Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                            1 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD) (vom 15. April 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Ve rwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            60 ff.  der  Verordnung  über  die  Or ganisation  des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , sowie auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,  13,  15  und  16  des  Gesetzes  über  den  öffentlichen  Perso nenverkehr (PVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 vom 6. März 1988 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 3 und §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ff. des Geschäftsreglements des Verkehrs verbundes vom 11. September 1990 (Geschäftsreglement ZVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Vo lkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Direktion des Zürcher Ve rkehrsverbundes (Z VV) gilt sie direkt, wo dies ausdrücklich erwähnt is t, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktionen und Aufgaben gemä ss PVG vereinbar ist. Direkte Geltung  entfaltet  sie  namentlich  in administrativen  Belangen  bezüg lich Personal- und Haushaltsführ ung und für Geschäfte, die im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Geschäftsreglements ZVV dem Regierungsrat oder der Direktion vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten: a. Generalsekretariat, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Ämter: Amt für Mobilität (A FM) und Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion des Zürcher Verkeh rsverbundes (ZVV) ist adminis trativ angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und deren Aufgaben erfüllung. Sie oder er a.   stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b.   legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung der Direktion fest, c.   genehmigt Planungen und Anträg e der Verwaltungseinheiten, d.   weist den Verwaltung seinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e.   beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten, f.    gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion, g.   führt die direkt Unterstellten und legt die Führungsinstrumente der Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er wird in administrati ven Belangen eins chliesslich Ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - minplanung durch das Vo rzimmer unterstützt. Unterstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt als  Direktunterstellte  die  Genera lsekretärin  oder  den  Generalsekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tär, die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten, sowie das Vorzimmer. Die Direktorin oder de r Direktor des ZVV ist nach Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 unterstellt. B. Generalsekretariat Aufgaben und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungszentrum der Direktion. Es a.   unterstützt die Direktionsvorsteher in oder den Direktionsvorsteher, b.   unterstützt und begleitet die anderen Verwaltungseinheiten bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c.   erfüllt Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheit zugewiesen sind, d.   vertritt die Direktion in den Koordinationsorga nen der Direktio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 ff. VOG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 e.   leitet die direktionsinternen Koordinationsgremien in den Quer schnittbereichen, f.    übt die Aufsicht in den der Volk swirtschaftsdirektion von der Rechts ordnung zugewiesenen Sachgebieten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die Abteilungen Fach- und Rechtsdienst, Finanzen und Controll ing, Digitalisierung Information und Logistik, Kommunikation und Pe rsonal. Deren Leiterinnen und Leiter bilden zusammen mit der Generalsekretärin oder dem General sekretär die Gesc häftsleitung des Ge neralsekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretärin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Generalsekretärin  oder der  Generalsekretär  unter stützt  die  Direktionsvorsteherin  od er  den  Direktionsvorsteher,  leitet das Generalsekretariat und koordinier t die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit. Sie oder er wird durch das Sekretariat  des  Generalsekretariats  (SEK)  in  administrativen  Belan gen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions vorsteher innerhalb der Direkti on und ist insoweit gegenüber den an deren Verwaltungseinhe iten weisungsbefugt. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Leiterin oder Leiter des Ge neralsekretariats nimmt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Vertretung und Repräsentation, b.   Zielfestlegung  und  Steuerung der  Aufgaben  des  Generalsekreta riats, c.   Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d.   Regelung der organi satorischen Belange, e.   Personalführung, f.    Geschäftszuteilung  und  Geschä ftskontrolle  für  die  Direktions geschäfte, g.   Controlling, h.   Qualitätsmanagement, i. Koordination  der  Zusammenarbeit innerhalb  und  ausserhalb  der Verwaltung, j. Aufgaben  gemäss  Weisung  der Direktionsvorsteherin  oder  des Direktionsvorstehers, k.   Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Proj ekten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er kann ihrer oder sein er Stellvertretung im Einverneh men  mit  der  Direktionsvorsteherin  oder  dem  Direktionsvorsteher eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie oder er führt als Direktunters tellte die stellv ertretende Gene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ralsekretärin  oder  den  stellvertr etenden  Generalsekretär  sowie  die übrigen Mitglieder de r Geschäftsleitung des Generalsekretariats. Stellvertretende Generalsekre tärin oder stellvertretender Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            12 Die stellvertretende Generals ekretärin oder der stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Generalsekretär le itet den Fach- und Rechts dienst sowie das Sek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - retariat des Generalsekretariats, übernimmt von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär nach Ab sprache feste Stellvertretungsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei deren bzw. dessen Verhin derung oder Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            13 Fach- und Rechtsdienst (FRD)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Abteilung Fach- und Rechtsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a.   formelle und materi elle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, b.   systematische Beobachtung der ge sellschaftlichen, rechtlichen und politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c.   juristische und fachliche Unterstü tzung der Direkt ionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers so wie der Verwaltungseinheiten, d.   Rechtspflege namens der Volksw irtschaftsdirekt ion sowie Führung von Rechtsmittelverfahren gege n solche Rekursentscheide, e.   Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter unt erzeichnet zusammen mit der für die Sachbearbeitung zuständigen Pe rson anfechtbare Verfügungen in den Aufgabenbereichen ge mäss Abs. 1 lit. d im Namen der Direktion. Prozessleitende Anordnungen vo n untergeordneter Bedeutung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnen die Sachbearbeitende n im Namen de r Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die einzelnen Politikfelder werd en durch Fachreferentinnen oder Fachreferenten betreut. Diese gewä hrleisten den Info rmationsaustausch zwischen  den  Ämtern  und  der  Direkt ion.  Sie  beraten,  erteilen  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künfte,  geben  Empfehlungen  ab,  be arbeiten  Direkti onsgeschäfte  mit Schnittstellen zu mehreren Verw altungseinheiten sowie Rekurse. Finanzen und Controlling (F&C)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Finanzen und Controlling erfüllt insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere folgende Aufgaben: a.   Koordination des Rechnungswesens und des Controllings auf Stufe Direktion, b.   Führung des Rechnungswesens für das Generalsekretariat, c.   Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvors tehers sowie der Verwaltungseinheiten in finanzrechtlichen und fi nanzpolitischen Fragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 d.   Führungsunterstützung  in  allen Belangen  des  Controllings  auf Direktionsstufe sowie Unterhal t und Weiterentwicklung des Cont rollingssystems der Direktion ei nschliesslich eines Führungsinfor mationssystems im strategi schen und operativen Bereich, e.   Koordination, Überprüfung und Berichterstattung im Zusammen hang mit dem Risikomanagement u nd dem Internen Kontrollsystem auf Stufe Direktion, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 g.   Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finanzen  und  Controlling  kann  für  die  Aufgabenerfüllung  den Ämtern Aufträge mit Erledi gungsvorgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (KOM)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Kommunikation erfüllt insbesondere fol gende Aufgaben: a.   Erarbeitung und Umsetzung der Komm unikationsstrategie, b.   Beratung und fachliche Unterstü tzung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in allen Belangen, die mit den Medien zu tun haben, einschliess lich Kommunikationsplanung, c.   Betreuung  der  Medien  (Medie nmitteilungen,  Spr achregelungen, Medienkonferenzen und Mediengespräche, Erstellung eines Presse spiegels), d.   Verfassen,  Koordinieren  und  Re digieren  von  Referaten,  Gruss worten, Artikeln sowie anderen Beiträgen, e.   direktionsinterne Kommunikation, f.    Beratung  und  Unterstützung  de r  Direktion  in  kommunikativen und medialen Angelegenheiten, g.   Gestaltung und Aktualisierung der Internet- und Intranetseite der Direktion, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 i. Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter is t Kommunikationsbeauftragte bzw. Kommunikationsbeauftragter der  Direktion.  Zu r  Erfüllung  der  Auf gaben  für  die  Direktion  kann  sie oder  er  den  Ämtern  Aufträge  mit Erledigungsvorgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personal (PER)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Personal nimmt insbesondere folgende Auf gaben wahr: a.   Beratung und fachliche Unterstü tzung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvors tehers und der Verwaltungseinheiten in per sonalrechtlichen und person alpolitischen Belangen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion b.   