Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königrei... (0.142.113.149)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rückübernahme von Personen

Abgeschlossen am 23. Juni 2011 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2013 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Die hohen Vertragsparteien, der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Dänemark
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
in der Sorge um die deutliche Zunahme der Aktivitäten der organisierten Krimina­lität im Schlepperwesen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Dänemarks oder für den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
in der Ansicht, dass die Schweiz und Dänemark in den geeigneten Fällen alles unternehmen sollten, um Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die illegal in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingereist sind, in ihre Herkunfts- oder Niederlassungsstaaten zurückzusenden,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu respektieren, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Schweiz und Dänemarks unberührt lässt, die sich aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950² zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951³ und dem Protokoll vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, aus dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966⁵ über bürgerliche und politische Rechte sowie aus internationalen Rechtsinstrumenten über die Auslieferung,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark in den Bereichen der Rückübernahme und der gegenseitigen Reiseerleichterungen von beidseitigem Interesse ist,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.101 ³ SR 0.142.30 ⁴ SR 0.142.301 ⁵ SR 0.103.2
Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
a) «Vertragsparteien» bezeichnet die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark.
b) «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Dänemarks besitzt.
c) «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt.
d) «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von der Schweiz oder von Dänemark erteilte Bescheinigung, die eine Person zum Aufenthalt im betreffenden Hoheitsgebiet berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vor­übergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
e) «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Dänemarks, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Hoheitsgebiet erforderlich ist. Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
f) «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Dänemark), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens stellt.
g) «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Dänemark), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 5 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 11 dieses Abkommens gerichtet wird.
h) «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Dänemarks, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 16 desselben befasst.

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger
(1)  Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige des ersuchten Staates ist.
Dasselbe gilt für Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates erlangt zu haben.
(2)  Der ersuchte Staat stellt bei Bedarf unverzüglich ein Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten für die Person aus, deren Rückübernahme angenommen wurde; dies geschieht ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt bei Bedarf ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen kein Reisedokument ausgestellt, das Reisedokument nicht verlängert oder bei Bedarf erneuert, ist davon auszugehen, dass er das abgelaufene Reisedokument anerkennt.
Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser
(1)  Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in sein Hoheitsgebiet, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:
a) aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz kommend illegal in das Hoheitsgebiet Dänemark eingereist sind oder aus dem Hoheitsgebiet Dänemarks kommend illegal in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingereist sind; oder
b) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates waren; oder
c) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums des ersuchten Staates waren und aus dessen Hoheitsgebiet kommend in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist sind.
(2)  Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:
a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist; oder
b) der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn: – die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates mit einer längeren Gültigkeitsdauer, oder
– das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung des ersuchenden Staates wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente erlangt;
c) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose für die Einreise in das Hoheits­gebiet des ersuchenden Staates kein Visum benötigt.
(3)  Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch den ersuchten Staat stellt der ersuchende Staat der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, ein vom ersuchten Staat anerkanntes Reisedokument aus. Ist Dänemark der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um das Standardreisedokument der EU für die Rückführung entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994 (Anhang 7). Ist die Schweiz der ersuchende Staat, handelt es sich bei diesem Reisedokument um ein Schweizer Laissez-passer des Bundesamts für Migration (Anhang 8).
Art. 4 Irrtümliche Rückübernahme
Wird innerhalb von drei Monaten nach der Rückführung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.
In einem solchen Fall gelten die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens entsprechend und der ersuchte Staat übermittelt auch alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person.

