Kantonspolizeiverordnung
1 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
9 (vom 28. April 1999)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
5 Abs. 1 und 35 Abs. 1 lit. c und d des Polizeiorganisa tionsgesetzes vom 29. November 2004
3 und §
56 Abs. 1 des Personal gesetzes vom 27. September 1998
2 ,
15 beschliesst: I. Aufgaben und Organisation
Aufgaben
§ 1.
Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrs polizei. Sie unterstützt die Behörde n in der Durchsetzung der Rechts ordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grund sätze der Gesetzmässigkeit und de r Verhältnismässigkeit. Sie wehrt Gefahren ab und leistet Hilfe, wo zu sie die notwendige personelle und materielle Unterstützung bei ka ntonalen und kommunalen Behörden anfordern kann.
Aufgabenträger
§ 2.
8 Die Kantonspolizei umfasst: a. das Polizeikorps, b. das Personal der Verwaltung.
Bestand des
Polizeikorps
§ 3.
13 Das Polizeikorps besteht aus höc hstens 48 Offizierinnen und Offizieren sowie 2269 Unteroffiz ierinnen und Unteroffizieren, Gefrei ten, Soldatinnen und Soldaten sowi e Aspirantinnen und Aspiranten.
Organisation
§ 4.
1 Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion
8 unterstellt.
2 Die Organisation der Ka ntonspolizei richtet sich unter Berück sichtigung betriebswi rtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizei taktischen Erfordernissen.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikom mando.
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551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) Kompetenzen und Verantwortung
§ 5.
Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der Sicherheitsdirektion
8 durch die Kommandantin oder den Komman
- danten geführt und in grundsätzlic hen Angelegenheit en nach aussen vertreten. Unter Vorbehalt besond erer Anordnungen leitet die Kom
- mandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kom
- mandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung der polizeilichen Ermittlunge n bei Kapitalverbrechen. Stellvertretung
§ 6.
1 Die Sicherheitsdirektion
8 ernennt die Stel lvertreterinnen oder die Stellvertreter der Komm andantin oder des Kommandanten.
2 Die Kommandantin oder der Komma ndant regelt die Stellvertre
- tung aller anderen Stufen. Versetzung, Ernennung
§ 7.
8 Die Korpsangehörigen werd en vom Polizeikommando nach Massgabe dienstlicher und persönlic her Notwendigkeit versetzt oder ernannt. Die auf Polizei stationen eingesetzten Korpsangehörigen wech
- seln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre. Hilfskräfte
§ 7
a.
14 Die Kantonspolizei zieht zur Erfüllung folgender Aufgaben Hilfskräfte bei: a. Transport, Bewachung und Betr euung von arretierten Personen, b. Identitäts-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen an Personen beim Zutritt und innerhalb hoheitlich genutzter oder im Besitz der kan
- tonalen Verwaltung befindliche r Gebäude oder polizeilich abge
- sperrter Gebiete, c. Objektschutz von hoheitlich genutzten oder im Besitz der kanto
- nalen Verwaltung be findlichen Gebäuden, d. Grenzkontrollen nach Art. 9 Abs.
1 des Ausländer- und Integrations
- gesetzes vom 16. Dezember 2005
5 , e. Sicherheitskontrollen am Flughafen und auf Flugplätzen nach Art. 122 a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973
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. II. Personalrechtliche Bestimmungen A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung Aufnahme bedingungen für Aspirantinnen und Aspiranten
§ 8.
1 Als Aspirantin oder Aspirant für das Polizeikorps kann auf
- genommen werden, wer
8
1. bei Bewerbungse ingang das 20. Altersjahr zurückgelegt und das
35. Altersjahr noch ni cht vollendet hat,
3 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
551.11
2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt,
3. eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigk eitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung erfo lgreich abgesc hlossen hat,
4. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Dienst im Polizeikorps erfüllt.
2 Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.
Anstellung
§ 9.
9 Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt durch das Polizeikommando.
Ausbildung
§ 10.
12 Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps absolvieren die Zürcher Polizei schule ZHPS (Polizeischule).
Aufnahme in
das Polizeikorps
§ 11.
12 Wer die Polizeischule und di e eidgenössische Berufsprü fung als Polizistin oder Polizist er folgreich absolviert hat, wird durch Verfügung des Polizeikommandos un ter Vorbehalt der Leistung des Gelübdes als Polizistin oder Polizist in das Polizeikorps aufgenommen.
Wieder
-
aufnahme,
Übernahme
§ 12.
1 Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter sinngemässer Anwendung der Au fnahmebedingungen nach §§
8 und
11 in das Polizeikorps aufgenommen werden.
8
2 Soweit erforderlich, ist die Grun dausbildung ganz oder teilweise nachzuholen.
Gelübde
§ 13.
1 Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps leis ten vor dem Praktikum der Polize ischule gegenüber der Kommandan tin oder dem Kommandanten, die An gehörigen des Polizeikorps vor dem Einsatz im Polizeidienst gege nüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sich erheitsdirektion
8 das folgende Gelübde:
8 «Ihr gelobet, der Regierung de s Kantons Zürich Treue und Gehor sam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorge setzten gewissenhaft und mit Ei fer nachzukommen, in Euren An gaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten, Verschwiegenheit über alles zu be obachten, was geheim zu halten Euch Eure Dienstpflichten gebiet en, die Übertreter der Gesetze und Verordnungen ohne Ansehen de r Person zu verzeigen, über haupt Eure Verpflichtunge n getreu zu erfüllen.»
