1 – Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (945.4)
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1 – Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

1 945.4-1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) vom 20.05.2019 (Stand 01.01.2021) Die Kantone gestützt aufArt. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV)das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS) vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Konkordat regelt a die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld spielgericht); b die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA); c die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS); d die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchfüh rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten; e die Erhebung und Verwendung von Abgaben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
2.1 Aufgaben und Organisation
2.1.1 Allgemeines

Art. 2

Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Trägerschaft a bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setzt politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor; b nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus; c stellt das Geldspielgericht; d gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die SFS aus; e ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3

Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind: a die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG); b der Vorstand; c das Geldspielgericht; d die Revisionsstelle.
2.1.2 Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4

Zusammensetzung
1 Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5

Zuständigkeiten der FDKG
1 Die FDKG: a verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b wählt i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle;
3 945.4-1 iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sowie die a.o. Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie dessen Präsidium; v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS; c bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössi schen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS; d erlässt das Organisationsreglement; e beschliesst i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; iii. die Höhe des Anteils „Aufsicht“ der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre; v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34; viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel zu gunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfah ren gemäss Art. 71 Abs. 3; f genehmigt i. das Organisationsreglement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA; v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS; g nimmt Kenntnis i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
945.4-1 4 h nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die kei nem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6

Entscheidverfahren der FDKG
1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
2.1.3 Der Vorstand

Art. 7

Zusammensetzung des Vorstands
1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidi ums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8

Zuständigkeiten
1 Der Vorstand a bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Be schlüsse der FDKG um; b vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Art. 9

Entscheidverfahren
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwe send ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10

Sekretariat
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
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2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
2.1.4 Das Geldspielgericht

Art. 11

Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichte rinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt werden. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für die Bemessung der maxima len Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausseror dentliche Richterinnen oder Richter ernennen, a soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und –richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder b wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse er forderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder –richter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fachkennt nisse verfügen.

Art. 12

Zuständigkeit
1 Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden schaffenen Organisationen bzw. deren Organe.

Art. 13

Unabhängigkeit
1 Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
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Art. 14

Organisation und Berichterstattung
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmi gung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es insbesondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikati on seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Geschäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Ver hältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungs gerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht, zu sammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonder rechnung des Geldspielgerichts.
2.1.5 Die Revisionsstelle

Art. 15

Wahl und Berichterstattung
1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revisi on der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgeneh migung der jeweiligen Rechnung.
2.1.6 Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16

Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einset zen; die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
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3 Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäf te und stellen ihren Antrag.
2.2 Finanzen

Art. 17

Finanzierung
1 Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18

Rechnungswesen
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung ge mäss Abs. 1.
3 Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
3.1 Aufgaben und Organisation
3.1.1 Allgemeines

Art. 19

Aufgaben und Befugnisse
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine Vorgaben hinsicht lich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbestimmungen er lassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbrin gen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu die sem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
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Art. 20

Rechtsform, Sitz und Organe
1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe: a den Aufsichtsrat; b die Geschäftsstelle; c die Revisionsstelle.

Art. 21

Unabhängigkeit
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge spräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22

Organisation und Berichterstattung
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnis nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
3.1.2 Der Aufsichtsrat

Art. 23

Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der französischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindes tens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprä vention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

Art. 24

Zuständigkeiten
1 Der Aufsichtsrat a erlässt i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Geneh migung durch die FDKG;
9 945.4-1 ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmi gung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal; b kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben; c beschliesst i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jah re; d stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vize direktor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hin aus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben not wendig und keinem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligun gen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkeiten an die Ge schäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einver nehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben über tragen.
3.1.3 Die Geschäftsstelle

Art. 25

Geschäftsstelle und Personal
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direk tors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Auf sichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
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5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstim mung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelun gen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Auf gaben dies erfordern.
3.1.4 Die Revisionsstelle

Art. 26

Wahl, Auftrag und Berichterstattung
1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.
3.2 Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

Art. 27

Reserven
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten die ses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

Art. 28

Finanzierung
1 Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Kapitel 7 dieses Kon kordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
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Art. 29

Rechnungslegung
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30

Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflö sung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Fi nanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31

Verfahrensrecht
1 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
4 Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32

Errichtung und Zweck
1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selbständige öffent lich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vor gaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Desti natäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.

Art. 33

Stiftungsvermögen
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
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2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufne te Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des na tionalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung einge setzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur Förde rung des kantonalen Sports. tionalen Sports
1 der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tes sin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getra gen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.

