Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (414.481)
CH - SO

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen

Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) Vom 14. Juni 2022 (Stand 1. August 2022) Die Mittelschulkonferenz des Kantons Solothurn gestützt auf § 11 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 1 und

§ 14 Absatz 2 der Mittelschulverordnung vom 20. Dezember 2005 2 )

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung ei - nes geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt insbesondere den re - gelmässigen Schulbesuch sowie kooperatives, wertschätzendes und rück - sichtsvolles Verhalten.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung gilt für die kantonalen Mittel - schulen einschliesslich der von ihnen geführten Sekundarschulen P und Vorbereitungskurse auf eine Tertiärausbildung, soweit nachfolgend keine abweichenden Bestimmungen aufgeführt sind.
2 Für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P gelten die §§ 8, 9, 13,
14 und 23. Im Übrigen richten sich die Absenzen und Dispensationen sowie die Disziplinarmassnahmen nach der Volksschulgesetzgebung.
3 Für Kursteilnehmende der Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität – universitäre Hochschulen gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen richten sich der Besuch des Unterrichts und die Massnahmen bei Pflichtverletzungen nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität – universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) vom

22. Oktober 2008 3 ) .

4 Für Kursteilnehmende des Vorkurses für die Pädagogische Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Schulleitung in Absprache mit der PH FHNW.
1) BGS 414.11 .
2) BGS 414.113 .
3) BGS 414.118 . GS 2022, 18
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2. Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen

§ 3 Absenzen

1 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion mit Prä - senzpflicht, einer Prüfung oder Nachprüfung oder einer anderen obligato - rischen Veranstaltung der Schule.
2 Absenzen sind entschuldigungspflichtig.
3 Die Schulen führen eine elektronische Absenzenkontrolle.
4 Schüler und Schülerinnen, die innerhalb eines Schuljahres mehr als 150 entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Lektionen aufweisen, können nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten beziehungsweise werden nicht zu den Abschlussprüfungen zugelassen. Über Sonderfälle entscheidet die Schulleitung.

§ 4 Verspätetes Antreten des Unterrichts

1 Verspätungen werden in der elektronischen Absenzenkontrolle erfasst.
2 Liegen triftige Gründe vor, beispielsweise eine Zugsverspätung, wird die Verspätung unter Angabe des Grundes entschuldigt. Für den korrekten Eintrag beziehungsweise die Entschuldigung ist der Schüler beziehungs - weise die Schülerin verantwortlich.
3 Bei wiederholter selbstverschuldeter Unpünktlichkeit können die Schulen Massnahmen gemäss den §§ 16 und 17 ergreifen.

§ 5 Versäumte Leistungsnachweise

1 Versäumte angekündigte Prüfungen, Nachprüfungen und andere Leis - tungsnachweise, für die eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet anerkannte Entschuldigung vorliegt, müssen grundsätzlich nachgeholt werden. Die Fachlehrperson bestimmt den Termin, die Art und den Inhalt der Nachprüfung.
2 Jeder unentschuldigt versäumte angekündigte Leistungsnachweis wird mit der Note 1 bewertet.

§ 6 Absenzengründe

1 Als begründete Absenzen gelten insbesondere: a) Krankheit und Unfall; b) Bezug von Jokerhalbtagen; c) Teilnahme an ausserschulischen Anlässen im Rahmen der Talentför - derung oder als Vertretung der Schule; d) Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Erfüllung von Aufgaben in Aus - übung eines öffentlichen Amtes; e) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler oder Schülerinnen; f) andere wichtige, von der Schulleitung anerkannte Gründe.

§ 7 Benachrichtigung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter

Absenz
1 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als 3 Tage, hat der Schüler beziehungsweise die Schülerin spätestens am vierten Tag die Schule zu benachrichtigen.
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§ 8 Entschuldigungen

1 Die Entschuldigung enthält die Angabe des Grundes und ist von den Er - ziehungsberechtigten oder vom mündigen Schüler beziehungsweise von der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.
2 Der Schüler beziehungsweise die Schülerin weist die Entschuldigung spä - testens zwei Wochen nach der Rückkehr zur Schule vor.
3 In Absprache mit der Klassenlehrperson kann die Fachlehrperson bei krankheits- oder unfallbedingten Absenzen ein Arztzeugnis verlangen. Kann der Schüler beziehungsweise die Schülerin das verlangte Arztzeugnis nicht beibringen, gilt die Absenz als unentschuldigt.

§ 9 Dispensationen

1 Dispensationsgesuche sind frühzeitig vor dem betreffenden Termin bei der Schule einzureichen.
2 Das Gesuch enthält die Angabe des Grundes und ist von den Erziehungs - berechtigten beziehungsweise vom mündigen Schüler oder von der mündi - gen Schülerin zu unterzeichnen.

