Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisation und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
                            1 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231 Reglement der Direktion der Justiz und des Innern über die Organisatio n und die Tätigkeit der Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften (vom 6. Januar 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 der Verordnung über das Wahlfähi gkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staats anwälte vom 22. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verordnet: I. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Der  Prüfungskommission  obliege n  alle  Aufgaben,  die  nicht dem Präsidium oder einer Subkommission zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Für die Abnahme von Prüfun gen und die Beurteilung von Kandidaturen werden aus den Mitgli edern oder Ersatz mitgliedern der Kommission  Subkommis sionen  gebildet,  die  aus  je  einer  oder  einem Vorsitzenden,  einer  Re ferentin  oder  einem  Re ferenten  sowie  einer Koreferentin oder einem Koreferenten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vorsitz liegt jeweils bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission oder bei einer oder einem Angehörigen der Staatsanwaltschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Präsidentin  oder  dem  Pr äsidenten  obliegen  insbeson dere die folgenden Aufgaben: a.   Bezeichnung der Ansprechpers onen für Kandidatinnen und Kan didaten, b.   Bildung  der  Subkommiss ionen  für  die  Fähigkeitsprüfungen  und die Kandidaturen, c.   Festsetzung der Prüfungstermine, d.   Leitung der Komm issionssitzungen, e.   Vertretung der Kommission und der Subkommissionen gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft und Dritten, f.    Genehmigung der Abrechnungen der Kommissionsmitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften g.   Ressourcenplanung  und  Abrech nung  zuhanden  der  Oberstaats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft, h.   Erstellung des Tätigkeitsberich ts zuhanden der Direktion der Jus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiz und des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Präsidentin  oder  der  Präsid ent  bezeichnet  aus  den  ordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Mitgliedern eine ständige St ellvertretung. Sie oder er kann ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelne Kompetenzen an Mitglieder der Subkommissione n delegieren. Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Entscheide der Prüfungsk ommission ergehen in kolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gialer Kompetenz, soweit nicht di e  präsidiale  oder  die  Zuständigkeit einer Subkommission gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prüfungsentscheide  und  Kandidatu rbeurteilungen  ergehen  nach geheimer  Beratung  in offener  Abstimmung.  Die  Mitglieder  sind  zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Einstimmigkeit  können  Besc hlüsse  auf  dem  Zirkularweg gefasst werden. Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Oberstaatsanwaltschaft  f ührt  das  Sekretariat  der  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungskommission und stellt ihr die notwendige Infrastruktur sowie die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Kommission erstellt einen Voranschlag und legt der Ob erstaatsanwaltschaft zuhanden der Direktion Rechnung ab. II. Zulassungsverfahren Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Mit  der  Anmeldung  für  die  Fähigkeitsprüfung  oder  die Kandidatur sind der Oberstaats anwaltschaft einzureichen: a.   eine Bescheinigung über den Absc hluss eines juristischen Studiums im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 Abs. 2 GVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b.   Beurteilungen, Zeugnisse und Refe renzen zum Nachweis der erfolg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen Berufstätigkeit, c.   ein Handlungsfähigkeitszeu gnis der Wohngemeinde, d.   ein kurzer Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Gesuch ist die Oberstaa tsanwaltschaft ausdrücklich zur Einholung von Referenzauskünften, Akten zur Person sowie zur Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung einer Abklärung der persönlichen Eignung und Sozialkompetenz zu ermächtigen. Eingesch lossen ist das Abfragen in eidgenössischen und kantonalen Registern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  Oberstaatsanwaltschaft  entscheidet  gestützt  auf  die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 vorgelegten und eingeholten Informationen über die Zulas sung  zur  Fähigkeitsprüfung  und  zu r  Kandidatur  sowie  über  den  teil weisen oder vollst ändigen Erlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein teilweiser oder vollständige r Erlass kann insbesondere dann bewilligt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber während mehrerer Jahre in der Strafverfolg ung oder der Strafj ustiz eines ande ren Kantons oder des Bunde s erfolgreich tätig war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Oberstaatsanwaltschaft  meld et  der  Kommission  unter  Bei lage der Bewerbungs akten die von ihr zugelassenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  setzt  die  Verfahrens gebühr fest und stellt entsprechend Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Eingang  der  Zahl ung  teilt  sie  oder  er das  Geschäft  einer Subkommission oder einer Begleitp erson für die Kandidatur zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bewerberin  oder  der  Bewerber  wird  über  die  Prüfungs termine  oder  den  Beginn  der  Kandida tur  informiert.  