Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
414.410.3 Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich
4 (vom 24. Oktober 2012)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §§
24 Abs. 2 und 32 Abs. 1 de s Fachhochschulgesetzes vom
2. April 2007
2 sowie §
34 der Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 22. November 2017
3 ,
6 beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Benutzungs
-
berechtigung
§ 1.
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1 Die Bestände der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) sowie der Forschung sbibliothek Pestalozzianum stehen allen an Bildungsfragen interessierten Personen unentgeltlich zur Aus leihe zur Verfügung. Ausgenommen sind besonders bezeichnete Medien gruppen, die nur für Angehörig e der PHZH au sleihbar sind.
2 Dokumente, die älter als 100 Jahre sind, und weitere, besonders ge kennzeichnete Bestände können nur vor Ort eingesehen werden.
3 Die Nutzung von Archivalien und Sammlungsgütern der For schungsbibliothek Pestalozzianum bildet Gegenstand von Benutzungs bestimmungen der Prorektorin oder des Prorektors Forschung und Ent wicklung. Diese können eine Ablieferung spflicht für Arbeiten vorsehen, die unter Benutzung von Unterlagen aus der Forschungsbibliothek Pes talozzianum entstanden sind.
4 Elektronische Bestände, zu dene n die Bibliotheken den Zugang bereitstellen, dürfen nur in der v on den Bibliotheken bekannt gegebenen Weise genutzt werden. Der Benutzerkreis kann eingeschränkt werden.
5 . . .
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6 Die Arbeitsplätze in der Bibliothek stehen allen Interessierten zur Verfügung. Die Bibliothek behält sich vor, Plätze phasenweise für Angehörige der PHZH zu reservieren.
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Öffnungszeiten
§ 2.
Die Öffnungszeiten werden von der Hochschulleitung fest gelegt und öffentlich bekannt gegeben.
2
414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung Verhalten
§ 3.
1 Störende Gespräche unterei nander oder mit dem Telefon sind zu unterlassen.
2 Im Übrigen gelten die Weisun gen zur Allgemei nen Hausordnung und zur Nutzung von IT-Mitteln der PHZH. Sicherung der Medien
§ 4.
4
1 Sämtliche Medien vorbehältlich Abs.
2 sind elektronisch gesichert. Nicht vorschriftsgemässe Au sleihen lösen beim Verlassen der Bibliothek Alarm aus.
2 Die Bestände der Forschungsbibli othek sind magaziniert. Sie wer
- den bestellt und pe rsönlich übergeben. B. Benutzung und Ausleihe Benutzungs konto
§ 5.
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1 Für die Erstellung eines Benutzungskontos sind eine Switch- edu-ID ( switch.ch ) sowie eine Registration im Bibliothekssystem der SLSP ( registration.slsp.ch ) notwendig.
2 Mit der Registration wird ein pe rsönliches Benutzungskonto ein
- gerichtet, das die Benutzung sämtlic her der SLSP angeschlossenen Bib
- liotheken ermöglicht. Benutzungs ausweis
§ 6.
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1 Als Benutzungsausweis können dienen: a. die CampusCard, b. ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule, c. ein von der Bibliothek abgegeb ener persönliche r Benutzungsaus
- weis.
2 Der Benutzungsaus weis ist nicht übertragbar.
3 Änderungen der Persona lien, der Postanschrift oder der E-Mail- Adresse müssen bei der Switch-eduID selbst vorgenommen werden.
4 Bei Verlust eines Benu tzungsausweises ist di eser umgehend selbst im Bibliothekssystem zu löschen ( registration.slsp.ch/register/library- card/ ).
5 Für Schäden, die aus dem Verlus t des Benutzungsausweises, ins
- besondere durch Missbrauch Dritte r entstehen, haften die Benutzen
- den. Medienlimite
§ 7.
6 Es dürfen bis zu 50 Medien ausgeliehen werden. Die Benut
- zenden sind selbst für die Einhaltung der Medienlimite zuständig und tragen das Risiko bei Üb erschreitung der Limite.
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Ausleihe und
Rückgabe
§ 8.
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1 Die Ausleihe von Medien erfordert einen gültigen Benut zungsausweis.
2 . . .
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3 Medien können kostenpflichtig per Post versandt werden. Lieferun gen ins Ausland erfolgen nur an Bibliotheken.
