Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (521.1)
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Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz

1 521.1 Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) vom 19.03.2014 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung 1 ) , gestützt auf Artikel 6, 27 Absatz 3, 27a Absatz 4, 38 Absatz 1, 47, 67 Absatz 1 und 75 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) 2 ) , auf Artikel 4 Absatz 1,
10, 11 und 14 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten 3 ) sowie auf Artikel 54 des Bundesgeset zes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landes versorgungsgesetz, LVG) 4 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bevölke rungsschutz und im Zivilschutz.
2 Es enthält die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes für die Vorbereitung auf Katastrophen, Notlagen, Grossereignisse und Grossanlässe und deren Bewältigung und legt die Zu ständigkeiten und die Führung fest.

Art. 2

Begriffe
1 Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse bzw. unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Be fugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können.
1) BSG 101.1
2) SR 520.1
3) SR 520.3
4) SR 531 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-81
521.1 2
2 Grossereignisse sind überraschend eintretende Ereignisse mit grossem Schadenausmass, zu deren Bewältigung einzelne oder mehrere Partnerorgani sationen des Bevölkerungsschutzes unterstützend beigezogen werden können.
3 Grossanlässe sind planbare, organisierte und zeitlich begrenzte Ereignisse, die den Einsatz des Verbundsystems Bevölkerungsschutz notwendig machen.

Art. 3

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sind die Hauptträgerinnen des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes.
2 Der Kanton regelt die Systemsteuerung und das Controlling.

Art. 4

Subsidiarität
1 Unter Vorbehalt von Artikel 9 greifen bei Katastrophen und in Notlagen die zu ständigen Organe des Verwaltungskreises bzw. des Kantons erst dann ein, wenn die betroffene Gemeinde bzw. der Verwaltungskreis dazu nicht mehr in der Lage ist oder um Hilfe ersucht.
2 Bevölkerungsschutz
2.1 Grundsätze

Art. 5

Verbundsystem Bevölkerungsschutz
1 Das Verbundsystem Bevölkerungsschutz umfasst folgende Partnerorganisa tionen: a die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, b die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr, c Institutionen des öffentlichen und des privaten Gesundheitswesens, ein schliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungsdienstes, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung, d die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruk tur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Ent sorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik, e suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instand stellungsarbeiten und für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
3 521.1
2 Je nach Bedarf können weitere staatliche und private Organisationen, Institu tionen und Einzelpersonen zur Zusammenarbeit im Verbundsystem Bevölke rungsschutz verpflichtet werden, insbesondere für die Ausbildung und für Übungen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 6

Handlungsziele der Partnerorganisationen
1 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes richten ihr Handeln bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen nach folgenden drei Zie len aus: a Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen, b Wahrung der Handlungsfreiheit, c Wiederherstellung geordneter Verhältnisse.

Art. 7

Aufgaben der Partnerorganisationen
1 Bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen erfüllen die Partner organisationen namentlich die folgenden Aufgaben: a Schutz, Rettung und Hilfeleistung, b Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten, c Aufnahme und Betreuung von Schutz suchenden Personen, d Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit, e Information der Behörden und der Bevölkerung, f Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, g Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, h Offenhaltung von Verkehrswegen, i Sicherstellung der Kommunikation, k Gewährleistung der Entsorgung, l Begrenzung der Auswirkungen bestehender Schäden und Verhinderung neuer Folgeschäden.

Art. 8

Führungsorgane
1 Der Kanton, die Verwaltungskreise und die Gemeinden bilden Führungsorga ne für a eine stufengerechte Gefahrenanalyse und Risikobeurteilung auf der Grundlage der Vorarbeiten der Gemeinden, b die Planung von Massnahmen als Grundlage für die Einsatzplanung für die Einsatzformationen, c die Koordination der für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen zur Verfügung stehenden Mittel,
521.1 4 d die Beratung der vorgesetzten politischen Behörden und die Vorbereitung ihrer Entscheide.

Art. 9

Zuständigkeit des Kantons
1 Vorbehältlich anderslautender bundesrechtlicher Vorschriften liegt die Verant wortung für die Gesamtkoordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes ins besondere für folgende Fälle beim Kanton: a Tierseuchen und Epidemien, b Gefährdung bei Talsperren, c Gefährdung durch atomare, biologische oder chemische Ereignisse, d Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, e Grossereignisse, Grossanlässe und besondere Risiken.

Art. 10

Handlungsfähigkeit der Behörden
1 Die Behörden stellen ihre Handlungsfähigkeit möglichst unter Wahrung der ordentlichen Strukturen sicher. Sie sorgen für eine angemessene Bereitschaft.

Art. 11

Überörtliche Hilfe
1 Die von einer Katastrophe oder Notlage betroffene Gemeinde kann über das zuständige Führungsorgan beim Kanton subsidiär überörtliche Hilfe anfordern.
2 Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur überörtlichen und in terkantonalen Hilfe sowie zur Hilfe im grenznahen Ausland verpflichtet.