2 Das Gelübde wird durch Handsch lag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.
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551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) B. Einreihung, Beförder ung, Zulagen, Vergütungen Einreihungsplan
§ 14.
8 Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Ange
- hörigen des Polizeikorps nach de n Grundsätzen des allgemeinen Per
- sonalrechts fest. Stellenwert stufenplan
§ 15.
8 Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender F unktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Pr ojekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gül
- tigen Grundsätzen und Rich tlinien zu ermitteln. Beförderung
§ 16.
10 Als Beförderung gilt die Ve rleihung eines höheren Dienst
- grades. Funktionszulage
§ 17.
8 Können Korpsangehörige aufg rund des Reglements über die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der dem Stellenwert der zu erfüllende n Aufgabe entspricht, kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Verleihung eines höheren Dienstgrades
§ 18.
8 Angehörigen des Polizeikorps, die in den Dienstgraden Wachtmeister bis Adjutant eingerei ht sind, kann im Rahmen des Leis
- tungsaufstieges einmal ig der nächsthöhere Un teroffiziers-Dienstgrad verliehen werden unter Beibehalt ung der ursprünglichen Einreihungs
- klasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant mit besonderen Aufgaben. Stellvertre tungszulagen
§ 19.
Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kom
- mandanten werden folgende jähr liche Lohnzulagen ausgerichtet: a. der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr.
6735, b. der Chefin oder dem Chef Ko mmandobereich für direkte Erle
- digung der ihr oder ihm delegier ten Stellvertretungsaufgaben im administrativen Bereich Fr. 6735. Dienstzulage
§ 20.
Dienstliche Auslagen und Verg ütungen für ausserordent
- liche Dienstleistungen der Korpsa ngehörigen und Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abge
- golten werden. Motorfahr zeuge, Polizeihunde
§ 21.
8 Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre privaten Motorfahrzeuge, die sie jede rzeit zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für Polizeihunde der Angehör igen der Polizeikorps.
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551.11 C. Arbeitszeit
Festsetzung
§ 22.
Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.
Überzeit
§ 23.
1 Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des ordentlichen Aufgabenbereichs ka nn pauschal durch Ruhetage abge golten werden.
2 Die Überzeit, welche Korpsang ehörige sowie As pirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordent lichen Einsätzen leisten, wird na ch den Bestimmungen des allgemei nen Personalrechts ausgeglichen.
8 D. Besondere Bestimmungen
Dienstkleidung,
persönliche
Ausrüstung
§ 24.
Den Angehörigen der Kantonspo lizei wird die nötige Dienst kleidung auf Staatskosten abgegebe n. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.
Namensschilder
§ 24
a.
11 Die Angehörigen der Kantons polizei in Uniform tragen auf den dafür vorgesehenen Kl eidungsstücken Namensschilder. Da von ausgenommen sind Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst und Einsätze von Interventionseinheiten. Die Kommandantin oder der Kommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.
Dienst
-
reglement
§ 25.
Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Grundsätze der Polizeiorganisat ion und der Ausübung des Polizei dienstes
4 . III. Schlussbestimmungen
Ausführungs
-
bestimmungen
§ 26.
Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zu lagen und Entschädigungen regelt de r Regierungsrat in einem beson deren Reglement.
Ergänzende
Vorschriften
§ 27.
8 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist das allgemeine Personalrecht anwendbar.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 28.
1 Diese Verordnung tritt, vo rbehältlich der Genehmigung durch den Kantonsrat
7 , auf den 1. Juli 1999 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspo lizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.
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551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008 ( OS 63, 595
)
1 Korpsangehörige, die bis zum 31 . Dezember 2008 der Flughafen- Sicherheitspolizei angehör ten, behalten beim Üb ertritt in das Polizei
- korps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe und Lohnklasse gemäss bi sheriger Regelung be i der Flughafen-Sicher
- heitspolizei.
2 Das Polizeikommando bietet Zu satzausbildungen an, um Ange
- hörigen der ehemaligen Flughafen-Si cherheitspolizei zu ermöglichen, eine ihrer bisherigen Funktion en tsprechende Funkti on beim Polizei
- korps zu übernehmen.
3 Das Angebot richtet sich an Angehörige der eh emaligen Flug
- hafen-Sicherheitspolizei , denen eine entspreche nde Stelle beim Poli
- zeikorps zugesagt worden ist.
1 OS 55, 507 .
2 LS 177.10 .
3 LS 551.1 .
4 LS 551.111 .
5 SR 142.20 .
6 SR 748.01 .
7 Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 595 ; ABl 2008, 1958
).
In Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 372 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 133 ; ABl 2010, 3075
). In Kraft seit 1. März 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 104 ; ABl 2011, 3842
). In Kraft seit 1. April 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 104 ; ABl 2011, 3842
). In Kraft seit 1. April 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 ( OS 76, 46 ; ABl 2020-12-24
). In Kraft seit 1. März 2021.
14 Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 76, 605 ; ABl 2021-11-05
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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