Für  die  Fähig keitsprüfung  wird  zudem  ein  Me rkblatt  über  das  Prüfungsprogramm und die erlaubten bzw. zur Verfüg ung stehenden Hilfsmittel abgege ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerruf der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Entfallen  nach  der  Zulassun g  zur  Prüfung  oder  Kandidatur deren Voraussetzungen oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit de r Bewerberin oder des Bewerbers grundlegend in Frage stel len, kann die Prüfungs kommission die Zulas sung widerrufen. III. Fähigkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Fähigkeitsprüfung  soll  de n  Nachweis  erbringen,  dass die  Bewerberin  oder  der  Bewerber über  die  für  die  Berufsausübung erforderlichen  fachlichen,  sprach lichen  und  persönlichen  Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  fachlicher  Hinsicht  erstreck t  sich  die  Prüfung  auf  folgende Gebiete: – Strafrecht (StGB und Nebenerlasse); – Strafprozessrecht, insbesondere – Untersuchungsführung, – Anklagevertretung vor erster Instanz, – Rechtsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften – Behördenorganisation in Bund und Kanton Zürich; – Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte; – Anwaltsrecht; –Polizeirecht. Abnahme und Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Alle drei Teile der Fähigkei tsprüfung werden jeweils von der gleichen Subkommissi on abgenommen. Sie führt hierzu ein Kurz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  einzelnen  Teilprüfungen  we rden  von  der  Prüfungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion als bestanden oder nicht besta nden erklärt. Note n oder Qualifika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen werden nicht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim  Entscheid  über  Bestehen oder  Nichtbestehen  haben  die Mitglieder der Subkommissi on gleiches Stimmrecht. Beurteilungs kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für  die  Beurteilung  aller  Te ilprüfungen  sind  insbesondere folgende Kriterien massgebend: – fundiertes Fachwissen, – lösungsorientiertes, zi elführendes Arbeiten, –die Vertretbarkeit der Arbeitsergebnisse, – kriminalistis ches Denken, – Selbst- und Sozialkompetenz, in sbesondere Kommunikationsfähig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit und sicheres Auftreten, – Entscheidungsfähigkeit unter Zeit- und Ergebnisdruck, – korrekter Umgang mit den Parteien, – Klarheit des Ausdrucks in Wort und Schrift. Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälle  mit  Fragen  aus  den  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  genannten  Gebieten  zu  bearbeiten. Gesetzestexte und Literatur werden soweit erforderlich zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfung  wird  in  Klausur  abge legt.  Sie  dauert  in  der  Regel nicht mehr als drei Stunden. Mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die mündliche Prüfung schliess t unmittelbar an die schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Prüfung an. Sie dauert in der Regel nicht länger als eine Stunde. Sie kann auf Ton- und Bildträger aufgezeichnet werden. Praktische Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Innerhalb  von  drei  Monaten nach  Bestehen  der  schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und der mündlichen Prüfung is t die praktische Prüfung abzule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen. Sie dauert höchstens acht St unden und besteht in der Bearbeitung mehrerer  Verfahrensdossiers.  Dabei sind  die  sich  aus  der  jeweiligen Sach- und Rechtslage in diesen Dossiers ergebenden Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen durchzuführen und Verfügungen zu erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Antragstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Erklärt  die  Subkommission  alle Teilprüfungen  für  bestan den,  erstattet  sie  zuhanden  der Oberstaatsanwaltschaft  einen  Kurz bericht mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Besteht eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Prüfungs teil nicht, kann sie oder er diesen innert dreier Mona te seit Kenntnis des Ergebnisses wiederholen. Hierfü r wird eine zusätzliche Prüfungs gebühr  erhoben.  Fällt  auch  diese zweite  Prüfung  ungenügend  aus, beantragt  die  Subkommission  zuhande n  der  Oberstaatsanwaltschaft die Nichterteilung des Wa hlfähigkeitszeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Verhinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund höhe rer Gewalt einen Prüfungsteil nich t ablegen, hat sie oder er der Präsi dentin oder dem Präsidenten unmi ttelbar nach Wegf all des Verhinde rungsgrundes  ein  schriftliches  Ge such  um  Nachholung  der  Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind die Un terlagen beizulegen, welche die Verhinderung dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Liegt kein relevanter Verhinder ungsgrund vor, gilt der Prüfungs teil  als  nicht  bestanden.  