A1 – Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 11. Juni 2002
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008)
Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Oktober 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst. e EG Landwirtschaft (BGS 921.1 ), beschliesst:
§ 1
1 Für die Arbeits - und Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag 1 ) erlassen.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zeitp unkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 19842 2 ) aufgehoben.
§ 3
1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
1 ) BGS 831.511
2 ) GS 22, 565
Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
§ 4 Kündigung
3. Einsatz und Weiterbildung
§ 5 Einsatz
§ 6 Aus
- und Weiterbildung 4. Arbeitszeit, Freize it, Ferien und Urlaub
§ 7 Arbeitszeit
§ 8 Freizeit
§ 9 Ferien
§ 10 Urlaub
§ 11 Ersatz für Kost und Logis
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe des Lohns
§ 13 Auszahlung des Lohns
§ 14 Lohnrückbehalt
§ 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
§ 16 Dienstaltersgeschen
ke 6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Fra u en und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
§ 17 Staatliche Sozialwerke
§ 18 Berufliche Vorsorge
§ 19 Unfallversicherung
§ 20 Krankheit
§ 21 Privathaftpflicht
§ 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
§ 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
Jugen d schutz, Arbeitssiche r heit und Arbeitshygiene
7. Abgangsentschädigung
§ 24 Abgangsentschädigung
8. Zivilrechtspflege
§ 25 Streitigkeiten
9. Schlussbe stimmungen
§ 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom 11. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 359 OR und § 2 Bst. e EG Landwirtscha ft (BGS 921.1 ), beschliesst: 1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältni s- se, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftl i- chen Haushalt im Kanton Zug eingegangen sind.
§ 2 Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für das Lehrverhältnis gelten die nac hfolgenden Bestimmungen, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Reg e- lungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine läng e- re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.
§ 4 Kündigung
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Beachtung de r folgenden Kündigungsfrist von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden:
a) im 1. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat;
b) im 2. und 3. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten;
c) im 4. und in den folgenden Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertrag s- parteien.
4 Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterk unft verbunden, so endet der Anspruch auf deren Benutzung zur gleichen Zeit wie das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses au s wichtigen Gründen gemäss Art. 337 ff. Obligati o- nenrecht. Zu beachten sind auch die Bestimmungen über den Kündigung s- schutz gemäss Art. 336 ff. Obligationenrecht. 3. Einsatz und Weiterbildung
§ 5 Einsatz
1 Die oder der Arbeitnehmende ist ihren bzw. seinen Fähigkeiten entspr e- chend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.
§ 6 Aus
- und Weiterbildung
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus - und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.
2 Kurse und Vorträge werden auf Ferien und Freizeit nicht angerechnet, wenn ihr Besuch von der oder dem Arbeitgebenden angeordnet wurde oder deren Besuch während der Arbeitszeit von der oder dem Arbeitgebenden bewilligt wurde.
4. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Url aub
§ 7 Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. In der Arbeitszeit ist eine vie r telstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inb e- griffen ist d ie Essenszeit.
2 Die Vertragsparteien können eine kürzere Arbeitszeit oder saisonal unte r- schiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen A r- beitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen auf das ganze Arbeit s- verhältnis bzw. bei überjährigen Arbeitsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr die in Abs. 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
3 Die oder der Arbeitnehmende hat bei Bedarf die ihr bzw. ihm zumutbare Überzeit zu leisten.
4 Die oder der Arbeitgebende hat eine einw andfreie Kontrolle der Überstu n- den zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats festzuhalten. Allfällige Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs durch zusätzliche Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder durch eine Lohnzahlu ng mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten.
§ 8 Freizeit
1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Mon a- ten kompensiert oder muss die entsprechende Arbeitszeit als Überzeit au s- bezahlt werden.
2 Mindestens zwei ganze Ruhetage müssen pro Monat an einem Sonntag gewährt werden. Ist dies nicht möglich, verlängert sich der Anspruch auf Freizeit um 25 %.
