Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (916.140)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

(Weinverordnung) vom 14. November 2007 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹, und auf die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014², in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999³ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,⁴
verordnet:
¹ SR 910.1 ² SR 817.0 ³ SR 0.916.026.81 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche
¹ Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.
² Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzel­nen Rebstocks höchstens 3 m² beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hang­lagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Stand­raum vorsehen.
Art. 2 Neuanpflanzung
¹ Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.
² Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:⁵
a. die Höhenlage;
b. die Hangneigung und -richtung;
c. das Lokalklima;
d. die Bodenbeschaffenheit;
e. die Bodenwasserverhältnisse;
f. die naturschützerische Bedeutung der Fläche.
³ Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.
⁴ Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirt­schafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kan­ton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.
⁵ Der Kanton regelt das Bewilligungs- und das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Natur- und Land­schaftsschutz angehört werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3965 ).
Art. 3 Erneuerung von Rebflächen
¹ Als Erneuerung gilt:
a. die Wiederbepflanzung einer Rebfläche nach einem weniger als zehn Jahre dauernden Unterbruch der Bewirtschaftung;
b. das Aufpfropfen einer anderen Traubensorte; oder
c. das Nachsetzen einzelner Stöcke, wenn es dazu führt, dass die Einträge im Rebbaukataster nicht mehr zutreffen.
² Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.
³ Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m², deren Produkte ausschliess­lich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorse­hen.
⁴ Der Kanton regelt das Meldeverfahren.
Art. 4 Rebbaukataster
¹ Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneue­rung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen:
a. den Namen der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters oder der Eigentüme­rin bzw. des Eigentümers;
b. die Standortgemeinde;
c. die Parzellennummer;
d. die Rebfläche in m²;
e. die Rebsorten und deren Flächenanteile;
f. die für die Rebfläche zulässigen Weinbezeichnungen;
g. gegebenenfalls den Ausschluss der Rebfläche von der Weinerzeugung.
² Die Kantone können weitere Daten erheben.
³ Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 ge­pflanzt wurden, verzichten.
⁴ Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen.
Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung
¹ Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:
a. für welche die Neuanpflanzung nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligt wurde;
b. auf denen vor 1999 rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde;
c. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)⁶ vor 1999 die Neu­anpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewil­ligung bepflanzt wurden.
² Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbro­chen, so fällt die Zulassung dahin.
³ Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3965 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben
¹ Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
² Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.
Art. 7 Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis
¹ Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere folgende Eigenschaften massgebend:
a. der Ertrag pro Flächeneinheit;
b. der natürliche Zuckergehalt;
c. der Gesamtsäuregehalt;
d. die Krankheitsempfindlichkeit.
² Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.
³ Das BLW erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: …

Art. 8–18 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3965 ).

3. Abschnitt: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 19 Weinspezifische Begriffe
¹ Die weinspezifischen Begriffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kenn­zeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.
² Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff in Verbindung mit einem Ausdruck wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder derglei­chen verwendet wird.
Art. 20 Weinbaugebiete
Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt:
a. die Region Westschweiz mit den Kantonen Genf, Waadt, Wallis, Freiburg, Neuenburg, Jura und mit der Bielerseeregion des Kantons Bern;
b.⁸
die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden mit Ausnahme des Misox und Bern mit Ausnahme der Bielerseeregion;
c.⁹
die Region italienische Schweiz mit dem Kanton Tessin und dem Misox.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
¹ Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeich­net sind.
² Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnun­gen fest; diese umfassen insbesondere:
a. eine Abgrenzung des geografischen Gebiets, in welchem zumindest die Trau­ben produziert werden;
b. ein Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten;
c. ein Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden;
d. einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsor­ten;
e. einen Höchstertrag pro Flächeneinheit für die einzelnen zugelassenen Rebsor­ten;
f. ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung;
g. ein System zur Analyse und organoleptischen Prüfung des verkaufsfertigen Weines.
³ Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus ausdehnen:
a. wenn die Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit bildet; und
b. wenn die gemeinsame kontrollierte Ursprungsbezeichnung denselben Anfor­derungen unterliegt.
³bis Das Produktionsgebiet der Trauben kann auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausgedehnt werden, vorausgesetzt:
a. ein internationales Abkommen sieht dies vor;
b. die Rebfläche bildet zusammen mit der angrenzenden Schweizer Rebfläche eine gut abgegrenzte geografische Einheit;
c. der betroffene Kanton hat im Einvernehmen mit dem BLW spezifische Anforderungen festgelegt; und
d. die Kontrollbestimmungen ausserhalb der Schweiz sind durch ein im betroffe­nen Land anerkanntes Kontrollorgan gewährleistet.¹⁰
⁴ Die Kantone prüfen die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen, die sie nach Absatz 2 festgelegt haben.
⁵ Die von den Kantonen festgesetzten natürlichen Mindestzuckergehalte dürfen die folgenden Werte nicht unterschreiten:

weisse Gewächse
°Brix

rote Gewächse
°Brix

Region Westschweiz

15,2°

17,0°

Region Deutschschweiz

15,8°

17,0°

Region italienische Schweiz

15,8°

17,6°.¹¹

⁶ Die von den Kantonen festgelegten Höchsterträge pro Flächeneinheit dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

