Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich
                            1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.51 Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurs kommission der Römisch-ka tholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 1. Oktober 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Synode beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf nebenamtlichen Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsid enten und die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä sidentin oder des Präsidenten selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unabhängigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Rekurskommissi on ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erstellt  den  jährlichen  Vo ranschlag  und  übt  die  Kreditkont rolle ihrer Kostenstelle aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Synode  übt  die  administrative Aufsicht  über  die  Geschäfts führung  der  Rekurskommi ssion  aus.  Diese  erstattet  ihr  jährlich  Be richt über ihre Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Kommissionsmitglieder ha ben in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde oder des ei genen Zweckverba ndes in den Aus stand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Rekurskommission entsch eidet in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 52 KO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Juristische Sekretärin oder de r Juristische Sekretär nimmt an den  Verhandlungen  der  Rekurskom mission  mit  beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für sie oder ihn gelten die gl eichen Unvereinbarkeits- und Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standsgründe  wie  für  die  Kommission smitglieder.  Sie oder  er  darf  in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton Zürich stehen. Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Mitglieder der Rekurskommission so wie die Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten des Sekretariats ha ben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionstätigkeit zur Kenntnis gelan gen, das Amtsgeheimnis zu wahren. Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Der Sitz der Rekurs kommission befindet sich in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rekurse Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Revision  von  erstinstanzl ichen  Anordnungen  und  von  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden der Rekurskommission rich tet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltung srechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 über die Revision. Zuständigkeit bei Rekursen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 KO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  gleichzeitig  der  staatlic he  Rechtsweg  wegen  Verletzung unmittelbar anwendbaren st aatlichen Rechts beschr itten, regelt sie das Vorgehen mit der zuständigen staa tlichen Instanz in einem Meinungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - austausch. Präsidial befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die oder der Vorsit zende trifft die erfo rderlichen Anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung de r unentgeltlichen Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  oder  der  Vorsitzende  ist  fü r  die  Erledigung  eines  Rekurses infolge  offensichtlicher  Unzuläss igkeit,  Rückzugs  oder  Gegenstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - losigkeit zuständig. Schriften wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so we rden von der Vorinstanz die Akten beigezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen  Vernehmlassung  gegeb en.  Die  Vorinstanz  kann  hierzu verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein zweiter Schriftenwechsel find et nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Festst ellung des richti gen Sachverhaltes dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Vernehmlassungen  der  Verf ahrensbeteiligten  werden  der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            findung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Rekurskommission  versammelt  sich  auf  Einladung der oder des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beratungen der Rekurskommi ssion sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtsge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bühr, Partei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Verfahren vor der Rekur skommission ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  leichtfertigen  oder  mutwilligen  Rekursen  können  der  fehl baren Partei ganz oder teilweise die Verfahre nskosten und eine Partei entschädigung auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bemessung dieser Kosten rich tet sich nach den für das Ver waltungsgericht gelt enden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufträge der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Rekurskommissi on kann auf Beschluss der Synode mit der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem kantonalen  Kirchengesetz  und  der  Ki rchenordnung  in  Kraft.  Vorbe halten bleiben die Zuständigkeit de r Bezirksräte für die Aufsicht und Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Abs. 1 VO zum KiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und zum GjG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182.51 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 852 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 180.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 182.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 184.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 458 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben du rch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 458 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 197 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 197 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.