Art. 12

Interkantonale und grenzüberschreitende Hilfe
1 Interkantonale Hilfe wird durch den Kanton koordiniert.
2 Hilfe im grenznahen Ausland wird durch den Kanton im Auftrag des Bundes koordiniert.
3 Der Regierungsrat schliesst entsprechende Vereinbarungen ab.
2.2 Vorbereitungsmassnahmen

Art. 13

Vorbereitung auf Ereignisse
1 Die Behörden bereiten sich unter Einbezug der Partnerorganisationen und aufgrund der Gefahrenanalyse auf die Bewältigung von Katastrophen, Notla gen und Grossereignissen vor. Die Vorbereitung beinhaltet a die Bildung von Führungsorganen und Führungsstrukturen, b Notfallplanungen,
5 521.1 c die Bereithaltung und Koordination von Material und Infrastrukturen durch alle Partnerorganisationen.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion koordiniert die Vorbereitungs massnahmen. *
3 Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Erstellung der Notfallplanungen leisten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

Art. 14

Alarmierung
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist im Bereich der Alarmierung zuständig für die Beschallungsplanung und für die Koordination der Beschaf fung der Sirenenanlagen nach den Vorgaben des Bundes. *
2 Die Gemeinden sind zuständig für die Alarmierung der Bevölkerung gemäss den Vorgaben des Kantons.
3 Sie sorgen auf ihrem Gemeindegebiet für den Empfang und die Verbreitung der Alarmierung und der Verhaltensanweisungen. Sie unterhalten ihre Alarmie rungsmittel.

Art. 15

Verträge
1 Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen, Gemeinden, privaten In stitutionen und Einzelpersonen Leistungsverträge über die Vorbereitungsmass nahmen ab, die auch die finanziellen Verpflichtungen des Kantons regeln.
2.3 Organe, Mittel und Zuständigkeiten
2.3.1 Kanton

Art. 16

Organe und Mittel
1 Der Regierungsrat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über a das Kantonale Führungsorgan (KFO), b die kantonale Verwaltung, ihre Betriebe sowie das öffentliche und das pri vate Gesundheitswesen, c die kantonal organisierten Formationen des Bevölkerungsschutzes, d die vom Bund zugewiesenen Mittel, e
2 Er kann kommunale Formationen der Partnerorganisationen aufbieten, ein
521.1 6
3 Er kann für die Bewältigung besonderer Ereignisse wie Pandemien, Seuchen und Flüchtlingsströme Sonderstäbe einsetzen.
4 Für die Bewältigung von Grossereignissen werden in erster Linie die Blau lichtformationen eingesetzt. Sie werden von den übrigen Partnerorganisationen und den Führungsorganen der betroffenen Gemeinden und Kreise unterstützt. Die Einsatzkoordination erfolgt durch die Kantonspolizei.
5 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist Delegierte oder Delegierter des Regierungsrates für Katastrophen und Notlagen.

Art. 17

Kantonales Führungsorgan (KFO)
1 Der Regierungsrat legt die Organisation des KFO und die Zuständigkeiten nisse und die Versicherung. Er umschreibt die Grundaufträge.
2 Er ernennt die Chefin oder den Chef des KFO, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Mitglieder der Kerngruppe.
3 Er bezeichnet die Geschäftsstelle des KFO.

Art. 18

2. Befugnisse
1 Das KFO trägt die Gesamtverantwortung für den Vollzug des Bevölkerungs schutzes im Kanton Bern.
2 Die Chefin oder der Chef des KFO ist befugt, im Rahmen von Artikel 17 Ab satz 1 Aufträge auf Stufe Kanton zu erteilen.
3 Sie oder er kann die benötigten Fachleute aus der kantonalen Verwaltung und nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen aus den Gemeinden und bei Dritten anfordern und einsetzen.
4 Ist Gefahr in Verzug oder Dringlichkeit geboten, handelt die Chefin oder der Chef des KFO selbstständig gemäss Artikel 17 Absatz 1 und informiert den Re gierungsrat.

Art. 19

Führungsorgane unterer Stufen
1 Der Regierungsrat erlässt Vorgaben zur Struktur der Verwaltungskreisfüh rungsorgane (VKFO) und der Führungsorgane der Gemeinden.
2 Er regelt deren Ausbildung, Finanzierung und Versicherung.
3 Er erlässt Vorgaben zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der VKFO.
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2.3.2 Verwaltungskreise

Art. 20

Aufgaben
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter organisieren die Führung und Koordination im Verwaltungskreis.
2 Sie erfüllen bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen Füh rungs- und Koordinationsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Sie überprüfen periodisch die Vorbereitungen und die Einsatzbereitschaft der kommunalen Führungsorgane und Einsatzformationen sowie der Alarmstellen der Gemeinden nach den Vorgaben und in Zusammenarbeit mit der zuständi gen Stelle der Sicherheitsdirektion. *

Art. 21

Organe und Mittel
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter verfügen zur Be wältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen insbesondere über das VKFO oder die für die Bewältigung von Koordinationsaufgaben erfor derliche personelle Unterstützung und über die vom Kanton zugewiesenen Mit tel.
2 Sie bestimmen bei Bedarf die Einsatzkoordinatorin oder den Einsatzkoordina tor vor Ort.
3 Sie können nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen weitere Mittel über das KFO anfordern oder vermitteln.
2.3.3 Gemeinden

Art. 22

Verantwortung
1 Die Gemeinden sind verantwortlich für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen in ihrem Gebiet.

Art. 23

Aufgaben
1 Die Gemeinden ermitteln periodisch das vorhandene Gefahren- und Gefähr dungspotenzial nach den Vorgaben der zuständigen Stelle der Sicherheitsdi rektion. *
2 Sie treffen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen gemäss Artikel 13 und stellen die Mittel zur Ereignisbewältigung bereit.
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3 Das zuständige Organ legt die Notorganisation, die Aufgaben und Kompeten zen des Führungsorgans sowie die zu treffenden Notfallplanungen gemäss Ar tikel 13 Absatz 1 fest.