3 An Sonn - und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn - oder Fe i- ertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Mo r- gen oder auf den Abend, wird der Sonn - oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet.
4 Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit ist auf die B e- dürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 9 Ferien
1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr:
a) Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen;
b) über 50 - Jährige: 5 Wochen;
c) alle übrigen: 4 Wochen.
2 Für ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
3 Die oder der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wü nsche der oder des Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, w o- bei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienst jahr zusammenhängen mü s- sen.
§ 10 Urlaub
1 Die oder der Arbeitnehmende hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr oder ihm diese Tage als Ruhetage oder als Fer i- en angerechnet werden:
a) * 3 Tage: bei eigener Heirat oder Eintragun g der eigenen Partnerschaft, Tod des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetrag e- nen Partners, Tod von Kindern und Eltern;
b) 2 Tage: bei Niederkunft der Ehegattin;
c) * 1 Tag: bei Wechsel der eigenen Wohnung, Taufe, Heirat oder Eintr a- gung de r Partnerschaft eines Kindes, Tod von Geschwistern, Schwi e- gereltern, Schwägerinnen und Schwäger.
§ 11 Ersatz für Kost und Logis
1 Hat die oder der Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit un d des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, hat die oder der Arbeitgebende eine Kos t- geldentschädigung nach den Ansätzen der Alters - und Hinterlassenenvers i- cherung (AHV) zu entrichten.
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe des Lohns
1 Der Lohn soll dem Aufgabenber eich, dem Ausbildungsstand und den F ä- higkeiten der oder des Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich w e- nig s tens einmal zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre anzupassen. Eine allfällige Teuerung soll bei der Ne u- fest setzung des Lohns mitberücksichtigt werden.
2 Lebt die oder der Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit der oder dem Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bewertet .
3 Die Familien - und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden und sind dem oder der Arbeitnehmenden ohne Abzüge auszurichten.
§ 13 Auszahlung des Lohns
1 Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohns hat die oder der Arbeitgebende der oder dem Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übe r- geben, woraus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohna b- rechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden, der Freitage und des Ferienbezugs.
§ 14 Lohnrückbehalt
1 Die oder der Arbeitgebende kann einen Viertel des Monatslohns zurüc k- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten en trichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.
2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und R eisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwalten.
§ 15 Lohn bei Arbeitsverhinderung
1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von me hr als drei Monaten eing e- gangen oder dauert es länger als drei Monate und wird die oder der Arbei t- nehmende aus Gründen, die in ihrer bzw. seiner Person liegen, wie Kran k- heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentl i- chen Amts, o hne ihr bzw. sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhi n- dert, so besteht ein Anspruch auf Bar - und Naturallohn. Der Anspruch b e- trägt:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat;
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate;
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate;
d) ab dem 11. Dienstjahr: 4 Monate.
2 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht im gleichen Umfang.
3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von der oder dem Arbeitgebenden mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversic herung fällt im Rahmen, in dem die oder der Arbeitgebende zur Lohnfortzahlung verpflic h- tet ist, der oder dem Arbeitgebenden zu.
§ 16 Dienstaltersgeschenke
1 Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf folgende Dienstaltersg e- schenke:
a) nach 5 Dienstjahre n: ein Fünftel des Monatslohns;
b) nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns;
c) nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns;
d) nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns;
e) nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn.
2 Will die oder der A rbeitnehmende das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilt sie oder er dies der oder dem Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstage n. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen en t- sprechend geringeren Ferienanspruch.
6. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
§ 17 Staatlic
he Sozialwerke
1 Die oder der Arbeitnehmende ist bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, AVI, FLG) zu versichern. Die oder der Arbeitgebende ist verpflic h- tet, zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, AVI und die ganze Prämie für die Familienz ulagen zu übernehmen.
§ 18 Berufliche Vorsorge
1 Die oder der Arbeitgebende hat die oder den Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters - , Hinterlassenen - und Inval i- denvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen. Die oder der Arbeit gebe n- de übernimmt zumindest die halbe Prämie.