4 Benutzende entnehmen die Leihfristen der ausgeliehenen Medien ihrem Benutzungskonto und sind fü r die fristgerechte Rückgabe verant wortlich.
Ausleihfristen
§ 9.
6
1 Die erste feste Ausleihfrist beträgt 28 Tage.
2 Die Ausleihfrist wird, sofern ke ine Reservation vorliegt und es sich nicht um Zeitschr iften der Forschungsbibliothek Pestalozzianum handelt, fünfmal um jeweils 28 Tage automatisch verlängert.
Mahnungen
und Ersatz
-
beschaffung
§ 10.
6 Bei Ausbleiben der fristgerec hten Rückgabe ergehen im Ab stand von jeweils sieben Tagen drei Mahnungen. Anschliessend erfolgt eine Ersatzbeschaffung der ausstehenden Medien auf Kosten der säu migen Benutzerin oder de s säumigen Benutzers.
Haftung
§ 11.
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1 Bei der Ausleihe sind die Medi en auf ihre Vollständigkeit und ihren Zustand zu prüfen. Missstän de sind den Bibliotheksmitarbei tenden umgehend zu melden.
2 Die Benutzenden sind für eine so rgfältige, sachgemässe Benutzung und Aufbewahrung sowie eine vollständige Rück gabe der Medien ver antwortlich. Sie haften für sämtliche Schäden, die nicht auf eine gewöhn liche Abnutzung zurückzuführen oder durch die Post zu verantworten sind. Transportschäden sind der Post umgehend zu melden.
3 Verlorene oder beschädigte Medi en werden auf Kosten der Benut zerin oder des Benutzers ersetzt. In Absprache mit den Bibliotheks mitarbeitenden kann durch die Benutz enden direkt Ersatz geleistet wer den.
4 Die Bibliothek übernimmt keine Haftung, weder für den Inhalt angebotener Medien noch für Schä den an Abspielgeräten, die durch ausgeliehene Medien entstanden si nd, oder für die Beschädigung oder den Verlust von persönli chen Gegenständen, die in der Bibliothek auf bewahrt werden.
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5 Benutzende sind selbst für die Einhaltung der ur heberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Im Falle etwaiger Urheberrechtsverlet zungen lehnt die PHZH jegliche Haftung ab.
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414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung C. Sanktionen Sperrung des Benutzungs kontos
§ 12.
4 Bei Verstössen gegen die Benutzungsordnung, namentlich ausstehenden Gebühren und zur Rück gabe fälligen Medien, oder Miss
- achtung von Anweisungen der Bibliotheksmitarbeitenden kann die Bib
- liotheksleitung das Benutzungskonto vorübergehend sperren.
§ 13.
10 Ausschluss
§ 14.
9 Wer wiederholt gegen die Be nutzungsordnung verstösst, kann durch die Verwalt ungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor von der Benutzung der Biblioth eken ausgeschlossen werden. D. Kosten und Gebühren Kosten
§ 15.
Für verlorene oder beschädigt e Medien oder andere Mate
- rialien sind der PHZH die ihr für di e Ersatzbeschaffung oder Instand
- stellung entstandenen Kosten zu erst atten. Können Medien nicht wieder
- beschafft werden, wird eine Kostenpauschale erhoben. Bearbeitungs gebühren
§ 16.
1 Es werden Bearbeit ungsgebühren für folgende Tätigkeiten erhoben: a. Ersatzbeschaffung von Medien, b. Bestellung im Interbibli othekarischen Leihverkehr, c.
7 d.
4 Postversand sowie Rücksendungskos ten aufgrund falscher oder un
- vollständiger Adressangabe, e. Mahnung.
2 Die Bearbeitungsgebühren für Er satzanschaffungen werden ge
- senkt, wenn die Benutzenden selber Ersatz für beschädigte oder ver
- lorene Medien leisten.
3 In der Bearbeitungsgebühr für den Postversand sind die Post
- taxen enthalten.
4 Für Mitarbeitende der PHZH ist der Interbibliothekarische Leih
- verkehr kostenlos. Im Übrigen gel ten die Gebühren für den Inter
- bibliothekarischen Leihverkehr so wohl für die Benutzenden, die eine Bestellung an die PHZH richten, als auch für die zu beliefernden Part
- nerbibliotheken. In der Bearbeit ungsgebühr für den Interbibliothe
- karischen Leihverkehr sind die Ausl eihgebühr und die Posttaxen der Partnerbibliothek in der Regel en thalten. Besondere Gebühren der Partnerbibliothek werden an di e Benutzenden weiterverrechnet.
