Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholisch... (182.51)
    CH - ZH

    Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

    1 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – R
    182.51 Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurs kommission der Römisch-ka tholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 1. Oktober 2009)
    1 Die Synode beschliesst:
    1. Organisation
    Zusammen
    -
    setzung,
    Amtsdauer

    § 1.

    6
    1 Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf nebenamtlichen Mitgliedern zusammen.
    2 Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsid enten und die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist mög lich.
    3 Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Prä sidentin oder des Präsidenten selber.
    Unabhängigkeit

    § 2.

    1 Die Rekurskommissi on ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
    6
    2 Sie erstellt den jährlichen Vo ranschlag und übt die Kreditkont rolle ihrer Kostenstelle aus.
    3 Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäfts führung der Rekurskommi ssion aus. Diese erstattet ihr jährlich Be richt über ihre Geschäftsführung.
    Besondere
    Ausstands
    -
    bestimmungen

    § 3.

    1 Die Kommissionsmitglieder ha ben in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde oder des ei genen Zweckverba ndes in den Aus stand zu treten.
    2 . . .
    7
    Organisation

    § 4.

    1 Die Rekurskommission entsch eidet in Dreierbesetzung.
    6
    2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Sekretariat
    (Art. 52 KO)

    § 5.

    8
    1 Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat bestellen.
    2 . . .
    9
    3 Die Juristische Sekretärin oder de r Juristische Sekretär nimmt an den Verhandlungen der Rekurskom mission mit beratender Stimme teil.
    2
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    4 Für sie oder ihn gelten die gl eichen Unvereinbarkeits- und Aus
    - standsgründe wie für die Kommission smitglieder. Sie oder er darf in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kan
    - ton Zürich stehen. Amtsgeheimnis

    § 6.

    Die Mitglieder der Rekurskommission so wie die Angestell
    - ten des Sekretariats ha ben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kom
    - missionstätigkeit zur Kenntnis gelan gen, das Amtsgeheimnis zu wahren. Sitz

    § 7.

    Der Sitz der Rekurs kommission befindet sich in Zürich.

    § 8.

    7
    3. Rekurse Verfahren

    § 9.

    1 Auf das Rekursverfahren finden die Bestimmungen der Kir
    - chenordnung Anwendung.
    6
    2 Die Revision von erstinstanzl ichen Anordnungen und von Ent
    - scheiden der Rekurskommission rich tet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltung srechtspflegegesetzes
    2 über die Revision. Zuständigkeit bei Rekursen

    § 10.

    1 Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach Art.
    47 KO
    4 .
    6
    2 Wird gleichzeitig der staatlic he Rechtsweg wegen Verletzung unmittelbar anwendbaren st aatlichen Rechts beschr itten, regelt sie das Vorgehen mit der zuständigen staa tlichen Instanz in einem Meinungs
    - austausch. Präsidial befugnisse

    § 11.

    1 Die oder der Vorsit zende trifft die erfo rderlichen Anord
    - nungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung de r unentgeltlichen Rechtspflege.
    2 Die oder der Vorsitzende ist fü r die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzuläss igkeit, Rückzugs oder Gegenstands
    - losigkeit zuständig. Schriften wechsel

    § 12.

    1 Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so we rden von der Vorinstanz die Akten beigezo
    - gen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeb en. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
    2 Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrens
    - beteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
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    3 Ein zweiter Schriftenwechsel find et nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Festst ellung des richti gen Sachverhaltes dies erfordern.
    4 Die Vernehmlassungen der Verf ahrensbeteiligten werden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.
    Entscheid
    -
    findung

    § 13.

    1 Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden.
    2 Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung verlangt.
    3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
    4 Die Beratungen der Rekurskommi ssion sind nicht öffentlich.
    Gerichtsge
    -
    bühr, Partei-
    und Verfahrens
    -
    kosten

    § 14.

    1 Das Verfahren vor der Rekur skommission ist kostenlos.
    2 Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehl baren Partei ganz oder teilweise die Verfahre nskosten und eine Partei entschädigung auferlegt werden.
    3 Die Bemessung dieser Kosten rich tet sich nach den für das Ver waltungsgericht gelt enden Bestimmungen.
    4. Aufträge der Synode

    § 15.

    Die Rekurskommissi on kann auf Beschluss der Synode mit der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betref fen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.
    5. Inkrafttreten

    § 16.

    Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem kantonalen Kirchengesetz und der Ki rchenordnung in Kraft. Vorbe halten bleiben die Zuständigkeit de r Bezirksräte für die Aufsicht und Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss §
    29 Abs. 1 VO zum KiG
    3 und zum GjG
    5 .
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    6. Übergangsbestimmungen

    § 17.

    9
    1 OS 64, 852 .
    2 LS 175.2 .
    3 LS 180.11 .
    4 LS 182.10 .
    5 LS 184.1 .
    6 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 458 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
    7 Aufgehoben du rch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 458 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
    8 Fassung gemäss B vom 15. April 2021 ( OS 76, 197 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
    9 Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 ( OS 76, 197 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
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