Entwicklung  und  Führungsunterst ützung  bei  der  Umsetzung  der Personalmanagementstrat egie der Direktion, c.   Entwicklung  und  Führungsunterst ützung  bei  der  Umsetzung  von einheitlichen Personalmanagements tandards, Persona lentwicklungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massnahmen und Weiterbildungen, d.   Personalcontrolling und Überwachung der Stellenpläne, e.   Case Management, f.    Begleitung  personalrechtlicher Konflikte  einsch liesslich  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelverfahren, g.   Support für die Personaldie nste in der Direktion, h.   Personaladministrati on  und  operatives  Pers onalmanagement  für das Generalsekretariat, i. Unterstützung und Berat ung von Vorgesetzten, j. Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Proj ekten und Arbeitsgruppen, k.   Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs der personalrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter is t Personalbeauftragte bzw. Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalbeauftragter der Dire ktion. Sie oder er regelt Zuständigkeiten und Kompetenzen  im  Personalbereich in  Absprache  mit  der  Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsteherin oder de m Direktionsvorsteher schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zuständigkeiten bei Personalges chäften werden in einer Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsverfügung geregelt. Digitalisierung Informatik und Logistik (DIL)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Digitalisier ung Informatik und Logistik erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.   Gesamtsteuerung der Digitalisier ung der Direktion (wie Entwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung und Pflege der Di gitalisierungss trategie sowi e Organisation, Information und Kommunikation zur Digitalisierung, Wahrnehmen von Vertretungsaufgaben im Zu sammenhang mit der Digitalisie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung), b.   Gesamtsteuerung der Informatik der Direktion (wie Entwicklung und Pflege der Informatikstrategie, Organisation der Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - funktionen und Informatiksicher heit, Controlling der Leistungsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarung mit dem Amt für Informatik), c.   Koordination der Logistik der Direktion insbesondere bezüglich Raum, Immobilienwesen, Si cherheit und Beschaffung, d.   Einsitznahme in bzw. Leitung von direktionsübergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene Unterstützung für die Organisa tionseinheiten der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Digitalisierung Infor matik und Logistik kann für die Au fgabenerfüllung den Ämtern Auf träge mit Erledigungsvorgaben erteilen. C. Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Gliederung der Ämter ergibt si ch aus Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sie erledigen überdies Aufträge der Direktions vorsteherin oder des Direktionsvors tehers und wirken bei der Vorbe reitung  von  Regierungsgeschäften sowie  in  verwaltungsübergreifen den und direktionsinternen Projekten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Leiterin  oder  der  Leiter des  Amtes  trägt  die  oberste Verantwortung  für  Führung,  Steu erung  und  Aufgabenerfüllung.  Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Vertretung und Repräsentation, b.   Zielfestlegung und Steuer ung der Aufgabenerfüllung, c.   Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d.   Regelung der organi satorischen Belange, e.   Führung der direkt unt erstellten Personen, f.    Controlling, g.   Qualitätsmanagement, h.   Koordination  der  Zusammenarbeit innerhalb  und  ausserhalb  der Verwaltung, i. Sicherstellung der Geschäftskontro lle und der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsha ndelns im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  legt  für  das  Amt  in Absprache  mit  der  Direktions vorsteherin oder dem Direktions vorsteher schriftlich fest: a.   Gliederung, b.   Unterstellungsverhältniss e und Stellvertretungen, c.   Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen, d.   Zeichnungsbefugnisse und Komp etenzen der Mitarbeitenden, e.   Zuständigkeiten für die Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Führung und Zusammenarbeit A. Führungsinstrumen te der Direktion Amtsrapporte und Direktions- gespräch ZVV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionsvors teherin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Ämtern periodische Rapporte durch. Sie dienen der Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung der Rahmenbedingungen für die eigenverantwortliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllung der Ämter und beinhalten insbesondere folgende Themen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche: a.   Führungs-,  Planungs-  und  St euerungsaufgaben  sowie  Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erteilung der Direktionsvorsteheri n oder des Direktionsvorstehers, b.   Projektkoordination und einheitli ches Vorgehen bei Querschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgaben in den Bereichen Perso nal, Finanzen, Ressourcenmanage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment, Controlling, Informatio nsmanagement und Kommunikation, c.   