Art. 24

Organe und Mittel
1 Der Gemeinderat verfügt zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen insbesondere über a das Führungsorgan der Gemeinde, b die Pikettdienste, c die Gemeindeverwaltung und ihre Betriebe, d die Polizeiorgane der Gemeinde, e die Feuerwehr, f die Zivilschutzorganisation, g die vom Kanton zugewiesenen Mittel, h vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen, i die Alarmstelle der Gemeinde.
2 Er kann bei den zuständigen Stellen Fachleute anfordern und einsetzen.

Art. 25

Regionales Führungsorgan
1 Mehrere Gemeinden können innerhalb eines Verwaltungskreises gemeinsam ein regionales Führungsorgan (RFO) bilden.
2 Die Bildung eines RFO, das Gemeinden verschiedener Verwaltungskreise umfasst, erfordert die vorgängige Bewilligung der Sicherheitsdirektion. *

Art. 26

Überörtliche Führung
1 Die Führungs- und Koordinationsaufgaben werden bei gemeinde- oder regi onsübergreifenden Katastrophen und Notlagen unter Vorbehalt von Artikel 4 durch das VKFO oder das KFO übernommen.
2 Die Einsatzverantwortung liegt bei der betroffenen Gemeinde. Die Einsatzfüh rung wird durch die eingesetzten Formationen wahrgenommen.
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2.4 Partnerorganisationen
2.4.1 Polizei

Art. 27

1 Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen gemäss dem Polizeige setz vom 8. Juni 1997 (PolG) 1 ) .
2 Ihnen obliegen die ersten Koordinationsaufgaben im Schadengebiet.
3 Die Kantonspolizei a betreibt die kantonale Alarmierungsplattform und stellt für das ganze Kantonsgebiet den Empfang und die Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen sicher, b empfängt rund um die Uhr Meldungen aller Art, trifft erste Führungsmass nahmen und alarmiert bzw. mobilisiert Führungsorgane und Einsatzmittel, c sammelt die eingehenden Informationen und beschafft Nachrichten zu handen des KFO, d gewährleistet insbesondere über die öffentlichen Telekommunikationsnet ze sowie über das kantonale Sicherheitstelekommunikationsnetz die Ver bindungen vom KFO zum Bund, zu den Direktionen und der Staatskanz lei, den VKFO und zu den Alarmstellen und Führungsorganen der Gemeinden, e hält sich bereit, vorübergehend einzelne Verbindungen sicherzustellen und mobile Kommandoposten zu betreiben, f führt eine Übersicht über die verfügbaren personellen und materiellen Ein satz- und Führungsmittel des Kantons.
4 Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2.4.2 Feuerwehr

Art. 28

1 Die Feuerwehr erfüllt ihre Aufgaben bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen gemäss dem Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) 2 ) .
1) BSG 551.1
2) BSG 871.11
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2.4.3 Gesundheitswesen

Art. 29

Institutionen des Gesundheitswesens
1 Die öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens, nament lich Spitäler, Rettungsdienste, Arztpraxen, Apotheken, erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) zur Gewährleistung der sa nitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung.

Art. 30

Koordinierter Sanitätsdienst
1 Der KSD koordiniert bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen die eingesetzten sanitätsdienstlichen Mittel des öffentlichen Gesundheitswe sens, privater Organisationen und des Bundes.
2 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion leitet den KSD und ordnet die notwendigen Massnahmen an. Artikel 31 bleibt vorbehalten. *

Art. 31

Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat ist bei Katastrophen und in Notlagen ermächtigt, a die freie Arzt- und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben, b die Spitäler zur Aufnahme der ihnen zugewiesenen Patientinnen und Pati enten zu verpflichten, c das berufstätige Medizinal-, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahegelegenen sanitätsdienstlichen Einrich tung zum Dienst zu verpflichten.
2 Er kann den Kanton in sanitätsdienstliche Räume unterteilen.
3 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion legt nach Vorgabe des Bundes und in Absprache mit der zuständigen Stelle der Si cherheitsdirektion sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern Anzahl, Standorte, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft der geschützten sanitätsdienst lichen Einrichtungen fest und regelt deren Unterhalt durch einen Leistungsver trag. *
2.4.4 Technische Betriebe

Art. 32

1 Die technischen Betriebe stellen auf der Grundlage ihrer rechtlichen Verpflich tungen das Funktionieren ihrer Einrichtungen sicher.
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2.4.5 Zivilschutz

Art. 33

1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben als Partnerorganisation des Bevölke rungsschutzes bei Katastrophen, in Notlagen, bei Grossereignissen und Gross anlässen gemäss Artikel 3 Buchstabe e BZG.
2 Er unterstützt die anderen Partnerorganisationen nach deren Bedarf und ge mäss seinen Mitteln und Möglichkeiten bei der Bewältigung von Katastrophen, Notlagen, Grossereignissen und Grossanlässen.
2.5 Armee

Art. 34

1 Der Regierungsrat kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die Armee zur Hilfeleistung bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen anfordern.
2 Für Fälle der zeitlichen Dringlichkeit kann der Regierungsrat seine Befugnisse an das KFO delegieren.
3 Spontanhilfe der Armee gemäss den Vorgaben des Bundes bleibt vorbehal ten.
2.6 Besondere Aufgabengebiete
2.6.1 Information

Art. 35

1 Bei Katastrophen und in Notlagen sind für die Information der Öffentlichkeit verantwortlich a auf Kantonsebene der Regierungsrat, b auf Ebene des Verwaltungskreises die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter, c auf Gemeindeebene der Gemeinderat.
2 Die Staatskanzlei koordiniert die Information, insbesondere mit den Fachorga nen des Bundes, den Nachbarkantonen und der Armee.
3 Sie berät den Regierungsrat und die zuständigen Organe bei der Information der Öffentlichkeit.
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2.6.2 Betreuung