Abschnitt II Rückübernahmeverfahren

Art. 5 Rückübernahmegesuch
(1)  Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückführung einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 und 3 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.
(2)  Wenn die rückzuübernehmende Person ein gültiges Reisedokument oder einen gültigen Personalausweis oder, im Fall von Drittstaatsangehörigen oder Staaten­losen, ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt, kann die Rückführung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch stellen oder ihr eine schriftliche Mitteilung machen muss.
(3)  Wenn eine Person innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Ankunft direkt aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Transitbereich eines internationalen Flughafens des ersuchenden Staates einer Grenzkontrolle unterworfen wurde, kann der ersuchende Staat unbeschadet von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 14 dieses Abkommens innerhalb von zwei Tagen, nachdem festgestellt wurde, dass die Person nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente für die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder für die Weiterreise in einen Drittstaat ist, ein Rückübernahme­gesuch stellen (beschleunigtes Verfahren).
(4)  Das Rückübernahmegesuch muss Folgendes enthalten:
a) alle erhältlichen Personalien der rückzuübernehmenden Person (z.B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Aufenthaltsort);
b) die Beweismittel für die Staatsangehörigkeit sowie für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen.
(5)  Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.
Art. 6 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit
(1)  Die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates nach Artikel 2 Absatz 1 kann:
a) mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit falschen oder gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
b) mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeit abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sieht der ersuchte Staat die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern er auf Grundlage einer Überprüfung unter Beteiligung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates nichts anderes nachweisen kann. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit falschen oder gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
c) durch den Abgleich biometrischer Daten nachgewiesen werden.
(2)  Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragt die zuständige diplomatische Vertretung des ersuchten Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmegesuchs. Wird die Staatsangehörigkeit durch die diplomatische Vertretung anerkannt, so wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 7 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
(1)  Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann:
a) mit den in Anhang 3 a aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat an, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates von seinem Hoheitsgebiet aus illegal erfolgt ist.
b) auf Grundlage der in Anhang 3 b aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so nimmt der ersuchte Staat eine Überprüfung vor und erteilt spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort. Fällt die Antwort positiv aus oder wurde bis zum Ablauf der Frist keine Antwort erteilt, so erkennt der ersuchte Staat an, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates von seinem Hoheitsgebiet aus illegal erfolgt ist.
c) durch den Abgleich biometrischer Daten nachgewiesen werden.
(2)  Die Illegalität der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird dadurch festgestellt, dass in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die hinreichend begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.
(3)  Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann:
a) mit den in Anhang 4 a aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt dieser Personen auf seinem Hoheitsgebiet an, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.
b) auf Grundlage der in Anhang 4 b aufgeführten Dokumente glaubhaft gemacht werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so nimmt der ersuchte Staat eine Überprüfung vor und erteilt spätestens innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort. Fällt die Antwort positiv aus oder konnte nichts anderes nachgewiesen werden oder wurde bis zum Ablauf der Frist keine Antwort erteilt, so erkennt der ersuchte Staat den Aufenthalt dieser Personen auf seinem Hoheitsgebiet an.
(4)  Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit falschen oder gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.
Art. 8 Fristen
(1)  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates spätestens innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für Einreise oder Aufenthalt auf dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
Es entsteht keine Verpflichtung zur Rückübernahme, wenn das Gesuch um Rückübernahme solcher Personen nach Ablauf der genannten Frist gestellt wird. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Gesuchs, so wird die Frist auf Ersuchen um bis zu 60 Kalendertage verlängert.
(2)  Mit Ausnahme der Fristen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b ist das Rückübernahmegesuch vom ersuchten Staat unverzüglich zu beantworten, in jedem Fall spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Empfang des Rückübernahmegesuchs. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Beantwortung des Gesuchs, so wird die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen in jedem Fall um bis zu 60 Kalendertage verlängert.
(3)  Bei Rückübernahmegesuchen im beschleunigten Verfahren (Art. 5 Abs. 3) ist das Gesuch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang schriftlich zu beantworten. Bei Bedarf kann die Frist für die Beantwortung eines Gesuchs auf ein hinreichend begründetes Ersuchen des ersuchten Staates und nach Zustimmung des ersuchenden Staates um einen Arbeitstag verlängert werden.
(4)  Ist innerhalb der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Rückführung der betreffenden Person als erteilt.
(5)  Wird das Rückübernahmegesuch abgelehnt, so ist dies dem ersuchenden Staat schriftlich zu begründen.
(6)  Nach Erteilung der Genehmigung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen wird die betreffende Person von den zuständigen Behörden unverzüglich in Einklang mit den Bestimmungen nach Artikel 9 Absatz 1 rückgeführt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse für die Rückführung benötigt wird.
Art. 9 Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung
(1)  Vor der Rückführung einer Person vereinbaren die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und des ersuchten Staates im Voraus schriftlich den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle, allfälliges Begleitpersonal und sonstige Informationen, die für die Rückführung von Belang sind, bei Bedarf namentlich:
a) einen Hinweis darauf, dass die rückzuführende Person auf Hilfe oder Pflege angewiesen ist, sofern die betreffende Person sich mit dem Hinweis ausdrücklich einverstanden erklärt hat oder sofern dies im besten Interesse der Person liegt;
b) einen Hinweis auf weitere Schutz- oder Sicherheitsmassnahmen, die im einzelnen Rückführungsfall erforderlich sind.
(2)  Alle Beförderungsmittel, ob auf dem Luft- Land- oder Seeweg, sind erlaubt. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme der nationalen Fluggesellschaften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates beschränkt und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Wird Begleitpersonal benötigt, ist dieses nicht auf ermächtigte Personen aus dem ersuchenden Staat beschränkt, sofern es sich um ermächtigte Personen der Schweiz oder Dänemarks handelt.

