Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung u... (834.11)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG) KRB Nr. 070/2004 vom 31. August 2004 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 124 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ), Artikel 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG) vom 25. Juni 1982
2 ), sowie Art. 32 und Art. 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermitt- lung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom

6. Oktober 1989

3 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

10. Mai 2004 (RRB Nr. 2004/1009)

beschliesst:

§ 1. Zweck

1 Das Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung und über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

§ 2. Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 77 Abs. 1 und 2 AVIG; eine kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG; regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) im Sinne von Art. 85b AVIG; eine Logistik-Stelle (LAM) zur Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Mass- nahmen nach Art. 59a und 85 Abs. 1 lit. h AVIG.
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG an die RAV und an das LAM übertragen.
3 Als tripartite Kommission für die RAV setzt der Kanton die Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein. ________________
1 ) BGS 111.1.
2 ) SR 837.0.
3 ) SR 823.11.
2

§ 3. Aufgaben der Gemeinde

1 Zur Erfüllung der ihnen gemäss AVIG übertragenen Aufgaben betreibt jede Einwohnergemeinde auf ihre Kosten ein Gemeindearbeitsamt oder delegiert diese Aufgaben an das zuständige RAV oder eine andere regio- nale Stelle.
2 Die Gemeindearbeitsämter handeln unter Aufsicht und nach Weisungen des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat kann den Gemeindearbeitsämtern weitere mit der Anmeldung zur öffentlichen Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Lei- stungen der Arbeitslosenversicherung zusammenhängende Aufgaben übertragen.

§ 4. Organisation

1 Die mit dem Vollzug des AVIG beauftragten Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung können zu unternehmerischen Einheiten zusam- mengefasst werden.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen vereinbaren, dass a) gemeinsame RAV betrieben werden; b) im Kanton Solothurn wohnhafte Stellensuchende durch ein RAV eines anderen Kantons betreut werden oder ein solothurnisches RAV die Betreuung von Stellensuchenden eines anderen Kantons übernimmt.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann zum Vollzug dieses Gesetzes Dritte beiziehen. Es schliesst zu diesem Zweck Leistungsaufträge ab.
4 Die Leistungen Dritter werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfüllung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 5. Finanzen

1 Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugsstellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach den Massgaben der Bundesgesetzgebung.
2 Beim Vorliegen eines besonderen kantonalen Interesses kann der Regie- rungsrat Beiträge oder Darlehen an die Trägerschaften von arbeitsmarktli- chen Massnahmen gewähren. Bei der Gewährung von Darlehen sind in einem Darlehensvertrag der Zinssatz, die Laufzeit, die Rüc kzahlungsmoda- litäten und allfällige Sicherheiten festzulegen.
3 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen auch die öffentliche Arbeits- vermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen unterstützen, die nicht oder nur teilweise vom Bund mitgetragen werden.
4 Die Einwohnergemeinden tragen nach der Zahl ihrer Wohnbevölkerung
50 % der Kosten des durch den Kanton zu finanzierenden Anteils an die Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Abs. 3.

§ 6. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen priva- ten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehmungen.
2 Er bezeichnet die Behörde, bei der das Bew illigungsgesuch einzureichen ist, sowie die Stelle, bei der die gemäss Art. 14 AVG zu leistende Kaution zu hinterlegen ist.
3

§ 7. Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere die Organisation und die Aufgaben der mit dem Vollzug des AVIG und des AVG betrauten Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung sowie deren Aufsicht. Er kann diese Kompetenz an untergeordnete Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung übertragen.

§ 8. Rechtspflege

1 Gegen in Anwendung des AVIG ergangene Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei derjenigen Stelle, die verfügt hat, Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheverfügungen nach Absatz 1 kann innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben wer- den.
3 Für Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis nach Art. 10 AVG und dem Arbeitsverhältnis nach Art. 23 AVG gilt die Gesetzgebung über die Arbeitsgerichte.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG vom 15. Novem- ber 1970)
1 ) .

§ 9. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse ausser Kraft.
2 Insbesondere werden aufgehoben - Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung) vom 4. Dezember
1983
2 ) - Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfür- sorge vom 10. Juli 1984
3 ) - Kantonsratsbeschluss über die Sofortmassnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit; Bewilligung eines Kredites von 2 800 000 Franken vom

20. September 1982

4 ) - Verordnung über Beitragsleistungen an Massnahmen zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 9. November 1982
5 ) - Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 20. Februar
1994
6 ) - Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 21. Mai
1984
7 ) . ________________
1 ) BGS 124.11.
2 ) GS 89, 375 (BGS 834.11).
3 ) GS 89, 507 (BGS 834.12).
4 ) GS 89, 180 (BGS 834.31).
5 ) GS 89, 206 (BGS 834.32).
6 ) GS 93, 41 (BGS 823.11).
7 ) GS 89, 482 (BGS 823.12).
4

§ 10. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 17. D ezember 2004 unbenutzt abgelaufen. Vom Bund genehmigt am 16. November 2004. Inkrafttreten am 1. Januar 2005. Publiziert im Amtsblatt vom 21. Januar 2005.
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