Andernfa lls  setzt  die  Präsidentin  oder  der Präsident Termin und Modali täten der Nachholung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unredliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Bedient sich eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf der Prüfung unerlaubter Hilfsmittel, gilt der entsprechende Prüfungs teil als nicht bestanden und kann nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuanmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Abgewiesene  Bewe rberinnen  und  Bewerber  können  sich frühestens drei Jahre nach der rech tskräftigen Nichterteilung des Wahl fähigkeitszeugnisses zu einer neue n Fähigkeitsprüfung anmelden, unter Wiederholung des Anmelde- und Zula ssungsverfahrens. Sie haben die ganze Prüfung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wartefrist  gilt  auch,  wenn die  Anmeldung  nach  Beginn  der Prüfungen zurückgezogen wird. IV. Kandidatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Bestimmungen über Ziel, Inhalt und Beurteilungskrite rien bei der Fähigkeitsprüfung ge lten für die Kandi datur sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorlage von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  Kandidatin  oder der  Kandidat  legt  der  ihr  zugeteilten Begleitperson auf deren Anweisung hin von ihr oder ihm erstellte Ein vernahmeprotokolle,  Verfügungen betreffend  Zwangsmassnahmen, Haftanträge, Einstellun gsverfügungen, Strafbef ehle, Anklageschriften und  Berufungsanregungen  vor,  soweit sie  oder  er  Gelegenheit  hatte, solche Untersuchungsha ndlungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften Aufgaben der Begleitperson
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Begleitperson nimmt an ausgewählten Untersuchungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - handlungen der Kandidatin oder des Kandidaten teil. Sie führt quar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - talsweise  Gespräche  mit  den  Vorg esetzten  der  Kandidatin  oder  des Kandidaten, um deren Be urteilung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Begleitperson  kann  weiter e  Mitglieder  der  Subkommission beiziehen. Einsatzort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Oberstaatsanwaltschaft gi bt der oder dem einer Spezial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staatsanwaltschaft zugeteilten Ka ndidatin oder Kandidaten Gelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit, während mindestens dreier Monate bei ei ner allgemeinen Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft zu arbeiten. Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu absolvie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rende Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen Einsatzgebiet und wird  durch  die  Kommission  im  Ei nvernehmen  mit  der  Oberstaats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft bestimmt. Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Bei einer teilzeitlichen Anstel lung bestimmt die Oberstaats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anwaltschaft die effektiv e Dauer der Kandidatur. Beurteilung und Antragstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Begleitperson führt über den Verlauf der Kandidatur ein Kurzprotokoll und legt ihre Einschätzung periodisch der Subkom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission vor. Diese kann die Kandida tin oder den Kandidaten anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärt die Subkommission die Kandi datur für bestanden, erstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet  sie  zuhanden  der  Oberstaatsan waltschaft  einen  Kurzbericht  mit Antrag auf Erteilung des Wahlfähigkeits zeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erachtet die Subkommission die Da uer der Kandidatur als zu kurz, um eine schlüssige Be urteilung vorzunehmen, beantragt sie der Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staatsanwaltschaft deren Verlänger ung um höchstens sechs Monate. V. Erteilung des Fähigkeitsausweises Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Oberstaatsanwaltschaft stellt das Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. VI. Entschädigungen Mitglieder ausserhalb der Staatsanwalt schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            6 Mitglieder und Ersa tzmitglieder der Pr üfungskommission, die nicht Angehörige einer Staatsan waltschaft sind, werden für ihre Tätigkeit zulasten der Rechnung der Oberstaatsanwaltschaft gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Abs. 2 VVO
                            2 entschädigt. Sie erstellen hierfür ihre Abrechnungen zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Reglement – Prüfungskommission für die Staatsanwaltschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angehörige der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsanwalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            6 Mitglieder und Ersa tzmitglieder der Pr üfungskommission, die Angehörige einer Staatsanwaltscha ft sind, werden für ihre Tätig keit, insbesondere für die Beglei tung und Beurteil ung der Kandidatu ren, pauschal mit Fr. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 pro Jahr entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die  Präsidentin  oder  der  Präs ident  wird  für  die  Wahrneh mung  präsidialer  Aufgaben,  soweit diese  nicht  an  andere  Kommis sionsmitglieder  delegiert  werden, und  für  die  Vorbereitung  der  Prü fungen pauschal mit Fr. 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 pro Jahr entschädigt. VII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 50 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 213.23 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Vfg. vom 19. Juli 2013 ( OS 68, 310 ; ABl 2013-08-02 ). In Kraft seit 1. Oktober 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Vfg. vom 26. November 2020 ( OS 76, 29 ; ABl 2020-12-04 ). In Kraft seit 1. März 2021.