Reglement über die Anstellungsbedingungen der von den Direktionsvorstehern direkt angestellten Mitarbeiter
                            1. 7. 19 9 0 – 15  II  A/6/8  Reglement über die Anstellungsbedingungen der von  den Direktionsvorstehern direkt angestellten Mitarbeiter  (Vom 14. November 1989)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 41 des Gesetzes über die Behör-  den und Beamten des Kantons Glarus  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Reglement  gilt  für  alle  Mitarbeiter  der  kantonalen  Verwaltung,  die  gemäss Artikel 14 des Gesetzes über die Behörden und Beamten direkt von  den Direktionsvorstehern angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  diesem  Reglement  abweichende  Bestimmungen  für  bestimmte  Ver-  waltungszweige bleiben ausdrücklich vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Probezeit  Die drei ersten Monate der Anstellung gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Auflösung des Dienstverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Dienstverhältnis kann unter Beachtung der folgenden Fristen von bei-  den Parteien gekündigt werden:  –  während der Probezeit 7 Tage, auf das Ende einer Woche  –  im ersten Dienstjahr 1 Monat, auf das Ende eines Kalendermonats  –  im zweiten Dienstjahr 2 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats  –  ab drittem Dienstjahr 3 Monate, auf das Ende eines Kalendermonats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kürzung  der  Kündigungsfrist  im  gegenseitigen  Einvernehmen  und  die  sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  wichtiger  Grund  gilt  jeder  Umstand,  bei  dessen  Vorhandensein  einer  Partei die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht  zugemutet werden kann.  1  1)  GS II A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellungsbedingungen von Direktionsvorstehern direkt Angestellter – R  II  A/6/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfalls Wird der Mitarbeiter infolge Krankheit oder Unfalls an der Arbeitsleistung verhindert, hat er, unter allfälliger Berücksichtigung des Beschäftigungsgra- des, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Lohnfort- zahlung: – im ersten Dienstjahr 3 Monate
                            –  im zweiten Dienstjahr  6 Monate  –  im dritten Dienstjahr  9 Monate  –  ab viertem Dienstjahr  12 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Anwendung übrigen Rechts  Im Uebrigen gelangen sinngemäss die für die Staatsbediensteten geltenden  Bestimmungen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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