Zweckverbandsvereinbarung Abwasserverband Walensee
                            VIII B/22/4/2  Zweckverbandsvereinbarung Abwasserverband  Walensee  (AMOMF)  Vom 17. Juni 2011 (Stand 4. April 2012)  (Erlassen vom Gemeinderat Quarten, 6.  Januar 2011, von der Gemeindever  -  sammlung Glarus Nord, 17.  Juni 2011)  1. Zusammenschluss und Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Mitgliedgemeinden, Name und Rechtspersönlichkeit
                            1  Die Gemeinden Quarten und Glarus Nord bilden unter dem Namen «Ab  -  wasserverband Walensee AMOMF» (nachfolgend Verband genannt) einen  Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit nach den Artikeln  140  des Gemeindegesetzes des Kantons St.  Gallen und Artikel  3  Absatz  2 des  Einführungsgesetzes   des   Kantons   Glarus   zum   Bundesgesetz   über   den  Schutz der Gewässer. Der Verband stützt sich insbesondere auf die Verein  -  barung der Kantone Glarus und St.  Gallen vom 14.  Oktober / 2.  Dezember  1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz
                            1  Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der Kläranlage in Murg,  Gemeinde Quarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck des Verbandes
                            1  Der Verband bezweckt die Sammlung und Reinigung des im Einzugsgebiet  des Verbandes anfallenden Abwassers. Dies wird durch den Bau, Betrieb,  Unterhalt und Erneuerung der Verbandsanlagen, namentlich der Kläranlage  in Murg, der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Mitgliedgemein  -  den und wichtigen Ortsteile an die Kläranlage erforderlich sind, und der  Sonderbauwerke erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht unter den Verbandszweck fallen Vorbehandlungsanlagen für Indus  -  trieabwässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachform
                            1  Die in dieser Vereinbarung verwendeten personenbezogenen Begriffe be  -  ziehen sich stets auf beide Geschlechter.  SBE XII/3 192  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe
                            1  Die Organe des Verbandes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Betriebskommission (Verwaltungsrat);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Kontrollstelle.  2.1. Die Delegiertenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusammensetzung
                            1  Die Delegiertenversammlung setzt sich aus insgesamt sieben Vertretern  der Mitgliedgemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde Quarten hat Anrecht auf mindestens vier Delegierte, die  Gemeinde Glarus Nord auf mindestens drei Delegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neuverteilungen der Delegierten, die sich aus Zusammenschlüssen von  Mitgliedgemeinden ergeben, werden jeweils auf die neue Amtsdauer vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wahl der Delegierten
                            1  Die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung erfolgt durch die zu  -  ständigen Organe der Mitgliedgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            1  Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Wahl des Präsidenten des Verbandes sowie der übrigen Mit  -  glieder der Betriebskommission des Verbandes. Die Mitglieder der  Betriebskommission müssen einer Mitgliedgemeinde angehören.  Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Betriebskom  -  mission gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Wahl des Aktuars und des Rechnungsführers des Verbandes  und   der   Stimmenzähler.   Aktuar   und   Rechnungsführer   müssen  nicht einer Mitgliedgemeinde angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Wahl der Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Aufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den  Bau, Unterhalt und Betrieb der Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Festsetzung des Voranschlages (Budget);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kauf  und Verkauf   von  Grundstücken   mit einem Kaufpreis  von  100  000  Franken und mehr; Begründung von dinglichen Rechten  und Pflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung von Projekten und Krediten sowie Arbeiten und Lie  -  ferungen, die den Betrag von 100  000  Franken überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entscheid über die Führung von Prozessen und Genehmigung von  Vergleichen mit einem Streitwert von mehr als 50  000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die   Genehmigung   der   Jahresrechnung   und   der   Berichte   der  Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Mit  -  gliedgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Anpassung der Zweckverbandsvereinbarung unter dem Vorbe  -  halt der Zustimmung der Bürgerschaften der Mitgliedgemeinden  und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Anstellung von Personal gemäss der Besoldungsverordnung der  politischen Gemeinde Quarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündi  -  gung von Verträgen mit andern Körperschaften oder mit privaten  Personen über die Aufgaben des Verbandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für den Betriebskos  -  tenverteiler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Festsetzung von Taggeldern, festen  Vergütungen und Ent  -  schädigungen an die Mitglieder der Verbandsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der  vorliegenden Vereinbarung der Delegiertenversammlung vorbehal  -  ten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einberufung