weisse Gewächse
kg/m²

rote Gewächse
kg/m²

Region Westschweiz

1,4

1,2

Region Deutschschweiz

1,4

1,2

Region italienische Schweiz

1,2

1,2.¹²

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
Art. 22 Landweine
¹ Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Die Trauben werden im geografischen Gebiet geerntet, das den Wein bezeich­net.
b.¹³
Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt 14,4 °Brix für weisse Gewächse und 15,2 °Brix für rote Gewächse.
c. Der Flächenertrag ist für weisse Gewächse auf 1,8 kg/m² und für rote Ge­wächse auf 1,6 kg/m² begrenzt.
² Die Rebflächen, welche die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zur Produk­tion von Landwein nutzen will, muss sie oder er dem Kanton bis spätestens zum 31. Juli des Erntejahres melden.¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 23 Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung
¹ Landweine mit eigener traditioneller Bezeichnung sind Landweine, die:
a.¹⁵
aus Trauben eines geografischen Gebiets hergestellt werden, das gesamthaft innerhalb eines Kantons oder innerhalb der beiden Kantone der Region ita­lienische Schweiz nach Artikel 20 Buchstabe c liegt;
b. eine traditionelle Bezeichnung nach Anhang 3 führen, die in der Gesetz­ge­bung des Kantons, welcher Inhaber der Bezeichnung ist, festgelegt ist.
² Eine traditionelle Bezeichnung darf nicht für einen Landwein verwendet werden, wenn die Bezeichnung bereits für einen Wein mit einer kontrollierten Ursprungs­bezeichnung benutzt wird.
³ Die Kantone legen zusätzlich zu den in Artikel 22 Buchstaben b und c genannten Anforderungen noch weitere Anforderungen fest.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 24 ¹⁶ Tafelweine
¹ Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher natürlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt.
² Die Rebflächen, welche die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zur Produk­tion von Tafelwein nutzen will, muss sie oder er dem Kanton bis spätestens zum 31. Juli des Erntejahres melden.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 24 a ¹⁷ Grenzübergreifende Produktionszone
Das Produktionsgebiet von Land- oder Tafelwein kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 3bis auf das benachbarte Grenzgebiet der Schweiz ausge­dehnt werden.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov.2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
Art. 24 b ¹⁸ Traubenpass
¹ Die Kantone stellen jeder Eigentümerin und jedem Eigentümer oder jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter für bestockte Rebflächen, die im Rebbaukataster nach Artikel 4 verzeichnet und nach Artikel 5 für die Weinerzeugung bestimmt sind, eine Bescheinigung aus, die die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von Wein verwendet werden dürfen (Traubenpass).
² Der Traubenpass enthält mindestens die folgenden Informationen:
a. den Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
b. die Rebsorten;
c. pro Rebsorte die erlaubten Weinklassen nach den Artikeln 21–24 und, sofern relevant, die zugelassenen Höchstmengen, ausgedrückt in kg Trauben;
d. den Namen der Gemeinde, aus der die Trauben stammen, und, wenn es der Kanton vorsieht, sämtliche zusätzlichen Bezeichnungen von geografischen Einheiten, die kleiner als eine Gemeinde sind;
e. die Fläche der Grundstücke in m²;
f. eine eindeutige Kennnummer.
³ Werden auf einer bestockten Rebfläche, die im Rebbaukataster nach Artikel 4 verzeichnet und nach Artikel 5 für die Weinerzeugung bestimmt ist, auch Trauben produziert, die einem anderen Zweck als der Weinbereitung dienen, so wird diese Traubenmenge der Traubenhöchstmenge der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter gewählten Weinklasse angerechnet.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 25 Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen
¹ Das BLW führt und veröffentlicht ein schweizerisches Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 21.
² Die Kantone übermitteln dem BLW ihr Verzeichnis der von ihnen geregelten kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und die Fundstellen der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung. Jede Änderung ist dem BLW unverzüglich zu melden.
Art. 26 ¹⁹ Herstellung und Verarbeitung
Trauben und Traubenmoste, die für die Verarbeitung zu Wein bestimmt sind, sowie Weine müssen nach den verschiedenen Bezeichnungen und Kennzeichnungen getrennt geerntet, verarbeitet und gelagert werden. Dies gilt auch für Betriebe, die Weine für einen Traubenproduzenten keltern, dessen Produkte unter seinem Namen auf den Markt kommen und mit einem Begriff in Verbindung stehen, der suggeriert, dass die Erzeugnisse aus seinen eigenen Trauben hergestellt wurden.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3965 ).
Art. 27 Deklassierung
¹ Traubenposten, Traubenmoste oder Weine, für die eine Einstufung als Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung oder als Landwein beansprucht wird, aber einer der Anforderungen an einen Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bzw. an einen Landwein nicht entsprechen, werden in die tiefere Klasse eingeteilt, sofern sie alle diesbezüglichen Anforderungen erfüllen. Die Bezeichnung der deklassierten Traubenposten, Traubenmoste oder Weine wird entsprechend angepasst.
² Traubenposten und Traubenmoste, welche die Anforderungen an einen Tafelwein nicht erfüllen, dürfen weder zu Wein verarbeitet noch als solcher vermarktet werden. Ein Tafelwein, der nicht die entsprechenden Anforderungen erfüllt, kann nicht als solcher vermarktet werden.