Art. 35

Organisation
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisi onsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Ti tels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungs organ oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
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5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf An trag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisation einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destina tären sowie das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnah
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

Art. 37

Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
1 Die SFS gewährt Beiträge a an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); b an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eis hockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38

Transparenz
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Berei che wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rechnung jähr lich auf ihrer Website.
5 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39

Unvereinbarkeit
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Or ganen Einsitz nehmen.
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2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dür fen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunterneh men oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung ausüben.

Art. 40

Offenlegung von Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen le gen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied ei nes Organs nicht wählbar.

Art. 41

Ausstandspflicht
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persönliche Inter essen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbun den ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42

Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
1 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen si cher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43

Finanzaufsicht
1 Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanz aufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahrgenommen.

Art. 44

Haftung
1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom
14. März 1958 (VG; SR 170.32).
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2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Drit ten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden a wesentliche Amtspflichten verletzt haben und b Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzufüh ren sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevöl kerung.

Art. 45

Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bun des über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeich nen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Datenschutzaufsichts stelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und
31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht an wendbar.

Art. 46

Akteneinsicht
1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des Bundes über das Öffentlich keitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15 des Öffent lichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde informiert über eine Fristver längerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwend baren Verfahrensrecht.
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Art. 47

Publikationen
1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemein sam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Be schaffungen.

Art. 48

Anwendbares Recht
1 Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Regle mente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.
6 Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49

Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotteri en und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sport wetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwet ten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin be nennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden inter kantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die West schweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50

Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrech te
1 Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungs rechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der ent sprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
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7 Abgaben
7.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 51

Massgebender Gesamtaufwand
1 Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzie rende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen: a Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht; b Aufwand der GESPA; c Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordinationsor gans gemäss Art. 114 BGS.

Art. 52

Finanzierung
1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab a Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.); b Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veranstalterinnen oder Veran staltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterin nen oder Veranstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zure chenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkeh renden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte, Anteil „Aufsicht", finanziert.

Art. 53

Gebührenreglement der GESPA
1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Gebührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Re gelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenver ordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) sinn gemäss.
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7.2 Gebühren für Einzelakte der GESPA

Art. 54

Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GE SPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verur sachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55

Bemessung
1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifika tion des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebühren reglement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festle gen.

Art. 56

Gebührenzuschlag
1 Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren gemäss

Art.

54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die a auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder b ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müs sen.

Art. 57

Auslagen
1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienst leistung zusätzlich anfallen, namentlich: a Kosten für beigezogene Sachverständige; b Reise- und Transportkosten; c Übernachtungs- und Verpflegungskosten; d Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
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Art. 58

Vorschüsse
1 Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtli chen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
7.3 Gebühren des Geldspielgerichts

Art. 59

Gebühren des Geldspielgerichts
1 Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinnge mäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfahren vor Bundesverwal tungsgericht.
7.4 Aufsichtsabgabe

Art. 60

Abgabepflicht
1 Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbe willigung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61

Bemessung der Abgabe
1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich ge stützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährli chen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Ver hältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

Art. 62

Beginn und Ende der Abgabepflicht
1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
945.4-1 20

Art. 63

Erhebung der Abgabe
1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrech nung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvor schuss des Folgejahres vorgetragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstal ter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
7.5 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Art. 64

Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal tungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkraft treten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Art. 65

Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1 Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil „Prävention" und einem Anteil „Aufsicht".

Art. 66

Anteil „Prävention“
1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Prävention" dürfen ausschliesslich für Massnah men gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
21 945.4-1
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

Art. 67

Anteil „Aufsicht“
1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht" wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.

Art. 68

Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran staltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Träger schaft durch die GESPA.
2

Art.

63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
8 Schlussbestimmungen

Art. 69

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt er klärt haben. 1 )
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lot teriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), wel che von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am
7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufge hoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70

Geltungsdauer, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
1) Mitteilung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom 8. Dezember 2020 ( BAG 20-143 )
945.4-1 22
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die An zahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71

Änderung des Konkordats
1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgän gig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 72

Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
1 Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV 1 ) , der C-LoRo 2 ) sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73

Übergangsbestimmungen
1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss

Art.

3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
1) Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
2)
9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die West schweizerkantone beigetreten sind).
23 945.4-1
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommis sion können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfah rensrecht beurteilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilli gungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilli gungen zu erheben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss

Art.

34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports ver wenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahlung im Sinne von

Art.

58.
20. Mai 2019 Für die Fachdirektorenkonferenz Lotterie markt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL
945.4-1 24 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-082
25 945.4-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung 20-082
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