                            1  Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  jährlich mindestens einmal bis spätestens 15.  April;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf Antrag der Betriebskommission binnen zwei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde binnen vier Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegierten haben mindestens 14  Tage vor der Delegiertenversamm  -  lung im Besitze der Einladung und der Traktandenliste zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschlussfassung
                            1  Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der De  -  legierten anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede delegierte Person hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es die Delegiertenver  -  sammlung im Einzelfall beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. Im Falle von  Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, und bei Abstimmungen  gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2  2.2. Die Betriebskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammensetzung
                            1  Die Betriebskommission besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren  Mitgliedern. Die Gemeinde Quarten hat Anrecht auf mindestens drei Sitze,  die Gemeinde Glarus Nord auf mindestens zwei Sitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebskommission ist Ausführungs- und Vollzugsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebskommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aktuar, Betriebsleiter und Rechnungsführer sind zu den Sitzungen mit be  -  ratender Stimme beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es steht im freien Ermessen des Vorsitzenden, zu den Sitzungen, an denen  Geschäfte besonderer Art beraten werden, aussenstehende Sachverständi  -  ge oder Antragsteller einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Befugnisse
                            1  Der Betriebskommission obliegt namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie  der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der  freihändige  oder   zwangsrechtliche  Erwerb  von   Grund   und  Rechten unter Vorbehalt  der Genehmigung der Delegiertenver  -  sammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Überwachung der Bauausführung im Rahmen des Projektes  und der Kredite;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verabschiedung der Baurechnung zuhanden der Delegierten  -  versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der Erlass weiterer Reglemente und Richtlinien unter dem Vorbe  -  halt der Zustimmung der Bürgerschaften der Mitgliedgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Leiten und Überwachen des Betriebes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Erteilen von Bewilligungen und Festsetzen der Bedingungen  für   Anschlüsse   gemeindeeigener   Zuleitungskanäle,   direkter  Schmutzwasseranschlüsse   Privater   (Art.  29  Abs.  2)   und   derglei  -  chen an die Verbandsanlagen; vorbehalten bleiben die gewässer  -  schutzrechtlichen Bewilligungen, soweit dafür eine kantonale Stel  -  le zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Erhebung von gerichtlichen Klagen und Erledigung derartiger  Prozesse durch Abstand oder Vergleich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschla  -  ges, welche die zwingende Folge von Bestimmungen dieser Ver  -  einbarung, besonderer Beschlüsse der Delegiertenversammlung,  gesetzlicher Vorschriften oder richterlicher Urteile sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  die Beschlussfassung über neue, einmalige Ausgaben, die im Vor  -  anschlag nicht enthalten sind und im Einzelfalle 250  000  Franken  nicht übersteigen, ausgenommen Buchstabe  m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Beschlussfassung über neue, jährlich wiederkehrende Ausga  -  ben bis 50  000  Franken im Einzelfalle, ausgenommen Besoldun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  die Verwaltung des Verbandsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäf  -  te   wie  Voranschlag,  Finanzplan,  Jahresrechnung,  Geschäftsbe  -  richt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  die Genehmigung der Protokolle der Betriebskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlussfassung
                            1  Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn nebst dem Vorsitzenden  mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden  durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist  der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zeichnungsberechtigung
                            1  Die Betriebskommission vertritt den Verband nach aussen. Sie bestimmt,  wer für ihn kollektiv unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Betriebsleitung
