Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (361)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)

(BPI) vom 13. Juni 2008 (Stand am 1. März 2019)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2006²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2006 5061

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Nutzung der polizeilichen Informationssysteme des Bundes nach Artikel 2.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Daten durch Behörden des Bundes und der Kantone in den folgenden polizeilichen Informationssystemen des Bundes (polizeiliche Informationssysteme):
a. polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
b. automatisiertes Polizeifahndungssystem (Art. 15);
c. nationaler Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS; Art. 16);
d. Nationaler Polizeiindex (Art. 17);
e. Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (fed­pol; Art. 18).
Art. 3 Grundsätze
¹ Die polizeilichen Informationssysteme werden zur Erfüllung der Aufgaben der mit Strafverfolgungsfunktionen, mit Polizeifunktionen und mit der Wahrung der inneren Sicherheit betrauten Behörden eingesetzt.
² Im Rahmen dieses Gesetzes dürfen die Polizeibehörden des Bundes besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten und den Poli­zei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone sowie anderen schweizerischen oder ausländischen Behörden bekannt geben. Personendaten dürfen bearbeitet werden, soweit und solange es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 4 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Polizeizusammenarbeit
¹ Die Behörden des Bundes dürfen im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder und internationalen Organisationen Daten in den polizeilichen Informationssystemen bearbeiten, sofern diese Bearbei­tung in einem formellen Gesetz oder in einem von der Bundesversammlung geneh­migten Staatsvertrag vorgesehen ist.
² Behörden anderer Länder und internationale Organisationen dürfen die Daten in den polizeilichen Informationssystemen mittels automatisiertem Abrufverfahren nur einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein von der Bundesversammlung geneh­migter Staatsvertrag dies vorsieht.
Art. 5 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten
¹ Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die verwal­tungsinternen Kontrolldienste und die verwaltungsinternen Dienste oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten in allen in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen bearbeiten.
² Die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten in den in diesem Gesetz genannten polizeilichen Informationssystemen nur bearbeiten, soweit:
a. dies zur Erfüllung ihrer Wartungs- und Programmierungsarbeiten unbedingt erforderlich ist; und
b. die Datensicherheit gewährleistet ist.
Art. 6 Aufbewahrungsdauer, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten
¹ Daten dürfen in den polizeilichen Informationssystemen so lange bearbeitet wer­den, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, längstens aber bis zum Ablauf der gemäss Artikel 19 Buchstabe d festgelegten Aufbewahrungsdauer; sie sind danach zu löschen.
² Für die Löschung der Daten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsdauer wird für jedes Informationssystem eines der folgenden Verfahren angewandt:
a. Ein einzelner Eintrag wird gelöscht, sobald die entsprechende Aufbewahrungs­dauer abgelaufen ist.
b. Miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Auf­bewahrungsdauer des letzten erfassten Vorgangs abgelaufen ist.
³ Wird das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe b angewendet, so hat der Inhaber der Datensammlung in regelmässigen Abständen eine allgemeine Überprüfung des Informationssystems durchzuführen. Dabei wird jeder Datenblock auf seine Verein­barkeit mit den für das betreffende Informationssystem anwendbaren Bestimmungen überprüft. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
⁴ Daten, die gemäss den Absätzen 1–3 zur Löschung bestimmt sind, dürfen anony­misiert aufbewahrt werden, soweit dies für Statistik- oder Kriminalanalysezwecke erforderlich ist.
⁵ Zur Löschung bestimmte Daten und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwür­dig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 7 Auskunftsrecht
¹ Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992³ über den Datenschutz (DSG).
² Fedpol erteilt die Auskünfte nach Rücksprache mit der Behörde, welche die Daten eingetragen hat oder hat eintragen lassen; die Artikel 8 und 8 a bleiben vorbehalten.⁴
³ Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ⁵ erteilt die Auskünfte über Daten betreffend die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Einreiseverbote nach Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁶ (AIG)⁷, die im Informa­tionssystem nach Artikel 16 bearbeitet werden.⁸
⁴ Die Bundesanwaltschaft erteilt Auskünfte über Daten, die im Informationssystem nach Artikel 10 bearbeitet werden. Die Einschränkungen richten sich nach Artikel 108 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007⁹ (StPO).¹⁰
³ SR 235.1
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁶ SR 142.20
⁷ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁹ SR 312.0
¹⁰ Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.
Art. 8 ¹¹ Einschränkung des Auskunftsrechts beim System Bundesdelikte
¹ Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Bundeskriminalpolizei (BKP) Daten über sie im System Bundesdelikte nach Artikel 11 bearbeitet, so schiebt fedpol diese Auskunft auf:
a. wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen der Strafverfolgung an einer Geheimhaltung bestehen; oder
b. wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden.
² Fedpol teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen.
³ Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten oder betreffend den Aufschub der Auskunft eine Untersuchung nach Artikel 22 des Schengen-Datenschutz­gesetzes vom 28. September 2018¹² (SDSG) eröffnet hat.
⁴ Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
⁵ Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 lauten stets gleich und werden nicht begründet. Die Mitteilung nach Absatz 3 kann nicht angefochten werden.
⁶ Sobald das Geheimhaltungsinteresse dahingefallen ist, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer, erteilt fedpol der gesuchstellenden Person Auskunft, sofern dies nicht mit übermässigem Aufwand verbunden ist. Personen, über die keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuchs über diese Tatsache.
⁷ Legt eine Person glaubhaft dar, dass ihr bei einem Aufschub der Auskunft ein erheblicher, nicht wieder gut zu machender Schaden erwächst, so kann der Beauftragte anordnen, dass fedpol ausnahmsweise sofort Auskunft erteilt, wenn und soweit damit keine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit verbunden ist.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
¹² SR 235.3
Art. 8 a ¹³ Einschränkung des Auskunftsrechts bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung
¹ Verlangt eine Person bei fedpol Auskunft darüber, ob sie in einem polizeilichen Informationssystem zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschrieben ist, so teilt fedpol der betroffenen Person mit, dass keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden und dass sie vom Beauftragten verlangen kann, zu prüfen, ob allfällige Daten über sie rechtmässig bearbeitet werden.
² Der Beauftragte führt die Prüfung durch; er teilt der betroffenen Person mit, dass entweder keine Daten über sie unrechtmässig bearbeitet werden oder dass er im Falle von Fehlern bei der Bearbeitung der Personendaten eine Untersuchung nach Artikel 22 SDSG¹⁴ eröffnet hat.
³ Stellt der Beauftragte Fehler bei der Datenbearbeitung fest, so ordnet er an, dass fedpol diese behebt.
⁴ Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 lauten stets gleich und werden nicht begründet.
⁵ Die Mitteilung nach Absatz 2 kann nicht angefochten werden.
¹³ Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2019 625 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁴ SR 235.3

2. Abschnitt: Polizeilicher Informationssystem-Verbund

Art. 9 Grundsatz
¹ Fedpol betreibt einen Informationssystem-Verbund; dieser umfasst folgende Infor­mationssysteme:
a. das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes (Art. 10);
b. das System Bundesdelikte (Art. 11);
c. das System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12);
d. das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ih­rer Strafverfolgungskompetenzen (Art. 13);
e. das System zur Personenidentifikation im Rahmen von Strafverfolgungen und bei der Suche nach vermissten Personen (Art. 14).
² Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die Benutzenden im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Perso­nen oder Organisationen in einem Informationssystem oder mehreren Informations­systemen des Verbunds verzeichnet sind.
Art. 10 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes
¹ Fedpol betreibt das System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des Bundes.
² Das System enthält die Daten, welche die BKP im Rahmen von hängigen Strafver­fahren bei ihren gerichtspolizeilichen Ermittlungen sammelt.
³ Die Daten werden nach den Artikeln 95–99 der StPO¹⁵ bearbeitet.¹⁶
⁴ Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben:
a.¹⁷
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei­zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
d.¹⁸
fedpol und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)¹⁹ zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnah­men gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äus­sere Sicherheit der Schweiz gefährden.
⁵ Der Zugriff auf Daten aus einem bestimmten Strafverfahren kann mit Entscheid der Bundesanwaltschaft eingeschränkt werden.
¹⁵ SR 312.0
¹⁶ Siehe Anhang 2 Ziff. I 2.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 5 der V vom 4. Dez. 2009 über die Anpassung gesetzlicher Be­stimmungen infolge infolge der Schaffung des Nachrichtendienstes des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6921 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 11 System Bundesdelikte
¹ Fedpol betreibt das System Bundesdelikte. In diesem System werden Daten bear­beitet, welche die BKP im Rahmen ihrer Informations- und Koordina­tionsaufgaben ausserhalb von Strafverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994²⁰ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und gemäss internationalen Abkommen über die Polizeizusammenarbeit sammelt.
² Das System enthält Daten über Personen und Organisationen, die strafbarer Hand­lungen verdächtigt werden, die in die Zuständigkeit der BKP als Zentralstelle oder als Strafverfolgungsorgan fallen. Es enthält darüber hinaus:
a. Daten über Merkmale dieser strafbaren Handlungen und die dabei angewand­ten Methoden;
b. Daten aus öffentlichen Quellen, die zur Erfüllung der Aufgaben der BKP nützlich sind;
c. Berichte über die nationale und internationale Lage im Bereich der Krimi­nali­tät;
d. Ergebnisse von Kriminalanalyseaufträgen.
³ Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Struktu­ren polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
⁴ Die Daten des Systems können nach kriminologischen Kategorien abgelegt wer­den . Der Zugriff auf einzelne dieser Datenkategorien kann auf einen bestimmten Benutzerkreis beschränkt werden. Zudem kann das Erscheinen der Daten im Natio­nalen Polizeiindex (Art. 17) unterdrückt werden, wenn wichtige Interessen der Strafverfolgung dies erfordern.
⁵ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a.²¹
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei­zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das Bundesamt für Justiz (BJ) zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981²² übertragenen Aufgaben;
c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbe­hörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben mit der BKP zusammenarbeiten;
d.²³
fedpol und der NDB zur Erstellung von Analysen und für die Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefähr­den.
⁶ Personendaten können ohne das Wissen der betroffenen Person gesammelt werden, sofern es wichtige Interessen der Strafverfolgung erfordern. Ist die Beschaffung der Daten durch die BKP für die betroffene Person nicht erkennbar, so muss diese informiert werden, sobald der Grund für die Geheimhaltung entfallen ist und diese Information nicht mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist. Die Mitteilung kann aufgeschoben oder es kann von ihr abgesehen werden, wenn:
a. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere solche der inneren oder äusseren Sicherheit oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit dies erfordern;
b. die Mitteilung Dritte einer ernsthaften Gefahr aussetzen würde; oder
c. die betroffene Person nicht erreichbar ist.
²⁰ SR 360
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
²² SR 351.1
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
Art. 12 System internationale und interkantonale Polizeikooperation
¹ Fedpol betreibt das System internationale und interkantonale Polizeikooperation. Dieses dient:
a. zum Austausch: 1. von kriminalpolizeilichen Informationen,
2. von Informationen zu strafbaren Handlungen, die nicht der Bundes­­­gerichtsbarkeit unterliegen,
3. von Informationen zur Suche nach Vermissten,
4. von Informationen zur Identifizierung von Unbekannten;
b. zur Kooperation der Polizeiorgane des Bundes mit den kanto­nalen und auslän­dischen Polizeiorganen.
² Das System enthält:
a. Daten, die zu Gunsten anderer Polizei- und Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen und Europol sowie im Rahmen anderer Strukturen polizeilicher Zusammenarbeit übermittelt wer­den;
b. Daten, die im Rahmen der Koordination nationaler und internationaler Ermitt­lungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994²⁴ über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes bear­beitet werden.
³ Es enthält Daten über Personen, die fedpol gemeldet worden sind:
a. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen kriminal­polizeilicher Ermittlungsverfahren in- oder ausländischer Straf­verfolgungs- und Polizeibehörden oder im Rahmen einer Mitteilung von Behörden, die von Rechts wegen dazu befugt oder verpflichtet sind, fedpol zu informieren;
b. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur Verhütung von Straf­taten;
c. im Zusammenhang mit der Suche nach vermissten Personen und der Identifi­zierung von unbekannten Personen.
⁴ Das System enthält zudem Daten zu verlorenen oder gestohlenen Sachen.
⁵ Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Struk­turen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
⁶ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
a.²⁵
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei­zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das Nationale Zentralbüro Interpol Bern, das SIRENE-Büro, die nationale Europol-Kontaktstelle und das BJ zur Erfüllung der ihm gemäss Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981²⁶ übertragenen Aufgaben;
c. die Polizeidienste der Kantone und die vom Bundesrat bestimmten Bundesbe­hörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben mit der BKP zusammenar­beiten.
²⁴ SR 360
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
²⁶ SR 351.1
Art. 13 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen
¹ Fedpol betreibt das System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen.
² Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafver­folgungskompetenzen sammeln. Die Datenbearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.
³ Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungs­behörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.
⁴ Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.
Art. 14 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen
¹ Fedpol betreibt das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.
² Die DNA-Profile und die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotogra­fien und Personenbeschreibungen) werden in voneinander getrennten Informations­systemen gemäss den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003²⁷ beziehungsweise gemäss Artikel 354 des Strafgesetzbuches²⁸ bearbeitet. Die DNA-Profile und die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 1 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 1 herzustellen.
³ Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem ist nur den auf erkennungs­dienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a.²⁹
die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizei­zusammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;
b. das BJ zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981³⁰ übertragenen Aufgaben;
c. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.
²⁷ SR 363
²⁸ SR 311.0
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
³⁰ SR 351.1