Berichterstattung über die Ämter anhand von Führungskennzah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len des Controllings, d.   Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalia aus de n Ämtern und ihrem Umfeld, e.   parlamentarische Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er führt mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische Direktionsge spräche durch. Sie beinhalten insbesondere fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Themen aus dem Zust ändigkeitsbereich des ZVV: a.   Geschäfte des Verkeh rsrats und des ZVV, b.   strategische und politische Proj ekte im Bereic h Infrastruktur, c.   Rahmenbedingungen u nd politisches Umfeld, d.   parlamentarische Geschäfte, e.   Geschäfte  gemäss  Zielvereinbar ung  zwischen  der  Direktionsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - steherin  oder  dem  Direktionsvorsteher  mit  der  Direktorin  oder dem Direktor des ZVV, f.    Orientierung über wich tige Projekte, Entwic klungen, besondere Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälle und Personalia aus seinem Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neben der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Leiterin oder der Leiter des Amtes bzw. die Direktorin oder der Direktor ZVV, Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungen Fach- und Rechtsdienst und Kommunikation sowie nach Bedarf weitere Personen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Ämter  und  der  ZVV  erstellen rechtzeitig  eine  Traktanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liste. Sie nehmen die Traktanden wünsche der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie des Generalsekretariats auf. Sie übermitteln die Sitzungs unterlagen den Teilnehmen den rechtzeitig. Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidungsgrundlagen en thalten einen Antrag und eine Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Direktionsvorstehe rin oder der Direktions vorsteher leitet die Sitzung,  im  Verhinderungsfall  di e  Generalsekretä rin  oder  der  Gene ralsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Rapporttermine werden frühzei tig für das ganze Jahr durch das Vorzimmer festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Sitzungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chef-Gespräche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Direktionsvorste herin  oder  der  Direktionsvorsteher führt  mit  den  Leiterinnen  oder  Leitern  der  Verwaltungseinheiten sowie  mit  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  des  ZVV  periodische Chef-Gespräche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Termine werden für das ganze Jahr frühzeitig festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Besp rechungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Geschäfte werden zwischen den Verwaltungseinheiten und der Direktionsleitung in beide Ri chtungen auf dem Dienstweg über mittelt. Er führt über das Generalsekretariat und die Leitungen der Ver waltungseinheiten. Die Abläufe werd en von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die Letztadressatin  oder  den  Letztadr essaten  zulässig.  Die  übersprunge nen Stufen werden umgehend informiert und mit Kopien bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wichtige Entscheidung en, insbesondere solc he mit wesentlichen rechtlichen oder finanziellen Ausw irkungen, werden nach dem Mehr- Augen-Prinzip vorbereitet. B. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorsteherin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorstehers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die folgenden Geschäfte fallen grundsätzlich in die Zustän digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und im Abwesenheitsfall in die von dere n bzw. dessen Stellvertretung im Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a.   Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein schliesslich Kommissionen), b.   Verkehr mit Regierungsmitgliede rn des Bundes und anderer Kan tone, c.   Verkehr mit den anderen Mitg liedern des Regierungsrates, d.   Verkehr mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion e.   Verkehr mit Verbänden und andere n politisch wichtigen Gremien und Organisationen aus dem In- und Ausland, f.    Verkehr mit den Verw altungseinheiten, sowe it die zu behandeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind, g.   Abschluss  von  Verträgen  mit  Ab schlussermächtig ung  des  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates, h.   Verfügungen  und  generelle  Anwe isungen  von  besonderer  Trag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weite an die Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den ZVV gelten Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs. Zuständigkeit der Verwal tungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Verwaltungseinheiten ents cheiden in eigenem Namen, soweit Rechtsordnung oder diese Ve rordnung dies vorsehen. Bei Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - änderungen sowie bei Gegenstände n von grundsätzlicher, präjudiziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler oder besonderer politischer Bede utung ist in jedem Fall vorgängig Rücksprache  mit  der  Direktionsvorsteherin  oder  dem  Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsteher zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  entscheiden  im  Namen  der  Di rektion  in  den  ihnen  von  der Rechtsordnung oder gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zugewiesenen Aufgabenberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.  