Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (412.412)
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Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

1 Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
412.412 Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
15 Abs. 2 des Gesetzes übe r das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008
3 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Füh rung im Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum).
2 Zu den Aufgaben der finanziellen Führung des Zentrums gehören a. die Erstellung und Ge nehmigung des Budgets, b. die mehrjährig e Finanzplanung, c. die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, d. die Rechnungslegung und -führung, e. die Führung der Lohnbuchhaltung.
Buchführung
und interne
Kontrolle

§ 2.

1 Die Geschäftsleitung regelt die Buchführung und stellt die interne Kontrolle sicher.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für das Rech nungswesen und das interne Kontrollsystem.
Buchhaltung

§ 3.

1 Das Zentrum führt eine Buchhaltung mit Kosten-Leistungs- Rechnung.
2 Die Geschäftsleitung regelt die Kostenerfassung in den Organisa tionseinheiten.
Zahlungs
-
verkehr

§ 4.

1 Die Finanzverwaltung der Fina nzdirektion wickelt den Zah lungsverkehr technisch ab. Sie ste llt dem Zentrum liquide Mittel für den Zahlungsverkehr über ein K ontokorrentkonto zur Verfügung.
2 Das Zentrum darf Bank- und Postkonti nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung eröffnen.
Einnahmen

§ 5.

5 Die Einnahmen des Zentrums setzen sich aus dem Staatsbei trag, den Einnahmen aus Beratungs- , Therapie- und Schulungsleistungen sowie aus Spenden zusammen.
Fonds

§ 6.

1 Das Zentrum verfügt über den «Fonds der Gehörlosenschule Zürich». Der Fonds wird vom Amt fü r Tresorerie der Finanzdirektion verwaltet.
2
412.412 Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
2 Der Fonds dient dazu, a. das Wohlergehen der Kinder zu fördern, die im Zentrum betreut werden oder dort früher betreut worden sind, b. mit dem Zentrum verbundene Pers onen oder Projekte zu unterstüt
- zen, die zur Verbesserung der Bildungs- und Lebenssituation hör- oder sprachbeeinträchtigter Ki nder und Erwachse ner beitragen.
3 Der Fonds wird durch Spenden, Vermächtnisse, Erbschaften und weitere Zuwendungen geäufnet.
4 Der Zentrumsrat setzt das jährli che Vergabebudget fest. Die Ge
- schäftsleitung entscheidet über di e Vergabungen im Rahmen des Bud
- gets. Über Vergabungen über Fr. 10 000 im Einzelfall bestimmt der Zen
- trumsrat. Zuwendungen

§ 7.

1 Über die Annahme von Erbsch aften, Vermächtnissen und Schenkungen entscheidet a. der Zentrumsrat, wenn si e Fr. 100 000 übersteigen, b. die Geschäftsleitung in den übrigen Fällen.
2 Die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss §
49 Abs. 2 der Finanzcontrollingveror dnung vom 5. März 2008
4 bleibt vorbehalten. Ausgaben kompetenzen

§ 8.

1 Der Zentrumsrat legt die Ausgabenkompetenzen der Direk
- torin oder des Direktors innerhalb des für die Direktionen des Regie
- rungsrates gelte nden Rahmens fest.
2 Die Direktorin oder der Direktor regelt die Ausgabenkompeten
- zen der Bereichsleit erinnen und -leiter. Gewinn verwendung und Verlust deckung

§ 9.

Die Bildungsdirektion entschei det auf Antrag des Zentrums
- rates über Gewinnver wendung und Verlustdeckung . Der Erfolg wird in der Regel dem Eigenkapital zugewiesen. Liegenschaften

§ 10.

Beansprucht das Zentrum denkmalgeschützte Liegenschaf
- ten des Kantons, die für dessen Betr ieb notwendig sind, verringert die Bildungsdirektion die ihm zu verre chnenden internen Zinsen und Ab
- schreibungen insoweit, als dies fü r eine ausgeglichene Rechnung des Zentrums erforderlich ist, höchstens jedoch um Fr. 300 000 pro Jahr.
1 OS 66, 1018 ; Begründung siehe ABl 2011, 3635 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 412.41 .
4 LS 611.2 .
5 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 597 ; ABl 2021-10-29
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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