Reglement über die Anstellungsbedingungen der von den Direktionsvorstehern direkt a... (II A/6/8)
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    Reglement über die Anstellungsbedingungen der von den Direktionsvorstehern direkt angestellten Mitarbeiter

    1. 7. 19 9 0 – 15 II A/6/8 Reglement über die Anstellungsbedingungen der von den Direktionsvorstehern direkt angestellten Mitarbeiter (Vom 14. November 1989) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 41 des Gesetzes über die Behör- den und Beamten des Kantons Glarus 1) , beschliesst:
    Art. 1 Geltungsbereich
    1 Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, die gemäss Artikel 14 des Gesetzes über die Behörden und Beamten direkt von den Direktionsvorstehern angestellt werden.
    2 Von diesem Reglement abweichende Bestimmungen für bestimmte Ver- waltungszweige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
    Art. 2 Probezeit Die drei ersten Monate der Anstellung gelten als Probezeit.
    Art. 3 Auflösung des Dienstverhältnisses
    1 Das Dienstverhältnis kann unter Beachtung der folgenden Fristen von bei- den Parteien gekündigt werden: – während der Probezeit 7 Tage, auf das Ende einer Woche – im ersten Dienstjahr 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats – im zweiten Dienstjahr 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats – ab drittem Dienstjahr 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
    2 Die Kürzung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen und die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bleiben vorbehalten.
    3 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein einer Partei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. 1 1) GS II A/1/2
    Anstellungsbedingungen von Direktionsvorstehern direkt Angestellter – R II A/6/8

    Art. 4 Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfalls Wird der Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfalls an der Arbeitsleistung verhindert, hat er, unter allfälliger Berücksichtigung des Beschäftigungsgra- des, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Lohnfort- zahlung: – im ersten Dienstjahr 3 Monate

    – im zweiten Dienstjahr 6 Monate – im dritten Dienstjahr 9 Monate – ab viertem Dienstjahr 12 Monate
    Art. 5 Anwendung übrigen Rechts Im Uebrigen gelangen sinngemäss die für die Staatsbediensteten geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
    Art. 6 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
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