Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
(BPI) vom 13. Juni 2008 (Stand am 22. November 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2006²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2006 5061
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme):
a. polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
b. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15);
c. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 16);
d. Nationaler Polizeiindex (Art. 17);
e. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fedpol; Art. 18).
Art. 3 Grundsätze
¹ Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.
² Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeizusammenarbeit
¹ Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbeitung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag vorgesehen ist.
² Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag dies vorsieht.
Art. 5 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten
¹ Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwaltungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.
² Die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit:
a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und
b. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Art. 5 a ³ Zweckwidriges Bearbeiten von Daten im N-SIS
Mit Busse wird bestraft, wer Daten des N-SIS für andere als in Artikel 16 vorgesehene Zwecke bearbeitet.
³ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 5 b ⁴ Strafverfolgung
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 5 a obliegt den Kantonen.
⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
Art. 6 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten
¹ Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet werden, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.
² Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:
a. Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist.
b. Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
³ Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Vereinbarkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
⁴ Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anonymisiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.
⁵ Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 7 Auskunftsrecht
¹ Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁵ über den Datenschutz (DSG).
² Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8 a bleiben vorbehalten.⁶
³ Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ⁷ erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁸ (AIG)⁹, die im Informationssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.¹⁰
⁴ Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007¹¹ (StPO).¹²
⁵ SR 235.1
⁶ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁸ SR 142.20
⁹ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
¹¹ SR 312.0
¹² Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.
Art. 8 ¹³ Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte
¹ Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf:
a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder
b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
² Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
³ Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 22 des Schengen-Datenschutzgesetzes vom 28. September 2018¹⁴ (SDSG) eröffnet hat.
⁴ Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
⁵ Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden.
⁶ Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache.
⁷ Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der Beauftragte anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
¹³ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁴ SR 235.3
Art. 8 a ¹⁵ Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung
¹ Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Beauftragten verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.
² Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG¹⁶ eröffnet hat.
³ Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
⁴ Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
⁵ Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht angefochten werden.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁶ SR 235.3
Art. 8 b ¹⁷ Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen
¹ Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen.
² Der EDÖB übt die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Zusammenarbeit von Schengen aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Datenschutzbehörden.
³ Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Aufsichtsbehörde.
¹⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund
Art. 9 Grundsatz
¹ Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Informationssysteme:
a. das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10);
b. das System Bundesdelikte (Art. 11);
c. das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12);
d. das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13);
e. das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).
² Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind.
Art. 10 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes
¹ Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.
² Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafverfahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.
³ Die Daten werden nach den Artikeln 95–99 der StPO¹⁸ bearbeitet.¹⁹
⁴ Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:²⁰
a.²¹
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
d.²²
fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)²³ zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden;
e.²⁴
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
⁵ Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.
¹⁸ SR 312.0
¹⁹ Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
²³ Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6921 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ). Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 ( BBl 2020 7741 ) wird Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe f.
Art. 11 System Bundesdelikte
¹ Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bearbeitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordinationsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994²⁵ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.
² Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Handlungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:
a. Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewandten Methoden;
b. Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind;
c. Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Kriminalität;
d. Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.
³ Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
⁴ Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt werden . Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Nationalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.
⁵ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a.²⁶
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981²⁷ übertragenen Aufgaben;
c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
d.²⁸
fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden;
e.²⁹
das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
⁶ Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:
a. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern;
b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder
c. die betroffene Person nicht erreichbar ist.
²⁵ SR 360
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
²⁷ SR 351.1
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ). Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 ( BBl 2020 7741 ) wird Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe f.
Art. 12 System internationale und interkantonale Polizeikooperation
¹ Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:
a. zum Austausch: 1. von kriminalpolizeilichen Informationen,
2. von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen,
3. von Informationen zur Suche nach Vermissten,
4. von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;
b. zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kantonalen und ausländischen Polizeiorganen.
² Das System enthält:
a. Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt werden;
b. Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermittlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994³⁰ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bearbeitet werden.
³ Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:
a. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Strafverfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;
b. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straftaten;
c. im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifizierung von unbekannten Personen.
⁴ Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.
