Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zü... (415.421)
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Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 OrgR WWF
415.421 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR WWF) (vom 30. September 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Gliederung
Institute

§ 1.

1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gliedert sich in vier Institute: a. das Institut für Volkswirtschaftslehre, b. das Institut für Betriebswirtschaftslehre, c. das Institut für Banking und Finance, d. das Institut für Informatik.
2 Die Fakultät kann weitere Orga nisationseinheiten bilden.
2. Abschnitt: Fakultätsorgane und Organisationseinheiten A. Fakultätsversammlung
Zusammen
-
setzung

§ 2.

1 Die Fakultätsversammlung setz t sich zusammen aus der Ge samtheit der Professore nschaft der Fakultät.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Pr ofessoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.
3 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsf ührer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2
415.421 OrgR WWF Zuständigkeiten

§ 3.

1 Die Fakultätsversammlung stel lt Antrag zuhanden der Uni
- versitätsleitung auf: a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr
- stühlen, Instituten und weiter en Organisationseinheiten, b. Entlassung von Profe ssorinnen und Professoren, c. Vereinbarungen über fakultätsübe rgreifende Zusammenschlüsse.
2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer
- sitätsleitung in fo lgenden Bereichen: a. Erlass der Rahmenvero rdnungen für das Studium, b. Erlass der Promot ionsverordnungen, c. Genehmigung v on Studienordnungen, d. Genehmigung der Weiter bildungsstudiengänge, e. Genehmigung der Habi litationsordnung sowi e der Verordnung über die Titularprofessur, f. Genehmigung des Or ganisationsr eglements der Fakultät, g. Bewilligung zur Weiterführung de s Professorentitels bei vorzeiti
- gem Rücktritt.
3 Sie ist abschliessend zuständig für a. die Einsetzung der Findungskommi ssion zur Vorber eitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder in die Findungskommission, b. die Wahl der Deka nin oder des Dekans, c. die Wahl der Prodek aninnen und Prodekane, d. die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Promotio nsverordnungen und der Rahmenver
- ordnungen für das Studium, e. die Verleihung de r Ehrenpromotion, f. die Ausstellung besonderer Prüfun gsausweise, insbesondere für die Nachdiplom- und Weiterbildungsstudien nach Massgabe der ent
- sprechenden Bestimmungen, g. den Entzug bzw. die Aberkennung der von der Fakultät verliehenen Titel und Grade, h. die Bewilligung v on Gastprofessuren, i. die Genehmigung von Reglementen, j. die Schaffung und Aufhebung st ändiger fakultär er Kommissionen,
3 OrgR WWF
415.421 k. die Wahl der Mitglieder von st ändigen fakultären Kommissionen gemäss §
20 sowie ihrer Vorsitzenden unter Vorbehalt der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten, l. die Festlegung der Höhe der Funktionszula ge für die einzelnen Prodekaninnen und Prodekane.
4 Sie kann Aufgaben und Zuständigkei ten an den Fakultätsausschuss übertragen. B. Dekanin oder Dekan
Leitung der
Fakultät

§ 4.

1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Institute und die weite ren Organisationseinheiten. Sie oder er verfügt über ein entsprechen des Weisungsrecht.
3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre ter aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodeka ne, welche die Deka nin oder den Dekan bei deren oder de ssen Verhinderung an einzelnen Sitzungen vertritt.
Zuständigkeiten

§ 5.