5 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
414.410.3
Bemessung
§ 17.
Der Anhang regelt die Höhe der Kosten und Gebühren.
Zahlung
§ 18.
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1 Kosten und Gebühren können innerhalb eines Monats vor Ort bezahlt werden. Wird die Gebühr nicht in diesem Zeitraum vor Ort beglichen, erfolgt die Rec hnungstellung durch die SLSP.
2 Als Zahlungsmittel akzeptiert sind von der Bibliothek der PHZH Debit- oder Kreditkarten. In der Fo rschungsbibliothek Pestalozzianum ist nur die Barzahlung möglich. E. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
§ 19.
1 Diese Weisung ersetzt die Weis ung zur Benutzung des Infor mationszentrums und der Forschungsb ibliothek Pestalozzianum der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) vom 20. September 2004.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
Übergangs
-
bestimmung zur
Änderung vom
18. November
2020
§ 20.
5 Die Geltung der Ausleihfrist en und Bearbeitungsgebühren richtet sich nach dem Datum der Ausleihe.
1 OS 68, 1 ; Begründung siehe ABl 2012-11-09 .
2 LS 414.10 .
3 LS 414.410 .
4 Fassung gemäss B vom 29. Mai 2019 ( OS 74, 461 ; ABl 2019-06-14 ). In Kraft seit 1. September 2019.
5 Eingefügt durch B vom 18. November 2020 ( OS 76, 9 ; ABl 2020-11-27 ). In Kraft seit 7. Dezember 2020.
6 Fassung gemäss B vom 18. November 2020 ( OS 76, 9 ; ABl 2020-11-27 ). In Kraft seit 7. Dezember 2020.
7 Aufgehoben durch B vom
18. November 2020 ( OS 76, 9 ; ABl 2020-11-27 ). In Kraft seit 7. Dezember 2020.
8 Eingefügt durch B vom
29. September 2021 ( OS 76, 471 ; ABl 2021-10-08 ). In Kraft seit 1. Dezember 2021.
9 Fassung gemäss B vom 29. September 2021 ( OS 76, 471 ; ABl 2021-10-08 ). In Kraft seit 1. Dezember 2021.
10 Aufgehoben durch B vom
29. September 2021 ( OS 76, 471 ; ABl 2021-10-08 ). In Kraft seit 1. Dezember 2021.
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414.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung Anhang: Kosten und Gebühren
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Fr. A. Kosten bei fehlender Wi ederbeschaffungsmöglichkeit (pro Medium) Buch oder Kosten für Fotokopien und Binden von einem
35 Exemplar einer a nderen Bibliothek CD/DVD/CD-ROM
25 Spiele/Materialpakete
50 Zeitschrift
15 B. Bearbeitungsgebühren
1. Ersatzbeschaffung (pro Medium) a) bei Wiederbeschaffung durch die Bibliothek
40 b) bei Wiederbeschaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer
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2. Bestellung im Interbibli othekarischen Leihverkehr
2.1 Bestellung von Büchern und Zeitschriften (pro Medium) a) Schweiz 12 b)
7 c) Europa
24 d) Spezialbestellungen: Interkontinental (Mindestpreis)
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2.2 Bestellung von Artike ln aus Zeitschriften a) Schweiz: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten
5 Schweiz: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten
7.50 b) Ausland: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten
8 Ausland: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten
10.50 Digitale Kopien oder Papierkopien an ausländische Bibliotheken pro 20 abgebildete Seiten
1 IFLA-Voucher oder 12
3.
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7 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
414.410.3 Fr.
4. Postversand (pro Medium) a) Inland
12 b) Europa
2 IFLA-Voucher oder 24 c) UK oder interkontinental
3 IFLA-Voucher oder 36 Beim Postversand von Medie npaketen mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm en tspricht die Bearbeitungs- gebühr der Posttaxe.
5. Mahnung (pro Medium) bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe a) erste Mahnung (7 Tage nach Ablauf der Leihfrist)
5 b) zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist)
5 (total 10) c) dritte Mahnung (21 Tage nach Ablauf der Leihfrist)
10 (total 20)
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