⁵ Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
⁶ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a.³¹
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das BJ zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981³² übertragenen Aufgaben;
c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbehörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
d.³³
das BAZG im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben im Grenzraum zum Schutz der Bevölkerung und zur Wahrung der inneren Sicherheit.
³⁰ SR 360
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
³² SR 351.1
³³ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ). Mit Inkrafttreten des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020 ( BBl 2020 7741 ) wird Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes zu Buchstabe e.
Art. 13 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen
¹ Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.
² Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.
³ Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.
⁴ Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.
Art. 14 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen
¹ Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.
² Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informationssystemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003³⁴ beziehungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches (StGB)³⁵ bearbeitet.³⁶ Die DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.
³ Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a.³⁷
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das BJ zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981³⁸ übertragenen Aufgaben;
c. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.
³⁴ SR 363
³⁵ SR 311.0
³⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
³⁸ SR 351.1
3. Abschnitt: Andere polizeiliche Informationssysteme
Art. 15 ³⁹ Automatisiertes Polizeifahndungssystem
¹ Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c. Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen: 1. Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung,
2. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
3. Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden;
d. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung oder Gewahrsamnahme;
e. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB⁴⁰ oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁴¹ (MStG), nach dem AIG⁴² oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998⁴³ (AsylG);
f. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104 a Absatz 4 AIG;
g. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
gbis.
Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 1997⁴⁴ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);
h. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung;
i. Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
j. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24 c BWIS verfügt wurde;
jbis.
verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3 b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994⁴⁵ über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit;
k. Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
l. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben;
m. Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80 b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995⁴⁶.
² Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
³ Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
a. fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b. die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980⁴⁷ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
e die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e;
f. das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981⁴⁸, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
g. das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f;
h. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
i. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
j. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
k. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i;
l. der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.
⁴ Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen‑ stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
e. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist;
g. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine auslän di sche Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Infor ma ti onssystem verzeichnet ist;
h.
die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001⁴⁹, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i. der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁵⁰ (NDG);
j. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
k. das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: 1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz,
2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014⁵¹ (BüG);
l.⁵²
die Transportpolizei;
m.⁵³
weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.
⁵ Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
³⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 und 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
⁴⁰ SR 311.0
⁴¹ SR 321.0
⁴² SR 142.20
⁴³ SR 142.31
⁴⁴ SR 120
⁴⁵ SR 360
⁴⁶ SR 824.0
⁴⁷ SR 0.211.230.02
⁴⁸ SR 351.1
⁴⁹ SR 143.1
⁵⁰ SR 121
⁵¹ SR 141.0
⁵² Ursprünglich: Bst. k. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁵³ Ursprünglich: Bst. l.
Art. 16 ⁵⁴ Nationaler Teil des Schengener Informationssystems
¹ Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone das N-SIS. Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Ausschreibungen.
² Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;
b. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
c. Anordnung, Vollzug und Überprüfung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB⁵⁵ oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG⁵⁶, nach dem AIG⁵⁷ oder nach dem AsylG⁵⁸ gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 3 gebunden ist;
d. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;
e. Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsorgerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr;
f. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeuginnen und Zeugen sowie von angeklagten, beschuldigten oder verurteilten Personen im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;
g. Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
h. Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen;
i. Prüfung, ob vorgeführte oder der Anmeldung unterliegende Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, einschliesslich Motoren, zugelassen werden können;
j. Prüfung, ob sich Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der Bewilligungserteilung von Feuerwaffen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997⁵⁹ (WG) und dem Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996⁶⁰ (KMG) zu berücksichtigen sind;
k. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104 a Absatz 4 AIG;
l. Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und Fällen der entsprechenden Entscheide;
m. Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten;
n. Identifikation von Asylsuchenden;
o. Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)⁶¹;
p. Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide gemäss der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)⁶²;
q. Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG⁶³;
r. zollrechtliche Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.
³ Das System enthält die Daten nach Artikel 15 Absatz 2. Es kann zudem DNA-Profile von vermissten Personen zu Identifikationszwecken enthalten.