1 Der Dekanin oder dem Dekan zuhanden der Universitätsleit ung in folgenden Bereichen: a. Fakultätsbudget, konsolidiert au s den Budgets der Institute und weiterer Organisa tionseinheiten, b. Budget für die Löhne der Prof essorinnen und Professoren zuzüg lich der Arbeitgeberbeiträge, c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät, d. Räume und Infrastruktur,
2 Sie oder er ist zuständig für die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultätsversamml ung in folgenden Bereichen: a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr stühlen, Instituten und weiter en Organisationseinheiten, b. Wahl der Prodekani nnen und Prodekane, c. Entlassung von Profe ssorinnen und Professoren, d. Erlass von fakul tären Reglementen.
3 Sie oder er ist insbesonde re zuständig für die a. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung, b. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie, c. Pflege der Aussenbeziehungen,
4
415.421 OrgR WWF d. Aufsicht über die Institute und we iteren Organisationseinheiten der Fakultät, e. Leitung des Fakultätsvorstandes, des Fakultätsausschusses und der Fakultätsve rsammlung, f. Zuteilung der Aufgaben und Zu ständigkeiten an die Prodekanin
- nen und Prodekane, g. Absprache bezüglich Freistellung und weitere Rahmenbedingungen mit der Universitätsleitung, h. Durchführung von Berufungsver handlungen gemeinsam mit der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor, i. Einleitung von Direktberufungs verfahren in Konsultation mit der jeweiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor, j. Einleitung von Bleibeverhandlungen in Konsultation mit der je
- weiligen Institutsdirektorin oder dem jeweiligen Institutsdirektor, k. Verantwortung über die Ressour cen der Fakultät, insbesondere Finanzen, Räume und Infrastruktur, sowie deren Zuweisung an die Institute und weiteren Organisationseinheiten, l. Bewirtschaftung des Lohnbudget s der Professorinnen und Profes
- soren zuzüglich der Arbeitge berbeiträge der Fakultät, m. Führungsverantwortung gegenübe r Professorinnen und Professo
- ren im Rahmen der un iversitären Vorgaben, n. Aufsicht über das Lehrangebot zur Erreichung der Lehrziele, o. Aufsicht über das Weiterbildungsangebot, p. Förderung der Forschung, q. Nachwuchsförderung, r. Förderung der Diversität und Gl eichstellung, in sbesondere Gleich
- stellung der Geschlechter sowie von Menschen mit Behinderung, s. jährliche fakultäre Berichterstattung, t. Stellungnahme zu den Institutsord nungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung, u. Festsetzung der Pflichtenhefte de r ständigen und nicht ständigen Kommissionen, v. Anstellung der Geschäftsführeri n oder des Geschäftsführers des Dekanats.
4 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben ge
- mäss UniG, UniO und Personalverordn ung der Universität Zürich vom
29. September 2014 (PVO-UZH)
5 .
5 Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten, die keinem an
- deren Organ übertragen sind.
5 OrgR WWF
415.421 C. Fakultätsvorstand
Zusammen
-
setzung

§ 6.

1 Die Dekanin oder der Dekan sowie mindestens zwei Pro dekaninnen oder Prodekane bild en den Fakultätsvorstand.
2 Die Geschäftsführerin oder de r Geschäftsführer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Zuständigkeiten

§ 7.

1 Der Fakultätsvorstand ist für di e Schaffung nicht ständiger fakultärer Kommissionen und die Wahl ihrer Mi tglieder gemäss §
20 sowie ihrer Vorsitzenden zuständig.
2 Der Fakultätsvorstand beantragt der Universitätsleitung die Ein setzung der Berufungs- u nd Beförderungskommission.
b. der Prode
-
kaninnen und
Prodekane

§ 8.

Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Deka nin oder den Dekan in der Erfüllung der fakultären Aufgaben. Die De kanin oder der Dekan kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.
2 Prodekaninnen und Prodekane können vom Fakultätsausschuss als für das Prüfungswesen zuständi ge Prüfungsdelegierte gewählt wer den. D. Dekanat
Aufgaben

§ 9.

1 Das Dekanat erbringt zentrale Dienstleistungen für die Fa kultät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan und den Fakultäts vorstand in der Führ ung der Geschäfte.
2 Es wird durch eine Geschäftsf ührerin oder einen Geschäftsführer geleitet. Ihr oder ihm obliegen insb esondere die Auswahl und Führung des Personals sowie die Verwaltung der finanziellen Mittel des Deka nats.
3 Die Dekanin oder der Dekan ist die oder der Vorgesetzte der Ge schäftsführerin oder des Gesc häftsführers des Dekanats. E. Fakultätsausschuss
Zusammen
-
setzung

§ 10.

1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Deka nin oder dem Dekan, den Prodekaninnen und den Prodekanen, den Institutsdirektorinnen und Institutsdir ektoren sowie je einer oder einem Delegierten der Stände.
2 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsf ührer des Dekanats nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
a. des Fakultäts-
vorstandes
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415.421 OrgR WWF Zuständigkeiten

§ 11.