3. Abschnitt: Andere polizeiliche Informationssysteme

Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem
¹ Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Perso­nen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
b.³¹
Anhaltung bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung;
c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;
d.³²
Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Artikel 66 a oder 66 a bis des Strafgesetzbuchs³³ oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstraf­gesetzes vom 13. Juni 1927³⁴, nach dem AIG³⁵ oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998³⁶;
dbis.³⁷
systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104 a Absatz 4 AIG;
e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise;
f. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahr­zeugen ohne Versicherungsschutz;
g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen;
h. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Arti­kel 24 c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997³⁸ über Massnahmen zur Wah­rung der inneren Sicherheit (BWIS) verfügt wurde;
i.³⁹
Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindesschutzbehörde;
j. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeu­gen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
k. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches⁴⁰ began­gen haben.
² Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienen­den Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffe­nen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straf­taten.
³ Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
a. fedpol zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
b. die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;
c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch­stabe a;
d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980⁴¹ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c und i;
e. das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfe­geset­zes vom 20. März 1981⁴², zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchsta­ben a und g;
f.⁴³
das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben d und dbis;
g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchsta­ben a und g;
h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch­stabe a;
i. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivil­behör­den, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch­staben b, c, e, f, g und i;
k.⁴⁴
der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe j.
⁴ Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
b. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsula­rischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele­genheiten;
d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen­s­tände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;
e. die Strassenverkehrsämter, soweit es um Fahrzeuge geht;
f. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS mit der Durchführung von persönlichen Sicherheitsprüfungen betraut ist;
g.
das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine auslän ­di ­sche Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Infor ­ma ­ti ­onssystem ve r zeichnet ist;
h.
die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001⁴⁵, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
i.⁴⁶
der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Stand­ortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁴⁷ (NDG);
j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwal­tungsbehörden.
⁵ Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Infor­mationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.
³¹ Fassung gemäss BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 , 2012 7501 ; BBl 2006 7001 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
³³ SR 311.0
³⁴ SR 321.0
³⁵ SR 142.20
³⁶ SR 142.31
³⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
³⁸ SR 120
³⁹ Fassung gemäss BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 , 2012 7501 ; BBl 2006 7001 ).
⁴⁰ SR 311.0
⁴¹ SR 0.211.230.02
⁴² SR 351.1
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁵ SR 143.1
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁷ SR 121
Art. 16 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems
¹ Fedpol betreibt unter Mitwirkung anderer Behörden des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS). Das N-SIS ist ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem zur Speicherung internationaler Aus­schreibungen.
² Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bunds und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Verhaftung von Personen, oder, wenn eine Verhaftung nicht möglich ist, Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung, des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder zwecks Auslieferung;
b.⁴⁸
Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Personen, die nicht Angehörige eines Staates sind, der durch eines der Schengen-Asso­ziierungsabkommen⁴⁹ gebunden ist;
c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;
d.⁵⁰