                            1  Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Klärmeister, dessen Aufga  -  ben und Kompetenzen in einer Dienst- und Betriebsanweisung umschrieben  sind.  2.3. Die Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusammensetzung
                            1  Die Kontrollstelle besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren Mitglie  -  dern, die weder der Delegiertenversammlung noch der Betriebskommission  angehören dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgabe
                            1  Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung zuhanden der Delegiertenver  -  sammlung auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit der Zweckver  -  bandsvereinbarung und den Protokollen sowie die gesamte Geschäftsfüh  -  rung. Sie stellt zuhanden der Delegiertenversammlung Antrag.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2  2.4. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Amtsdauer
                            1  Die Delegierten, die Mitglieder der Betriebskommission, der Aktuar, der  Rechnungsführer   sowie   die   Kontrollstelle   werden   für   eine   Amtsdauer  gewählt, wie sie durch die St. Galler Kantonsverfassung festgelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausstand
                            1  Für die Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Ausstandsregeln nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.  Gallen.  3. Befugnisse der Mitgliedgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Befugnisse
                            1  Den Mitgliedgemeinden steht ausser den ihnen durch diese Vereinbarung  im  Einzelnen   übertragenen   Befugnisse  die  Beschlussfassung  über  neue  Ausgaben und über Zusatzkredite zu, soweit sie die Ausgabenkompetenz  der Delegiertenversammlung übersteigen (vgl. Art.  8  Bst.  f, g und h).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beschlussfassung
                            1  Ein in die Befugnisse der Mitgliedgemeinden fallender Beschluss gilt als  gültig zustande gekommen, wenn beide Mitgliedgemeinden diesem zustim  -  men.  4. Bau und Erneuerung der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Baugrundlagen
                            1  Der Bau und die Erneuerung der Verbandsanlagen gemäss Artikel  3 erfolgt  aufgrund eines von den Mitgliedgemeinden bzw. der Delegiertenversamm  -  lung genehmigten Projektes mit Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung  der von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Ergänzungen und Ände  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dimensionierung des Verbandskanals
                            1  Die Dimensionierung der Verbandskanäle (VK), der Regenüberlaufbecken  (RÜB) und der übrigen Sonderbauwerke erfolgt vor allem nach Massgabe  der generellen Entwässerungspläne (GEP) der einzelnen Mitgliedgemeinden  des Verbandes. Zukünftige Anschlüsse bzw. Änderungen sind mit dem GEP  des Verbandes abzustimmen und  die Aufnahmekapazität  der Verbands  -  kanäle ist zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kapazität der ARA wurde anlässlich der Sanierung 1996 auf eine Tro  -  ckenwetteranfallmenge (QTW) auf der ARA von 30.1  l/s und bei Regenwetter  auf max. 54.0  l/s ausgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kostenverteiler für Verbandsanlagen
                            1  Die Kosten für Ausbauten, Umbauten und die Erneuerung der Verbandsan  -  lagen werden grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, d.h. nach der  angelieferten Abwassermenge belastet. Für stark belastetes Abwasser kann  ein Zuschlag erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte die Zunahme der Beschickungsmenge bzw. -fracht einer Mitgliedge  -  meinde den Aus- oder Umbau von Verbandsanlagen notwendig machen, ist  in erster Linie das Verursacherprinzip anzuwenden. Mit dem Baubeschluss  wird auch die Kostenverteilung festgelegt. Massgebend für die Beurteilung  der Mehrbelastung der Abwasseranlagen ist der Durchschnitt der Abwas  -  sermenge während den vorangegangenen fünf Jahren. Die ursprünglich ein  -  gekaufte Beschickungsmenge bzw. -fracht ist als Minimum zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausführung
                            1  Mit der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau von Ver  -  bandsanlage darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen  erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bewilligung des Baukredites, je nach Kreditkompetenz durch  die Betriebskommission, die Delegierten oder die Mitgliedgemein  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes durch die Auf  -  sichtsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erteilung der Baubewilligung durch die zuständigen Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Sicherstellung der Finanzierung.  5. Betrieb der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Allgemeine Betriebsgrundsätze