Dem Fakultätsausschuss obliegt zuhanden der Universitäts
- leitung a. die Stellungnahme und Antragstel lung im Bereich der Forschungs
- semester, b. Stellungnahme in Bezug auf die Anträge der Berufungs- und Be
- förderungskommissionen, c. Stellungnahmen zu den Anträg en der beratenden Tenure-Kommis
- sion an die Universitäts leitung unter Vorbehalt von Abs. 3 lit. h.
2 Ihm obliegt zuhanden de r Erweiterten Universi tätsleitung die Stel
- lungnahme und Antragstellung in folgenden Bereichen: a. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi, b. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofessur.
3 Ihm obliegt zuhanden der Fakultätsversammlung die Vorberei
- tung und Antragstellung in folgenden Bereichen: a. Promotionsverordnungen, b. Rahmenverordnungen für das Studium, c. Habilitationsordnung, d. Verordnung über die Titularprofessur, f. Studienordnungen, g. Gastprofessuren, e. Ehrenpromotionen, f. Vorschläge für die Wahl der Mitglieder ständiger Fakultätskom
- missionen gemäss §
20 und ihrer Vorsitzenden, g. Vorschläge für die Genehmig ung von fakultären Vorgaben, h. Stellungnahmen zu den Anträgen der beratenden Tenure-Kommis
- sion auf Entfristung.
4 Er ist abschliessend zuständig für die a. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Dekanin oder des Dekans im Sinne von §
17, b. Qualitätssicherung des Studienbetr iebs und des Lehrangebots der Fakultät, c. Festlegung der Zuordnung de r Studiengänge und -programme zu den Instituten und Wahl der St udienprogrammdirektorinnen unddirektoren, d. Wahl der Prüf ungsdelegierten, e. übergreifende Semesterplanung und Regelung von Lehrveranstal
- tungs- und Prüfungszeiten, f. Validierung von Studienabschlüssen,
7 OrgR WWF
415.421 g. Genehmigung von fakultären Richtlinien, h. Ausrichtung des Lehrangebots, i. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt uni versitärer Regelungen, j. Wahl der Delegierten der Fakult ät in gesamtuniversitäre und aus seruniversitäre Gremien. F. Institute
Organisation

§ 12.

Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, werden die Organisations- und Verfahrensvorschrifte n der Institute in den Instituts ordnungen geregelt.
Zuständigkeiten

§ 13.

1 Die Institute bereiten die K onzepte und Planungen zur Ent wicklung und Qualitätssicherung de r Studiengänge in ihrem Bereich zuhanden des Fakultätsausschusses vor.
2 Die Vorbereitung gemäss Abs. 1 umfasst insbesondere die folgen den Gegenstände: a. Ausarbeitung, Koordination und Organisation von Studienprogram men, b. Ausarbeitung des Vorlesungsverze ichnisses für die jeweiligen Stu dienprogramme, c. Massnahmen zur Qualit ätssicherung der Lehre, d. Gewährleistung der Fachstudi enberatung für Studierende, e. Lehranstellungen, f. kompetitive Lehrmittel.
3 Die Institutsdirektorinnen und -direktoren sind für die Durchfüh rung der Studienprogramm e ihres Instituts verantwortlich. Sie erstatten dem Fakultätsausschuss dar über regelmässig Bericht.
Studien
-
programm
-
direktion

§ 14.

1 Für einzelne Studienprogra mme können Studienprogramm direktorinnen oder -direktoren für fachliche Fragen bestellt werden. Sie können von Studienprogrammkoor dinatorinnen oder -koordinato ren unterstützt werden.
2 Die Studienprogrammdirektorinnen oder -direktoren gehören den ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Fakultät an. Sie werden vom Fakultätsausschu ss auf Antrag des jeweiligen Instituts auf vier Jahr e ernannt. Wiederwa hl ist möglich.
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3 Der Studienprogrammdirektori n oder dem Studienprogramm
- direktor des jeweiligen Instituts obliegen insbesondere folgende Auf
- gaben: a. Vorbereitung der Inhalte und St rukturen in den Studienprogram
- men, b. Aufsicht über Qualität und Entw icklung der Lehre und der Studien
- programme, c. Antragstellung zur Einführung neuer Studienprogramme zuhanden des Fakultätsausschusses, d. Antragstellung zur Änderung von Studienordnungen zuhanden des Fakultätsausschusses, e. Sicherstellung der Le hr- und Semesterplanung, f. Aufsicht über die Fachstudienberatung.
5 Die Institutsversammlung ist für di e Sicherstellung der Lehr- und Semesterplanung in geeign eter Weise beizuziehen.
6 Für die Doktoratsprogrammdirekti on und -koordination gilt Abs. 3 lit. a–d sinngemäss. G. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer Mitglieder des Fakultäts vorstandes

§ 15.

1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstandes werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Sie treten ihr Amt jeweils am 1. August an.
3 Bei der Wahl der Prodekaninnen und Prodekane sind die Institute gemäss §
1 Abs. 1 angemessen zu berück sichtigen. Jedes stimmberech
- tigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Fakultätsversammlung vorschlagsberechtigt. Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans

§ 16.