⁴ Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:
a. fedpol;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. das BJ;
d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
e. der NDB;
f. das SEM, die zuständigen Behörden der Kantone und der Gemeinden und die Grenzkontrollbehörden für die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten Aufgaben;
g. die für die Visumerteilung zuständigen Behörden im In- und Ausland für die in Absatz 2 Buchstabe l aufgeführten Aufgaben;
h. die Strafvollzugsbehörden;
i. die Militärjustizbehörden;
j. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e wahrnehmen.
⁵ Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:
a. die in Absatz 4 Buchstaben a–d aufgeführten Behörden;
b. der NDB, ausschliesslich zum Zwecke der Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
c. die Zoll- und Grenzbehörden, zur: 1. Grenzkontrolle gemäss Schengener Grenzkodex,
2. zollrechtlichen Überprüfung auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz;
d. das SEM, nach dem systematischen Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104 a Absatz 4 AIG;
e. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im In- und Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prüfung von Visumanträgen und Fällen der entsprechenden Entscheide im Sinne des Visakodex;
f. das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: 1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz und das Fällen der entsprechenden Entscheide,
2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des BüG;
g. das SEM und die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden, zur Identifikation von Asylsuchenden und von Drittstaatsangehörigen, die illegal eingereist sind oder die sich illegal in der Schweiz aufhalten;
h. die Behörden, die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 BV, nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a bis MStG, nach dem AIG oder nach dem AsylG anordnen und vollziehen;
i. fedpol, das SECO und die Stellen der Kantone, die für die Erteilung von Bewilligungen von Feuerwaffen nach dem WG und dem KMG zuständig sind;
j. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
k. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter.
⁶ Soweit der NDB N-SIS-Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 2018⁶⁴ Anwendung.
⁷ Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.
⁸ Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem, aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003⁶⁵ über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.
⁹ Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:
a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkategorien;
b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenarbeit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;
c. die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in das N-SIS eingeben dürfen;
d. die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;
f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn: 1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war,
2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entgegenstehen, und
3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist;
g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Datenschutz.
¹⁰ Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 9 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG⁶⁶ vorbehalten.
⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), Abs. 6–10 in Kraft seit 1. Juni 2021, die übrigen Bestimmungen in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
⁵⁵ SR 311.0
⁵⁶ SR 321.0
⁵⁷ SR 142.20
⁵⁸ SR 142.31
⁵⁹ SR 514.54
⁶⁰ SR 514.51
⁶¹ Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
⁶² Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 77 vom 12.7.2019, S. 25.
⁶³ SR 141.0
⁶⁴ SR 235.3
⁶⁵ SR 142.51
⁶⁶ SR 121
Art. 17 Nationaler Polizeiindex
¹ Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index informiert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden:
a. in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden;
b. im polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
c. im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15);
d. im N-SIS (Art. 16).
² Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.
³ Der Index enthält die folgenden Informationen:
a. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbesondere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);
b. Datum des Eintrags;
c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;
d. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.
⁴ Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a. die BKP;
b. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
c. der NDB;
d. der Bundessicherheitsdienst;
e. die Meldestelle für Geldwäscherei;
f. die Polizeibehörden der Kantone;
g. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst;
h. das BJ, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981⁶⁷;
i. das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
j die militärische Sicherheit;
k. die Militärjustizbehörden;
l. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS⁶⁸ mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist;
m.⁶⁹
das SEM zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe c, 98 c und 99 AIG⁷⁰ sowie nach den Artikeln 5 a , 26 Absatz 2 und 53 Buchstabe b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁷¹.
⁵ Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzenden nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.
⁶ Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Information ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.
⁷ Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.
⁸ Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Polizeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:
a. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnenden Deliktsarten beachten; und
b. die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.
