Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten (II A/6/7)
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Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten

II A/6/7 Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Im Rahmen dieser Verordnung können die Angestellten den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen. *
2 Bei der Einteilung der Arbeitszeiten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Angestellten der kantonalen Verwaltung, so - fern nicht feste Arbeitszeiten vereinbart sind oder aus betrieblichen Gründen Sonderregelungen getroffen werden müssen. *
2 Sonderregelungen hat das zuständige Departement dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 3 Normalarbeitszeit

1 Bei vollzeitbeschäftigten Angestellten beträgt die tägliche Normalarbeits - zeit 8 Stunden 24 Minuten (8,4 Stunden).

Art. 4 Blockzeit

1 Die Blockzeit, während der Angestellte in der Regel an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen, ist wie folgt festgelegt:
a. von 08.00 bis 11.15 Uhr;
b. von 14.00 bis 16.30 Uhr.

Art. 4a *

Schalteröffnungszeiten
1 Die Schalter sind von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 13.30 Uhr und 17.00 Uhr besetzt, am Donnerstag bis 17.30 Uhr; vor Feiertagen und öffentlichen Ruhetagen endet die Öff - nungszeit um 16.30 Uhr. 1) GS II A/6/1 SBE IX/3 160 1
II A/6/7

Art. 5 Sollzeit

1 Die Sollzeit ist die auf einen Monat bzw. ein Jahr aufgerechnete Summe der täglichen Normalarbeitszeit; sie wird jeweils im Voraus errechnet und bekanntgegeben.

Art. 6 Istzeit

1 Die Istzeit ist die Summe der vom Angestellten effektiv geleisteten Arbeits - zeit (einschliesslich anrechenbarer Abwesenheiten, Arbeitspausen usw.).

Art. 7 Übrige Arbeitszeit

1 Übrige Arbeitszeit, die an Arbeitstagen vor 6.30 bzw. nach 18.30 Uhr oder an arbeitsfreien Tagen erbracht wird, gilt ebenfalls als Gleitzeit, sofern sie vom zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich bewilligt wird.

Art. 8 Mittags-/Arbeitspausen

1 Die Mittagspause hat in jedem Fall mindestens 45 Minuten zu dauern.
2 Arbeitspausen werden als Arbeitszeit gerechnet; sie dürfen höchstens 30 Minuten pro Tag betragen.
3 Rauchpausen ausserhalb der Arbeitspausen gelten nicht als Arbeitszeit. *

Art. 9 Bezahlte Abwesenheiten

1 Bei bezahlten Abwesenheiten (Militär- und Zivilschutzdienstleistungen, Krankheit, Unfall, Aus- und Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers, Teilnahme an Tagungen, Ferien und Urlaube usw.) wird die tägliche Normal - arbeitszeit angerechnet.
2 Dauert die tatsächlich geleistete Arbeitszeit länger, kann diese mit Zustim - mung des Vorgesetzten angerechnet werden.

Art. 9a

* Teilnahme an Personalanlässen
1 Bei Personalanlässen (Betriebsausflug) wird die tägliche Normalarbeitszeit angerechnet; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die daran nicht teilnehmen, beziehen entweder Ferien oder verrichten ihre Arbeit.
2 Die Teilnahme an Personalanlässen von kürzerer Dauer gilt innerhalb der Gleitzeit als Arbeitszeit und ausserhalb der Gleitzeit als Freizeit.

Art. 10 Unbezahlte Abwesenheiten

1 Abwesenheiten für private Zwecke (gelegentliche Arzt- und Zahnarztbesu - che, ärztlich verordnete Therapien, Apéros usw.) gelten nicht als Arbeitszeit und haben nach Möglichkeit ausserhalb der Blockzeit zu erfolgen. *
2
II A/6/7 2. Gleitende Arbeitszeit

Art. 11 Gleitzeit

1 Während der Gleitzeit können Arbeitsbeginn, Mittagspause und Arbeitsen - de frei gewählt werden, sofern sich aus betrieblichen Gründen, wie z. B. Schalter- und Telefondienst oder Teamarbeit, keine andere Regelung als nötig erweist.
2 Die Gleitzeit ist wie folgt festgelegt:
a. von 06.30 bis 08.00 Uhr;
b. von 11.15 bis 14.00 Uhr;
c. von 16.30 bis 18.30 Uhr.

Art. 12 Gleitzeitsaldo

1 Der Gleitzeitsaldo ist die positive oder negative Differenz zwischen der Sollzeit und der effektiv geleisteten Arbeitszeit (Istzeit).
2 Der positive Gleitzeitsaldo kann – sofern es die betriebliche Situation ge - stattet – im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten bis zu dreimal pro Monat in Form eines ganzen oder sechsmal in Form eines halben Ausgleichstages abgebaut werden.

