Kantonale Sprengstoffverordnung (552.5)
CH - ZH

Kantonale Sprengstoffverordnung

1 Kantonale Sprengstoff verordnung (KSprstV)
552.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV) (vom 15. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Vollzug im
Allgemeinen

§ 1.

Die Kantonspolizei vollzieht das Bundesgesetz vom 25. März
1977 über explosionsgefährliche Sto ffe (Sprengstoffgesetz; SprstG)
4 und die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff verordnung; SprstV)
5 . Abweichende Regelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
Feuerpolizei
-
recht

§ 2.

Das kantonale Feuerpolizeirecht
3 bleibt vorbehalten.
Pyrotechnische
Gegenstände für
Vergnügungs
-
zwecke

§ 3.

Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegen stände für Vergnügungszweck e obliegt der Feuerpolizei.

§ 4.

6
Fabrikations
-
betriebe und
Herstellerlager
(Art. 18 SprstG)

§ 5.

Fabrikationsbetriebe für Sp rengmittel und pyrotechnische Gegenstände, einschliessl ich Herstellerlager, di e sich auf dem Betriebs areal befinden, werden wie folgt überwacht: a. im Bereich des Brandschutzes dur ch die Kantonale Feuerpolizei, b. in den übrigen Bereichen durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Arbeitnehmer
-
schutz
(Art. 23 SprstG)

§ 6.

Im Bereich des Arbeitnehmer schutzes werden die Betriebe und Unternehmen vom Amt für Wi rtschaft und Arbeit überwacht. Dieses arbeitet dabei mit der Sc hweizerischen Un fallversicherungs anstalt zusammen.
Zuverlässigkeits
-
bescheinigungen
(Art. 55 Abs. 1
SprstV)

§ 7.

Die für Ausbildungskurse und Pr üfungen erforderlichen Zu verlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.
Historische
Anlässe
(Art. 15 Abs. 5
SprstG)

§ 8.

1 Die Verwendung von Schiesspul ver für die Feier historischer Anlässe und für ähnliche Bräuche be darf einer Bewilligung der Polizei behörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für fachgemäss e Verwendung besteht.
2 Die Gemeinden können die Verwe ndung in ihren Polizeiverord nungen allgemein verbieten.
2
552.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV) Rückgabe und Vernichtung von Spreng mitteln (Art. 26 SprstG)

§ 9.

Sprengmittel, die in ihrer Wi rkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder dem nächsten Polizeiposten abzuliefern. Strafverfolgung

§ 10.

Die Strafverfolgung von Übertr etungen des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt den Statthalterämtern.
1 OS 66, 130 ; Begründung siehe ABl 2010, 3069 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 861.
1 ff .
4 SR 941.41 .
5 SR 941.411 .
6 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juli 2021 ( OS 76, 397 ; ABl 2021-07-16
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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