Abschnitt III Durchbeförderung

Art. 10 Grundsätze
(1)  Die Schweiz und Dänemark beschränken die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf die Fälle, in denen die Rückkehr in den Zielstaat nicht auf direktem Weg möglich ist.
(2)  Der ersuchte Staat genehmigt die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterbeförderung dieser Personen durch andere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Zielstaat gewährleistet sind.
(3)  Die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser erfolgt auf Ersuchen des ersuchten Staates mit Begleitpersonal. Die Einzelheiten für das Verfahren bei einer begleiteten Durchbeförderung werden im Durchführungsprotokoll nach Artikel 16 geregelt.
(4)  Die Durchbeförderung kann vom ersuchten Staat abgelehnt werden:
a) wenn dem Drittstaatsangehörigen bzw. dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht; oder
b) wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat eine Strafverfolgung oder -vollstreckung zu gewärtigen hat; oder
c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.
(5)  Der ersuchte Staat kann seine Genehmigung widerrufen, falls nachträglich Umstände nach Absatz 4 auftreten oder zum Vorschein kommen, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder falls die Weiterreise in allfällige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Zielstaat nicht mehr gewährleistet ist.
Art. 11 Durchbeförderungsverfahren
(1)  Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftliches Durchbeförderungsgesuch zu übermitteln, das folgende Angaben enthält:
a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), Durchbeförderungsroute, allfällige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Zielstaat;
b) Personalien der betreffenden Person (Vorname, Familienname, Mädchenname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und falls möglich Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);
c) vorgesehene Grenzübergangsstelle, Zeitpunkt der Durchbeförderung und allfälliges Begleitpersonal.
Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsgesuche ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.
(2)  Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Kalendertagen nach Empfang des Gesuchs schriftlich über die Genehmigung der Durchbeförderung unter Bestätigung der Grenzübergangsstelle und des vorgesehenen Zeitpunkts für die Übernahme bzw. über die Ablehnung der Durchbeförderung und die diesbezüglichen Gründe.
(3)  Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuüberneh­mende Person und allfällige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.
(4)  Vorbehaltlich gegenseitiger Rücksprache helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

Abschnitt IV Kosten

Art. 12 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten
Alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Zielstaats sowie die Beförderungs- und Unterhaltskosten, die dem ersuchten Staat im Zusammenhang mit der Rückkehr von Personen nach Artikel 4 dieses Abkommens entstehen, werden vom ersuchenden Staat getragen. Davon unberührt bleibt das Recht der zuständigen Behörden der Schweiz und Dänemarks, von der betreffenden Person oder von Dritten die Erstattung dieser Kosten zu verlangen.

