Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (171.21)
CH - ZH

Entschädigungsverordnung des Kantonsrates

1 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)
171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) (vom 27. Januar 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §§
10 Abs. 3 und 32 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes vom
25. März 2019 (KRG)
3 , beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

1 Die Kantonsratsmitglie der erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung.
2 Sie erhalten einen Beitrag zur De ckung der Kosten, die ihnen aus dem parlamentarische n Mandat entstehen.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.
Entschädi
-
gungen

§ 2.

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grund entschädigung von Fr. 12 000.
2 Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 220.
3 Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während der Pause der Kantonsratssitzungen wi rd kein Sitzungsgeld ausbezahlt.
4 Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsi dentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs über ein zweites Sitzungsgeld.
b. Präsidiums
-
zulagen

§ 3.

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungs geld, wenn sie den Vorsit z im Kantonsrat oder in einem seiner Organe führen.
2 Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen a. Fr.
40 000 für die Kantonsratspräsiden tin oder den Kantonsratsprä sidenten, b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsiden ten, c. Fr. 10 000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsi denten.
a. Grund-
entschädigung
und Sitzungs-
gelder
2
171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) c. weitere Ent schädigungen

§ 4.

1 Die Kantonsratsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehö
- ren, werden mit Sitzung sgeldern entschädigt, wenn sie den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung od er einer Aufsichtskommission ver
- treten.
2 Die Geschäftsleitung bewilligt Stud ienreisen, Tagungsbesuche und Delegationen, wenn dies im Interesse des Kantonsrates ist. Sie beschliesst über die Sitzungsgelder und die Entschädigung für Auslagen.
3 Für weitere Tätigkeiten, insbes ondere die Protokollprüfung, die Aufgaben der Ratssekret ärinnen und Ratssekretär e, das Verfassen von Beleuchtenden Berichten oder das Aktenstudium, können entsprechend dem Zeitaufwand Entschädigungen in Form von Sitzungsgeldern aus
- gerichtet werden. Mandats auslagen

§ 5.

1 Die Kantonsratsmitglieder erhalt en jährlich für Auslagen, die ihnen aus dem parlamentarischen Mandat entstehen, pauschal Fr. 8100.
2 Bei ganz- und mehrtägigen Sitzun gen der Geschäftsleitung und der Kommissionen gehen die Verpflegungs- und Übernachtungsspesen zu
- lasten des Kantons. Fahrauslagen

§ 6.

1 Die Kantonsratsmitglieder erha lten für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats a. ein Jahresabonnement erster Klasse für das Gebiet des Zürcher Ver
- kehrsverbunds oder b. einen Betrag in der Höhe der Kosten für ein Abonnement gemäss lit. a.
2 Sie erhalten für bewilligte Reisen ausserhalb des Gebiets des Zür
- cher Verkehrsverbunds den Fahrpr eis erster Klasse entschädigt.
3 Die Geschäftsleitung kann Fahrauslagen für andere Verkehrsmittel auf begründetes Gesu ch hin bewilligen. Fraktions entschädigung

§ 7.

Die Fraktionen erhalten für di e Deckung ihrer Kosten, insbe
- sondere für den Unterhalt ihres Sekr etariats, einen jährlichen Grund
- beitrag von Fr. 43 000 und einen Zuschlag von Fr. 3000 pro Fraktions
- mitglied. Berufliche Vorsorge

§ 8.

1 Die Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung erteilt der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich die Auskünfte über die versicherungspflichtigen Kantonsratsmitglieder, die nötig sind für die Durchführung deren Vorsorge, insbes ondere für die Führung der Alters
- konten und die Berec hnung der Beiträge.
2 Die Geschäftsleitung legt auf Beginn einer neuen Legislatur den Zeitaufwand für das parlam entarische Mandat fest. a. Zuständig- keiten
3 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)
171.21
b. Vorsorge
-
beitrag

§ 9.

1 Die Verwaltungsdelegation der Ge schäftsleitung entscheidet zu Beginn jeder Legislatur über die Auszahlung eines Vorsorgebeitrags gemäss §
10 b Abs. 1 KRG auf begründetes Gesuch hin.
2 Die Kantonsratsmitglieder informieren die Verwaltungsdelegation über Aufnahme oder Beendigung ei ner selbstständigen Erwerbstätig keit während der Legislatur. Die Verwaltungsdelegation nimmt eine Neubeurteilung vor.
3 Der Vorsorgebeitrag wird am E nde jedes Kalenderjahres ausbe zahlt. Bei Beendigung des parlamentarischen Mandats während des Ka lenderjahres wird der Vorsorgebeit rag auf das Ende des Monats aus bezahlt, der dem Austrittsdatum folgt.
Auszahlungs
-
modalitäten

§ 10.

1 Grundentschädigung, Präsidiu mszulagen, Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen werden anteilmässig monatlich oder vier teljährlich ausbezahlt.
2 Wer vorzeitig aus dem Kantonsrat austritt, muss den Betrag gemäss

§ 6 Abs. 1 anteilmässig zurückerstatten.

Teuerungs
-
ausgleich

§ 11.

1 Die Geschäftsleitung beschlie sst auf Beginn jeder Legisla tur über die Anpassung der Pa uschalen und Sitzungsgelder.
2 Die Pauschalen und Sitzungsgelder beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand März
2020. Für die Anpassung ist der Märzindex vor Beginn einer Le gislaturperiode massgebend.
Verfahren

§ 12.

1 Bestehen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädi gung oder bestreitet ein Kantonsratsmitglied die Richtigkeit einer Ab rechnung, entscheidet di e Verwaltungsdelegation der Geschäftsleitung. Deren Beschluss kann zur abschliessenden Entscheidung bei der Ge schäftsleitung angefochten werden.
2 Für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung kann die Ge schäftsleitung Rich tlinien erlassen.
1 OS 75, 470 ,
76, 115 ; ABl 2020-01-31 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2020 ( ABl
2020-10-30 ).
3 LS 171.1 .
Markierungen
Leseansicht