Art. 13 Saldoübertrag

1 Ein positiver Saldo darf höchstens im Ausmass von 40 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode (Folgemonat) übertragen werden. Zeitguthaben,
2 Der 15 Stunden übersteigende Teil eines negativen Saldos muss im folgen - den Monat ausgeglichen werden. 3. Arbeitszeitvarianten
Art. 14
1 Sofern es die betriebliche Situation erlaubt, können mit Zustimmung des Departements die Normalarbeitszeit, die Lohnzahlung sowie die zusätzli - chen Ausgleichs- bzw. Ferientage im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Varianten vereinbart werden: Variante Wochenstun - den Tagesstunden Lohn in Prozent Ausgleichstage
1 42 8:24 100,0 0
2 42 8:24 98,0 5
3 42 8:24 96,0 10
4 42 8:24 94,0 15
5 42 8:24 92,0 20
6 40 8:00 95,2 0 3
II A/6/7 Variante Wochenstun - den Tagesstunden Lohn in Prozent Ausgleichstage
7 40 8:00 93,2 5
8 40 8:00 91,2 10 Fünf Ausgleichstage = 2,0 Prozent Lohnreduktion; eine Wochenarbeitsstun - de = 2,4 Prozent Lohnreduktion
2 Eine vereinbarte Variante gilt während eines Kalenderjahres. Änderungen sind in der Regel jeweils auf Jahresbeginn möglich. 4. Jahresarbeitszeit

Art. 15 Inhalt und Ausgestaltung

1 Die Jahresarbeitszeit entspricht der jährlichen Sollzeit und kann mit Zu - stimmung des Departements vereinbart werden.
2 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit ist im Voraus einvernehmlich fest - zulegen.
3 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit ist während eines Kalenderjahres zu er - bringen. Das Departement kann bei Bedarf ein anderes geeignetes Datum für den Saldoübertrag bestimmen.

Art. 16 Saldoübertrag

1 Ein positiver Saldo darf höchstens im Ausmass von 40 Stunden auf die neue Abrechnungsperiode (Folgejahr) übertragen werden. Zeitguthaben, die den Saldo von 40 Arbeitsstunden übersteigen, verfallen.
2 Ein negativer Saldo ist auf die Jahresarbeitszeit des Folgejahres zu über - tragen. 5. Übrige Bestimmungen

Art. 17 Zeiterfassung

1 Die Zeiterfassung (Arbeitsbeginn, Mittagspause, Arbeitsende, Arbeitsunter - bruch) erfolgt mit Hilfe der dafür bestimmten Zeiterfassungsgeräte.
2 Können die Arbeitszeiten nicht mittels Erfassungsgerät aufgenommen wer - den, geben die Angestellten ihre Arbeitszeit mittels separater Meldung und Visum des Vorgesetzten der für die Zeiterfassung zuständigen Person be - kannt.
3 Der Zeiterfassung hat sich unter Vorbehalt von Sonderregelungen gemäss
Artikel 2 das gesamte Personal zu unterziehen.

Art. 18 Zeitberechnung

1 Die monatliche Auswertung der Zeiterfassungsjournale erfolgt durch die für die Zeiterfassung zuständige Person nach Ablauf der Erfassungsperiode.
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2 Ausgewertete und durch den Angestellten unterzeichnete Zeiterfassungs - journale sind vom Vorgesetzten zu visieren.
3 Die Zeiterfassungsjournale werden während fünf Jahren aufbewahrt.
4 Der Personaldienst ist befugt, stichprobenweise Kontrollen der Zeitjournale durchzuführen; er kann zusätzliche sachdienliche Unterlagen und In - formationen verlangen, soweit diese für die Kontrolle geeignet und notwen - dig sind.

Art. 19 Sanktionen

1 Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung kann mit dem Entzug des Rechts auf eines der flexiblen Arbeitszeitmodelle geahndet wer - den, wobei die Zeiterfassung in jedem Fall weiterhin gemäss Artikel 17 zu erfolgen hat. *
2 Betrügerische Manipulation bei der Zeiterfassung oder vorsätzliche Fäl - schung der Zeiterfassungsjournale kann zudem zur fristlosen Entlassung führen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement vom 11. Januar 1999 über die gleitende Arbeitszeit aufgehoben. *

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. * 5
II A/6/7 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 22.04.2014 01.09.2014 Art. 21 Abs. 1 geändert SBE 2014 23 24.03.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert SBE 2015 45 24.03.2015 01.01.2016 Art. 4a eingefügt SBE 2015 45 24.03.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 3 eingefügt SBE 2015 45 24.03.2015 01.01.2016 Art. 9a eingefügt SBE 2015 45 24.03.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2015 45
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II A/6/7 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Erlasstitel 24.03.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 45 Art. 1 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Art. 2 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Art. 4a 24.03.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 45 Art. 8 Abs. 3 24.03.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 45 Art. 9a 24.03.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 45 Art. 10 Abs. 1 24.03.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 45 Art. 14 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Art. 19 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Art. 20 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 Art. 21 Abs. 1 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 23 7
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