3 a . Abschnitt: ²⁰ Begriffsbestimmungen und Anforderungen an Schweizer Wein

²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4195 ).
Art. 27 a Gewinnung von Weisswein, Rotwein und Roséwein
¹ Schweizer Weisswein ist Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben.
² Schweizer Rotwein und Schweizer Roséwein sind ausschliesslich aus blauen Trauben gewonnene Weine, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren werden, bevor sie abgepresst werden. Vorbehalten bleibt Artikel 27 d Absatz 6.
Art. 27 a bis ²¹ Maximaler Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine
¹ Der maximale Weinbereitungsertrag für Schweizer Weine darf 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben nicht überschreiten.
² Die Kantone können für KUB-Weine pro Rebsorte einen maximalen Weinbereitungsertrag festlegen, der niedriger als 80 Liter Wein pro 100 kg Trauben ist.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 755 ).
Art. 27 b Alkoholgehalt
Bei Schweizer Wein, der ohne Anreicherungsprozess gewonnen wird, darf der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent übersteigen.
Art. 27 c ²² Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
Die Süssung von Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) ist verboten. Die Kantone können die Süssung von Wein mit KUB/AOC zulassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016²³ über Getränke erfüllt sind.
²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2229 ).
²³ SR 817.022.12
Art. 27 d Verschnitt und Assemblage
¹ Verschnitt ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft.
² Assemblage ist das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein gleichen Ursprungs oder gleicher Herkunft.
³ Nicht als Verschnitt oder Assemblage gilt:
a. die Anreicherung;
b. die Süssung;
c. bei Schaumwein die Beigabe einer Versanddosage oder einer Fülldosage.
⁴ Schweizer Wein darf nicht mit ausländischem Wein verschnitten werden.
⁵ Er darf nur mit Schweizer Wein verschnitten werden, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten sind:
a. Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden;
b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Wein gleicher Farbe verschnitten werden.
⁶ Schweizer Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Schweizer Weisswein verschnitten werden, wenn die anwendbaren kantonalen Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen von Anhang 1 bleiben vorbehalten.
⁷ Die Einschränkungen nach Absatz 6 gelten nicht für die Erzeugung von Cuvées, die für die Herstellung von Schweizer Schaum- und Perlwein bestimmt sind.
Art. 27 e Sachbezeichnung
¹ Bei Schweizer Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 angehört.
² Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geografische Ursprung angegeben werden.
³ Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Landwein» muss zusätzlich die jeweilige Herkunftsangabe aufgeführt werden.
⁴ Auf der Etikette von Schweizer Wein der Klasse «Tafelwein» muss zusätzlich «Schweizer» angegeben werden. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Weinsorte oder Jahrgang, sind verboten.
⁵ Die Absätze 1–4 gelten auch für Schweizer Likörwein.

3 b . Abschnitt: ²⁴ Bestimmungen über Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine

²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4195 ).
Art. 27 f
Schweizer und ausländische Weine, Schaumweine und Likörweine müssen bezüglich der Begriffe, der önologischen Verfahren und Behandlungen sowie der Kennzeichnung die Artikel 69–76 und 84–86 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016²⁵ über Getränke einhalten.
²⁵ SR 817.022.12

