Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation
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172.5 Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV) (vom 22. Dezember 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
28 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4. Feb ruar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt a. die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorgani sation (KFO), b. die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausser ordentlichen Lagen, c. das Aufgebot der KFO, d. die Information.
KFO
§ 2.
1 Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO a. für Einsätze im Rahmen des B evölkerungsschutzes bei bewaffne ten Konflikten, b. zur Bewältigung von Er eignissen anderer Lagen.
2 Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfo lgt in Absprache mit der Sicher heitsdirektion.
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3 Der Regierungsrat entscheidet üb er den Einsatz der KFO ausser halb von ausserordentlichen Lagen.
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b. Fachstab
§ 3.
1 Ständige Mitglieder des Fa chstabs der KFO sind die Che finnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:
5 a. der Kantonspolizei, b. des Amtes für Militär und Zivilschutz, c. der Kantonalen Feuerwehr, d. des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
a. Einsatz
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KFOV e. des Kantonsärztlichen Dienstes, f. des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, g. der Kommunikationsabteil ung des Regierungsrates, h. der Staatskanzlei, i. der für das integrale Risikom anagement zuständigen Stelle, j. der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur, k. des Verbandes der Gemeindepräsidien.
2 Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordent
- lichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.
3 Der Fachstab kann zusätzli che Fachleute beiziehen. c. Führungs unterstützung
§ 4.
1 Die Kantonspolizei stellt di e personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktu r zur Verfügung. Sie ist insbeson
- dere für die zeitgerechte Journalf ührung, Visualisierung, Lagedarstel
- lung und Dokumentation verantwortlich.
2 Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutz
- organisation beiziehen. Sicherheits direktion
§ 5.
Die Vorsteherin oder der Vorst eher der Sicherheitsdirektion a. lässt sich in regelmässigen Abst änden durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantons polizei über den Vorbereitungs
- stand der KFO orientieren und in formiert bei Bedarf den Regie
- rungsrat, b. schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regie
- rungsrat oder ein Ausschuss jederz eit die strategische Führung in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann, c. informiert den Regierungsrat über bevorstehen de ausserordent
- liche Lagen, d. stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbe
- sondere zur Einsetzung eines Re gierungsausschusses, zum Einsatz des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation. Fachstab
§ 6.
1 Der Fachstab und seine Mitglied er beurteilen regelmässig die Lage. Sie sorgen für die notw endigen Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung von mögliche n ausserordentlichen Lagen.
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2 Die Vorbereitung smassnahmen umfassen insbesondere a. die Ausbildung, b. die Festlegung von Führ ungs- und Arbeitsprozessen, c. die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
3 Die Direktionen stellen den Mitg liedern des Fachstabes die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.
4 Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fach stabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantons polizei die Einberufung der KFO beantragen.
5 Die Mitglieder des Fachstabes orie ntieren ihre politischen Vorge setzten.
Ausbildung
§ 7.
1 Die Kantonspolizei a. leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO, b. koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevöl kerungsschutzes im Bereich der Bewältig ung von ausserordent lichen Lagen, c. unterstützt die Gemeinden be i der Ausbildung ihrer Führungs organe.
2 Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei. C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Aufgebot der
KFO
§ 8.
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons polizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit der KFO.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sich erheitsdirektion infor miert den Regierungsrat.
Aufgaben des
Regierungsrates
§ 9.
1 Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss §
10 BSG
3 entscheidet der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Lei tung der KFO.
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2 Er kann ereignisbezogen einen Au sschuss einsetze n. Diesem gehö ren die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vor steherin oder der Vorsteher der Si cherheitsdirektion und ein weiteres Regierungsmitglied an.
a. Allgemeines
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KFOV b. Verkehr mit ausserkantona len Behörden
§ 10.
1 Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegeh
- ren des Bundes, anderer Kantone un d des benachbarten Auslands. Er koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.
2 Ausserkantonale Unterstützungsk räfte sind der KFO zur Zusam
- menarbeit zugewiesen. c. Informations führung
§ 11.
Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein. Aufgaben der Staatskanzlei und der General sekretären konferenz
§ 12.
1 Die Staatskanzlei berät und un terstützt den Regierungsrat bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.
2 Der Regierungsrat kann als zusätz liche Unterstütz ung die General
- sekretärenkonferenz beiziehen. Handeln bei Gefahr
§ 13.
Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Ko mmandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert den Regierungsrat unverzüglich. Aufgaben des Fachstabs
§ 14.
1 Der Fachstab
5 a. beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung, b. trifft Sofortmassnahmen, c. erarbeitet Massna hmenpläne für mögliche Situationen, d. gibt fachlich erforderliche Em pfehlungen zuhanden Dritter ab.
2 Der Regierungsrat kann ihm im Einz elfall weitere Aufgaben zur selbstständigen Erle digung übertragen. Einsatzleitung in Zürich und Winterthur
§ 15.
Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Scha
- densrisiko, entscheidet der Regier ungsrat, ob die Gesamtleitung der Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt. D. Andere Lagen
§ 16.
1 Die Gemeinden melden der Ka ntonspolizei ihre Führungs
- organe.
2 Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund zusammen, bilden sie eine ge meinsame Führungsorganisation.
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3 Unterstützt die Kantonspolizei eine Gemeinde bei der Bewälti gung eines Ereignis ses, übernimmt sie die Gesamtleitung.
1 OS 66, 249 ; Begründung siehe ABl 2011, 93 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2011.
3 LS 520 .
4 Eingefügt durch RRB vom 17. März 2021 ( OS 76, 116 ; ABl 2021-03-26 ). In Kraft seit 1. Mai 2021.
5 Fassung gemäss RRB vom 17. März 2021 ( OS 76, 116 ; ABl 2021-03-26 ). In Kraft seit 1. Mai 2021.
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