Verordnung über die Eröffnung und Führung von Apotheken und Drogerien sowie über ... (VIII A/1/2)
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Verordnung über die Eröffnung und Führung von Apotheken und Drogerien sowie über den Verkehr mit Heilmitteln

7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/1/2 Verordnung über die Eröffnung und Führung von Apotheken und Drogerien sowie über den Verkehr mit Heilmitteln (Erlassen vom Landrat am 30. Januar 1957) Art. 1 Es gibt zwei Arten von Apotheken, nämlich: a. öffentliche Apotheken; b. private Apotheken der Ärzte, Tierärzte und Krankenanstal- ten. Art. 2 * 1 Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist bewilligungspflichtig. 2 Das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) erteilt unter Beachtung von Artikel 9 und 18 des Gesundheits- gesetzes 1) diese Betriebsbewilligung, wenn der Eigentümer, Pächter oder Verwalter das eidgenössische Apothekerdiplom besitzt und wenn die Geschäftsräume, Einrichtungen und Arz- neivorräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. 3 Die Betriebsbewilligung berechtigt zum Betrieb nur einer öffentlichen Apotheke. 4 Die Bewilligung erlischt mit dem Tode des Inhabers oder mit der Löschung der Firma im Handelsregister. Art. 3 1 Um einer öffentlichen Apotheke vorstehen zu können, ist unter Vorweisung des eidgenössischen Apothekerdiploms, einer Fotokopie oder einer beglaubigten Abschrift beim Depar- tement eine Berufsausübungsbewilligung einzuholen. 2 Die Stellvertretung eines Eigentümers oder Verwalters einer öffentlichen Apotheke bei Krankheit, Ferien, Militärdienst, Kon- kurs oder Tod darf bei genauer Zeitbeschränkung nur durch einen eidgenössisch diplomierten Apotheker, einen Apotheker- Assistenten oder einen Cand. pharm. erfolgen. 3 Als Apotheker-Assistenten dürfen dauernd nur Personen beschäftigt werden, welche die eidgenössische Assistenten- prüfung bestanden haben. Ihre Einstellung ist innert 14 Tagen dem Departement schriftlich zu melden unter Beilage der Aus- weise. 1 Kanton Glarus 1995 1) GS VIII A/1/1 Apotheken Betriebs- bewilligung Berufs- ausübungs- bewilligung Stellvertretung Apotheker- Assistent
Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V VIII A/1/2 Art. 4 1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des kantonalen Baugeset- zes 1) und genehmigter Bauordnung der Gemeinden muss jede öffentliche Apotheke über folgende Räume verfügen, welche die Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe der Heil- mittel gewährleisten: a. einen Verkaufsraum; b. einen Arbeitsraum, der insbesondere den feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht, mit fliessendem Wasser und Entlüf- tungsmöglichkeit versehen ist; c. einen feuersichern Kellerraum, der gefahrlose Aufbewah- rung und Verkehr mit leicht entzündbaren und explosions- gefährlichen Stoffen gewährleistet; d. einen Vorratsraum für Chemikalien und Drogen; e. einen Arzneikeller. 2 Alle Räume müssen trocken, gut gelüftet und genügend belichtet sein. Art. 5 1 Für neu zu errichtende öffentliche Apotheken gelten für die vorgeschriebenen Geschäftsräume folgende Flächenmasse: Verkaufsraum mindestens 30 m 2 Laboratorium mindestens 12 m 2 Kräuterkammer mindestens 12 m 2 feuersicherer Kellerraum mindestens 8 m 2 Chemikalien-Keller mindestens 16 m 2 Arznei-Keller mindestens 20 m 2 Flaschen-Keller (Spülraum) mindestens 12 m 2 2 Die Vorschriften der Artikel 4 und 5 gelten auch bei einer Ver- legung oder einem Umbau. 3 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind dem Departement die Pläne für die bauliche Gestaltung der Geschäftsräume vorzulegen. Art. 6 In jeder öffentlichen Apotheke müssen vorhanden sein: a. möglichst alle gangbaren, in der Pharmakopöe aufgeführten Heilmittel und Arzneistoffe in der vorgeschriebenen Qualität und in der ihrer Haltbarkeit angemessenen Menge; b. die von der Pharmakopöe geforderten Gerätschaften und Behälter in gebrauchsfähigem Zustand, die zur Herstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Heilmittel benötigt werden; 2 1) GS VII B/1/1 (heute Raumplanungs- und Baugesetz) Allgemeine Bau- vorschriften Räumlich- keiten Geschäfts- räume Ausmasse Betriebs- vorschriften