4. Abschnitt: Weinlesekontrolle

Art. 28 ²⁶ Gegenstand und Grundsatz
¹ Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Trau­benernte bis zum Moment von deren Pressung. Ausgenommen sind Produkte, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Ab­satz 4 stammen.
² Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer nach Artikel 29 und der Überwachung der Eigenkontrolle durch den Kanton auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 30 und 30 a .
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 29 ²⁷ Pflichten der Einkellerinnen und Einkellerer
¹ Die Einkellerin oder der Einkellerer hat für die einzelnen Traubenposten zu erfassen:
a. die Kennnummer des dazugehörigen Traubenpasses gemäss Artikel 24 b ;
b. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
c. die Rebsorte;
d. die Traubenmenge in kg: 1. bei zugekauften Traubenposten: gewogen,
2.²⁸
bei eigenen Traubenposten von Betrieben nach Artikel 35 Absatz 3: geschätzt oder gewogen, es sei denn, der Kanton schreibt das Wägen vor;
e. den natürlichen Zuckergehalt in °Brix oder °Oechsle, gemessen mittels eines Refraktometers;
f. das Eingangsdatum;
g. den Namen der geografischen Einheit, wenn sie kleiner als jene gemäss dem Traubenpass nach Artikel 24 b ist und der Name der Einheit für die Bezeichnung des Weins verwendet wird.
² Als Einkellerin oder Einkellerer gilt, wer Trauben annimmt und presst.
³ Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben der Einkellerin oder dem Einkellerer die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und g mitzuteilen.
⁴ Die Einkellerin oder der Einkellerer:
a. teilt die einzelnen Traubenposten anhand des dazugehörigen Traubenpasses und der Angaben nach Absatz 1 oder aufgrund allfälliger vom Kanton angeordneter Deklassierungen in eine der Weinklassen nach den Artikeln 21–24 ein;
b. erfasst die Traubenmengen, die einem anderen Zweck als der Weinbereitung dienen, wenn die Trauben von einer bestockten Rebfläche stammen, die im Rebbaukataster nach Artikel 4 verzeichnet und nach Artikel 5 für die Weinerzeugung bestimmt ist.
⁵ Sie oder er erfasst die Angaben nach den Absätzen 1 und 4 nach den Vorgaben des Herkunftskantons des Traubenguts und meldet sie diesem.
⁶ Sie oder er hält die Angaben nach den Absätzen 1 und 4 den Kontrollbehörden zur Verfügung. Sie oder er muss die Verwendung eines Namens nach Absatz 1 Buchstabe g belegen können.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4195 ).
Art. 30 ²⁹ Pflichten der Kantone
¹ Die Kantone regeln die Weinlesekontrolle im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
² Sie verfügen über ein elektronisches System, das einen automatischen Abgleich der Traubenposten nach Artikel 29 Absatz 1 mit dem Traubenpass nach Artikel 24 b erlaubt. Sie kontrollieren damit, ob:
a. die Gesamtheit der Traubenposten einer Rebsorte die Traubenhöchstmenge jener gewählten Weinklasse einhält, an die die strengsten Anforderungen gestellt werden;
b. jeder Traubenposten den natürlichen Mindestzuckergehalt der jeweils gewählten Weinklasse erreicht.
³ Sie übermitteln der für die Kontrolle des Handels mit Wein zuständigen Stelle nach Artikel 36 (Kontrollstelle) auf Verlangen die Informationen, die die Kontrollstelle für die korrekte Ausübung ihrer Arbeit benötigt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 30 a ³⁰ Überwachung der Eigenkontrolle durch die Kantone
¹ Die Kantone überwachen die Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer während der Weinlese. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle sechs Jahre kontrolliert.
² Die Kantone nehmen die Überwachung der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer entsprechend den mögli­chen Risiken vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere:
a. die Verlässlichkeit der vom Einkellerungsbetrieb bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
b. das bisherige Verhalten des Einkellerungsbetriebs hinsichtlich der Einhal­tung der Bestimmungen der Artikel 21–24;
c. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Artikel 21–24 sowie 29;
d. besondere Witterungsbedingungen;
e. das Vorhandensein von Traubengut von Rebflächen anderer Kantone;
f. die Menge des eingekellerten Traubenguts.
³ Die Kantone ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Traubenmoste nach Artikel 27 an.
⁴ Sie erstellen für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die oder der Traubengut aus ihrem oder seinem Kantonsgebiet einkellert, eine Zusammenfassung sämtlicher Einkellerungen, die von der Einkellerin oder dem Einkellerer erfasst worden sind (Kellerblatt).
⁵ Das Kellerblatt enthält die Erntemengen in kg mindestens pro:
a. Weinklasse;
b. Rebsorte;
c. Gemeinde, aus der die Trauben stammen, und, wenn es der Kanton vorsieht, pro zusätzliche Bezeichnung von geografischen Einheiten, die kleiner als eine Gemeinde sind.
⁶ Auf dem Kellerblatt muss die Einkellerin oder der Einkellerer über eine der folgenden Nummern eindeutig identifizierbar sein:
a. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010³¹ über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
b. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992³².
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
³¹ SR 431.03
³² SR 431.01
Art. 30 b ³³ Von den Kantonen zu übermittelnde Informationen
¹ Die Kantone stellen der Kontrollstelle elektronisch sämtliche Kellerblätter zur Verfügung.
² Sie informieren das BLW nach dessen Vorgaben bis Ende März des auf die Weinlese folgenden Jahres über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle, insbesondere über:
a. die Anzahl erteilter Traubenpässe und die Anzahl der mit diesen Traubenpässen eingekellerten Traubenposten;
b. die Einteilung der Einkellerungsbetriebe in Risikokategorien nach Artikel 30 a Absatz 2;
c. die Anzahl der Kontrollen der Einkellerungsbetriebe nach Artikel 30 a Absatz 1;
d. die festgestellten Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 21–24 und 29;
e. die Anzahl angeordneter Deklassierungen nach Artikel 30 a Absatz 3.
³ Sie teilen dem BLW bis Ende November des laufenden Jahres die Rebflächen nach dem Anhang Ziffer 156 der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993³⁴ mit.
⁴ Sie reichen dem BLW bis Ende Januar des auf die Weinlese folgenden Jahres einen Weinlesebericht ein, der sämtliche statistischen Angaben nach dem Anhang Ziffer 156 der Statistikerhebungsverordnung enthält.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
³⁴ SR 431.012.1
Art. 31 Beteiligung des Bundes
¹ Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Kosten für die Weinlesekontrolle. Er richtet an die Kantone, die eine Weinlesekontrolle vornehmen und einen kanto­nalen Weinlesebericht abgeben, einen jährlichen Pauschalbetrag aus. Dieser setzt sich aus einem festen Grundbetrag von 1000 Franken und einem Betrag von 55 Franken pro ha Rebfläche zusammen.
² Nimmt ein Kanton die Kontrolle für einen anderen Kanton vor, so wird für die Rebfläche die kumulierte Fläche berücksichtigt; der Grundbetrag wird jedoch nur einmal ausgerichtet.
³ Kommt ein Kanton seinen Pflichten gemäss den Artikeln 30–30 b nicht nach, so kann der Bund vom jährlichen Pauschalbeitrag gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise absehen. Ist der Pauschalbeitrag bereits ausbezahlt worden, so kann er ihn ganz oder teilweise zurückfordern.³⁵
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 32 Veröffentlichung
Das BLW veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Mengen und Quali­täten der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Rebsorten.