                            1  Die von den Gemeinden und den Direktanschlüssen in die Verbandsanla  -  gen eingeleiteten Abwässer müssen den gesetzlichen Vorschriften entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vor  -  schriften über den Gewässer- und Umweltschutz zu betreiben und zu unter  -  halten.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mit  -  tels angemessenen Massnahmen verhindert werden; insbesondere sind die  Verbandskanäle so zu verlegen, zu bauen, zu unterhalten und zu erneuern,  dass die nutzbaren Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Unterhalt der Kanalisationsnetze, Überprüfungsrecht
                            1  Im Bereich öffentlicher Kanalisationen der Mitgliedgemeinden sind sowohl  die Kleinkläranlagen wie auch abflusslose Gruben kurzzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliedgemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze jederzeit  in fachgerechtem Zustand zu erhalten, die Fremdwassermenge zu reduzie  -  ren und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen ge  -  fährden oder beeinträchtigen können, auf eigene Kosten unverzüglich zu be  -  heben. Der Betriebskommission oder den von ihr betrauten Fachleuten steht  jederzeit das Recht zu, zu prüfen, ob die Gemeindekanalisation und die Ab  -  wasseranlagen der angeschlossenen Betriebe dem vorschriftsgemässen Zu  -  stand entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Direktanschlüsse
                            1  Neue Direktanschlüsse an die Verbandsanlagen sind nur ausnahmsweise  zulässig; sie bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Betriebs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direkteinleiter sind den jeweiligen Gemeindereglementen unterstellt  und bezahlen die Anschlussbeiträge und Betriebsgebühren der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Haftung
                            1  Die Mitgliedgemeinden haften für jeden Schaden an den Verbandsanlagen,  welcher unmittelbar oder mittelbar infolge Missachtung von Bestimmungen  dieser Vereinbarung und der Betriebsvorschriften sowie wegen Verletzung  der Sorgfaltspflicht entsteht. Der Rückgriff der Mitgliedgemeinde auf den  Verursacher bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verteilung der Jahreskosten und Messung der Abwassermen
                            -  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jahreskosten für die ARA, die Verbandskanäle und Sonderbauwerke  werden auf die Mitgliedgemeinden nach Massgabe der von ihnen jährlich  zugeleiteten Abwassermengen unter Berücksichtigung der frachtmässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Jahreskosten gelten alle Netto-Aufwendungen des Abwasserverbandes  im Rechnungsjahr für Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für die Verwaltung  sowie für den Kapitaldienst, d.h. für die Abschreibungen des Finanz- und  Verwaltungsvermögens und Verzinsung der Schulden sowie Rückstellungen  für die Erneuerung und Verbesserung der Verbandsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strom- und Wasserkosten für die gemeindeeigenen Sonderbauwerke  (Pumpstationen/Hebeanlagen, Regenüberlaufbecken oder Messstellen) sind  durch die Mitgliedgemeinden direkt zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abwassermengen werden in der Regel durch direkte Messungen ermit  -  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Betriebskosten für die Direktanschliesser werden der zuständigen Mit  -  gliedgemeinde verrechnet.  6. Rechtsverhältnisse an den Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verbandsanlagen
                            1  Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Abwasserver  -  bandes. Diesem stehen auch die Durchleitungsrechte zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zuleitungskanäle
                            1  Die Zuleitungskanäle der Verbandsmitglieder und von Privaten zu den An  -  lagen   des   Abwasserverbandes   Walensee   AMOMF   verbleiben   in   deren  Eigentum. Sie sorgen für den Bau und Unterhalt dieser Kanäle.  7. Verbandshaushalt und Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ordentliche Rechnung
                            1  Die Betriebsrechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage ist  für die Zuteilung der Betriebskosten auf die Verbandsmitglieder. Zu diesem  Zwecke hat die Betriebskommission in Zusammenarbeit mit dem Rech  -  nungsführer einen verbindlichen Kontenplan aufzustellen, der je nach Be  -  dürfnis durch Beschluss der Betriebskommission für das nächste Betriebs  -  jahr geändert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rechnungsjahr, Fälligkeit der Beiträge
                            1  Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31.  Dezember ab. Die Betriebskom  -  mission orientiert die Mitgliedgemeinden jeweils bis zum 1.  Juli über die vor  -  aussichtlichen Jahreskosten des folgenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitgliedgemeinden haben die Kostenanteile quartalsweise innert 30  Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab dem Verfalltag wird ein Ver  -  zugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die St.  Galler Kanto  -  nalbank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaf  -  ten erhebt.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beschaffung der Geldmittel
