Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen
VIII A/51/3 Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen Vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010) Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho - den, Glarus und Schaffhausen, gestützt auf Artikel 10 LKV des Kantons Appenzell A.Rh., Artikel 2 Absatz 2 LGV des Kantons Appenzell I. Rh., Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Ver - ordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Ge - brauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften der Gesetzessammlung des Kantons Glarus GS 1 ) sowie Artikel 5 EG LMG, vereinbaren: 1. Grundlagen
Art. 1 Zweck
1 Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen (Partnerkantone) vollziehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittelkontrolle gemeinsam.
Art. 2 Interkantonales Labor
1 Die Partnerkantone betreiben unter dem Namen «Interkantonales Labor», ergänzt mit einer Angabe der beteiligten Kantone und allenfalls mit Bezeich - nungen für Aufgabenbereiche, eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (nachfolgend «Interkantonales Labor» genannt).
2 Für die Untersuchung von Lebensmittelproben und Gebrauchsgegenstän - den besteht ausschliesslich in Schaffhausen ein Laboratorium. Das Inter - kantonale Labor betreibt eine Zweigstelle in Herisau und eine in Glarus.
Art. 3 Aufgaben
1 Das Interkantonale Labor ist für den gemeinsamen Vollzug der Lebensmit - telkontrolle zuständig. Es vollzieht zudem das Umweltrecht im Kanton Schaffhausen.
2 Die Regierungen der Partnerkantone können dem Interkantonalen Labor für ihre eigenen Gebiete weitere, sachverwandte Aufgaben zuweisen oder es von bestimmten Aufgaben entlasten. Ergeben sich daraus Änderungen von Globalbeiträgen oder Leistungsaufträgen von Partnerkantonen, so müs - sen diese zustimmen. 1) VIII A/51/1 SBE 2013 1
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3 Die einzelnen Aufgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 werden jährlich in einem Leistungsauftrag festgelegt. 2. Organisation
Art. 4 Organe
1 Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
a. die Aufsichtskommission;
b. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker (Geschäftsleitung);
c. die Revisionsstelle.
Art. 5 Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departemente bzw. Direktio - nen. Sie konstituiert sich selbst.
2 Die Aufsichtskommission:
a. genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget;
b. wählt die Geschäftsleitung;
c. überwacht die Amtsführung der Geschäftsleitung und genehmigt de - ren Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung;
d. erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorlie - genden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Personal und Fi - nanzen.
3 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich
Art. 6 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
2 Die Geschäftsleitung:
a. ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich;
b. erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission auf Wunsch weitere Auskünfte;
c. ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen;
d. nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil;
e. führt das Personal des Interkantonalen Labors.
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Art. 7 Revisionsstelle
1 Revisionsstelle des Interkantonalen Labors ist die Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen. Die Aufsichtskommission kann ausnahmsweise eine weitere Revisionsstelle beiziehen.
2 Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen Labors. Sie er - stattet der Aufsichtskommission Bericht. 3. Personal und Betrieb
Art. 8 Personal
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Personalrecht desje - nigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gel - ten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Ziffer 5 Absatz
2 Buchstabe d.
Art. 9 Amtshandlungen
1 Das von der Aufsichtskommission bezeichnete Personal des Interkantona - len Labors ist zur Vornahme von Amtshandlungen auf dem gesamten Gebiet der Partnerkantone befugt. Es wendet das Recht desjenigen Partnerkantons an, auf dessen Gebiet die entsprechende Amtshandlung stattfindet.
2 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des Interkantonalen Labors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, auf dessen Gebiet die der Verfü - gung zu Grunde liegende erste Amtshandlung vorgenommen wurde.
3 Die Haftung für Amtshandlungen richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet die schädigende Handlung oder Unter - lassung stattgefunden hat.
Art. 10 Amtshilfe und Datenbearbeitung
1 Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2 Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht am Ort der ersten Amtshandlung innerhalb der Partnerkantone. 4. Finanzierung
Art. 11 Globalbeiträge der Partnerkantone
1 Die zu erbringenden Leistungen werden von den vier Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegolten. 3
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2 Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweiligen Part - nerkanton zu erbringenden Leistungen. Bei der Festlegung werden ein Standortvorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals des Interkantonalen Labors berücksichtigt.
3 Die Höhe der Globalbeiträge für die gemeinsame Lebensmittelkontrolle wird alljährlich im Rahmen der Budgetierung durch die Aufsichtskommissi - on, die Höhe der Globalbeiträge für weitere Aufgaben durch den jeweils zu - ständigen Regierungsrat oder die zuständige Regierungsrätin vorgeschla - gen.
4 Das Interkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung. In der Bilanz wird ein Eigenkapital ge - führt, um Aufwandüberschüsse aufzufangen. Bei der Budgetierung wird ein Eigenkapital angestrebt, das 10 % der Globalbeiträge der Partnerkantone entspricht. In einem Finanzreglement gemäss Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe d legt die Aufsichtskommission die Details fest.
5 Das Interkantonale Labor ist verantwortlich für den Unterhalt und die In - standhaltung der Einrichtungen und Installationen und stellt deren Finanzie - rung durch Einbezug in die Globalbeitragsrechnung sicher.
Art. 12 Gebühren
1 Das Interkantonale Labor erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet die gebührenpflichtige Amtshandlung stattfindet.
2 Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt. 5. Aufsicht und Haftung
Art. 13 Aufsicht
1 Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberauf - sicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.
Art. 14 Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug der Lebensmittel - kontrolle haften die Partnerkantone unbeschränkt und solidarisch. In den übrigen Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, in dem die frag - liche Amtshandlung stattgefunden hat
2 Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle werden die Verbindlichkeiten nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partnerkantonen aufgeteilt.
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VIII A/51/3 6. Schlussbestimmungen
Art. 15 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte eines Kalen - derjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Verein - barung wird durch die verbleibenden Partnerkantone weitergeführt.
2 Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am Eigenkapi - tal des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen nicht.
3 Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt entstande - nen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 17 Aufhebungen bisheriger Vereinbarungen
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 12. Oktober 1999 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben. 5
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