Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (152.31)
CH - ZG

Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug

Verordnung über das Amtsblatt des Kantons Zug (Amtsblattverordnung, ABV) Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja - nuar 1894 1 ) sowie die §§ 7b Abs. 8 und 7c Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publi - kationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt für das Amtsblatt des Kantons Zug insbesondere die Details betreffend:
a) der für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zu - ständigen Stellen (§ 7b Abs. 8 PublG-ZG 3 ) ); und
b) den Datenschutz im Zusammenhang mit Suchmaschinen (§ 7c Abs. 2 und 3 PublG-ZG). 1) BGS 111.1 2) BGS 152.3 3) BGS 152.3
2. Meldestellen

§ 2 Begriff

1 Meldestellen sind die Amtsstellen, die Erlasse und amtliche Texte gemäss § 7b Abs. 1–4 PublG-ZG 1 ) im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlichen lassen können.
2 Es sind dies:
a) die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Ver - waltungsstellen;
b) die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften;
c) die Dritten, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

§ 3 Liste der Meldestellen

1 Die Staatskanzlei führt eine Liste sämtlicher Meldestellen und publiziert diese in den Gesetzessammlungen.

§ 4 Aufgaben der Meldestellen

1 Die Meldestellen reichen die Erlasse und amtlichen Texte an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Sie nutzen dazu die von der Staatskanzlei bereitgestellten elektronischen Formulare.
2 Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Da - tenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen einrichten.

§ 4a Amtliche Texte im öffentlichen Interesse

1 Ist das öffentliche Interesse an der Aufnahme eines weiteren amtlichen Textes gemäss § 7b Abs. 4 PublG-ZG 2 ) ins E-Amtsblatt und ins P-Amtsblatt nicht offensichtlich, fordert die Staatskanzlei die Meldestelle auf, das öf - fentliche Interesse darzulegen.
2 Die Staatskanzlei entscheidet über die Aufnahme. 1) BGS 152.3 2) BGS 152.3
3. Rubriken

§ 5 Rubriken im Amtsblatt des Kantons Zug

1 Die Staatskanzlei definiert für das Amtsblatt des Kantons Zug die einzel - nen Rubriken. 4. Datenschutz und Archivierung

§ 6 Suchfunktion im E-Amtsblatt

1 Die amtlichen Texte werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.

§ 7 Zugriff auf amtliche Texte im E-Amtsblatt

1 Der Zugriff auf einzelne amtliche Texte mittels Suchfunktion ist für eine unbestimmte Zeitdauer möglich, sofern die Meldestelle die Zeitdauer nicht einschränkt.
2 Die Meldestelle schränkt die Zeitdauer bei amtlichen Texten mit Personen - daten ein. Der Zugriff mittels Suchfunktion ist so lange zulässig, bis der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist.
3 Ist der Zweck der Veröffentlichung nicht in einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt, ist der Zugriff mittels Suchfunktion auf Meldungen mit Personenda - ten auf drei Monate zu beschränken. In begründeten Fällen kann eine länge - re Zugriffsdauer vorgesehen werden.
4 Die Veröffentlichungen bleiben jeweils als wöchentliche Gesamtausgaben mit Suchfunktion nach Ausgabedatum abrufbar.
5 Wird ein amtlicher Text sowohl im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) als auch im Amtsblatt veröffentlicht, richtet sich der Zeitraum des Zugriffs mittels Suchfunktion nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über das Schwei - zerische Handelsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) vom 15. Februar
2006 1 ) .

§ 8 Indexierung und Archivierung des E-Amtsblatts durch Dritte

und das Staatsarchiv
1 Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste zur Nicht-Indexierung bzw. Nicht-Archivierung von Personendaten im Internet an. 1) SR 221.415
2 Die Staatskanzlei weist externe Suchmaschinen und Archivdienste insbe - sondere dazu an, dass Personendaten nicht beliebig indexiert, kopiert, wei - terverbreitet oder mit anderen Daten verknüpft werden.
3 Die Archivierung und Erschliessung des E-Amtsblatts und des P-Amts - blatts durch das Staatsarchiv des Kantons Zug richtet sich nach dem Archiv - gesetz. 5. Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts

§ 9 Unentgeltlicher Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts

1 Die Staatskanzlei organisiert den unentgeltlichen Bezug des amtlichen Teils des P-Amtsblatts. Sie legt die Anzahl der Exemplare entsprechend den Bedürfnissen der Kundschaft fest.
2 Überträgt der Regierungsrat die Publikation des P-Amtsblatts durch Ver - trag Dritten, sind diese verpflichtet, den amtlichen Teil des P-Amtsblatts der Staatskanzlei, dem Staatsarchiv und den Einwohnergemeinden zum unent - geltlichen Bezug zu überlassen.
3 Erfolgt die Herstellung und der Vertrieb des amtlichen Teils des P-Amts - blatts durch die Staatskanzlei, kann sie verwaltungsinterne Stellen zur Un - terstützung bei diesen Aufgaben beiziehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.02.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung GS 2022/008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.02.2022 01.01.2023 Erstfassung GS 2022/008
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