5. Abschnitt: Weinhandelskontrolle

Art. 33 Gegenstand
¹ Die Weinhandelskontrolle erfasst die Geschäftstätigkeit aller Personen und Be­triebe (Betriebe), die im Weinhandel tätig sind.
² Als Handel mit Wein gilt der gewerbsmässige Ankauf und Verkauf von Traubensaft, Traubenmost, weinhaltigen Erzeugnissen und Weinerzeugnissen sowie deren Behandlung und Lagerung zum Zwecke des Vertriebs oder der Vermarktung.³⁶
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3965 ).
Art. 34 ³⁷ Kontrollpflicht, Befreiung von der Kontrollpflicht
¹ Jeder Betrieb, der mit Wein handeln will, untersteht der Weinhandelskontrolle und muss sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Kontrollstelle anmelden.
² Von der Weinhandelskontrolle befreit sind Betriebe:
a. die in der Schweiz ausschliesslich Produkte abnehmen oder einkaufen und wiederverkaufen, die in Flaschen abgefüllt sind und versehen sind mit: 1. einer Etikette, die den Namen einer der Kontrollstelle unterstellten Betriebe trägt, und
2. einem nicht wieder verwendbarem Verschluss;
b. die Wein weder ein- noch ausführen; und
c. deren Umsatz jährlich 1000 hl nicht übersteigt.
³ Ebenfalls von der Weinhandelskontrolle befreit sind Betriebe:
a. die ihre Produkte nur zum Eigengebrauch herstellen;
b. die keinen Vertrieb und keine Vermarktung betreiben; und
c. deren Gesamtproduktion 500 l nicht übersteigt.
⁴ Bei Verdacht auf einen Verstoss kann die Tätigkeit der Betriebe nach den Absätzen 2 und 3 jederzeit kontrolliert werden.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 34 a ³⁸ Pflichten der Betriebe
¹ Jeder Betrieb, der mit Wein handelt, muss:
a. über die gesamte Tätigkeit eine Kellerbuchhaltung in einer von der Kontroll­stelle zugelassenen Form führen;
b. zuhanden der Kontrollstelle ein In­ventar über seine Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten erstellen.
² Betriebe nach Artikel 34 Absatz 2 müssen nur eine vereinfachte Kellerbuchhaltung führen.
³ Betriebe, die ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit einer Etikette und einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehene Produkte einführen oder in der Schweiz einkaufen und die diese Produkte an Personen zu deren Eigengebrauch vertreiben oder verkaufen, können von der Kontrollstelle ermächtigt werden, eine vereinfachte Kellerbuchhaltung zu führen.
⁴ Betriebe nach Artikel 34 Absatz 3 sind von der Pflicht befreit, eine Kellerbuchhaltung zu führen.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 34 b ³⁹ Kellerbuchhaltung
¹ Die Führung der Kellerbuchhaltung ist laufend vorzu­nehmen. Der Betrieb muss insbesondere erfassen:
a. die Ein- und die Ausgänge;
b. die Namen der Lieferanten und der im Handel tätigen Käufer;
c. die Mengen aufgeteilt nach Jahrgängen, Sorten, Sachbezeichnungen und, im Falle einer Kelterung für eine Traubenproduzentin oder einen Traubenproduzenten, nach Eigentümerin oder Eigentümer des Weins;
d. jegliche Veränderung des Volumens infolge einer Behandlung der Wein­wirtschaftsprodukte;
e. die Verluste.
² Die Buchführung ist mit den sachdienlichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:
a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen;
b. die Rebsorten und die Jahrgänge;
c. die Lagerbestände;
d. die Art der Verwendung der Weinwirtschaftsprodukte;
e. der Name der Eigentümerin oder des Eigentümers des Weines, falls der Betrieb Weine für andere Traubenproduzenten keltert.
³ Für inländische Produkte sind als Nachweis die Aufzeichnungsunterlagen nach Artikel 29 Absätze 1 und 4 vorzulegen. Wird für die Bezeichnung des Weins der Name einer geografischen Einheit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe g verwendet, so muss der Betrieb dem Kontrollorgan die Rückverfolgbarkeit des Weins beweisen können.
⁴ Für ausländische Produkte ist in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi­schen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen als Nachweis für die Bestimmung der geografischen Bezeichnung, des Jahr­gangs, der Rebsorte sowie jeder anderen zur Kennzeichnung verwendeten Angabe vorzulegen:
a. ein Begleitdokument für die Beförderung von Weinwirtschaftsprodukten; oder
b. ein von der zuständigen Stelle des Produktionslandes ausgestelltes oder anerkanntes Dokument.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 34 c ⁴⁰ Vereinfachte Kellerbuchhaltung
¹ Wer der Pflicht untersteht, eine vereinfachte Kellerbuchhaltung zu führen, muss eine Liste mit den Eingängen führen. Daraus müssen ersichtlich sein:
a. die Namen der Lieferanten;
b. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen des Weins;
c. die Mengen.
² Die Buchführung ist nach den Vorgaben der Kontrollstelle mit den sachdienlichen Belegen zu vervollständigen. Aus der Buchführung und den dazugehörigen Belegen müssen jederzeit ersichtlich sein:
a. die Kennzeichnungen und die Bezeichnungen;
b. die Rebsorten und die Jahrgänge.
³ Für ausländische Produkte müssen, sofern relevant, die Nachweise nach Artikel 34 b Absatz 4 erbracht werden.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 34 d ⁴¹ Inventar über die Vorräte an Weinwirtschaftsprodukten
¹ Das Inventar muss mengenmässig aufgeteilt nach Sorten und Sachbezeichnungen sowie nach Jahrgang, sofern das Produkt mit Jahrgangsbezeichnung verkauft wird, geführt werden.
² Es ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und der Kontrollstelle bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres mit der Unterschrift der für das Inventar verantwortlichen Person einzureichen.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 34 e ⁴² Unterstützung der Kontrollstelle durch die Betriebe
Die Betriebe müssen der Kontrollstelle die erforderliche Unterstützung bieten. Sie müssen:
a. auf Verlangen die Kellerbuchhaltung aushändigen;
b. jede sachdienliche Auskunft erteilen und Zutritt zum Betrieb und zu sämtlichen zum Betrieb gehörenden Geschäfts- und Lagerräumen geben;
c. auf Verlangen sämtliche von der Kontrollstelle als Beweismaterial oder als kontrollrelevant erachteten Dokumente, Etiketten und Produkte aushändigen sowie Einsicht in die Finanz- und Betriebsbuchhaltung gewähren;