⁶⁷ SR 351.1
⁶⁸ SR 120
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷⁰ SR 142.20
⁷¹ SR 142.31
Art. 17 a ⁷² Datenindex Terrorismus
¹ Fedpol betreibt den Datenindex Terrorismus. Dieser enthält Daten, die laufend aktualisiert werden und für welche die beiden folgenden Voraussetzungen gelten:
a. Die Daten betreffen Personen, die in Verdacht stehen, an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Terrorismus beteiligt zu sein.
b. Die Daten werden an fedpol weitergegeben auf der Grundlage: 1. von Artikel 351 des Strafgesetzbuches⁷³;
2. des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973⁷⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
3. des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975⁷⁵ zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
4. von Artikel 75 a des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981⁷⁶.
² Es kann in Bezug auf eine bestimmte Person die Daten mit den weiteren Informationen abgleichen, die ihm im Rahmen der nationalen und internationalen polizeilichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden.
³ Die aufgrund eines Treffers im Datenindex Terrorismus beschafften Informationen werden in den dafür vorgesehenen Informationssystemen von fedpol bearbeitet.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷³ SR 311.0
⁷⁴ SR 0.351.933.6
⁷⁵ SR 351.93
⁷⁶ SR 351.1
Art. 17 b ⁷⁷ Datenweitergabe
¹ Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonnenen Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben.
² Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergeben:
a. die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO⁷⁸;
b. den NDB, das BAZG, das SEM, die Prüfbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS⁷⁹ und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
³ Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12) erfasst.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷⁸ SR 312.0
⁷⁹ SR 120
Art. 18 ⁸⁰ Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme von fedpol
¹ Fedpol betreibt interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssysteme.
² Es können alle ein- und ausgehenden Meldungen erfasst werden, insbesondere Telefonmitschnitte und ‑mitschriften, E-Mails, Briefe und Faxmitteilungen. Die Systeme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.
³ Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informationssystemen von fedpol verknüpft werden. Mit einem anderen Informationssystem verknüpfte Daten unterliegen denselben Datenbearbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.
⁴ Die Informationen werden so abgelegt, dass gegebenenfalls danach unterschieden werden kann, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer zwischenstaatlich vereinbarter Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
⁵ Die Systeme enthalten ausserdem, getrennt von den anderen Daten:
a. Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen;
b. Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt BWIS⁸¹ notwendig sind;
c. die Verfügungen von fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 AIG⁸².
⁶ Die Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c werden höchstens 15 Jahre aufbewahrt.
⁷ Der Zugriff auf die Systeme mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol sowie dem BJ zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981⁸³ vorbehalten. Zugriff auf die Systeme zur Bearbeitung der Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c haben die Mitarbeitenden von fedpol, die für die Bearbeitung der entsprechenden Verfügungen zuständig sind.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁸¹ SR 120
⁸² SR 142.20
⁸³ SR 351.1
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:
a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
b. den Datenkatalog;
c. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;
d. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f. die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informationssysteme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
g. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 21 Koordinationsbestimmungen
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 22 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 5. Dezember 2008⁸⁴
⁸⁴ BRB vom 15. Okt. 2008 ( AS 2008 5005 ).
Anhang 1
(Art. 20)
Änderung bisherigen Rechts
…⁸⁵
⁸⁵ Die Änderungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.
Anhang 2
(Art. 21)
…⁸⁶
⁸⁶ Die Koordinationsbestimmungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.
Anhang 3 ⁸⁷
⁸⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2021 365 ; 2022 637 ; BBl 2020 3465 ).
(Art. 16 Abs. 2 Bst. c)
Schengen-Assoziierungsabkommen
Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
a. Abkommen vom 26. Oktober 2004⁸⁸ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b. Abkommen vom 26. Oktober 2004⁸⁹ in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c. Vereinbarung vom 22. September 2011⁹⁰ zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004⁹¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e. Abkommen vom 28. April 2005⁹² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f. Protokoll vom 28. Februar 2008⁹³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
⁸⁸ SR 0.362.31
⁸⁹ SR 0.362.1
⁹⁰ SR 0.362.11
⁹¹ SR 0.362.32
⁹² SR 0.362.33
⁹³ SR 0.362.311
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