Art. 36

Betreuung von Schutz suchenden Personen
1 Kanton und Gemeinden stellen Einrichtungen für die Unterbringung, Verpfle gung und Betreuung von Schutz suchenden Personen zur Verfügung.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für a die Auslösung stufengerechter Vorbereitungsmassnahmen, b die Standortwahl und den Betrieb von kantonalen Betreuungszentren, c die Verteilung von Schutz suchenden Personen auf die Gemeinden.
3 Er kann Gemeinden verpflichten, Schutz suchende Personen kurzfristig unter zubringen, zu verpflegen und zu betreuen.
4 Für die Verpflegung und Betreuung Schutz suchender Personen können Kanton und Gemeinden die Dienste von Hilfswerken, kirchlichen Organisatio nen oder freiwilligen Helferinnen und Helfern in Anspruch nehmen.

Art. 37

Psychologische und seelsorgerliche Betreuung
1 Der Regierungsrat legt die Massnahmen zur psychologischen und seelsorger lichen Betreuung des eingesetzten Personals sowie der Opfer und deren Ange hörigen fest.
2.6.3 Requisition

Art. 38

Befugnisse
1 Die Behörden sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbeweg liche Sachen sowie Tiere) durch Requisition zu beschaffen, wenn bei Katastro phen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden können.
2 Eine Requisitionsverfügung ist sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über die requirierten Mittel geht gegen Entschädigung an die Behörde über.
3 Die Befugnisse des Bundes bleiben vorbehalten.

Art. 39

Haftung und Entschädigung
1 Die Haftung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Halterin oder des Halters übernimmt die requirierende Behörde.
2 Für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel wird eine angemessene Entschädigung entrichtet.
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2.6.4 Wirtschaftliche Landesversorgung

Art. 40

Allgemeine Aufgaben
1 Kanton, Gemeinden und die Wirtschaft erfüllen die ihnen durch Gesetz über tragenen Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung und sor gen für die ständige Bereitschaft der benötigten Organe und Mittel.

Art. 41

Kanton
1 Die dem Kanton obliegenden Aufgaben werden von den in der Sache zustän digen Direktionen, der Staatskanzlei und den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern wahrgenommen.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion leitet, koordiniert und beauf sichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane. *
3 Der Regierungsrat kann den zuständigen kantonalen Vollzugsorganen je nach Situation und so lange erforderlich weiteres Personal aus der kantonalen Verwaltung samt Infrastruktur zuteilen.

Art. 42

Gemeinden
1 Die Gemeinden bezeichnen eine zuständige Stelle und legen deren Organi sation nach den Vorgaben des Kantons fest.
2 Sie bereiten auf Anweisung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Bewirtschaftungsfall vor. *

Art. 43

Wirtschaft
1 Die Wirtschaft ist verpflichtet, den zuständigen kantonalen Amtsstellen über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts Auskunft zu er teilen.
2.7 Infrastruktur

Art. 44

Einrichtungen und Material
1 Kanton, Gemeinden und Partnerorganisationen beschaffen und unterhalten in ihrem Zuständigkeitsbereich das zur Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen benötigte Material sowie die erforderlichen Einrichtun gen.
2 Der Regierungsrat legt die Aufgaben und Zuständigkeiten durch Verordnung fest.
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Art. 45

Kommunikationsmittel
1 Wer eine Alarmierungs- oder Übermittlungseinrichtung betreibt, ist verpflich tet, Alarme und Meldungen jederzeit weiterzuleiten.
2 Bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen dient das kantonale Sicherheitskommunikationsnetz vor allem den Bedürfnissen der Partnerorgani sationen und der Verwaltung von Kanton, Verwaltungskreisen und Gemeinden.
3 Die Benützerinnen und Benützer stellen das erforderliche Bedienungsperso nal für die Kommunikationsmittel sicher und sorgen nach den Richtlinien der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion für die fachliche Ausbildung. *

Art. 46

Kommunikation und Software
1 Der Regierungsrat bestimmt, welche Kommunikationsmittel und Schnittstellen zu den Gemeinden und Partnerorganisationen bei Katastrophen und in Notla gen im Kanton betrieben werden und welche Software eingesetzt wird.
2 Er legt fest, welche Leistungen Anbieterinnen und Anbieter von Kommunikati onsmitteln und Software bei Katastrophen und in Notlagen zu erbringen haben.
3 Erfordert es eine Katastrophe oder Notlage, so kann er das notwendige Per sonal zum Dienst verpflichten.
3 Zivilschutz
3.1 Grundsätze und Organisation

Art. 47

Organisationsstruktur
1 Die Gemeinden bilden eigene oder regionale Zivilschutzorganisationen.
2 Die Zivilschutzorganisationen umfassen mindestens 11'000 Einwohnerinnen und Einwohner mit mindestens 80 aktiv eingeteilten Schutzdienstpflichtigen. *
3 Der Regierungsrat legt die Standardstruktur fest.
4 Regionale Zivilschutzorganisationen haben die Grenzen der Verwaltungskrei se einzuhalten.
5 In besonderen Fällen kann die Sicherheitsdirektion Ausnahmen bewilligen. *

Art. 48

Kantonale Formation
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion bildet kantonale Formationen für besondere, in der Zuständigkeit des Kantons liegende Aufgaben. *
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Art. 49

