Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (415.418)
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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO RWF
415.418 Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftliche n Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) (vom 2. Dezember 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil),
4 beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fa kultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Rechtswissenscha ftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmen verordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese na ch Massgabe der bes onderen Voraussetzungen für die RWF.
3 Soweit die HabilO RWF keine Best immungen enthält, gilt unmit telbar die RVO Habil.
Grundlagen

§ 2.

Die Grundlagen für die Habilitat ion bilden eine schriftliche und eine mündliche Ha bilitationsleistung.
Schriftliche
Habilitations
-
leistung

§ 3.

1 Das Thema der schriftliche Ha bilitationsleistung muss sich deutlich von dem der Di ssertation unterscheiden.
2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam menhang aufweisen.
3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer Monografie zu verfassen.
2
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4 Werden mehrere wissenschaftlich e Abhandlungen als schriftliche Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen: a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilita
- tionsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen Qualitätsstand aufweisen. b. Es muss sich um wissenschaftl ich hervorragende Leistungen han
- deln; die eingereichten Publikati onen haben sich im Quervergleich zu anderen Arbeiten auf demselbe n Gebiet qualitativ deutlich ab
- zuheben und müssen überdurchschni ttliche Erkenntniswerte auf
- weisen. c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra
- gen ausgerichtet sein. d. Abhandlungen, die ein zu enge s Fachgebiet behandeln, können nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden. e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikat ionen einreicht, kann durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejeni
- gen zu bezeichnen, die sie auf jede n Fall begutachtet haben möchte. f. Die Abhandlungen müssen gesamth aft mindestens den Anforderun
- gen an eine Monografie entspreche n. Ein repräsenta tiver Teil der Abhandlungen soll in einem them atischen Zusammenhang stehen. Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer
- den, wobei darzulegen ist, dass di e gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die konzeptionelle Eigenlei stung der Habilitandin oder des Habilitanden muss erkenn- und na chweisbar sein. Bei Publikatio
- nen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über den eigenen Beitrag beizufügen. Zulassung zum Habilitations verfahren

§ 4.

1 Für die Zulassung zum Habili tationsverfahren ist grundsätz
- lich das Doktorat der Rechtswisse nschaft einer schw
- versität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.
2 Die Fakultätsversamml ung kann Promoviert e anderer Fachrich
- tungen und ausländischer Universitäten zulassen.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nicht
- eintreten auf das Habilitationsgesuch. Begutachtung der schriftlichen Habilitations leistung

§ 5.

1 Die Beurteilung der schriftliche n Habilitationsleistung erfolgt durch die Fakultätsversammlung ges tützt auf eingeholte Gutachten.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachte
- rinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachte n ist von einer externen Expertin oder einem ex ternen Experten zu verfassen.
3 Es können mehr als zwei Gutach terinnen oder Gutachter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng
- lichen Gutachten.
3 HabilO RWF
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4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Ha bilitationsleistung; sie legen in ei nem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit da r und gewichten diese.
5 Kommt eine Gutachterin oder ei n Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit an sich positiv zu beurte ilen ist, dies aber die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Ge wicht fallenden Mängeln voraus setzt, darf sie oder er in Abspra che mit den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern die Arbeit zur Verb esserung zurückgeben, muss aber die Dekanin oder den Dekan informieren.
6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erheb liche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge gibt.
Fakultäts
-
entscheid über
die schriftliche
Habilitations
-
leistung

§ 6.

1 Die Fakultätsversammlung entsch eidet über die schriftliche Habilitationsleistung, nachdem alle stimmber echtigten Fakultätsmit glieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu nehmen.
2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleis tung abnehmen, abweisen oder sie zu r Verbesserung zurückgeben; eine abgewiesene schriftliche Habilitations leistung kann nicht nochmals ein gereicht werden.
3 Weist die Fakultätsversammlung ei ne schriftliche Habilitations leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitati onsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Ha bilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden.
Mündliche
Habilitations
-
leistung

§ 7.

1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung for dert die Dekanin oder der Dekan die Habilita ndin oder den Habilitan den auf, drei Themenvorschläge fü r einen wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines de r Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftliche Habilita tionsleistung stammen.
2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl zehn Tage vor dem Vortrag mitget eilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue The menvorschläge einfordern.
3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsver sammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet an schliessend Fragen aus dem Auditorium.
4
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4 Die Habilitandin oder der Habili tand hat dadurch den Nachweis wissenschaftlicher Kompetenz sowi e der Befähigung zur Vermittlung eines wissenschaftliche n Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun
- dierter Weise zu erbringen.
5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur
- teilt, erhält die Hab ilitandin oder der Habilita nd im Rahmen des lau
- fenden Habilitationsverfahrens einm al Gelegenheit zur Wiederholung. Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom zweiten Vortrag und vom anschliess enden Kolloquium wird eine Ton
- aufzeichnung erstellt. Publikation der schriftlichen Habilitations leistung

§ 8.

1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel inner
- halb von drei Jahren nach Erteil ung der Venia Legendi zu veröffent
- lichen.
2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexem
- plare fest und bestimmt die M odalitäten der Veröffentlichung. Einsichtsrecht

§ 9.

Gesuche um Akteneinsicht si nd an die Dekanin oder den Dekan zu richten. Inkrafttreten

§ 10.

Diese Habilitationsordnung tri tt unter Vorbehalt der Geneh
- migung
2 durch die Erweiterte Universitä tsleitung am 1. April 2021 in Kraft. Übergangs bestimmung

§ 11.

Laufende Habilitati onsverfahren, die vo r dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be
- stimmungen der Habilitationsordnu ng der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt §
28 RVO Habil.
1 OS 76, 68 ; Begründung siehe ABl 2021-
02-12 .
2 Von der Erweiterten Universitätsleit ung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.23 .
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