Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie
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818.12 Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona- Pandemie (vom 23. November 2020)
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2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 4. Novem ber 2020
3 und der Kommission für Staa t und Gemeinden vom 13. No vember 2020, beschliesst:
§ 1.
1 Die Gemeindevorstände von Versammlungsgemeinden sind befugt, in Abweichung von §§
10 Abs. 2 lit. a und b, 101 Abs. 2 und 128 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)
4 zur Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie zur Genehmigung der Jahres rechnung eine Urnena bstimmung anzuordnen.
2 Die Stimmberechtigten beschlie ssen über Budget und Steuerfuss in einer Vorlage.
3 Beantragt der Gemeindevorstand einen gegenüber dem Vorjahr geänderten Steuerfuss, unterbreitet er den Stimmberechtigten in der Urnenabstimmung als Varianten a. ein Budget mit dem geänderten Steuerfuss und b. ein Budget mit dem Steu erfuss gemäss Vorjahr.
§ 2.
Sofern es erhebliche öffentli che Interessen rechtfertigen und zeitliche Dringlichkeit besteht, können die Gemeindevorstände zudem eine Urnenabstimmung anordnen a. für weitere Geschäfte, die gestützt auf §§
10 Abs. 2 lit. e und 15 Abs. 1 GG gemäss kantonalem Re cht oder gemäss Gemeindeord nung in die Zuständigkeit der Gemeindeversam mlung fallen, b. in Abweichung von §
16 GG für Vorlagen, die gemäss Gemeinde ordnung in einer vorberatenden Gemeindeversammlung zu behan deln sind, ohne diese vorberat ende Gemeindeversammlung durch zuführen.
2 Unzulässig sind Urnenabstimmungen gemäss Abs. 1 lit. a für Erlass und Änderung der Bau- und Zonenordnung sowie von Gestaltungsplä nen.
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818.12 Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden – Corona
§ 3.
5 Dieses Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2021.
1 OS 75, 545 .
2 Inkrafttreten: 30. November 2020.
3 ABl 2020-11-06 .
4 LS 131.1 .
5 Fassung gemäss G vom 22. März 2021 ( OS 76, 112 ; ABl 2021-01-29 ). In Kraft seit 29. März 2021.
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