§ 19 Unfallversicherung
1 Die oder der Arbeitnehmende ist gemäss dem Bundesgesetz über die U n- fallversicherung (UVG) zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallve r- sicherung ist von der bzw. vom Arbeitgebende n zu übernehmen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann der bzw. dem Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.
§ 20 Krankheit
1 Die oder der Arbeitgebende ist dafür verantwortlich, dass für den Loh n- ausfall bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 % des Bruttolohnes ab einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb 900 Kalendertagen, versichert ist. Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.
2 Die oder der Arbeitgebende kontrolliert, dass sich die oder der Arbeitne h- mende auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Krankenversich e- rungsgesetzes (KVG), für Krankenpflege versichert.
§ 21 Privathaftpflicht
1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen , auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
1 Die oder der Arbeitnehmende hat der oder dem Arbeitgebenden eine al l- fällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als dre i Arbeitstage, ist der oder dem Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeu g- nis vorzulegen.
§ 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter,
Jugendschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1 Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und s tillenden Mütter des Arbeitsgesetzes in Industrie, Gewerbe und Handel sind anwen d- bar.
2 Die Bestimmungen über das Mindestalter des Arbeitsgesetzes sind a n- wendbar.
3 Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbe itshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall - und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die oder der Arbeitnehmende ist verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstütz en.
4 Die oder der Arbeitgebende ist verpflichtet, die Vorschriften gemäss der EKAS - Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsarztpersonen und and e- ren Spezialistinnen bzw. Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird ihr oder ihm empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung des Schwe i- zerischen Bauernverbands anzuschliessen. 7. Abgangsentschädigung
§ 24 Abgangsentschädigung
1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer oder eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat die oder der Arbeitgebende folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) nach 20 – 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
b) nach 26 – 30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
c) nach 31 – 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
d) nach 36 – 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
e) nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
2 Bezieht die oder der Arbeitnehmende Leistungen einer Personalvorsorg e- einrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen von der bzw. vom Arbeitgebe nden (A r- beitgeberbeiträge) finanziert worden sind.
3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d Oblig a- tionenrecht. 8. Zivilrechtspflege
§ 25 Streitigkeiten
1 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gericht s- stand des Wohnsitzes der oder des Beklagten oder des Orts des Betriebs oder Haushalts, für den die oder der Arbeitnehmende Arbeit leistet. 9. Schlussbestimmungen
§ 26 Aushändigung des Normalarbeitsvertrags
1 Die oder der Arbeitgebende hat jeder oder jedem Arbe itnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmungen des schweizerischen Obligationenre chts. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Auf denselben Zei t- punkt wird der Regierungsratbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft vom 18. Dezember 1984 1 ) aufgehoben.
