Reglement über die Anstellungsbedingungen des Strassenunterhaltspersonals der Baudirektion
                            1. 7. 2000 – 25  II  A/6/5  Reglement über die Anstellungsbedingungen des  Strassenunterhaltspersonals der Baudirektion  (Vom 10. Dezember 1990)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  5.  Mai  1946  über  die  Behörden  und  Beamten  des Kantons Glarus  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Einteilung des Personals  Das Strassenunterhaltspersonal der Baudirektion besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Werkmeistern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Vorarbeitern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Gruppenführern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Berufsarbeitern und Chauffeuren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Strassenarbeitern und Magazinern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Wahl und Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Mitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst werden durch den Regierungs-  rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der  Staatsbediensteten  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Disziplinarbehörde  Disziplinarbehörde  für  die  Mitarbeiter  im  Strassenunterhaltsdienst  ist  der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Pflichtenhefte  Die Baudirektion ist ermächtigt, besondere Pflichtenhefte zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Ordentliche Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt für das ganze Jahr 42 Stunden pro  Woche und wird wie folgt eingeteilt:  Montag bis Donnerstag  07.00 –11.45 und 13.00 –17.00 Uhr  Freitag  07.00 –11.45 und 13.00 –16.30 Uhr  1  1)  GS II A/1/2  2)  GS II C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenunterhaltspersonal Anstellungsbedingungen – R  II  A/6/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Znünipause beträgt 30 Minuten; davon werden 15 Minuten als Arbeits-  zeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn durch die Vorgesetzten nichts anderes angeordnet wird, ist die Arbeit  zur festgesetzten Zeit in den Werkhöfen aufzunehmen und zu beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Ueberstunden  Das Strassenunterhaltspersonal hat, wenn dringende Arbeiten vorzunehmen  sind oder wenn durch Naturereignisse Schädigungen drohen, Ueberstunden  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Entschädigung für Ueberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Ueberstunden  ausserhalb  der  Normalarbeitszeit  zwischen  06.00  Uhr  und 20.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25 Prozent, für Nachtarbeit von 20.00  Uhr bis 06.00 Uhr und für Sonntagsarbeit ein solcher von 50 Prozent gewährt.  Die effektiven Ueberstunden und die Zuschläge sind, soweit dienstlich mög-  lich, mit entsprechender Freizeit zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  eine  Kompensation  mit  Freizeit  dienstlich  nicht  möglich,  kann  für  ver-  langte  Ueberstundenarbeit  nach  Massgabe  der  in  Absatz  1  erwähnten  Bestimmungen jeweils per Ende Jahr mittels separater Abrechnung eine Ent-  schädigung an den Personaldienst zuhanden des Regierungsrates beantragt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8 *  Verpflegungszulagen  Ist  während  der  Mittagspause  eine  Rückkehr  zum  Werkhof  nicht  möglich,  besteht  Anspruch  auf  eine  Mittagsverpflegungszulage  von  15  Franken.  Bei  Arbeitsbeginn  vor  05.00  Uhr  wird  eine  Frühstücksverpflegungszulage  von  6 Franken und bei Arbeitsschluss nach 20.00 Uhr eine Abendverpflegungs-  zulage  von  15  Franken  ausgerichtet.  Wird  das  Mittag-  und  Abendessen  im  Werkhof  eingenommen,  beträgt  die  Verpflegungszulage  pro  Essen  10  Fran-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *  Pikettdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Strassenunterhaltspersonal  kann  im  Bedarfsfalle  zur  Leistung  von  Pikettdienst verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für den Winterpikettdienst beträgt 10 Franken pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestellte,  die  sowohl  Feuerwehr-  als  auch  Elektropikettdienst  leisten,  haben Anspruch auf die Jahrespauschale gemäss separatem Reglement für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2000 –25  Strassenunterhaltspersonal Anstellungsbedingungen – R  II  A/6/5  den  Feuerwehrpikettdienst.  Leisten  sie  nur  Elektropikettdienst,  erhalten  sie  folgende Jahrespauschale:  –  Ledige  800 Franken  –  Verheiratete  1200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern ein Angestellter im Kalenderjahr mehr als 63 Tage Elektropikettdienst  leisten  muss,  werden  ihm  ab  dem  64.  Tag  zusätzlich  60  Franken  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese  Ansätze  basieren  auf  einem  Indexstand  von  100  Punkten.  Die  teue-  rungsbedingten Anpassungen richten sich nach den Beschlüssen des Land-  rates für die Besoldungen der Staatsbediensteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Pflichten und Aufgaben des Feuerwehrdienstes für die Nationalstrasse  A3 sind im Reglement des Regierungsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Schutzkleider
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem  Strassenunterhaltspersonal  werden  persönliche  Schutzkleider  wie  folgt unentgeltlich abgegeben:  2 Ueberkleider  pro Jahr  1 Regenschutz  pro 3 Jahre  1 Windbluse  pro 3 Jahre  1 Hut und 1 Mütze  pro 3 Jahre  1 Paar Gummistiefel    pro 3 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  persönlichen  Schutzkleider  verbleiben  bis  zum  Ablauf  der  festgesetz-  ten  Tragzeit  im  Eigentum  der  Baudirektion.  Der  Träger  ist  verpflichtet,  die  Schutzkleider  stets  in  guter  Ordnung  zu  halten.  Fahrlässig  verlorengegan-  gene  oder  beschädigte  Schutzkleider  werden  auf  Kosten  des  Trägers  er-  setzt oder instand gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Anwendung übrigen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Uebrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Behörden  und Beamten des Kantons Glarus und die gestützt auf dieses Gesetz erlas-  senen Ausführungsbestimmungen des Landrates und des Regierungsrates,  insbesondere  die  Verordnung  über  Arbeitszeit,  Ferien  und  Urlaube  der  Staatsbediensteten  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Reglement  über  die  Taggelder  und  Reiseentschädigungen  der  kanto-  nalen  Beamten  und  Angestellten  findet  für  das  Strassenunterhaltspersonal  keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  2)  .  3  1)  GS II A/6/6  2)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strassenunterhaltspersonal Anstellungsbedingungen – R  II  A/6/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Aufhebung bisherigen Rechtes  Das Reglement vom 25. August 1987 über die Anstellungsbedingungen des  Strassenunterhaltspersonals der Baudirektion wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Inkrafttreten; Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.  Aenderungen des Reglementes:  RR 21. Febr. 1994   (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 355)  Art. 7 in Kraft ab 1. Januar 1994  RR 9. Dez. 1996  (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 356)  Art. 8 in Kraft ab 1. Januar 1997  RR 16. Juli 1999  (SBE 7. Bd. Heft 4 S. 135)  Art. 9 in Kraft ab 1. Januar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4