7. 5. 2006 – 30/31 Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V VIII A/1/2 c. alle die Ausübung des Apothekerberufes beschlagenden Gesetze und Verordnungen, die wissenschaftlichen Hand- und Nachschlagebücher, ein Rezeptbuch, Kontrollbücher über Betäubungsmittel und Gifte, die Abgrenzungslisten der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS). Art. 7* 1 Wer eine private Apotheke führen will, hat beim Departement eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung ist bei Ärzten und Tierärzten persönlich und erlischt mit der Aufgabe des Berufes oder der Einstellung des Betriebes. 2 Den Inhabern der privaten Apotheken ist die Herstellung und Abgabe von Heilmitteln nur für den eigenen Berufsbedarf gestattet. 3 Die Bestimmungen in Artikel 9 des Gesundheitsgesetzes 1) finden für die Inhaber von privaten Apotheken sinngemäss Anwendung. Art. 8 Sehr stark wirkende Arzneimittel (VENENA) und Betäubungs- mittel sind in öffentlichen und privaten Apotheken (sowie in Drogerien, denen die Führung solcher Mittel bewilligt ist) separat und verschlossen aufzubewahren. Art. 9 1 Für die Errichtung und den Betrieb einer Drogerie finden neben den Vorschriften des Gesetzes die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäss Anwendung. 2 Bewilligungen zum Betrieb und zur Berufsausübung erteilt das Departement. 3 Die Stellvertretung eines Eigentümers oder Verwalters einer Drogerie erfolgt durch einen Drogisten mit dem eidgenössi- schen Fähigkeitsausweis. Art. 10 1 Bestehende oder neu zu errichtende Drogerien müssen über folgende ausreichend grosse Räume verfügen: a. einen Verkaufsraum; b. einen Arbeitsraum, der den feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht, mit fliessendem Wasser und genügender Entlüf- tungsmöglichkeit versehen ist; c. einen feuersichern Kellerraum für die leicht entzündbaren und explosionsgefährlichen Stoffe; 3 Private Apotheken Aufbewah- rungs- vorschriften Drogerie Bewilligungen Räumlichkeiten 1) GS VIII A/1/1
Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V VIII A/1/2 d. einen Vorratsraum. 2 Alle Räume müssen trocken, gut gelüftet und genügend be- lichtet sein. Art. 11 1 Wo mit einer Drogerie ein Kolonial- oder Spezereiwaren- geschäft verbunden ist, sind die Lager- und Verkaufsräume zu trennen. 2 Drogen, Chemikalien und Heilmittel sind in den ihren Eigen- schaften entsprechenden Lager- und Verkaufsräumen in zweckdienlichen Behältern mit genauen und deutlich lesbaren Anschriften aufzubewahren. Art. 12 In jeder Drogerie haben die für diese Berufsausübung gültigen Gesetze und Verordnungen, die gültige Pharmakopöe und die Abgrenzungslisten der Interkantonalen Kontrollstelle für Heil- mittel (IKS) aufzuliegen. Art. 13 * 1 Öffentliche Apotheken sowie Drogerien werden vor der Neu- errichtung oder dem Umbau insbesondere auf die Beachtung der baulichen Vorschriften kontrolliert. 2 Die Kontrolle der Betriebsführung erfolgt in unregelmässigen Zeitabschnitten und in besondern Fällen, wo es als geboten erscheint. 3 Die Kontrolle der öffentlichen und privaten Apotheken, der Drogerien und der Heilmittelkästen wird durch Sachverständige vorgenommen. 4 Die Sachverständigen werden vom Departement bezeichnet, dem spätestens 14 Tage nach jeder Kontrolle ein schriftlicher Bericht einzureichen ist. 5 Die Kontrolle der Kolonial- oder Spezereiwarengeschäfte erfolgt durch das Amt für Lebensmittelkontrolle. Art. 14 1 Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, den Kontrollorganen Auskunft zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu leisten. 2 Es können auch Warenproben erhoben und untersucht werden. 3 Die Kosten der erstmaligen Kontrolle und jeder andern Kon- trolle, die durch Verschulden des Betriebsinhabers nötig wird, gehen zu dessen Lasten. Alle andern Kontrollkosten trägt der Kanton. 4 Betriebs- vorschriften Gesetzliche Unterlagen Kontrolle bauliche betriebliche Auskunft