Anhaltung und Gewahrsamnahme von Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zwecks Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen, fürsorgerischer Unterbringung sowie zur Gefahrenabwehr;
e. Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes von Zeugen sowie von Ange­klagten, Beschuldigten oder Verurteilten im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an ein solches;
f. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen und Fahrzeu­gen zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
g. Fahndung nach abhandengekommenen oder gestohlenen Fahrzeugen und Gegenständen;
h. Prüfung, ob vorgeführte Fahrzeuge zugelassen werden können;
i.⁵¹
systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem N-SIS nach Artikel 104 a Absatz 4 AIG⁵².
³ Das System enthält erkennungsdienstliche Daten über Personen, Fahrzeuge und gesuchte Gegenstände.
⁴ Die folgenden Stellen können zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Aus­schreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden:
a. fedpol;
b. die Bundesanwaltschaft;
c. das BJ;
d. die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone;
e. die Strafvollzugsbehörden;
f.⁵³
die Militärjustizbehörden und der NDB;
g. das SEM;
h. schweizerische Vertretungen im Ausland;
i. Migrationsbehörden der Kantone und der Gemeinden;
j. die Strassenverkehrsämter der Kantone;
k. andere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Behörden, die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d wahrnehmen.
⁵ Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 mittels Abrufverfahren Zugriff auf Daten im N-SIS:
a.⁵⁴
fedpol, der NDB, die Bundesanwaltschaft, das BJ, die Poli­zei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone und die Zoll- und Grenzbehörden;
b. das SEM, die schweizerischen diplomatischen Vertretun­gen im Ausland und die Migrationsbehörden der Kantone und Ge­meinden, soweit diese Behörden die Daten zur Kontrolle der Ausschreibun­gen nach Absatz 2 Buchstabe b benötigen;
bbis.⁵⁵
das SEM zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe i;
c. die Strassenverkehrsämter der Kantone.
⁶ Der Zugriff auf Daten des N-SIS kann über eine gemeinsame Schnittstelle von anderen polizeilichen Informationssystemen aus erfolgen, soweit die Benutzenden die entsprechenden Berechtigungen haben.
⁷ Daten aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem und aus dem zentralen Migrationsinformationssystem nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003⁵⁶ über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich dürfen, soweit erforderlich, in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden.
⁸ Der Bundesrat regelt, gestützt auf die Schengen-Assoziierungsabkommen:
a. die Zugriffsberechtigung für die Bearbeitung der verschiedenen Datenkatego­rien;
b. die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Datensicherheit und die Zusammenar­beit mit anderen Bundesbehörden und den Kantonen;
c. die Behörden nach Absatz 4, die Datenkategorien direkt in den N-SIS ein­geben dürfen;
d. die Behörden und die Dritten, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
e. die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Recht auf Auskunftser­teilung, Einsichtnahme, Berichtigung und Vernichtung der sie betreffenden Daten;
f. die Pflicht, betroffene Personen über die Vernichtung von Ausschreibungen im N-SIS nach Absatz 4 nachträglich zu informieren, wenn: 1. die Aufnahme der Ausschreibung in das N-SIS für diese Personen nicht erkennbar war,
2. nicht überwiegende Interessen der Strafverfolgung oder Dritter entste­hen, und
3. die nachträgliche Mitteilung nicht mit einem unverhältnismässigen Auf­wand verbunden ist;
g. die Verantwortung der Organe des Bundes und der Kantone für den Daten­schutz.
⁹ Hinsichtlich der Rechte nach Absatz 8 Buchstaben e und f bleiben Artikel 8 dieses Gesetzes und die Artikel 63–66 NDG⁵⁷ vorbehalten.⁵⁸
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁴⁹ Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR 0.362.31 ); Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kö­­nigreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren ( SR 0.362.33 ); Abk. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa­tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags ( SR 0.362.32 ); Prot. vom 28. Febr. 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( SR 0.362.311 ).
⁵⁰ Fassung gemäss BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 , 2012 7501 ; BBl 2006 7001 ).
⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁵² SR 142.20
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3023 ; BBl 2013 2561 ).
⁵⁶ SR 142.51
⁵⁷ SR 121
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 17 Nationaler Polizeiindex
¹ Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone den nationalen Polizeiindex (Index). Der Index infor­miert darüber, ob Daten zu einer bestimmten Person bearbeitet werden:
a. in den Informationssystemen der kantonalen Polizeibehörden;
b. im polizeilichen Informationssystem-Verbund (Art. 9–14);
c. im Automatisierten Polizeifahndungssystem (Art. 15);
d. im N-SIS (Art. 16).
² Zweck des Indexes ist die Verbesserung der Suche nach Informationen über Perso­nen und die Vereinfachung der Rechts- und Amtshilfe.
