Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Entschädigungsreglement, ER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.15 Entschädigungsreglement der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 1. Oktober 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode, nach  Einsichtnahme  in  Antrag  und  Bericht  von  Synodenbüro  und Zentralkommission vom 6. Juli 2009 sowie gestützt auf Art. 27 lit. f der Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst folgendes En tschädigungsreglement: A. Synode: Synodalen, Geschäftsle itung, Kommissionen und Fraktionen I. Entschädigung und Sp esen der Synodalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzun gen  der  Synode,  der  Geschäftsleit ung,  der  Kommissionen  und  der Fraktionen eine Grundentschädi gung und ein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung regelt de n Auszahlungsmodus der Entschä digungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entschädigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden folgende Grundent schädigungen ausgerichtet: a. für die Synodalen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 pro Jahr b. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen Kommissionen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 pro Jahr c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fraktionen Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 pro Jahr d. für die Mitglieder der Geschäftsleitung Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 pro Jahr e. für die Präsidentin oder den Präsidenten der Synode Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8000 pro Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungsgeld Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Sitzungsgeld beträgt a.   für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 b.   für Sitzungen bis 4 Stunden (Halbtagessitzungen der Synode) Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.15 Entschädigungsreglement, ER c.   für Sitzungen über 4 Stunden (Ganztagessitzungen der Synode)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 für die Teilnahme an Fraktionssitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Berechnung  der  Sitzungsdauer  ist  das  Protokoll  mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  offizielle  Verpflichtungen  er hält  die  Präsidentin  oder  der Präsident der Synode oder die Stel lvertretung ein Si tzungsgeld gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sitzungsgeld für die Vorsitzenden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der oder dem Vorsitzenden de r Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommiss ionen wird das doppelte Sitzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geld ausgerichtet. Protokoll führung durch Synodalen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Übernehmen  Synodalen  die  Pr otokollführung  an  einer Sitzung  der  Geschäftsleitung  oder von  Kommissionen,  wird  ein  dop
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - peltes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mit: a.   bei Halbtagessitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 b.   bei Ganztagessitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 Verpflegungs pauschale Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Teilnahme an den Sitz ungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 20 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Teilnahme an den Sitzun gen der Geschäftsleitung und von Kommissionen wird eine Verpflegun gspauschale von Fr. 10 ausgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird der Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag nur einmal ausgerichtet. IT-Entschädi gung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Für die Bereitstellung der ITInfrastruktur wird den Syn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - odalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet. Weitere Spesen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftslei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Ersatz  weiterer  Spesen  richtet  sich  sinngemäss  nach  den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Entschädigungsreglement, ER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.15 II. Entschädigung der Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für den Vorsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Fraktionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Fraktio nen wird das doppelte Si tzungsgeld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesen bei Frak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionssitzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung vergütet. III. Freier Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freier Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Der  Geschäftsleitung  steht  für  besondere  Auslagen  ein freier Kredit von Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 pro Jahr zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freier Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der ständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Den  ständigen  Kommissionen steht  für  besondere  Aus lagen ein freier Kredit von Fr . 1000 pro Jahr zur Verfügung. B. Synodalrat und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 I. Entschädigung Synodalrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Präsident Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Präsidentin oder der Präsid ent erhält eine Jahresent schädigung in der Höhe von 55% de r Lohnklasse 25, Le istungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vizepräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Vizepräsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dent Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Die  Vizepräsidentin  oder  der Vizepräsident  erhält  eine Jahresentschädigung  in  der  Höhe von  40%  der  Lohnklasse  23,  Leis tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übrige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die  übrigen  Mitglieder  des Synodalrates  erhalten  eine Jahresentschädigung  in  der  Höhe von  35%  der  Lohnklasse  23,  Leis tungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesenersatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Der Spesenersatz der Mitglied er des Synodalr ates richtet sich sinngemäss nach den Bestim mungen der Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.15 Entschädigungsreglement, ER II. Entschädigung Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Präsidentin oder Präsident der Aufsichts kommission über Kirch gemeinden und Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Le istungsstufe 12, gemäss Anstellungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Vizepräsidentin nen oder Vize präsidenten der Aufsichts kommission über Kirchge meinden und Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsidenten bemisst sich nach de m zeitlichen Jahresaufwand. Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder der Aufsichts kommission über Kirch gemeinden und Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Gr undlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe 12 , gemäss Anstellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichts kommission über Kirch gemeinden und Zweckverbände Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen der Anstellungsordnung. C. Rekurskommission Präsidentin oder Präsident Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Entschädigung  der  Präs identin  oder  des  Präsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresau fwand. Grundlage für die Bemessung  ist  die  Lohnklasse  25,  Leistungsstufe  12  gemäss  Anstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport. Mitglieder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Entschädigung  der  Mitglieder  bemisst  sich  nach dem zeitlichen Jahres aufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 gemäss Anst ellungsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Auszahlung erfolgt monat lich gemäss dem Arbeitsrapport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Entschädigungsreglement, ER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spesenersatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Der Spesenersatz der Mitglie der der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsord nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Für  den  Synodalrat  beträgt die  Jahresentschädigung  ab dem  1.  Januar  2010  bis  zum  Ende der  Amtsdauer  2007–2011  anteils mässig 90% der Ansätze gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12, 13 und 14 di eses Reglemen tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 811 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 182.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Berichtigung vom 2. Juli 2010 ( OS 65, 479 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 12. April 2018 ( OS 73, 197 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 197 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. September 2020 ( OS 75, 479 ; ABl 2020-09-25 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 195 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 195 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 306 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 306 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.