Zuteilung, Einteilung
1 Alle Schutzdienstpflichtigen werden anlässlich der Rekrutierung durch den Bund einer Grundfunktion zugeteilt und in diejenige Zivilschutzorganisation ein geteilt, der ihre Wohngemeinde angehört.
2 Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 25 Jahre sind, werden von den Gemeinden der zuständigen Stelle der Sicher heitsdirektion zur Rekrutierung gemeldet. *
3 Die Zivilschutzorganisation entscheidet je nach Bedarf über die Einteilung zur Dienstleistung in der eigenen Zivilschutzorganisation bzw. über die direkte Ein teilung in die nicht ausgebildete Reserve oder auf Ersuchen hin über die Eintei lung zur Dienstleistung in einer benachbarten Zivilschutzorganisation.
4 Gegen den Entscheid der Zivilschutzorganisation kann beim zuständigen Gemeindeorgan und gegen dessen Entscheid bei der Sicherheitsdirektion Be schwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich. *
5 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet über die Einteilung in die kantonalen Formationen. *
6 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion und die Gemeinden führen die Kontrolle über die bei ihnen eingeteilten Schutzdienstpflichtigen. *

Art. 50

Aktive Dienstleistungsdauer
1 Der aktive Dienst wird grundsätzlich vom 20. bis 40. Altersjahr geleistet.
2 Die Zivilschutzorganisation entscheidet über die vorzeitige Einteilung in die ausgebildete Reserve.
3 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion entscheidet aufgrund der bun desrechtlichen Vorgaben auf Ersuchen hin über die Befreiung von der Schutz dienstpflicht zugunsten einer Partnerorganisation. *

Art. 51

Freiwilliger Schutzdienst
1 Über den freiwilligen Schutzdienst entscheiden nach Massgabe des Bedarfs die Zivilschutzorganisationen der Gemeinden und für Dienstleistungen in den kantonalen Formationen die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion. *
3.2 Zuständigkeiten

Art. 52

Sicherheitsdirektion *
1 Der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion obliegen der Vollzug des Zivil schutzes, dessen Systemsteuerung und das Controlling. *
521.1 16

Art. 53

Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen alle Aufgaben im Zivilschutz, die nicht ausdrücklich dem Kanton oder einer anderen Institution zugewiesen sind.
3.3 Einsätze

Art. 54

Aufgebot
1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch die Gemeinden oder den Kanton aufgeboten werden a bei Katastrophen und in Notlagen, die das Kantonsgebiet, andere Kanto ne oder das grenznahe Ausland betreffen, sowie bei Grossereignissen, b für Instandstellungsarbeiten, c für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.

Art. 55

Dauer 1. Katastrophen, Notlagen und Grossereignisse
1 Dienstleistungen gemäss Artikel 54 Buchstabe a sind zeitlich unbeschränkt.

Art. 56

2. Instandstellungsarbeiten
1 Instandstellungsarbeiten erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständi gen Stelle der Sicherheitsdirektion. *
2 Sie werden auf 21 Tage pro Jahr und Schutzdienstleistenden beschränkt.
3 Der Zivilschutz darf während dreier Jahre nach einem Ereignis für dessen In standstellungsarbeiten eingesetzt werden.
4 Die zeitliche Obergrenze nach Absatz 2 und die Frist nach Absatz 3 können unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes in Ausnahmefällen verlän gert werden. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle der Sicher heitsdirektion. *

Art. 57

3. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
1 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft erfordern eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion. *
2 Die Dauer der Einsätze zugunsten der Gemeinschaft wird wie folgt festgelegt: a Den Gemeinden stehen sieben Tage pro Jahr für von ihnen angeordnete Einsätze zugunsten der Gemeinschaft zur Verfügung. b Vom Kanton oder vom Bund angeordnete Einsätze sind auf insgesamt 14 Tage pro Jahr beschränkt.
17 521.1 c Über Einsatztage, die von der Gemeinde nicht ausgeschöpft werden, kann der Kanton oder der Bund verfügen. d Über Einsatztage, die vom Kanton oder vom Bund nicht ausgeschöpft werden, können die Gemeinden verfügen.
3 Über die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannte Dauer hinausgehende Dienstleistungen auf freiwilliger Basis sind ausgeschlossen.
4 Der Anspruch des Personals der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen auf Erwerbsersatzentschädigung für Einsätze zu gunsten der Gemeinschaft richtet sich nach den Bestimmungen in Artikel 1a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbser satz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) 1 ) .

Art. 58

4. Obergrenze
1 Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 27a und 33 bis 37 BZG dürfen insgesamt 40 Tage pro Jahr nicht überschreiten.
3.4 Ausbildung

Art. 59

Grundsatz
1 Aktiv eingeteilte Schutzdienstpflichtige sind gemäss den Vorgaben des Bun des und des Kantons auszubilden. Sie absolvieren die Grundausbildung spä testens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollendet ha ben.
2 Schutzdienstpflichtige, die ohne Grundausbildung in die Personalreserve ein geteilt werden, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt wer den, zur Grundausbildung aufgeboten werden.
3 Personen, die eingebürgert werden und bei der Einbürgerung älter als 25 Jahre sind, absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden.
4 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt die zuständige Stelle der Si cherheitsdirektion, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss. *
1) SR 834.1
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Art. 60

Zuständigkeit
1 Im Rahmen der Vorgaben des Bundes nach Artikel 33 bis 38 BZG sind die Gemeinden zuständig für die Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderaus bildung sowie für die Wiederholungskurse der Schutzdienstpflichtigen.
2 Im gleichen Rahmen ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion für die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen Formationen, für Teile der Ausbil dung der Kommandantinnen und Kommandanten und für die Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen gemäss Artikel 35 Absatz 2 BZG zuständig. *