d. die von der Kontrollstelle für die Probenahme entnommenen Weine kostenfrei zur Verfügung stellen.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 35 ⁴³ Durchführung der Weinhandelskontrolle durch die Kontrollstelle
¹ Die Kontrollstelle kontrolliert die Betriebe mindestens alle sechs Jahre. In Betrieben, die jährlich höchstens 20 hl und ausschliesslich in Flaschen abgefüllte, mit einer Etikette und nicht wieder verwendbarem Verschluss versehene Produkte einführen, müssen die Kontrollen mindestens alle acht Jahre durchgeführt werden.
² Die Kontrollstelle nimmt die Kontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigt sie insbesondere:
a. die Verlässlichkeit der vom Betrieb bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
b. die festgestellten Risiken betreffend Mischung, Verschnitt und Einhaltung der Bezeichnungen und der Kennzeichnungen;
c. das bisherige Verhalten des Betriebes hinsichtlich der Einhal­tung der Gesetzgebung;
d. die Betriebsgrösse und die Betriebstätigkeit;
e. die Vielfalt der vermarkteten Weine;
f. das Vorhandensein ausländischer Weine;
g. das Vorhandensein schweizerischer oder ausländischer Weine, die zuge­kauft oder Eigentum anderer Personen sind;
h. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung;
i. besondere Witterungsbedingungen;
j. die Ausbildung der für die Führung der Kellerbuchhaltung verantwortlichen Personen.
³ Betriebe, die ihre eigenen Trauben verarbeiten, ausschliesslich ihre eigenen Produkte verkaufen und jährlich nicht mehr als 20 hl aus demselben Produktionsgebiet zukaufen, werden in der Regel in eine tiefe Risikokategorie eingeteilt.
⁴ Die Kontrollstelle erhebt amtliche Proben nach den Bestimmungen der Artikel 40–52 der Verordnung vom 16. Dezember 2016⁴⁴ über den Vollzug der Lebensmittel­gesetzgebung. Sie sendet die Proben an Laboratorien nach Artikel 39 der genannten Verordnung.
⁵ Sie verfügt im Beanstandungsfall die erforderlichen Massnahmen und übt das Antragsrecht gemäss Artikel 172 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 aus.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
⁴⁴ [ AS 2017 359 ; 2018 1251 . AS 2020 2465 Art. 116]. Siehe heute: V vom 27. Mai 2020 ( SR 817.042 ).
Art. 35 a ⁴⁵ Weitere Pflichten der Kontrollstelle
Die Kontrollstelle hat ferner die folgenden Pflichten:
a. Sie nimmt die Kellerblätter nach Artikel 30 entgegen oder beschafft sich diese selber bei den Kantonen, führt ein Verzeichnis der im Weinhandel täti­gen Betriebe und informiert das BLW darüber; sie verwendet für die Identifizierung der Betriebe die UID oder die BUR.
b. Sie meldet festgestellte Verstösse und die ergriffenen Massnahmen dem BLW, dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie der zuständigen mit der Lebensmittelkontrolle beauftragten kantonalen Dienststelle.
c. Sie nimmt die Inventare der Betriebe entgegen, stellt sie zusammen und übermittelt das Ergebnis dem BLW bis spätestens Ende März des folgenden Jahres.
d. Sie erstellt nach den Vorgaben des BLW einen jährlichen Bericht mit den ausführlichen Kontrollergebnissen und reicht diesen dem BLW bis Ende März des folgenden Jahres ein.
e. Sie informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Kontrollergebnisse.
f. Sie legt dem BLW auf Anfrage weitere gewünschte Berichterstattungen vor und übermittelt ihm sämtliche Dokumente, über die sie verfügt oder auf die sie Zugriff hat.
g.⁴⁶
Sie führt und aktualisiert die Isotopendatenbank der Schweizer Weine gemäss Artikel 35 b .
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 755 ).
Art. 35 b ⁴⁷ Isotopendatenbank der Schweizer Weine
¹ Die Isotopendatenbank der Schweizer Weine enthält die Analyseergebnisse von repräsentativen und authentischen Referenzweinen der Schweizer Weinwirtschaft.
² Das Entnehmen der Weintraubenproben für die Herstellung der Referenzweine und deren Verarbeitung zu Wein fällt in den Zuständigkeitsbereich von Agroscope.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 755 ).
Art. 36 ⁴⁸ Kontrollstelle
¹ Mit der Durchführung der Kontrolle des Handels mit Wein wird die Stiftung «Schweizer Weinhandels­kontrolle» beauftragt.
² Das BLW schliesst mit der Kontrollstelle eine Leistungsvereinbarung ab. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Pflichten der Kontrollstelle, den Umfang ihrer Akkreditierung, die Aufsicht und den Datenschutz sowie Auflagen bezüglich der Inspektionen und der Verfügung von Massnahmen.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 37 ⁴⁹
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5843 ).
Art. 38 ⁵⁰ Kontrollkosten und Gebühren
¹ Die Kosten für die von der Kontrollstelle vorgenommenen Kontrollen gehen zulasten der Kontrollpflichtigen.
² Die Kontrollstelle erlässt einen Gebührentarif. Dieser bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).
³ Die Kosten der Analysen der von der Kontrollstelle erhobenen Proben werden von der Kontrollstelle getragen. Führen die Analysen zu Beanstandungen, so gehen ihre Kosten zulasten des kontrollierten Betriebs.
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 39 ⁵¹
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 40 ⁵² Zusammenarbeit zwischen der Kontrollstelle und den Behörden
¹ Die Kontrollstelle leitet auf Verlangen umgehend alle sachdienlichen Informationen an die Amtsstellen des Bundes und der Kantone weiter.
² Sie meldet alle Beobachtungen über Verstösse gegen das Landwirtschafts- oder das Lebensmittelrecht den zuständigen Behörden.
³ Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit⁵³ teilt der Kontrollstelle die Angaben im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit, die zum Vollzug dieser Verordnung erfor­derlich sind.
⁴ Die Amtsstellen des Bundes und der Kantone erteilen der Kontroll­stelle auf deren Verlangen die für ihre Tätigkeit sachdienlichen Informationen.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
⁵³ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
Art. 41 ⁵⁴ Aufsicht
Die Kontrollstelle untersteht der Aufsicht des WBF.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).