Abschnitt V Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 13 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Schweiz oder Dänemarks erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweiz die betreffenden schweizerischen Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden Dänemarks die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Dänemarks.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten, eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c) Personendaten müssen für den Zweck, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, angemessen, erheblich und verhältnismässig sein; insbesondere dürfen übermittelte Personendaten ausschliesslich Folgendes betreffen: – Personalien der rückzuführenden Person (Vornamen, Familiennamen, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Zivilstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identifika­tions- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiseroute;
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Weitergabe. Die Vertragsparteien stellen die Kontrolle der Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten durch eine geeignete unabhängige nationale Stelle sicher.
Art. 14 Unberührtheitsklausel
(1)  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Dänemarks unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und insbesondere aus internationalen Übereinkommen und Abkommen – einschliesslich der in der Präambel genannten – ergeben, die sie als Vertragsparteien unterzeichnet haben.
(2)  Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

Abschnitt VI Durchführung und Anwendung

Art. 15 Gemischte Expertengruppe
(1)  Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Expertengruppe ein (im Folgenden «die Expertengruppe» genannt), die vor allem die Aufgabe hat:
a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;
b) Änderungen zu diesem Abkommen und seinen Anhängen vorzuschlagen.
(2)  Die Expertengruppe tritt bei Bedarf auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.
Art. 16 Durchführungsprotokoll
Die Vertragsparteien vereinbaren ein Durchführungsprotokoll mit Bestimmungen über:
a) die Benennung der zuständigen Behörden;
b) die Grenzübergangsstellen für die Rückführung von Personen;
c) das Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden;
d) die Voraussetzungen für die begleitete Rückkehr von Personen, einschliesslich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staaten­loser;
e) zusätzliche für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Beweismittel und Dokumente;
f) die Verfahrensweise bei der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 12 dieses Abkommens.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderungen am Abkommen
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert und ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen treten gemäss dem Verfahren nach Artikel 18 in Kraft.
Art. 18 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1)  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.
(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(3)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(4)  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen oder einen Teil davon durch amt­liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung dieses Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Art. 19 Anhänge
Die Anhänge 1–8 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Geschehen zu Kopenhagen am 23. Juni des Jahres 2011 in je zwei Urschriften in französischer, dänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung des Königreichs Dänemark:

Victor Christen

Søren Pind

Anhang 1

Liste der Dokumente und Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
– Reisepässe jeder Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschliesslich Kinderpässen);
– nationale Personalausweise (einschliesslich vorläufiger und provisorischer Personalausweise);
– Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe.

Anhang 2

Liste der Dokumente und Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(Art. 6 Abs. 1 Bst. b)
– Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente;
– Führerscheine oder Fotokopien davon;
– Geburtsurkunden oder Fotokopien davon;
– Wehrpässe und Militärausweise oder Fotokopien davon;
– Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht oder Fotokopien davon;
– Firmenausweise oder Fotokopien davon;
– Zeugenaussagen;
– Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr gesprochene Sprache, einschliesslich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, die zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der Person durchgeführt wurde. Für die Zwecke dieses Anhangs ist unter «amtlicher Prüfung» eine Prüfung zu verstehen, die von den Behörden des ersuchenden Staates in Auftrag gegeben oder durchgeführt und vom ersuchten Staat bestätigt wird;
– jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen.

Anhang 3

Liste der Dokumente und Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(Art. 7 Abs. 1)

Teil A

– Förmliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens, insbesondere von bevollmächtigten Grenzbeamten, die bezeugen können, dass die betreffende Person aus dem ersuchten Staat kommend auf direktem Weg die Grenze zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates überschritten hat;
– mit Namen versehene Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer auf direktem Weg zurückgelegten Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates hervorgeht;
– Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer auf direktem Weg zurückgelegten Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates hervorgeht;
– biometrische Daten.

Teil B

– Förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten des ersuchenden Staates und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;
– Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z.B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge, Kreditkartenbelege usw.), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;
– Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Reisebegleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;
– förmliche Erklärung der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

Anhang 4

Liste der Dokumente und Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(Art. 7 Abs. 3)

Teil A

– Gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates;
– Einreise-/Ausreisestempel oder ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person oder sonstige Beweise für die Einreise/Ausreise.

Teil B

Fotokopien der in Teil A aufgeführten Dokumente.

