Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen
                            VIII A/51/3  Vereinbarung über eine gemeinsame  Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und  Schaffhausen  Vom 15. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2010)  Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho  -  den, Glarus und Schaffhausen,  gestützt auf Artikel 10 LKV  des Kantons Appenzell A.Rh., Artikel 2 Absatz 2  LGV des Kantons Appenzell I. Rh., Artikel 2 Absatz 2  Buchstabe b der Ver  -  ordnung   zum   Vollzug   des   Bundesgesetzes   über   Lebensmittel   und   Ge  -  brauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften  der Gesetzessammlung des Kantons Glarus GS  1  )   sowie Artikel 5 EG LMG,  vereinbaren:  1. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Kantone  Appenzell Ausserrhoden,   Appenzell  Innerrhoden,  Glarus und  Schaffhausen   (Partnerkantone)   vollziehen   die   gesetzlichen   Bestimmungen  über die Lebensmittelkontrolle gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Interkantonales Labor
                            1  Die   Partnerkantone   betreiben   unter  dem   Namen   «Interkantonales  Labor»,  ergänzt mit einer Angabe der beteiligten Kantone und allenfalls mit Bezeich  -  nungen für Aufgabenbereiche, eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene  Rechtspersönlichkeit (nachfolgend «Interkantonales Labor» genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Untersuchung von Lebensmittelproben und Gebrauchsgegenstän  -  den   besteht   ausschliesslich   in   Schaffhausen   ein   Laboratorium.   Das   Inter  -  kantonale Labor betreibt eine Zweigstelle in Herisau und eine in Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Das Interkantonale Labor ist für den gemeinsamen Vollzug der Lebensmit  -  telkontrolle   zuständig.   Es   vollzieht   zudem   das   Umweltrecht   im   Kanton  Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Regierungen   der   Partnerkantone   können   dem   Interkantonalen   Labor  für   ihre   eigenen   Gebiete   weitere,   sachverwandte   Aufgaben   zuweisen   oder  es   von   bestimmten   Aufgaben   entlasten.   Ergeben   sich   daraus   Änderungen  von Globalbeiträgen oder Leistungsaufträgen von Partnerkantonen, so müs  -  sen diese zustimmen.  1)  VIII  A/51/1  SBE 2013  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Aufgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 werden jährlich in  einem Leistungsauftrag festgelegt.  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker (Geschäftsleitung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsichtskommission
                            1  Die Aufsichtskommission besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern  der für die  Lebensmittelkontrolle  zuständigen  Departemente  bzw. Direktio  -  nen. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wählt die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  überwacht  die   Amtsführung  der  Geschäftsleitung  und  genehmigt   de  -  ren Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  erlässt   die   notwendigen   Reglemente   zur   Konkretisierung   der   vorlie  -  genden   Vereinbarung, namentlich   in   den   Bereichen   Personal   und  Fi  -  nanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie  ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Mitglieder anwesend sind.  Für Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ist   für   die   Erfüllung   des   Leistungsauftrages   sowie   für   die   Einhaltung  des Budgets verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission  auf  Wunsch weitere Auskünfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die  Instandhaltung der Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nimmt   an   den   Sitzungen   der   Aufsichtskommission   mit   beratender  Stimme teil;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  führt das Personal des Interkantonalen Labors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Revisionsstelle
                            1  Revisionsstelle   des   Interkantonalen   Labors   ist   die   Finanzkontrolle   des  Kantons Schaffhausen. Die Aufsichtskommission kann ausnahmsweise eine  weitere Revisionsstelle beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen Labors. Sie er  -  stattet der Aufsichtskommission Bericht.  3. Personal und Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Personal
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Personalrecht desje  -  nigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gel  -  ten   die   Reglemente   der   Aufsichtskommission   gemäss   Ziffer   5   Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Buchstabe d.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Amtshandlungen