                            1  Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden von den Mit  -  gliedgemeinden beschafft, die ihrerseits die dazu notwendigen Kredite auf  -  nehmen. Es ist den Mitgliedgemeinden freigestellt, einander zur Erfüllung  dieser Verbindlichkeiten gegenüber dem Zweckverband gegenseitig Vor  -  schüsse oder Darlehen zu gewähren, die marktüblich zu verzinsen sind.  8. Aufsicht und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsicht und Rechtsschutz richten sich nach der Vereinbarung zwischen  den Kantonen Glarus und St.  Gallen vom 14.  Oktober 1980 und 2.  Dezember  1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg.  9. Kündigung und Liquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Austritt aus dem Verband
                            1  Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer  Kündigungsfrist von fünf Jahren erfolgen. Die Genehmigung der jeweils zu  -  ständigen Stellen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt führt zur Auflösung des Verbandes, wenn der Verband vor dem  Austritt einer Gemeinde aus zwei Mitgliedgemeinden besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Abgeltung
                            1  Mit dem Austritt einer Gemeinde fällt jeder Anspruch der austretenden Mit  -  gliedgemeinde am Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung von Leistun  -  gen dahin, es sei denn, der  Verband werde mit dem Austritt aufgelöst  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Abs.  2 dieser Vereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwachsen dem Verband oder der verbleibenden Gemeinden aus dem  Austritt einer Mitgliedgemeinde finanzielle oder anderweitige Nachteile, so  hat die ausscheidende Gemeinde diese Nachteile abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Auflösung des Verbandes
                            1  Die Auflösung des Verbandes ist – ausser im Fall von Artikel  37  Absatz  2  dieser Vereinbarung – nur mit Zustimmung der Mitgliedgemeinden und der  Genehmigung der zuständigen kantonalen Stellen möglich. Der Verbands  -  zweck muss für alle beteiligten Gemeinden anderweitig sichergestellt und  die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verbandes muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auflösungsbeschluss regelt die Liquidation eines allfälligen Vermögens  und die Verteilung auf die Mitgliedgemeinden. Die Liquidationsanteile der  Mitgliedgemeinden  sind grundsätzlich  entsprechend ihrer  Beteiligung an  den Bau- und Anschaffungskosten festzusetzen. Artikel  38  Absatz  2 dieser  Vereinbarung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten über die Auflösung des Verbandes und die Durchführung der  Liquidation werden im Verfahren nach Artikel  6 der Vereinbarung zwischen  den Kantonen Glarus und St. Gallen vom 14.  Oktober 1980 und 2.  Dezember  1980 über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg beigelegt.  10. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Beitritt weiterer Gemeinden
                            1  Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Verband ist möglich, sofern diese sich  in die Abwasserreinigungsanlage und in das Verbandsnetz einkaufen. Die  Höhe des Einkaufsbetrages ist nach kaufmännischen Grundsätzen durch  Beschluss der Delegiertenversammlung festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abschluss von Anschlussverträgen
                            1  Der Verband kann mit Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Kör  -  perschaften, die nicht Verbandsmitglied sind, Anschlussvereinbarungen ab  -  schliessen und ihnen bestimmte Mitbenützungsrechte an den Verbandsanla  -  gen einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Gemeinden
                            1  Die Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Mitgliedgemeinden dürfen  nichts enthalten, was den Vorschriften des Abwasserverbandes AMOMF wi  -  derspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Änderungen der Vereinbarung
                            1  Abänderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Mit  -  gliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden  der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt mit der Annahme durch die zuständigen Organe  der Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Be  -  hörden der Vertragskantone in Kraft. Sie ersetzt den Zweckverbandsvertrag  vom 22.  November 1993.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/22/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Interkantonale Vereinbarung der Kantone Glarus und St.
                            Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung untersteht der Vereinbarung zwischen den Kantonen  Glarus und St.  Gallen vom 14.  Oktober 1980 und 2.  Dezember 1980 über den  Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg.  Genehmigungen: Glarus, 25. Oktober 2011; St. Gallen, 4. April 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
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