Art. 61

Ausbildungsdauer
1 Die Dauer der Ausbildungsgänge wird wie folgt festgelegt: a Grundausbildung: 12 Tage b Zusatzausbildung: bis zu 5 Tage c Kommandantenausbildung: bis zu 24 Tage d e Wiederholungskurse: 2 bis 7 Tage pro Jahr
2 vorgesehen sind, werden vom Bund zu zehn bis zwölf Tagen und vom Kanton zu fünf bis zwölf Tagen aufgeboten.
3 Schutzdienstpflichtige in Kaderfunktionen und in Spezialistenfunktionen sowie Schutzdienstpflichtige, die der Grundfunktion Materialwartin oder Materialwart oder Anlagewartin oder Anlagewart zugeteilt sind, können im Rahmen der Wie derholungskurse jährlich zu höchstens sieben weiteren Tagen aufgeboten wer den.
4 Zusätzlich können Schutzdienstpflichtige nach Artikel 35 Absatz 2 BZG durch den Kanton zu Weiterbildungskursen bis zu höchstens fünf Tagen innerhalb von vier Jahren aufgeboten werden. Auf Antrag können diese Tage den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden.
5 Die Weiterbildung der übrigen Mannschaft erfolgt anlässlich der Wiederho lungskurse in der Zuständigkeit der Gemeinden.

Art. 62

Lehrpersonal
1 Das Lehrpersonal muss die Voraussetzungen des Bundes erfüllen.
2 Für die Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sind ausschliesslich hauptamtli che Instruktorinnen und Instruktoren einzusetzen, welche die entsprechenden Ausbildungsgänge des Bundes durchlaufen haben, sich mit einem Fähigkeits zeugnis ausweisen können und sich regelmässig weitergebildet haben.
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3 Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle Ausnahmen vorsehen.

Art. 63

Ausbildungsinfrastruktur
1 Die Gemeinden sorgen für eine den Bedürfnissen entsprechende, zeitgemäs se Ausbildungsinfrastruktur.

Art. 64

Aufhebung von Ausbildungszentren
1 Werden Zivilschutzausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet ge nutzt oder veräussert (Art. 42 Abs. 1 BZG), so sind die Kantonsbeiträge in Ana logie der Handhabung des Bundes zurückzuerstatten.
2 Wird die Aufhebung von Zivilschutzausbildungszentren durch den Kanton angeordnet, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. An Lander werbskosten geleistete Kantonsbeiträge sind zurückzuerstatten, sofern das Land gewinnbringend veräussert wird.
3.5 Material

Art. 65

Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung
1 Die Gemeinden beschaffen das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüs tung der Schutzdienstleistenden.
2 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion unterstützt die Gemeinden bei der Evaluation des Materials und koordiniert die Beschaffung im Hinblick auf die Interoperabilität. *
3 Sie beschafft das für die kantonalen Formationen benötigte Material.
4 Die Finanzierung von Materialbeschaffungen über den Ersatzbeitragsfonds richtet sich nach Artikel 75 Absatz 5.

Art. 66

Weiteres Zivilschutzmaterial
1 Das den Gemeinden vom Kanton übergebene Material geht in deren Eigentum über. Sie sind für den Unterhalt und die Entsorgung dieses Materials verantwortlich. Dabei werden sie durch den Kanton unterstützt.
3.6 Kulturgüterschutz

Art. 67

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind die Hauptträgerinnen des Kulturgüterschutzes.
2 Sie vollziehen alle Aufgaben im Kulturgüterschutz, die nicht ausdrücklich dem Kanton oder einer anderen Institution zugewiesen sind.
521.1 20

Art. 68

Aufgaben der Sicherheitsdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion ist zuständig für die Steuerung und das Controlling im Bereich des Kulturgüterschutzes. *

Art. 69

Schutzmassnahmen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer unbe weglicher und beweglicher Kulturgüter sind verpflichtet, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.
4. Schutzbauten, Ersatzbeiträge

Art. 70

Aufgaben der Sicherheitsdirektion *
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vollzieht die Steuerung des Schutzraumbaus nach den Vorgaben des Bundes, ist zuständig für das Inkas so der Ersatzbeiträge und führt als Spezialfinanzierung den Ersatzbeitrags fonds gemäss Artikel 47 BZG. *

Art. 71

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden führen die periodische Schutzraumkontrolle gemäss den Vor gaben von Bund und Kanton durch und reichen das Ergebnis bei der zuständi gen Stelle der Sicherheitsdirektion gemäss deren Vorgaben ein. *
2 Sie erstellen die Zuweisungsplanung gemäss den Vorgaben von Bund und Kanton.

Art. 72

Baupflicht, Ersatzbeiträge
1 Die Baupflicht für Schutzräume und die Höhe der Ersatzbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Bundes.
2 Für die in der Entscheidkompetenz des Kantons liegenden Fälle gilt Folgen des: a In Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die ein Schutzplatzdefizit ausweisen, können auch bei Wohnhäusern mit we niger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden. b Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten, namentlich in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten liegen, werden keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag. c Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen nicht der Schutzraumpflicht. Es sind keine Ersatzbeiträge geschuldet.
21 521.1

Art. 73

Höhe der Ersatzbeiträge
1 Für jeden nicht erstellten Schutzplatz ist ein Ersatzbeitrag zu leisten. Der Re gierungsrat legt dessen Höhe im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben durch Verordnung fest. Er kann seine Befugnisse an die Sicherheitsdirektion übertragen. *