6. Abschnitt: Qualitätsbestätigungen für die Ausfuhr

Art. 42
¹ Für die Bescheinigung der Qualität von Traubenmosten, Traubensäften und Wei­nen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, ist das BLW zuständig.
² Es regelt das Verfahren und die Methoden zur Untersuchung und Bescheinigung der Weinqualität.

7. Abschnitt: Einfuhr

Art. 43 Ausnahmen von der Einfuhrbewilligungspflicht
Keiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) bedürfen:
a.⁵⁵ Einfuhren von Naturweinen der Zolltarifnummern 2204.2221, 2222, 2231, 2232, 2923, 2924, 2933 und 2934 im Rahmen des «contingent particulier »;
b. Einfuhren aus dem eigenen Rebberg gemäss Artikel 46;
c.⁵⁶ Einfuhren von Süssweinen, Weinspezialitäten und Mistellen der Zolltarifnummer 2204.2150.
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2445 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 8 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ).
Art. 44 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung von Zollkontingentsanteilen
¹ Zollkontingentsanteile für Weisswein und Rotwein sowie Traubensaft werden mit Ausnahme von Absatz 2 nur Personen zugeteilt, die:
a. die Einfuhr gewerbsmässig betreiben; und
b. die Pflichten nach Artikel 34 erfüllen.
² Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» werden nur Personen zuge­teilt, die:
a. die Weine in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern einführen; und
b. den Wein einzig den Privatkunden (einschliesslich Hoteliers und Restaura­teure) liefern, welche die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel unter Ausschluss jeglichen Han­dels kaufen.
Art. 45 Zuteilung der Zollkontingentsanteile
¹ Zollkontingentsanteile für das gemeinsame Zollkontingent für Weisswein und Rotwein (ohne das «contingent particulier» nach Absatz 3) werden in der Reihen­folge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen zugeteilt.
² Auf eine Regelung zur Verteilung des Traubensaftkontingents wird verzichtet.
³ Zollkontingentsanteile für das «contingent particulier» im Umfang von jährlich 10 000 hl werden gemäss dem Französisch-Schweizerischen Protokoll vom 11. Juni 1965⁵⁷ betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes zugeteilt. Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.
⁵⁷ SR 0.946.293.492.1
Art. 46 Einfuhren aus eigenem Rebberg
¹ Jährlich können 100 Liter Wein aus eigenem Rebberg der Zolltarifnummern 2204.2221, 2222, 2231, 2232, 2923, 2924, 2933 und 2934 je Haushalt oder Betrieb zum Kontingentszoll­ansatz (KZA) eingeführt werden, wenn:⁵⁸
a. die Einfuhren in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 Litern erfolgen; und
b. dem BLW mit dem Gesuch um Einfuhren zum KZA ein amtlich beglau­bigter Eigentumsnachweis der zuständigen ausländischen Behörde eingereicht wird.
² Die Einfuhren werden dem Zollkontingent nicht angerechnet.
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 12 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 2445 ).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 47 ⁵⁹ Vollzug
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung, sofern nicht andere Stellen damit beauftragt sind.
² Die Kontrollstelle nach Artikel 36 vollzieht im Rahmen der Weinhandelskontrolle die Artikel 19, 21–24, 27 a –27 f und 34–34 e .⁶⁰
³ Sie erlässt insbesondere die folgenden Massnahmen:
a. Anordnung der Wiederherstellung des nach der Weingesetzgebung zulässigen Zustandes eines Produkts;
b. Deklassierung nach Artikel 27;
c. Anordnung der Führung einer Kellerbuchhaltung nach Artikel 34 a .
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4195 ).
Art. 48 Übergangsbestimmungen
¹ Schweizer Weine aus im Jahr 2007 geernteten Trauben werden nach bisherigem Recht erzeugt.
² Schweizer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus im Jahr 2008 geernteten Trauben dürfen nach den Anforderungen erzeugt werden, welche die Kantone nach bisherigem Bundesrecht festgelegt haben.
³ Die Kantone müssen ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ur­sprungsbezeichnung bis spätestens zum 1. Juni 2009 anpassen.
Art. 48 a ⁶¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2017
¹ Die Kantone müssen spätestens ab dem 1. Januar 2020 über ein Informatiksystem verfügen, das den Bestimmungen nach den Artikeln 24 b , 30, 30 a und 30 b entspricht. Solange der Kanton die Bestimmungen nach den Artikeln 24 b , 30, 30 a und 30 b nicht erfüllt, gelten für die Einkellerin und den Einkellerer die Pflichten nach Artikel 29 in der bisherigen Fassung.
² Die vom BLW als gleichwertig anerkannten in der Verantwortung der Kantone liegenden Kontrollstellen des Weinhandels können ihre Kontrolltätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Bundesrecht ausführen. Die ihnen bis jetzt unterstellten Betriebe werden spätestens ab dem 1. Januar 2019 der Kontrollstelle nach Artikel 36 unterstellt.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
Art. 48 b ⁶² Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018
Schweizer Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) aus Trauben des Jahres 2018 und früherer Jahre muss die Anforderungen betreffend die Süssung nach dem bisherigen Bundesrecht und den bisherigen kantonalen Gesetzgebungen erfüllen.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4195 ).
Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Mai 1997⁶³ über die Kontrolle des Handels mit Wein und die Weinverordnung vom 7. Dezember 1998⁶⁴ werden aufgehoben.
⁶³ [ AS 1997 1182 ; 1999 303 Ziff. I 9; 2002 1382 ; 2003 1761 ; 2004 4911 ; 2006 4705 Ziff. II 102]
⁶⁴ [ AS 1999 86 ; 2002 1097 ; 2003 1757 , 4915 ; 2005 2159 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 53]
Art. 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 1 ⁶⁵

⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2010 733 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 3965 ) und Anhang Ziff. 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016 ( AS 2017 283 ) und Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ).
(Art. 19 Abs. 1)

Weinspezifische Begriffe

Begriffe

Begriffsbestimmungen

Auslese/Sélection/
Selezione

Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs­bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Beerenauslese/
Sélection
de grains nobles

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall. Der natürliche Mindest­zuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 °Brix⁶⁶. Jede Anreicherung bzw. Konzent­ration ist verboten.