³ Der Index enthält die folgenden Informationen:
a. die vollständige Identität der Person, deren Daten bearbeitet werden (insbeson­dere Name, Vorname, Alias, Allianzname(n), Name der Eltern, Geburtsort und -datum, Prozesskontrollnummer);
b. Datum des Eintrags;
c. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt wor­den ist;
d. die Angabe der Behörde, bei der nach den Grundsätzen der Rechts- und Amts­hilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;
e. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart, aus der die Daten stammen.
⁴ Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a. die BKP;
b. die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
c. der NDB;
d. der Bundessicherheitsdienst;
e. die Meldestelle für Geldwäscherei;
f. die Polizeibehörden der Kantone;
g. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute Dienst;
h. das BJ, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechts­hilfege­setz vom 20. März 1981⁵⁹;
i. das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
j die militärische Sicherheit;
k. die Militärjustizbehörden;
l.
die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS⁶⁰ mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist.
⁵ Der Bundesrat ist ermächtigt, den Umfang des Zugriffs im Index für die Benutzen­den nach Absatz 4 einzuschränken. Diese Einschränkung kann sowohl den Umfang der in Absatz 3 aufgeführten Daten wie auch die Systeme nach Absatz 1 betreffen.
⁶ Fedpol kann gestützt auf die Angaben der Dienststelle, die Urheberin der Informa­tion ist, die Daten zusammenführen, die der gleichen Person zugeordnet werden können.
⁷ Eine Person wird nur so lange im Index geführt, als sie in einem der in Absatz 1 aufgeführten Informationssysteme registriert ist. Der sie betreffende Eintrag wird automatisch gelöscht, wenn in keinem der in Absatz 1 aufgeführten Informations­systeme mehr Einträge über die Person vorhanden sind.
⁸ Die kantonalen Behörden entscheiden, ob sie ihr System an den Nationalen Poli­zeiindex anschliessen (Abs. 1 Bst. a) und welche ihrer Daten in diesem System erfasst werden. Im Falle eines Anschlusses müssen die Kantone:
a. die vom Bund festgelegten Kriterien hinsichtlich der im Index zu verzeichnen­den Deliktsarten beachten; und
b. die vom Bund festgelegten technischen Standards für einen erleichterten Datenaustausch einhalten.
⁵⁹ SR 351.1
⁶⁰ SR 120
Art. 18 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol
¹ Fedpol betreibt das interne elektronische Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem, das besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten darf. Das System kann alle ein- und ausgehenden Meldungen von fedpol (Telefon­mitschnitte oder -mitschriften, E-Mails, Briefe, Fax) erfassen.
² Zweck des Informationssystems ist es, Daten über die Geschäfte von fedpol zu bearbeiten, die Arbeitsabläufe effizient und rationell zu gestalten, eine Geschäfts­kontrolle zu führen und Statistiken zu erstellen.
³ Die Daten dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht werden und mit anderen polizeilichen Informationssystemen oder anderen Informa­tionssystemen von fedpol verknüpft werden. Wenn Daten mit einem anderen Infor­mationssystem verknüpft sind, unterliegen diese den selben Datenbearbeitungs­regeln und Zugriffsbeschränkungen, die für das Hauptinformationssystem gelten.
⁴ Das System ist so aufgebaut, dass die Informationen danach unterschieden werden können, ob sie im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol, Schengen, Europol oder im Rahmen anderer in zwischenstaatlichen Abkommen vorgesehener Struk­turen polizeilicher Zusammenarbeit ausgetauscht werden.
⁵ Das System enthält ausserdem, getrennt von anderen Daten, Daten aus Geschäften der für Ausweisschriften und für die Suche nach vermissten Personen zuständigen Stellen.
⁶ Der Zugriff auf dieses System mittels automatisiertem Abrufverfahren ist den Mitarbeitenden von fedpol und dem BJ zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981⁶¹ übertragenen Aufgaben vorbehalten.
⁶¹ SR 351.1

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat legt für jedes Polizei-Informationssystem fest:
a. die Verantwortlichkeit bei der Datenbearbeitung;
b. den Datenkatalog;
c. den Umfang der Zugriffsberechtigungen durch Abrufverfahren;
d. die Aufbewahrungsdauer der Daten und das Verfahren zur Datenlöschung;
e. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
f. die einzelfallweise Weitergabe von Daten der polizeilichen Informations­­systeme an Dritte, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist;
g. die Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 1 geregelt.
Art. 21 Koordinationsbestimmungen
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 22 Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 5. Dezember 2008⁶²
⁶² BRB vom 15. Okt. 2008 ( AS 2008 5005 ).

Anhang 1

(Art. 20)

Änderung bisherigen Rechts

…⁶³
⁶³ Die Änderungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.

Anhang 2

(Art. 21)
…⁶⁴
⁶⁴ Die Koordinationsbestimmungen können unter AS 2008 4989 konsultiert werden.
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