Sie  können  diese  Befugnisse in  Absprache  mit  der  Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsteherin oder de m Direktionsvorste her delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie führen Rechtsmi ttelverfahren gegen Anordnungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich  oder  gege n  Anordnungen,  die  sie  im  Namen der Direktion getroffen haben, im Namen der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist die Direktion in Rekursverfahren vor dem Regierungsrat mit der Vorbereitung des Entscheids be auftragt, trifft die sachlich zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dige Verwaltungseinheit die Anordnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung über das Rekursverfahr en vor dem Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 im Namen der Direktion. Verkehrsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Planung und Bewirtscha ftung des Verkehrsfonds er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgt durch die Direktion des ZVV. Für die Ausgabenkompetenzen be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treffend Verpflichtungskredite zula sten des Verkehrsfonds gelten die Ausgabenkompetenzen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 C. Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Ausgabenkompetenzen  we rden  wie  folgt  geregelt (vgl. auch Anhang 3): a.    neue oder gebundene einmalige Ausgaben: bis Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Verwaltungseinheiten darüber bis 1 Mio. Franken: Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher b.    neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben: bis jährlich Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Verwaltungseinheiten darüber bis jährlich Fr. 200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000:  Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher c.    gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind: bis jährlich Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Verwaltungseinheiten über jährlich Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher d.    gebundene einmalige Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 zur FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden: bis 1,5 Mio. Franken: Verwaltungseinheiten über 1,5 Mio. Franken: Dire ktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher e.    gebundene wiederkehrende Ausgaben, die gestützt auf eine in Anhang 2 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aufgeführte Bestimmung bewilligt werden: bis jährlich Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Verwaltungseinheiten über jährlich Fr. 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher f. Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbeson dere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, im Zusammenhang mit Bauten des Kantons: bis 1,5 Mio. Franken: Verwaltungseinheiten darüber bis 3 Mio. Franken: Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Entscheid über die Führung eines Prozesses oder über den Abschluss eines Ver gleichs bei einem Streitwert bzw. einer Verpflichtung des Kantons: bis Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000: Verwaltungseinheiten darüber bis 1 Mio. Franken: Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Für die Zustimmung zu Erwerb und Veräusserung von Grundstücken des Stras senfonds bis 1 Mio. Franken ist das Amt fü r Verkehr zuständig. Es stellt sicher, Amtes erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  die  ausschliessliche  Zuständi gkeit  der  Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers fall en Beteiligungen an Gesellschaften bis zu 1 Mio. Franken sowie Über tragungen ins Finanzvermögen oder Veräusserungen von nicht mehr benötigten Vermögenswerten des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsvermögens im Wert von bis zu 1 Mio. Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben Ausgabenkom petenzen der Verwaltungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten gemäss Spe zialbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Abwesenheitsfall  wird  die  Direktionsvorsteherin  oder  der Direktionsvorsteher  durch  die  Ge neralsekretärin oder  den  General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretär vertreten. Regelung der Ausgabenkom petenzen in den Verwaltungs einheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die Verwaltungseinheiten regeln die internen Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kompetenzen  in  Absprache  mit  der Direktionsvorsteherin  oder  dem Direktionsvorsteher  schriftlich. Die  Regelungen  sind  Finanzen  und Controlling im Generalsekretariat mitzuteilen. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter. Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgaben bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Zuständigkeit  für  den  Ab schluss  von  Verträgen  zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen , insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. Doppel unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Finanzielle  Verpflichtungen in  Form  von  Verträgen  oder Verfügungen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorgesetzte  Person  unterzeichnet  li nks,  die  sachverantwortliche  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son rechts. Form der Ausgaben bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Ausgaben werden durch Verf ügung der zuständigen Stelle oder durch Freigabe des Rechnungs belegs durch die berechtigte Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son  bewilligt.  Die  Verwaltungseinhe iten  legen  in  Absprache  mit  der Direktionsvorsteherin  oder  dem  Dire ktionsvorsteher  schriftlich  fest, wann welche Form zur Anwendung kommt. Die Regelungen sind Finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen und Controlling im Generalsekretari at mitzuteilen. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Verwaltungseinheiten nehm en die Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Aufgabengebiet vorbehäl tlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie erfüllen und regeln ihre Öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierun gsrates. Die Kommunikation erfolgt aktiv, transparent und sachlich. Die Verwaltungseinheit en informieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 die Kommunikationsbeauft ragte oder den Kommu nikationsbeauftragten der Direktion zeitgerecht über ei ngegangene Medienanfragen, welche die Direktion und insbesondere die Dire ktionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher betreffen oder eine politische Komponente haben, sowie über anstehende Öffentlichkeitsarb eiten. Der oder die Kommunikations beauftragte kann zur Sicherstell ung einer kohärenten Kommunikation Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Geschäfte von besonderer Trag weite ist die Direktionsvorste herin oder der Direktionsvorsteher zu ständig. Eine Absprache mit der oder  dem  Kommunikationsbeauftragten  der  Direktion  ist  deshalb zwingend notwendig, wenn Auskünfte: a.   über das eigene Fachgebiet hinausgehen, b.   eine politische Ko mponente beinhalten, c.   nicht eingeschätzt werden können (politische oder fachliche Bedeu tung), d.   Interviews und grössere Publikationen betreffen, e.   in Krisensituationen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kommunikation  mit  dem  Kantonsrat  und  den  politischen Parteien  erfolgt  ausschliesslich  üb er  die  Direktionsvorsteherin  oder den Direktionsvorsteher bzw. in ih rem oder seinem Auftrag. Entspre chende  Kontaktnahmen  sind  an  di e  Direktionsvors teherin  oder  den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Kommunikation zum Thema «Flughafen» ist die Direk tionsvorsteherin  oder  der  Direkti onsvorsteher  zuständig.  Alle  dies bezüglichen  Anfragen  sind  an  die  Kommunikationsbeauftragte  oder den Kommunikationsbeauftr agten weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Medienmitteilungen der Direkt ion werden durch die Kom munikationsbeauftragte oder de n Kommunikationsbeauftragten ver fasst oder freigegeben. Sie werd en über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Medienkonferenzen zu Themen der Volkswirtschaftsdirektion wer den durch die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikations beauftragten organisier t. Medienkonferenzen zu anderen Themen sind mit der oder dem Kommunikationsbeau ftragten vorgängi g abzusprechen. Über Inhalte und Teilnehmende ents cheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Unte rlagen für die Medienkonferenzen sind vorgängig der oder dem Kommuni kationsbeauftragten zuzustellen. Die Einladung erfolgt du rch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Erscheinungs bild
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Logo, Bezeichnung der Verwal tungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind einheitlich. Ausg enommen sind die Logos der Regio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Gestaltung von Interne t- und Intranetauftritten sind die Vorgaben des Regierungsrates zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Präsentationen  werden  auf  de r  Grundlage  von Formatvorlagen der Direktion erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Treten Mitarbeitende in der Öffe ntlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Be deutung der Angelegenheit und der Funktion der oder des Mitarb eitenden zu entsprechen. ZVV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Direktion des ZVV ist in den Bereichen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 und 28 selbstständig, soweit kein e Bereiche betroffen sind, für die der  Regierungsrat  oder  die  Volksw irtschaftsdirektion  sachlich  oder politisch verantwortlich ist. Sind Geschäfte des Regi erungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion betr offen, sprechen sich die Kommuni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationsbeauftragten der Direkti on und des ZVV vorgängig ab. Öffentlichkeits prinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Verwaltungseinheiten  sind dafür  verantwortlich,  dass die  Vorgaben  des  Öffentlichkeitsp rinzips  in  ihrem  Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich erfüllt sind. Betrifft ein Gesuch Belange de r gesamten Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  oder  den  Aufgabenbereich  mehr erer  Verwaltungseinheiten  der Direktion, ist es dem Generalsekre tariat zu überweisen. Das General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretariat sorgt für eine einheit liche Umsetzung des Öffentlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prinzips in der Direktion. Verwendung von Informatio nen, die unter das Amts geheimnis fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Den Mitarbeitenden ist es unt ersagt, Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, zu verwenden, um einen persönlichen Vorteil für sich oder andere zu er langen. Sie geben gestützt auf diese Informationen  keine  Empfehlungen oder  Hinweise  ab.  