Anhang 5

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(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staates)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

□  Beschleunigtes Verfahren

An:

(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates)

Rückübernahmegesuch nach Artikel 5 des Abkommens vom 23. Juni 2011 zwischen der Schweiz und Dänemark über die Rückübernahme von Personen

A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat oder im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts:
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:

6. Zivilstand:

□  verheiratet

□  ledig

□  geschieden

□  verwitwet

Falls verheiratet:

Name des Ehepartners:

Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:

7. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
8. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):

Falls verheiratet:

Name des Ehepartners:

Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder:

9. Letzte Adresse im ersuchenden Staat:
B. Beigefügte Beweismittel

1.

(Reisepass Nr.)

Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

2.

(Personalausweis Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

3.

(Führerschein Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

4.

(sonstiges amtliches Dokument Nr.)

(Ausstellungsdatum und -ort)

(ausstellende Behörde)

(Ablauf der Gültigkeitsdauer)

C. Anmerkungen
(Unterschrift der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates)

Anhang 6

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(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchenden Staates)

(Ort und Datum)

Aktenzeichen:

□  Beschleunigtes Verfahren

An:

(Bezeichnung der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates)

Durchbeförderungsgesuch nach Artikel 11 des Abkommens vom 23. Juni 2011 zwischen der Schweiz und Dänemark über die Rückübernahme von Personen

A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
B. Durchbeförderung
1. Art der Durchbeförderung:

□  auf dem Luftweg

□  auf dem Seeweg

□  auf dem Landweg

2. Zielstaat:
3. Allfällige weitere Durchgangsstaaten:
4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Rückführung und allfällige Begleitpersonen:
5. Ist die Übernahme in allfälligen weiteren Durchgangsstaaten und im Zielstaat gewährleistet (Art. 10 Abs. 2)

□  Ja

□  Nein

6. Sind Gründe für die Ablehnung der Durchbeförderung bekannt (Art. 10 Abs. 4)

□  Ja

□  Nein

C. Anmerkungen
(Unterschrift der ersuchenden Behörde) (Siegel/Stempel)

Anhang 7

Standardreisedokument der EU für die Rückführung

(entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994)
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 8

Schweizer Laissez-passer des Bundesamts für Migration

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Absatz 1

«Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass es gemäss den Bürgerrechtsgesetzen der Schweiz und des Königreichs Dänemark für schweizerische oder dänische Staatsangehörige nicht möglich ist, ihre Staatsangehörigkeit zu verlieren, ohne eine andere Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich rechtzeitig zu beraten, sollte sich diese Rechtslage ändern.»

