Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE
7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/212/4 Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE (Vom 20. April 2004) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe a des Reglements vom 20. April 2004 der Pflegeschule Glarus, 1) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Die oder der Fachangestellte Gesundheit wird nachfolgend als FAGE bezeichnet.
2 Unter dem Begriff «die Lernende» wird immer auch «der Lernende» ver- standen.
Art. 2 Lehrvertrag
1 Die Pflegeschule Glarus schliesst mit der Lernenden vor Eintritt in die Aus- bildung einen Lehrvertrag ab.
2 Der Lehrvertrag ist durch das Amt für Berufsbildung zu genehmigen.
Art. 3 Probezeit
1 Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten als Probezeit, während der das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann; über die Kündigung seitens der Pflegeschule Glarus entscheidet die Schul- kommission.
2 Die Leistungsbeurteilung während der Probezeit wird durch die Pflege- schule Glarus vorgenommen.
3 Nach Abschluss der Probezeit führt die Pflegeschule Glarus mit Lernen- den, welche ein Leistungsdefizit aufweisen, ein Gespräch.
Art. 4 Entlassung Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung verfügen. Die Schulkommission informiert die Fachstelle für Berufsbildung. 1
Kanton Glarus
2004 1) GS VIII A/212/2
Ausbildungsgang FAGE – Promotionsordnung VIII A/212/4 II. Promotionsbestimmungen
Art. 5 Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung
1 Der Bildungsstand der Lernenden wird während der Probezeit und in der Regel halbjährlich durch die Pflegeschule Glarus festgehalten. Für seine Beurteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Pflegeschule Gla- rus, Praktikumsort, überbetriebliche Kurse) herangezogen.
2 Die Beurteilung des Bildungsstands erfolgt in Form von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sowie mittels Qualifikation der Lernenden in praktischen Ausbildungssituationen.
3 Die Erfüllungsnormen sind in den Qualifikationselementen umschrieben, welche von der Schulleitung erlassen werden.
4 Die Leistungen werden mit den Noten 1– 6 bewertet. Die Noten 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Art. 6 Massnahmen bei Nichterfüllung der geforderten Leistung
1 Werden die Erfüllungsnormen nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen der Lernenden und der Schulleitung statt. Gemeinsam wird das weitere Vor- gehen festgelegt und anschliessend der Schulkommission und der Fach- stelle für Berufsbildung Bericht erstattet. Bei Minderjährigen wird die gesetzliche Vertretung in Kenntnis gesetzt.
2 Bei nochmaligem Ungenügen kann das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission aufgelöst werden. In besonde- ren Fällen kann davon abgesehen werden, falls Aussicht darauf besteht, dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Die Fachstelle für Berufsbildung wird informiert.
Art. 7 Qualifikationsverfahren Das Qualifikationsverfahren erfolgt gemäss den Artikeln 16 – 22 der Bil- dungsverordnung vom 1. Juli 2002 für die FAGE. III. Schlussbestimmungen
Art. 8 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 1)
.
2 1) GS IV B/51/1
7. 5. 2006 – 30/31 Ausbildungsgang FAGE – Promotionsordnung VIII A/212/4
Art. 9 Inkrafttreten Diese Promotionsbestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 2004 in Kraft. Änderung der Promotionsordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000
) Art. 4, 6, 8 in Kraft ab Landsgemeinde 2006 3
Feedback