Art. 74

Fälligkeit der Ersatzbeiträge
1 Die Ersatzbeiträge sind nach erfolgter Schnurgerüstabnahme gemäss den Vorschriften der Baugesetzgebung zu entrichten.
2 Die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion den Vollzug der Schnurgerüstabnahme. *

Art. 75

Ersatzbeitragsfonds, Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Sämtliche Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.
2 Die Verwendung der Ersatzbeiträge wird gemäss den Vorgaben des Bundes durch den Regierungsrat geregelt. Dieser kann seine Befugnisse an die Sicher heitsdirektion übertragen. *
3 Die durch die Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds entstehenden Kosten ge hen zulasten dieser Spezialfinanzierung.
4 Die Genehmigung einer Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds kann von der Durchführung einer periodischen Schutzraumkontrolle abhängig gemacht werden.
5 Für die Beschaffung von Material des Zivilschutzes, das den Empfehlungen des Kantons entspricht, können Beiträge aus dem Ersatzbeitragsfonds bewilligt werden.

Art. 76

Gemeinsame Schutzräume
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann anordnen, dass die für einzelne Gebäude zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten zu gemeinsa men Schutzräumen zusammengelegt werden. *
2 Für jedes einzelne Gebäude ist vor dessen Baubeginn eine Sicherheitsleis tung im Umfang des Ersatzbeitrags zu entrichten.
3 Die gemeinsamen Schutzräume müssen spätestens drei Jahre nach Baube ginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden. Ist dies nicht der Fall, werden die Sicherheitsleistungen als Ersatzbeiträge einvernahmt.
521.1 22

Art. 77

Aufhebung von Schutzräumen
1 Werden öffentliche Schutzräume nach Artikel 49 Absatz 2 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.
2 Werden übrige Schutzräume nach Artikel 49 Absatz 1 BZG aufgehoben, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.
5 Schutzanlagen

Art. 78

Schutzanlagen
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest. *
2 Sie sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der kantonseigenen Schutzanlagen.
3 Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Führungsstandorte und Schutzanlagen.

Art. 79

Aufhebung von Schutzanlagen
1 Werden Schutzanlagen nach Artikel 55 BZG aufgehoben, so sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. Wird die Aufhebung von Schutzanlagen durch den Kanton angeordnet, so sind keine Kantonsbeiträge zurückzuerstat ten.
6 Finanzierung
6.1 Bevölkerungsschutz

Art. 80

Delegation von Ausgabenbefugnissen 1. Fälle von zeitlicher Dringlichkeit
1 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für zeitlich drin gend auszuführende Massnahmen bei Katastrophen, in Notlagen und bei Grossereignissen werden an den Regierungsrat übertragen.
2 Zeitlich dringende Massnahmen sind solche, die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen rasch angeordnet werden müssen, der Bekämp fung unmittelbar drohender Gefahren oder bei eingetretenen Ereignissen der ersten Schadensbehebung dienen und keinen Aufschub bis zur Beschlussfas sung durch das nach der ordentlichen Finanzkompetenz abschliessend zustän dige Organ dulden.
23 521.1
3 Die Finanzkommission des Grossen Rates ist umgehend über den Ausgaben beschluss zu orientieren.
4 Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse übertragen.
5 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Gemeinden, falls diese keine eigenen Regelungen getroffen haben.

Art. 81

2. Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons
1 Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons werden an den Regierungsrat über tragen. Der Regierungsrat kann seine Ausgabenbefugnisse übertragen.
2 Entnahmen, die die ordentliche Finanzkompetenz des Regierungsrates über steigen, sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 82

Kostenaufteilung
1 Der Kanton trägt die Kosten für Organisation, Ausrüstung und Ausbildung des kantonalen Führungsorgans, der kantonalen Verwaltung und der Verwaltungs kreisführungsorgane. Im Weiteren trägt er im Rahmen von Katastrophen, Not lagen und Grossereignissen seine eigenen Kosten.
2 Er trägt die den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes entstande nen Kosten für die Bewältigung von Katastrophen, Notlagen und Grossereig nissen gemäss Artikel 9 Buchstaben a und c.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten für Organisation, Ausrüstung und Ausbil dung ihrer Führungsorgane. Ferner tragen sie die eigenen Einsatzkosten sowie die Kosten der von ihnen angeordneten oder beantragten Hilfeleistungen.
4 Wird überörtliche Hilfe geleistet, hat die unterstützte Gemeinde die Hilfe leis tende Gemeinde oder Institution zu entschädigen.
5 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Kostenaufteilung bei über örtlicher Hilfe durch Verordnung. Er kann diese Befugnisse der jeweilig zustän digen Direktion übertragen.

Art. 83

Finanzhilfe, Soforthilfe
1 Zur Finanzierung der den Gemeinden verbleibenden Einsatz- und Räumungs kosten trifft der Regierungsrat eine versicherungstechnische Lösung. Er grün det zu diesem Zweck eine Stiftung «Einsatzkostenversicherung der Gemein
2 Die Gemeinden sind zu Beitragsleistungen verpflichtet.
521.1 24
3 Der Regierungsrat ernennt eine dreiköpfige Rekurskommission für Angele genheiten der Einsatzkostenversicherung als Rekursinstanz, deren Entscheide kantonal letztinstanzlich sind. Für das Verfahren ist das Gesetz vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) sinngemäss anwendbar.
4 Der Kanton trägt seine Einsatzkosten und kann Beiträge an die Räumung und Instandstellung leisten.