Durchführungsprotokoll

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration des Königreichs Dänemark
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
haben aufgrund von Artikel 16 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Rückübernahme von Personen (im Folgenden «das Abkommen»)
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Zuständige Behörden
1.  Die mit der Durchführung des Abkommens betrauten zuständigen Behörden sind:
a) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration⁶ Direktionsbereich Asyl und Rückkehr
b) für das Königreich Dänemark: Dänische Reichspolizei Nationale Abteilung für Ausländer Anker Heegaards Gade 5, 3. Stock 1780 Koppenhagen V Dänemark
2.  Die detaillierten Angaben zu den zuständigen Behörden werden bei Unterzeichnung des Abkommens ausgetauscht. Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 teilen einander allfällige nachträgliche Änderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden oder deren detaillierte Angaben direkt mit.
⁶ Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451 )
Art. 2 Rückübernahmegesuch
1.  Das Rückübernahmegesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Rückübernahmegesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg schriftlich direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 3 Weitere Dokumente
1.  Erachtet der ersuchende Staat andere, nicht in den Anhängen 1–4 des Abkom­mens aufgeführte Dokumente zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person für zentral, so können diese dem ersuchten Staat zusammen mit dem Rückübernahmegesuch zugestellt werden.
2.  Der ersuchte Staat entscheidet, ob er die in Absatz 1 genannten Dokumente bei der Bearbeitung des Rückübernahmegesuchs in Betracht ziehen will.
Art. 4 Befragung
Kann die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens nicht anhand der in den Anhängen 1 oder 2 des Abkommens aufgeführten Dokumente festgestellt werden, kommt eines oder kommen beide der folgenden Verfahren zur Anwendung:
a) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates können um eine Befragung in einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des ersuchten Staates ersuchen, um Informationen über die Staatsangehörigkeit der Person zu erhalten. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
b) Die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates können um Befragungen durch Experten des ersuchten Staates auf ihrem Hoheitsgebiet ersuchen. Wird die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Person nach einer Befragung durch die Experten von den zuständigen Behörden nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so wird unverzüglich ein Reisedokument ausgestellt.
Art. 5 Rückübernahme- und Durchbeförderungsverfahren
1.  Für die Rückübernahme und die Durchbeförderung bestimmen die Vertragsparteien folgende Grenzübergangsstellen:
a) für das Königreich Dänemark: der internationale Flughafen Kopenhagen in Kastrup;
b) für die Schweizerische Eidgenossenschaft: die internationalen Flughäfen von Zürich-Kloten, Basel-Mülhausen und Genf-Cointrin sowie die Grenzübergangsstelle St. Margrethen.
2.  Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf diplomatischen Weg unverzüglich über allfällige Änderungen in der Liste der Grenzübergangsstellen in Absatz 1.
Art. 6 Durchbeförderungsgesuch
1.  Das Durchbeförderungsgesuch ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates direkt durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf einem sicheren Übermittlungsweg zuzustellen.
2.  Die Beantwortung des Durchbeförderungsgesuchs durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat auf einem sicheren Übermittlungsweg direkt an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates zu erfolgen.
Art. 7 Begleitung einer rückzuübernehmenden oder durchzubefördernden Person
1.  Dieser Artikel bezieht sich auf jegliche Art von Begleitpersonal (z.B. Polizei, medizinisches oder soziales Betreuungspersonal).
2.  Erfolgt die Rückübernahme oder die Durchbeförderung einer Person unter Einsatz von Begleitpersonal, so hat der ersuchende Staat folgende Angaben zu liefern: Vornamen, Nachnamen, Dienstgrad und Stellung der Begleitpersonen, Art, Nummer und Ausstellungsdatum ihrer Pässe und Dienstausweise sowie Auftragsinhalt.
3.  Das Begleitpersonal hat sich an die Gesetze des ersuchten Staates zu halten.
4.  Das Begleitpersonal trägt weder Waffen noch andere Objekte, die im Hoheits­gebiet des ersuchten Staates Einschränkungen unterworfen sind.
5.  Das Begleitpersonal tritt in Zivil auf, trägt gültige Pässe und Dienstausweise mit sich und kann Aufträge der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates vorweisen.
6.  Die zuständigen Behörden arbeiten in sämtlichen Fragen zum Aufenthalt von Begleitpersonal im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zusammen. Erforderlichenfalls gewähren die zuständigen Behörden des ersuchten Staates dem Begleitpersonal Unterstützung.
Art. 8 Kosten
Die Kosten, die dem ersuchten Staat in Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstanden sind und die gemäss Artikel 12 des Abkommens der ersuchende Staat zu tragen hat, werden von diesem innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt der Rechnung zurückerstattet.
Art. 9 Sprache
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens mündlich und schriftlich in englischer Sprache.
Art. 10 Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung
1.  Dieses Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
2.  Jede Vertragspartei kann Änderungen an diesem Durchführungsprotokoll vorschlagen. Derartige Änderungen werden von den Vertragsparteien gemäss ihrem jeweiligen Verfahren genehmigt und/oder ratifiziert.
3.  Dieses Durchführungsprotokoll wird gleichzeitig mit dem Abkommen beendet.
4.  Dieses Durchführungsprotokoll wird während der Suspendierung des Abkommens nicht angewandt.
Geschehen zu Kopenhagen am 23. Juni des Jahres 2011 in je zwei Urschriften in französischer, dänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung wird der englische Text verwendet.

Für das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Ministerium für Flüchtlinge,
Einwanderer und Integration
des Königreichs Dänemark:

Victor Christen

Søren Pind

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