Dies  gilt  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere dann, wenn das Bekanntwe rden nicht öffentlich bekannter Informationen  den  Wert  von  Effe kten  und  Devisen in  unvorherseh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer Weise beeinflussen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schlussbestimmungen Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            12 Die Verwaltungseinheiten er lassen die Regelungen gemäss dieser Verordnung und veröffent lichen diese im Internet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ersetzt alle Weisungen, die Bereiche regeln , die auch in dieser Verordnung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 444 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 172.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 172.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 740.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 740.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Vfg. vom 10. März 2011 ( OS 66, 356 ; ABl 2011, 901 ). In Kraft seit 1. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Vfg. vom 15. März 2013 ( OS 68, 217 ; ABl 2013-03-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Vfg. vom 15. März 2013 ( OS 68, 217 ; ABl 2013-03-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch Vfg. vom 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-01 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Vfg. vom 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-01 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch Vfg. vo m 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Anhang 1: Gliederung der Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 OV VD
                            Amt Zuständigkeitsbereich Amt für Mobilität (AFM) – Amtsleitung – Stab – Personal und Dienste – Kommunikation – Mobilitätsentwicklung- und -steuerung – Gesamtmobilität – Verkehrsplanung – Flughafen und Luftverkehr Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)    – Amtsleitung – Stab – Personal und Organisation – Kommunikation – Standortförderung – Arbeitsbedingungen – Arbeitsmarkt – Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenkasse Anhang 2: Unselbststä ndige Entscheidkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 OV VD
                            1 Das Amt für Mobilität (AFM) entscheidet über Baulinien in fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Fällen im Na men der Direktion (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Abs. 4 OG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a.   Genehmigung von kommunalen Ba u- und Niveaulinien (Aufhebung und Neuvorlagen), b.   ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien an bestehenden Staatsstrassen, c.   ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien infolge Löschung des Staatsstrassenvorhabens aus dem Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  allen  anderen  Fällen  entscheidet  die  Direktionsvorsteherin oder der Direkt ionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Anhang 3: Übersicht Ausgabenkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            21 ff. OV VD Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariat s oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. A usgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend Neue oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 gebundene Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben zulasten eines –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 – > 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 der in Anhang 1 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (nach oben aufgeführten Konten unbegrenzt) Gebundene einmalige und gebundene wieder- kehrende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 aufgeführten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 1,5 Mio. > 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Bestimmungen bewilligt (nach oben    (nach oben werden unbegrenzt)   unbegrenzt) Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen für die Vergabe von Auf- trägen an Dritte, im Zusammenhang mit Bauten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mio. Prozesse führen und Vergleiche abschliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis zum Streitwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Beteiligungen an Gesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften) –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Übertragung ins Finanz- vermögen oder Veräusse- rung von nicht mehr benötigten Vermögens- werten des Verwaltungs- vermögens –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Zustimmung zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken des Strassenfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.