Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht
1 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer
212.812 Verordnung über die Gebühren, Kost en und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) (vom 12. April 2011)
1 ,
2 Das Sozialversicherungsgericht, gestützt auf §
7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht vom 7. März 1993 (GSVGer)
5 , beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Gebühren, Ko sten und Entschädigungen.
Gerichtsgebühr
§ 2.
1 Die Gerichtsgebühr beträgt zw Abweichende Regelungen des Bund esrechts bleiben vorbehalten.
2 Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und de r Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen.
3 Sie deckt auch die Kosten für Vorladungen, für die Telekommu nikation und für das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.
b. Erhöhung
und
Herabsetzung
§ 3.
1 Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag er höht werden, wenn a. die Parteien ein erhe bliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, b. es sich um ein aussergewöhnlic h aufwendiges ode r ein besonders schwieriges Verfahren handelt, oder c. drei oder mehr Verfahrens beteiligte vorhanden sind.
2 Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Ent scheids, wird die Geri chtsgebühr halbiert. Mi ndestgebühren des Bun desrechts bleiben vorbehalten.
Kosten
§ 4.
1 Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet: a. Kosten öffentlicher Bekanntm achungen und amtlicher Zustellun gen, b. Zeugen- und Sachverständigen kosten und andere Baraufwendun gen für die Be weiserhebung, c. Kosten für Übersetzungen.
a. Grundgebühr
a. In hängigen
Verfahren
2
212.812 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer
2 Die Entschädigung von Zeugi nnen und Zeugen, Auskunftsperso
- nen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsver
- ordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 2002
3 .
3 Die Entschädigung der Übersetzer innen und Übersetzer richtet sich nach der Sprachdienstleistung sverordnung vom 19. Dezember 2018 /
7. Januar 2019
4 .
6 b. Ausserhalb hängiger Verfahren
§ 5.
1 Die Gebühr für die Zustellung einer Kopie eines Entscheids beträgt in der Regel Fr. 30.
2 Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheids angebracht oder im Fo rmular einer Amts stelle eingesetzt werden können, sind einschliessl ich Zustellungen kostenlos.
3 Für andere Tätigkeiten des Gerichts ausserhalb hängiger Verfah
- ren kann es die ihm entstandene n Kosten in Rechnung stellen. Partei entschädigung
§ 6.
1 Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn der Versicherungsträge r den angefochtenen En tscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht.
2 Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldha ft selbst veranlasst hat.
3 Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der ob siegenden zur Prozessführung veran
- lasst sah. b. Bemessung
§ 7.
1 Für unnötigen oder geringfügige n Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2 Wird eine Parteientschädigung bean sprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Unentgeltliche Rechts vertretung
§ 8.
Die Entschädigung de r unentgeltlichen Rechtsvertretung rich
- tet sich nach §
7. Kostenbezug
§ 9.
1 Die Gerichtskasse bezieht di e Gebühren, Kosten und Ord
- nungsbussen für das Gericht.
2 Sie kann diese Aufgabe der Gerichtskasse des Obergerichts über
- tragen. a. Anspruch
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Schluss
-
bestimmung
§ 10.
Die Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 wird aufgehoben.
1 OS 66, 829 ; Begründung siehe ABl 2011, 1428 . Vom Kantonsrat genehmigt am
24. Oktober 2011.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2011.
3 LS 211.12 .
4 LS 211.17 .
5 LS 212.81 .
6 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 ( OS 76, 551 ; ABl 2021-01-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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