1 ) GS 22, 565
Anhang Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligati o- nenrechtes, soweit sie für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind: Einzelarbeitsvertrag Art. 319 A. Begriff und Entstehung 1. Begriff Art. 321 a II. Sorgfalts - und Treuepflicht Art. 321 b III. Rec henschafts - und Herausgabepflicht ** Art. 321 c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit Art. 321 c Abs. 2 ** Art. 321 c Abs. 3 Art. 321 d V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen * Art. 321 e VI. Haftung des Arbeitnehmers Art. 322 C. Pflichten des Arbeitgebe rs I. Lohn * Art. 323 II. Ausrichtung des Lohnes 1. Zahlungsfristen und - termine Art. 323 a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt * Art. 323 a Abs. 2 Art. 323 a Abs. 3 * Art. 323 b Abs. 1 3. Lohnsicherung ** Art. 323 b Abs. 2 * Art. 323 b Abs. 3 * Art. 324 Abs . 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung 1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324 Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers a) Grundsatz * Art. 3 24 a Abs. 2 * Art. 324 a Abs. 3 Art. 324 a Abs. 4 * Art. 324 b b) Ausnahmen ** Art. 325 IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn - f orderu n gen * Art. 328 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer 1. Im Allgemeinen
* Art. 328 a 2. Bei Hausgemeinschaft * Art. 329 Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien 1. Fre izeit * Art. 329 Abs. 2 Art. 329 Abs. 3 Art. 329 Abs. 4 * Art. 329 a Abs. 1 2. Ferien a) Dauer Art. 329 a Abs. 2 * Art. 329 a Abs. 3 Art. 329 b Abs. 1 b) Kürzung * Art. 329 b Abs. 2 * Art. 329 b Abs. 3 * Art. 329 c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpun kt Art. 329 c Abs. 2 ** Art. 329 d d) Lohn Art. 329 e e) Abweichende Regelung * Art. 330 a 2. Zeugnis ** Art. 331 D. Personalfürsorge I. Pflichten des Arbeitgebers Art. 333 Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses Art. 333 Abs. 2 * Art. 333 A bs. 3 Art. 333 Abs. 4 Art. 334 Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Probezeit * Art. 334 Abs. 2 Art. 334 Abs. 3 Art. 335 II. Bestimmte Vertragszeit ** Art. 336 III. Unbestimmte Vertragszeit 1. Kündigung im Allgemeinen Art. 336 a 2 . Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis Art. 336 b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis ** Art. 336 b Abs. 2 ** Art. 336 c 4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis * Art. 336 d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis ** Art. 336 e 6. Kündi gung zu r Unzeit a) Durch den Arbeitgeber ** Art. 336 f b) Durch den Arbeitnehmer ** Art. 336 g 7. Kündigung wegen Militärdienstes ** Art. 337 Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen a) aus wichtigen Gründen ** Art. 337 Abs. 2 Art. 337 Abs. 3 * Art. 337 a b) Wegen Lohngefährdung ** Art. 337 b Abs. 1 2. Folgen a) Bei gerechtfertigter Auflösung Art. 337 b Abs. 2 * Art. 337 c Abs. 1 b) Bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 337 c Abs. 2 * Art. 337 c Abs. 3 ** Art. 337 d c) Bei ungere chtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle * Art. 338 V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers 1. Tod des Arbeitnehmers * Art. 338 a 2. Tod des Arbeitgebers ** Art. 339 VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Fälligkeit der Forderungen ** Art. 339 a 2. Rückgabepflicht * Art. 339 b 3. Abgangsentschädigung a) Voraussetzungen * Art. 339 c Abs. 1 b) Höhe und Fälligkeit Art. 339 c Abs. 2 Art. 339 c Abs. 3 Art. 339 c Abs. 4 ** Art. 339 d c) Ersatzleis tungen Art. 343 K. Zivilrechtspflege Art. 358 III. Verhältnis zum zwingenden Recht Normalarbeitsvertrag Art. 359 III. Begriff und Inhalt Art. 359 a III. Zuständigkeit und Verfahren Art. 360 III. Wirkungen * Vorschriften, von denen durch Abr ede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamta r beitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen we r den darf. ** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt - arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen we r den darf.
Vereinbarung 1. Zwischen _______________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitgeberin / Arbeitg e ber und __ _____________________________________________ _______________________________________________ _______________________________________________ als Arbeitnehmerin / Arbeitne h mer wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlo s sen. Die Arbe itnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ____________________ _________ ___________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmu n gen des vorstehenden Normalarbeitsvertrages. 3. Der Bruttolohn pro Monat beträgt F r. ___ ___ __ __ __ ____. Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitnehmer lebt mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft (Art. 11 Abs. 2 NAV): □ Ja □ Nein
4. Besondere Vereinbarungen: _______________________ _________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ________________________________________________________ ___________________________________________ _____________ Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet Ort : Datum : __________________________ ______________________________ Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin / Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer: __________________________ ______________________________ Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages : St aatskanzlei des Kantons Zug Regierungsgebäude am Postplatz Postfach 156 6301 Zug Zuger Bauernverband Bergackerstr. 42
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