7. 5. 2006 – 30/31 Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V VIII A/1/2 Art. 15 * 1 Die Herstellung und Abgabe von Heilmitteln regelt sich nach den Bestimmungen in den Artikel 20 – 22 des Gesundheits- gesetzes. 2 Massgebend sind dabei die von der Interkantonalen Kontroll- stelle für Heilmittel (IKS) aufgestellten Listen für die Apotheken und Drogerien, wobei das Departement für die Drogerien, ins- besondere an Orten ohne Apotheken, zusätzliche Listen bewil- ligen kann. 3 Diese Bewilligungen für die Drogerien sind persönlich. 4 Das Departement überwacht den Verkehr mit Arzneimitteln, pharmazeutischen Spezialitäten sowie medizinischen Appara- ten und Gegenständen für Heilzwecke. 5 Es ist befugt, Heilmittel und Apparate, die widerrechtlich angepriesen oder vertrieben werden, sowie die betreffenden Drucksachen zu beschlagnahmen und den Ausschluss solcher Postsendungen zu erwirken. Art. 16 * 1 Die in Artikel 27 des Gesundheitsgesetzes 1) vorgesehene Ver- kaufsbewilligung für den Verkauf von pharmazeutischen Spezia- litäten und von für den Laiengebrauch bestimmten Apparaten ist beim Departement von derjenigen Firma einzuholen, die für den Vertrieb die Verantwortung übernimmt. 2 Jede Verkaufsbewilligung setzt die Registrierung durch die IKS voraus, gilt für die Dauer des Gutachtens und für die von der IKS zugelassene Reklame. 3 Pharmazeutische Spezialitäten ausserkantonaler Hersteller- oder Vertriebsfirmen gelten, ohne dass ein besonderes Gesuch einzureichen wäre, als bewilligt, sofern im Kanton Glarus keine Publikumsreklame gemacht wird und die betreffenden Speziali- täten von der IKS registriert sind. 4 Jedes Gesuch um Erteilung einer Verkaufsbewilligung kann abgelehnt oder jede Verkaufsbewilligung zurückgezogen wer- den, wenn Hersteller- oder Vertriebsfirma keine Gewähr für richtige Herstellung, Behandlung oder Aufbewahrung bieten. 5 Für medizinische Apparate und Vorrichtungen für den Allge- meingebrauch kann die Verkaufsbewilligung auch geeigneten Geschäften erteilt werden (Sanitätsgeschäften usw.). 5 Herstellung und Abgabe von Heilmitteln Listen Überwachung des Heilmittel- verkehrs Reklame Verkaufsbewil- ligung für phar- mazeutische Spezialitäten und Apparate Registrierung durch die IKS Verweigerung und Entzug der Verkaufs- bewilligung 1) GS VIII A/1/1
Apotheken, Drogerien und Verkehr mit Heilmitteln – V VIII A/1/2 Art. 17 * 1 Das Departement kann im Sinne von Artikel 23 des Gesund- heitsgesetzes 1) die Führung so genannter Heilmittelkästen be- willigen und bezeichnet die zu führenden bewilligungspflichti- gen Heilmittel. 2 Der Halter ist pflichtig, die Heilmittel aus einer öffentlichen, im Kanton Glarus befindlichen Apotheke bzw. Drogerie zu bezie- hen und über Einkauf und Abgabe Buch zu führen. Er unter- steht der Aufsicht gemäss Artikel 13 dieser Verordnung. Art. 18 Spezereihandlungen, Kolonialwarengeschäfte und irgendwel- che andere Geschäfte dürfen ab 1. Juli 1957 nur noch die gemäss Antrag der IKS in allen Geschäften frei verkäuflichen und die vom Departement bewilligten Produkte abgeben. Art. 19 * Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35 a des Gesund- heitsgesetzes. 1) Art. 20 Die Erteilung der Bewilligungen im Sinne der Artikel 2, 3, 7, 9, 16, 17 ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden vom Regierungs- rat festgesetzt. Art. 21 Diese Verordnung tritt sofort nach Erlass durch den Landrat in Kraft. Änderung der Verordnungen: LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 333) Titel (n), Art. 2 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 Abs. 5, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 in Kraft ab 1. Januar 1988 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 2, 3 Abs.1 und 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 4 und 5, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 in Kraft ab LG 2006 6 Spezerei- und Kolonialwaren- geschäfte Rechtsschutz Gebühren Inkrafttreten Heilmittel- kästen 1) GS VIII A/1/1
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