Ausführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit
Ausführungsverordnung vom 18. Dezember 2007 zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundes gesetz gegen die Schwarzarbeit; BGSA); gestützt auf die Verordnung vom 6. September 2006 über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit; VOSA); gestützt auf die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (FMV); in Erwägung: Am 1. Januar 2008 wird das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit; BGSA) in Kraft treten . Der Kanton Freiburg muss deshalb Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen. Um in Bezug auf die entsprechenden kantonalen Aufgaben vorzugreifen, hat die Volkswirtschaftsdirektion bereits 2005 beschlossen, die Ausführungsbestimmungen zum oben erwähnten Bundesgesetz in ihren Gesetzesentwurf über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) aufzunehmen. Dieser wurde am 16. November 2005 in die Vernehmlassung gegeben. Infolge verschiedener Verschiebungen konnte der Gesetzesentwurf jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist dem Grossen Rat vorgelegt werden. Deshalb muss bis zur Verabschiedung des kantonalen Gesetzesentwurfs die Ausführung des BGSA über die vorliegende Verordnung sichergestellt werden, die folglich nur vorübergehend in Kraft treten wird. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung führt provisorisch die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit aus.
2 Sie bezeichnet die kantonalen Organe, die mit der Ausführung dieser Gesetzgebung beauftragt sind.
Art. 2 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Anwendung dieser Verordnung aus.
2 Er legt auf Antrag der in Artikel 3 erwähnten Kommission regelmässig die kantonale Strategie bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.
Art. 3 Kommission
1 Die durch die Verordnung über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr errichtete Aufsichtskommission über den Arbeitsmarkt (die Kommission) erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss der vorliegenden Verordnung übertragen werden.
2 Sie legt die kantonalen Ziele und Aktionspläne für die Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.
Art. 4 Kantonale Amtsstelle
a) Stellung Das Amt für den Arbeitsmarkt (d as Amt) ist das nach der Bundesgesetzgebung vorgesehene kantonale Kontrollorgan, das mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit beauftragt ist.
Art. 5 b) Aufgaben
1 Das Amt führt Kontrollen gemäss der Bundesgesetzgebung durch und setzt dafür seine Inspektorinnen und Inspektoren ein.
2 Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspruchen.
3 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle verfügen.
4 Es sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Datenschutz beachten.
5 Es stellt sicher, dass Personen, die im kantonalen Kontrollorgan oder für dieses Organ arbeiten, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Betrieben stehen.
Art. 6 c) Befugnisse
1 Das Amt verfügt Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons.
2 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist auf seine Verfügungen anwendbar.
3 Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betroffenen kantonalen Behörden und der Kommission eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die Kommission leitet diese an die betroffenen paritätischen Organe weiter.
Art. 7 Kontrollen
1 Kontrollen können von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt werden.
2 Sie werden entsprechend den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.
Art. 8 Delegation der Kontrolltätigkeiten
a) Im Allgemeinen
1 Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der Kommission gemäss der Bundesgesetzgebung delegiert werden.
2 Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte, den Inhalt der Kontrollprotokolle und die Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
3 Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, so kann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.
4 Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, stellt das Amt sicher, dass die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kon trollierten Personen stehen.
Art. 9 b) Im Baugewerbe
1 Für das Jahr 2008 werden die Kontrollen im Baugewerbe von den Inspektoren durchgeführt, die gemäss dem Beschluss vom 18. Juni 2001 über Massnahmen gegen unerlaubte Arbeit im Baugewerbe (MUABB) angestellt wurden.
2 Die Sozialpartner können den Umfang der Kontrollen und die geeigneten Strukturen für deren Ausführung gestützt auf die Vereinbarung vom 5. Juli
2001 bestimmen, die sie über die Kontrolle der Baustellen und der Bauunternehmungen im Kanton Fr eiburg abgeschlossen haben.
3 Sie können die administrativen Aufgaben in Verbindung mit dem Kontrollorgan einer paritätischen Kommission übertragen, die an der oben erwähnten Vereinbarung beteiligt ist.
4 Während des in Absatz 1 genannten Zeitraumes werden die von den Inspektoren des Baugewerbes durchgeführten Kontrollen mindestens im gleichen Umfang wie nach MUABB finanziert.
5 Im Übrigen ist Artikel 8 Abs. 2 dieser Verordnung anwendbar.
Art. 10 Kontrollprotokolle und Anzeigerapporte
1 Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes erstellt. Es wird umgehend an das Amt weitergeleitet. Gegebenenfalls erstellt das Amt daraufhin einen Anzeigerapport.
2 Der Anzeigerapport informiert über die festgestellten Verstösse und die Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollprotokoll an die Kommission und die Entscheidbehörden weitergeleitet.
3 Die Kommission leitet den Anzeigerapport an die betroffenen paritätischen Kommissionen weiter.
4 In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betroffenen Behörden, über die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und die Kommission über ihre Entscheide und die ausgesprochenen Sanktionen gemäss den Vorschriften des Bundesrechts.
5 Die Kommission informiert die betroffenen paritätischen Kommissionen über die ausgesprochenen Sanktionen.
Art. 11 Massnahmen
1 Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit und weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt auf Antrag der kontrollierenden Personen die umgehende Schliessung eines Betriebes anordnen.
2 In seinem Entscheid weist das Amt den fehlbaren Betrieb darauf hin, dass bei Wegfallen der Gründe, die zur Schliessung des Betriebs geführt haben, die angeordnete Schliessung aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Schliessung eines Betriebs wird ebenfalls vom Amt verfügt.
3 Die Verfügung des Amts über eine Betriebsschliessung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Das Amt leitet seine Verfügungen über Massnahmen zur Information an die Kommission weiter.
Art. 12 Gebühren und Kosten
1 Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt, so auferlegt das Amt die durch das Verfahren verursachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen ganz oder teilweise de n kontrollierten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder Betrieben.
2 Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
Art. 13 Amtsgeheimnis und Datenschutz
Personen, die beim Vollzug dieser Verordnung mitwirken, sind verpflichtet, über Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen.
Art. 14 Finanzierung
1 Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so erfolgt die Entschädigung in Form eines Betrags je durchgeführte Kontrolle. Die Höhe der Entschädigung wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 15 Steuerbestimmungen
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die der ordentlichen Steuer oder der Quellensteuer unterstellt sind, ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten.
2 Der Artikel 76 Abs. 1 Bst b des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) gilt sinngemäss.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 76 Abs. 4 DStG wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Die Einkünfte, die der Besteuerung nach den Absätzen 1–5 unterstehen, sind von der Besteuerung nach Artikel 71 DStG ausgenommen.
Art. 16 Rechtsmittel
1 Verfügungen, die das Amt in Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, sind mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Verfügungen, die in Anwendung von Artikel 15 erlassen werden, sind mit Beschwerde nach der Spezialgesetzgebung anfechtbar.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 18. Juni 2001 über Massnahmen gegen unerlaubte Arbeit im Baugewerbe (MUABB) (SGF 866.0.22) wird aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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