1 Spätestens drei Semester vor Ab lauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob si e oder er sich für eine Wieder
- wahl zur Verfügung stellt.
2 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine Findungs
- kommission ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Professorens chaft eines jeden Instituts gemäss

§ 1 Abs. 1, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, je einer

oder einem Delegierten der Stände sowie einem Mitglied der Univer
- sitätsleitung.
3 Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
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4 Die Findungskommission ergänzt od er spezifiziert das Amtsprofil der Dekanin oder des Dekans zuhanden des Fakultätsausschusses. Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidat en zur Wahl vor. Jedes stimmbe rechtigte Mitglied der Fakultät ist gegenüber der Findungskommission vorschlagsberechtigt.
5 Bei einer Wiederwahl kann die Fa kultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einset zung einer Findungskommission ver zichten.
Ersatzwahl der
Dekanin oder
des Dekans /
vorzeitiges
Ausscheiden
aus dem Amt
der Dekanin
oder des Dekans

§ 17.

1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans erfolgt eine Ersatz wahl. Es gilt §
16.
2 Tritt die Vakanz im Verlauf des letzten Jahres der Amtsdauer auf, erfolgt keine Ersatzwahl. In diesem Fall führt eine Prodekanin oder ein Prodekan die Geschäfte interimistisch bis zur Neuwahl weiter.
Vorbereitung
der Wahl der
Prodekaninnen
und Prodekane

§ 18.

Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie derwahl nicht mehr zur Verfügung ode r scheidet sie vorzeitig aus ihrem oder seinem Amt aus, schlägt die Dekanin oder der Dekan Kandida tinnen oder Kandidaten zur Wahl oder eine Ersatzwahl gemäss §
17 vor. Daneben ist jedes weitere Mitglied der Fakultätsversammlung be rechtigt, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
Freistellung
und weitere
Rahmen
-
bedingungen

§ 19.

1 Während ihrer Amtsdauer werd en die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Pr odekane in angemessenem Rah men von Verpflichtungen in Fors chung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt (§
77 UniO).
2 Die Universitätsleitung regelt den jeweiligen Umfang in Abspra che mit der Dekanin oder dem Dekan. H. Kommissionen
Ständige und
nichtständige
Kommissionen

§ 20.

1 Für wichtige kontinuierliche Aufgaben können ständige Fa kultätskommissionen eingesetzt werden.
2 Zur Erfüllung befriste ter besonderer Aufgab en können nichtstän dige Kommissionen eingesetzt werden.
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415.421 OrgR WWF Berufungs kommissionen

§ 21.

1 Die Berufungskommission ist eine nichtständige Kommis
- sion.
2 Sie setzt sich zusammen aus a. drei Vertreterinnen und Vertrete rn der Professorenschaft aus dem Institut der zu be setzenden Professur, b. zwei weiteren Vertre terinnen und Vertretern der Professorenschaft gemäss §
1 Abs. 1, c. mindestens zwei externen Prof essorinnen und Professoren aus dem jeweiligen Fachgebiet, d. je einer oder einem Delegierten des Standes der Studierenden, des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses und des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden.
3 Die Dekanin oder der Dekan is t Mitglied von Amtes wegen.
4 Der Berufungsantrag ist durch mi ndestens zwei auswärtige Gut
- achten zu stützen. Fakultäre Tenure- Kommission

§ 22.

1 Die fakultäre Tenure-Kommi ssion ist eine ständige Kom
- mission. Sie setzt sich zusammen au s vier ordentlichen Professorinnen und Professoren eines je den Instituts gemäss §
1 Abs. 1.
2 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren ge
- wählt. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der ständigen Tenure-Kommission sind jeweils von Amtes wegen Mitglieder der individue llen Tenure-Kommissionen.
3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften A. Sitzungen Ordentliche Sitzungen

§ 23.

Die Fakultätsversammlung und der Fakultätsausschuss tre
- ten in der Regel zwei- bis dreimal pro Semester zusammen. Der Fakul
- tätsvorstand tritt na ch Bedarf zusammen. Ausserordent liche Sitzungen

§ 24.

1 Eine ausserordentliche Sitz ung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss besonde
- rem Beschluss des Fakultätsaussch usses oder auf Begehren von min
- destens einem Drittel der stimmber echtigten Mitglied er der Fakultäts
- versammlung statt.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Fakultätsausschusses können von der Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitg lieder des Fakultätsausschusses ein
- berufen werden.
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Einberufung

§ 25.