Beerli/Beerliwein

Rotwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung,
verarbeitet ohne Kämme.

Château/Castello/
Schloss

Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs­bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Eiswein/Vin de glace

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Tem­peratur von –7 °C oder tiefer erfolgen. Jede Anreicherung oder Konzentration ist verboten. Alkoholgehalt von
mindestens 15 % vol, bzw. mindestens 25,3 °Brix.

Federweiss/
Weissherbst

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus der Deutschschweiz, erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.

Flétri, flétri sur souche

Süsswein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.

Gletscherwein/
Vin des Glaciers

Wein aus dem Kanton Wallis mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach kantonaler Gesetzgebung.

OEil-de-Perdrix

Rosé-Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich bis zu 10 % Grau- oder Weissburgunder enthalten.

Passerillé/Strohwein/ Sforzato

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Pressé doux/Süssdruck

Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oderwährend des Gärungsbeginns gekeltert werden.

Primeur/Novello/ Vin nouveau

Wein, der vor Ende des Erntejahres verarbeitet und abgefüllt wird.

Reserve/Réserve/
Riserva/Reserva

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung nach kantonaler Gesetzgebung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt.

Schiller («Schillerwein»)

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus roten und weissen Trauben, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.

Spätlese/
Vendange tardive/
Vendemmia tardiva

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, die nach Kriterien der kantonalen Gesetzgebungen geerntet werden. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.

Sur lie(s)/auf der Hefe ausgebaut

Wein, der während mindestens eines Winters auf Hefe ausgebaut wird.

Trockenbeerenauslese

Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Deutschschweizer Tradition geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 °Brix. Jede
Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

Village(s)

Bezeichnung für einen Wein mit kontrollierter Ursprungs­bezeichnung nach der kantonalen Gesetzgebung.

Vin doux naturel

Synonym für Likörwein entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktionsbeschränkung

und Zuckergehalt. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.

⁶⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6123 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Anhang 2 ⁶⁷

⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
(Art. 21 Abs. 5)

Tabelle zur Umrechnung von Brixgraden und Oechslegraden

Oechslegrad nach Massenprozent Saccharose Referenztemperatur: 20 °C

°Brix

°Oe 

°Brix

°Oe 

°Brix

°Oe 

0.0
0.0
14.0
56.8
22.0
91.9
1.0
3.9
14.2
57.6
22.2
92.8
2.0
7.8
14.4
58.5
22.4
93.7
3.0
11.7
14.6
59.4
22.6
94.6
4.0
15.7
14.8
60.2
22.8
95.5
5.0
19.6
15.0
61.1
23.0
96.4
6.0
23.6
15.2
61.9
23.2
97.3
7.0
27.7
15.4
62.8
23.4
98.2
7.6
30.1
15.6
63.7
23.6
99.2
7.8
30.9
15.8
64.5
23.8
100.1
8.0
31.8
16.0
65.4
24.0
101.0
8.2
32.6
16.2
66.2
24.2
101.9
8.4
33.4
16.4
67.1
24.4
102.8
8.6
34.2
16.6
68.0
24.6
103.7
8.8
35.0
16.8
68.8
24.8
104.7
9.0
35.9
17.0
69.7
25.0
105.6
9.2
36.7
17.2
70.6
25.2
106.5
9.4
37.5
17.4
71.5
25.4
107.4
9.6
38.3
17.6
72.3
25.6
108.4
9.8
39.2
17.8
73.2
25.8
109.3
10.0
40.0
18.0
74.1
26.0
110.2
10.2
40.8
18.2
75.0
26.2
111.1
10.4
41.6
18.4
75.8
26.4
112.1
10.6
42.5
18.6
76.7
26.6
113.0
10.8
43.3
18.8
77.6
26.8
113.9
11.0
44.1
19.0
78.5
27.0
114.9
11.2
45.0
19.2
79.4
27.2
115.8
11.4
45.8
19.4
80.3
27.4
116.7
11.6
46.6
19.6
81.1
27.6
117.7
11.8
47.5
19.8
82.0
27.8
118.6
12.0
48.3
20.0
82.9
28.0
119.6
12.2
49.2
20.2
83.8
28.2
120.5
12.4
50.0
20.4
84.7
28.4
121.5
12.6
50.9
20.6
85.6
28.6
122.4
12.8
51.7
20.8
86.5
28.8
123.3
13.0
52.5
21.0
87.4
29.0
124.3
13.2
53.4
21.2
88.3
29.2
125.2
13.4
54.2
21.4
89.2
29.4
126.2
13.6
55.1
21.6
90.1
29.6
127.2
13.8
55.9
21.8
91.0
29.8
128.1
14.0
56.8
22.0
91.9
30.0
129.1

Anhang 3 ⁶⁸

⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 733 ).
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b)

Traditionelle Bezeichnungen

Traditionelle Bezeichnungen sind:
Dôle (VS)
Dorin (VD)
Ermitage du Valais ou Hermitage du Valais (VS)
Fendant (VS)
Goron (VS)
Johannisberg du Valais (VS)
Malvoisie du Valais (VS)
Nostrano (TI und Misox)
Salvagnin (VD)
Païen oder Heida (VS)

Anhang 4 ⁶⁹

⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3965 ).
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