§ 10 Jokerhalbtage

1 Schüler und Schülerinnen können dem Unterricht an vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokerhalbtage).
2 Die Erziehungsberechtigten oder der mündige Schüler beziehungsweise die mündige Schülerin teilen den Bezug von Jokerhalbtagen vorgängig mit.
3 Nicht bezogene Jokerhalbtage verfallen am Ende des Schuljahres.
4 Die Schulleitung kann den Bezug von Jokerhalbtagen an besonderen Schulanlässen wie Besuchstagen oder Sporttagen untersagen.

§ 11 Unentschuldigte Absenzen

1 Absenzen, für welche weder eine rechtzeitig vorgewiesene und als be - gründet anerkannte Entschuldigung noch eine Dispensation vorliegt, gel - ten als unentschuldigt.

§ 12 Absenzeneintrag im Zeugnis

1 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis einge - tragen.

3. Verhaltensregeln

§ 13 Beeinträchtigung des Schulbetriebs

1 Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören ins - besondere: a) Verstösse gegen die Hausordnung und gegen schulinterne Anord - nungen; b) Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen und anderer von der Schulleitung beauftragter Personen; c) Stören des Unterrichts und von schulischen Veranstaltungen.
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§ 14 Verhalten in der Schulgemeinschaft

1 Nicht erlaubt sind insbesondere: a) physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwen - dung; b) öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule; c) mutwillige Sachbeschädigungen; d) missbräuchliche Nutzung oder unerlaubte Verwendung von In - formations- und Kommunikationsmitteln der Schule; e) Aufnahme, Speicherung und Publikation von Bild und Ton ohne aus - drückliche Genehmigung der betroffenen Personen; f) unlauteres Verhalten bei Prüfungen und anderen Leistungsnachwei - sen; g) Rauchen auf dem Schulareal; h) Verbreitung und Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen während einer Unterrichts - veranstaltung sowie auf dem gesamten Schulareal.
2 Die Schulleitung kann Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot zulas - sen.

4. Massnahmen

§ 15 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Schüler und Schülerinnen, die gegen Bestimmungen dieser Absen - zen- und Disziplinarordnung oder gegen die Hausordnung verstossen oder deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmass - nahmen angeordnet werden.
2 Die Disziplinarmassnahmen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit anzuordnen.

§ 16 Massnahmen der Lehrperson

1 Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen: a) mündliche oder schriftliche Ermahnung; b) Ausschluss aus der Unterrichtsstunde; c) zusätzliche Hausarbeit; d) zusätzliche Arbeit in der Schule; e) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder der Schülerin gehören; f) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens im betreffenden Fach.
2 Die Lehrperson kann gegen Schüler und Schülerinnen, die sich bei Leis - tungserhebungen unlauter verhalten, einen angemessenen Notenabzug vornehmen oder die Arbeit zurückweisen.
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§ 17 Massnahmen der Konrektorin oder des Konrektors

1 Der Konrektor oder die Konrektorin kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen ergreifen: a) schriftlicher Verweis; b) zusätzliche Hausarbeit; c) zusätzliche Arbeit in der Schule; d) Busse bis zu 100 Franken; e) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens; f) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).

§ 18 Massnahmen der Schulleitung

1 Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende Massnahmen anordnen: a) befristeter Ausschluss vom Unterricht und von schulischen Veranstal - tungen bis höchstens 7 Tage; b) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).

§ 19 Massnahme des Departements

1 Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement den endgültigen Aus - schluss einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule anordnen.

§ 20 Strafanzeige

1 Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann die Schulleitung gegen den Schüler oder die Schülerin eine Strafanzeige einreichen.

5. Verfahren und Rechtsmittel

§ 21 Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum)

1 Die Androhung des Ausschlusses (Ultimatum) ist notwendige Vorausset - zung für den endgültigen Ausschluss von der Schule.
2 Die Androhung des Ausschlusses kann unterbleiben, wenn das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers im Unterricht aufgrund der Umstände nicht mehr zumutbar ist.
3 Die Androhung des Ausschlusses ist den Erziehungsberechtigten bezie - hungsweise dem mündigen Schüler oder der mündigen Schülerin anzuzei - gen.
4 Die Androhung des Ausschlusses wird gleichzeitig mit der Eröffnung dem Departement schriftlich mitgeteilt und ins nächste Zeugnis eingetragen.

§ 22 Verfahrensvorschriften

1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver - waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
1970 1 ) .
1) BGS 124.11 .
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2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme sind die Erziehungsbe - rechtigten beziehungsweise der mündige Schüler oder die mündige Schü - lerin anzuhören. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unter - bleiben (§ 23 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz).
3 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Diszi - plinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die auf - schiebende Wirkung entzogen werden (§ 36 Abs. 2 Verwaltungsrechtspfle - gesetz). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu begründen.

§ 23 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen gestützt auf die vorliegende Absenzen- und Diszipli - narordnung kann innerhalb von 10 Tagen beim Departement Beschwerde eingereicht werden.
2 Entscheide des Departements können innerhalb von 10 Tagen an das Ver - waltungsgericht weitergezogen werden. Vom Departement für Bildung und Kultur genehmigt am 1. Juli 2022. Inkrafttreten am 1. August 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Juli 2022.
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