Einladungen und Traktanden fü r die Fakultätsversammlung und den Fakultätsausschuss sind in der Regel mindestens sechs Kalen dertage vor dem Sitzungstermin elektronisch zu versenden.
Traktanden

§ 26.

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul tätsversammlung und im Fakultäts ausschuss sind der Dekanin oder dem Dekan bis spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen we rden, wenn sich mindestens drei Viertel der Teilnehmenden für die Traktandierung aussprechen. Davon ausgenommen sind Be rufungsgeschäfte.
Protokoll

§ 27.

Über die Sitzungen der Fa kultätsversammlung und des Fa kultätsausschusses wird Protokoll geführ t. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Protokolle des Fakultätsausschus ses können von allen Mitgliedern der Fakultät eingesehen werden.
Teilnahme
-
quorum

§ 28.

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan delt werden, wenn sie von mindeste ns drei Vierteln der teilnehmenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden. B. Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen

§ 29.

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen beschliesse n, vorbehältlich ande rer Regelungen, mit ein facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Beratungen über Pr üfungsleistungen unter Einschluss der Pro motionen und Habilitationen wirken neben den Professorinnen und Professoren die Delegierten des Standes der Studierenden, des Stan des des wissenschaftlichen Nachwu chses und des Standes der fortge schrittenen Forschenden und Lehrenden mit, bei der Beschlussfassung nur dann, wenn sie die entsprec henden Grade und Titel führen.
3 Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fakultätsgremiums stimmt mit. Bei Stimmengleic hheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
4 Abstimmungen erfolgen offen, we nn nicht ein Drittel der anwesen den Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
5 Abstimmungen über Anträge zu Beförderungen, Habilitationen und Ehrenpromotionen erfolgen geheim.
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415.421 OrgR WWF Wahlen

§ 30.

1 Eine Wahl bedarf des abso luten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge
- nügt im dritten Wahlgang das rela tive Mehr der abgegebenen Stim
- men.
3 Wahlen erfolgen offen, wenn ni cht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. Teilnahme- und Stimmpflicht

§ 31.

1 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Teilnahme an den Sitzungen des Fakultätsausschusses ist für die Mitglieder Amtspflicht. Sie sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ist ei n Mitglied an einer Sitzung verhin
- dert, kann in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan eine Ver
- tretung für die traktandierten Gesc häften vom gleichen Stand bzw. gleichen Institut an die Sitzung entsendet we rden. Eine Stimmübertra
- gung an andere Mitglieder ist jedoch nicht möglich. Schriftliche oder elektroni sche Durch führung von Versammlun gen und Sitzungen

§ 32.

1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Ver
- sammlungen und Sitzungen richtet sich nach der UniO.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahme pflichten gemäss diesem Re
- glement gelten sinngemäss.
3 Die Stimmberechtigten werden be i der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in
- struiert. C. Schweigepflicht, Inform ationsrecht, Archivierung Schweigepflicht

§ 33.

1 Die Mitglieder der Fakultät sgremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf: a. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Pro
- fessoren, b. Erteilung und Entzug der Venia L egendi sowie der Titularprofessur, c. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen, d. Stellungnahmen und Abstimmung sverhalten anderer Mitglieder, Sache zuständigen Fakultätsgremiu m der Schweigepflicht unterstellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist auch im Zusammenhang mit ande
- ren Geschäften zu unter lassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der Betroffenen herabzusetzen.
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3 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus scheiden aus dem Amt.
Informations
-
recht

§ 34.

1 Die Dekanin oder der Dekan darf , wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversam mlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Sc hweigepflicht nach §
33 unterliegen.
2 Die Delegierten der Stände ha ben das Recht, die Angehörigen ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fa kultätsgremien zu beratenden Trak tanden sowie über die gefällten und protokollierten Beschlüsse zu orient ieren. Dabei dürfen sie, vorbehält lich der Schweigepflicht, die Stim menverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während der Sitzun g vertretenen hauptsächlichen An sichten, aber keine Pe rsonen oder Namen nennen.
Archivierung

§ 35.

Das Dekanat bewahrt die Sitz ungsakten der Fakultätsgre mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
4. Abschnitt: Schlussbestimmung
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 36.

Dieses Organisationsreglement tritt unter Vorbehalt der Ge nehmigung
2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wi rd das Organisati onsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul tät der Universität Zürich vom
12. Januar 2000 aufgehoben.
1 OS 76, 73 ; Begründung siehe ABl
2021-02-12 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.21 .
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