                            1  Das von der Aufsichtskommission bezeichnete Personal des Interkantona  -  len Labors ist zur Vornahme von Amtshandlungen auf dem gesamten Gebiet  der Partnerkantone befugt. Es wendet das Recht desjenigen Partnerkantons  an, auf dessen Gebiet die entsprechende Amtshandlung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Rechtsschutz   gegen   Verfügungen   des   Interkantonalen   Labors   richtet  sich nach dem Recht des Partnerkantons, auf dessen Gebiet die der Verfü  -  gung zu Grunde liegende erste Amtshandlung vorgenommen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Haftung für Amtshandlungen richtet sich  nach dem Recht desjenigen  Partnerkantons,  auf  dessen  Gebiet  die  schädigende  Handlung  oder  Unter  -  lassung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Amtshilfe und Datenbearbeitung
                            1  Das   Interkantonale   Labor   und   die   Behörden   der   Partnerkantone   leisten  sich gegenseitig Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Datenbearbeitung   durch   das   Interkantonale   Labor   richtet   sich   nach  dem Recht am Ort der ersten Amtshandlung innerhalb der Partnerkantone.  4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Globalbeiträge der Partnerkantone
                            1  Die   zu   erbringenden   Leistungen   werden   von   den   vier   Partnerkantonen  durch je einen Globalbeitrag abgegolten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/51/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweiligen Part  -  nerkanton   zu   erbringenden   Leistungen.   Bei   der   Festlegung   werden   ein  Standortvorteil   für   den   Untersuchungsstandort   in   Schaffhausen   und   die  Höhe des Eigenkapitals des Interkantonalen Labors berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Höhe   der   Globalbeiträge   für   die   gemeinsame   Lebensmittelkontrolle  wird alljährlich  im Rahmen der Budgetierung durch die Aufsichtskommissi  -  on, die Höhe der Globalbeiträge für weitere Aufgaben durch den jeweils zu  -  ständigen   Regierungsrat   oder   die   zuständige   Regierungsrätin   vorgeschla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Interkantonale   Labor   führt   eine   Jahresrechnung   mit   Bilanz,   Erfolgs-,  Investitions- und Geldflussrechnung. In der Bilanz wird ein Eigenkapital ge  -  führt, um Aufwandüberschüsse aufzufangen. Bei der Budgetierung wird ein  Eigenkapital   angestrebt,   das   10  %   der   Globalbeiträge   der   Partnerkantone  entspricht. In einem Finanzreglement gemäss Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe d  legt die Aufsichtskommission die Details fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Interkantonale   Labor   ist   verantwortlich   für   den   Unterhalt   und   die   In  -  standhaltung der Einrichtungen und Installationen und stellt deren Finanzie  -  rung durch Einbezug in die Globalbeitragsrechnung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren
                            1  Das   Interkantonale   Labor   erhebt   für   seine   Tätigkeiten   Gebühren.   Diese  richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet  die gebührenpflichtige Amtshandlung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.  5. Aufsicht und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht
                            1  Die   Tätigkeit  des   Interkantonalen   Labors   untersteht   den  für   die   Oberauf  -  sicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Haftung
                            1  Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug der Lebensmittel  -  kontrolle   haften   die   Partnerkantone   unbeschränkt   und   solidarisch.   In   den  übrigen Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, in dem die frag  -  liche Amtshandlung stattgefunden hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle  werden die Verbindlichkeiten  nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partnerkantonen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/51/3  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte eines Kalen  -  derjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Verein  -  barung wird durch die verbleibenden Partnerkantone weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am Eigenkapi  -  tal des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt entstande  -  nen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebungen bisheriger Vereinbarungen
                            1  Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung  vom   12.  Oktober   1999   über   eine   gemeinsame   Lebensmittelkontrolle   der  Kantone   Appenzell   Ausserrhoden,   Appenzell   Innerrhoden,   Glarus   und  Schaffhausen aufgehoben.  5