Art. 84

Rückforderungsrecht
1 Kanton und Gemeinden können die entstandenen Kosten für den Einsatz, die Räumung und die Instandstellung von der Verursacherin oder dem Verursacher einfordern, wenn die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 85

Sanitätsdienstliche Schutzanlagen
1 Der Kanton trägt die Kosten für Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung sowie Unterhalt zur reduzierten Betriebsbereitschaft der sanitätsdienstlichen Schutz anlagen, soweit diese nicht vom Bund übernommen werden.

Art. 86

Versicherung und Entschädigung Verpflichteter
1 Der Regierungsrat regelt Versicherung und Entschädigung der zu Dienstleis tungen verpflichteten Personen durch Verordnung.

Art. 87

Ausbildungen und Übungen
1 Die Partnerorganisationen nach Artikel 5 stellen das Personal für die Teilnah me an vom Kanton organisierten Ausbildungen und Übungen zur Verfügung. Der Regierungsrat kann Einzelheiten dieser Ausbildungen und Übungen durch Verordnung regeln.

Art. 88

Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für das zuständige Personal gemäss Artikel
42 und für dessen Ausbildung.
6.2 Zivilschutz

Art. 89

1 Die Gemeinden tragen die Kosten für alle ihnen obliegenden Zivilschutzauf gaben.
1) BSG 155.21
25 521.1
2 Der Kanton trägt die Kosten für die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufga ben.
7 Vollzug und Rechtspflege

Art. 90

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 91

Rechtspflege
1 Unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Regelungen gelten für Verfügungen ge stützt auf das BZG sowie auf dieses Gesetz die Vorschriften des VRPG.
2 Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die erste Beschwerdeinstanz kantonal letztinstanzlich. Die Rechtsmittelfrist beträgt vor behältlich anderslautender Bundesvorschriften zehn Tage.

Art. 92

Haftung für Schäden der Erwerbsersatzordnung
1 Der aufbietende Kanton bzw. die aufbietenden Gemeinden haften für Schä den, die vom Bund gemäss Artikel 20a EOG geltend gemacht werden.
2 Hat der Kanton dem Bund gemäss Artikel 20a EOG Schadenersatz zu leisten, nimmt er vollumfänglich Rückgriff auf die betroffenen Gemeinden, soweit diese die Schutzdienstpflichtigen aufgeboten haben.

Art. 93

Schadenersatz und Rückgriff
1 Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die bei Schutzdienstleistungen von Zivilschutzangehörigen entstanden sind. Ihr Entscheid kann nach Massgabe von Artikel 67 BZG angefochten werden.
2 Für die Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche aus nicht zivilschutzrechtli chen Schutzdienstleistungen ist die jeweilige Spezialgesetzgebung bzw. die Staatshaftungsregelung gemäss Artikel 100 ff. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) und Artikel 84 des Gemeindegesetzes vom 16. März
1998 (GG) 2 ) anwendbar.
1) BSG 153.01
2) BSG 170.11
521.1 26
3 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf na tionaler oder kantonaler Ebene ersucht, muss Bund, Kanton und Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihr oder ihm direkt zugefügte Schäden. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenszufügung.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94

Bisherige Ersatzbeiträge
1 Die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2011 des BZG geäufneten Ersatzbeitragsfonds verbleiben bis zum 31. Dezember 2019 im Eigentum der Gemeinden. Danach fliessen sie in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons.
2 Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion beaufsichtigt die Ver wendung der bei den Gemeinden verbliebenen Ersatzbeitragsfonds und hat Entnahmen daraus vorgängig zu genehmigen.
3 Wiederkehrende Ausgaben der Gemeinden dürfen nicht durch die Ersatzbei tragsfonds gedeckt werden.
4 Der Ersatzbeitragsfonds des Kantons darf erst in Anspruch genommen wer den, wenn die Mittel der Ersatzbeiträge der gesuchstellenden Gemeinden aus geschöpft sind.

Art. 95

Übergangsregelung
1 Die Gemeinden passen ihre Strukturen gemäss Artikel 25 und 47 innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Vorgaben an.

Art. 96

Änderung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) wird wie folgt geändert:

Art. 97

Aufhebung von Erlassen
1
1. Kantonales Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 24. Juni 2004 (KBZG) (BSG 521.1),
2. Einführungsverordnung vom 23. November 2011 zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) (BSG 521.12).
1) BSG 152.01
27 521.1

Art. 98

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 19. März 2014 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1240 vom 22. Oktober 2014: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2015
521.1 28 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.03.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-81
24.02.2021 01.04.2021

Art. 13 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 14 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 20 Abs. 3

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 23 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 25 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 31 Abs. 3

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 42 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 45 Abs. 3

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 47 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 47 Abs. 5

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 49 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 49 Abs. 4

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 49 Abs. 5

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 49 Abs. 6

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 50 Abs. 3

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 51 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 52

Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 52 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 56 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 56 Abs. 4

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 57 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 59 Abs. 4

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 60 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 65 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 68

Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 68 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 70

Titel geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 70 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 71 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 73 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 74 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 75 Abs. 2

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 76 Abs. 1

geändert 21-020
24.02.2021 01.04.2021

Art. 78 Abs. 1

geändert 21-020
29 521.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.03.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-81

Art. 13 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 14 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 20 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 23 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 25 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 30 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 31 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 41 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 42 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 45 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 47 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 47 Abs. 5

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 48 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 49 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 49 Abs. 4

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 49 Abs. 5

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 49 Abs. 6

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 50 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 51 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 52

24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020

Art. 52 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 56 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 56 Abs. 4

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 57 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 59 Abs. 4

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 60 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 65 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 68

24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020

Art. 68 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 70

24.02.2021 01.04.2021 Titel geändert 21-020

Art. 70 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 71 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 73 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 74 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 75 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 76 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 78 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
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