Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.175)
CH - ZH

Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

1 Taxordnung PUK
813.175 Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK) (vom 3. Dezember 2020)
1 Der Spitalrat der Psychiatrische n Universitätsklinik Zürich, gestützt auf §
12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung

§ 1.

1 Die Psychiatrische Universitäts klinik Zürich erhebt für ihre Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbe halten bleiben: a. Regelungen im Bereich der ob ligatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstel len oder anderen Taxgaranten, c. Vereinbarungen gemäss §
10 lit. b PUKG.
2 Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden
3 kommt er gänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten

§ 2.

1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in der Klinik behandel t werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik aufhal ten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch
8 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
Patienten
-
gruppen

§ 3.

1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcherische Patientinnen und Pa tienten sind Pers onen, die zivil rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
6 beanspruchen kön nen.
2
813.175 Taxordnung PUK b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgeset
- zes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
9
. Die Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, wie sie im Anwendungs
- bereich dieser Ta xordnung liegen. c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivil
- rechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fal
- len.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behand
- lung oder des Aufenthaltes in der Klinik. Vollkosten

§ 4.

1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem Sachaufwand ohne Investitionen; di e Kosten der Nebenbetriebe wer
- den nicht mit einbezogen, b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschrei
- bungen, c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.
2 Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebie
- ten oder Fallgruppen differenziert werden. B. Leistungskategorien Behandlungsart

§ 5.

Die Behandlung der Patienti nnen und Patienten erfolgt am
- bulant oder stationär. Die Untersc heidung erfolgt grundsätzlich nach der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel
- tenden Regelung. Ambulante Behandlung

§ 6.

1 Bei ambulanter Behandlung erbr ingt die Klinik Basisleistun
- gen nach den Standards der oblig atorischen Kra nkenpflegeversiche
- rung (ambulant Basis).
2 Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards von Abs. 1 hinausgehen oder für di e keine Standards bestehen (ambu
- lant Privat).
3 Taxordnung PUK
813.175
Stationäre
Behandlung

§ 7.

1 In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleis tungen nach den Standards der ob ligatorischen Krankenpflegeversiche rung.
2 Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeit punkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der Gesundheits- und Patientengesetzg ebung. Die Patientinnen und Patien ten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
b. halbprivate
und private
Abteilung

§ 8.

1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Kli nik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im adminis trativen Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Zweierzimmer, b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt oder eine andere Fachär ztin oder einen ande ren Facharzt mit ent sprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behand lung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patiente n der Privatabteilung haben in der Regel Anspruch auf a. Unterbringung in einem Einerzimmer, b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stell vertretung mit entspr echender Bere chtigung.
Weitere
Leistungen

§ 9.

In den Bereichen der ambulant en und stationären Versorgung können weitere Leistungen angeboten werden. C. Festlegung der Taxen
Ambulante
Behandlung

§ 10.

1 Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre Leistungen nach fo lgenden Regelwerken: a. gültiger ambulanter Tarif gemäss Art. 43 KVG für die darin defi nierten Leistungen, b. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit, c. Hometreatmentpauschalen, d. Tages- und Nachtklinikpauschalen, e. weitere vom Bundesrat genehmig te Regelwerke, insbesondere sol che für Psycho-, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsbera tung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arz neimittel, Mitte l und Gegenstände.
a. allgemeine
Abteilung
a. ambulant
Basis
4
813.175 Taxordnung PUK
2 Von diesen Regelwerken nicht erfa sste Leistungen werden wie jene Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärver
- sicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien
- tinnen und Patienten gemäss §
3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen Zuschläge erhoben werden. b. ambulant Privat

§ 11.

1 Für Zusatzleistungen nach §
6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zu
- satztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach ma rktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft wer
- den.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe
- rechtigten Ärztin oder eines honor arberechtigten Arztes richtet sich nach §
17. Stationäre Behandlung

§ 12.

1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem Tarifsystem TARPSY er mittelt und verrechnet.
2 Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Dia
- gnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss §
3 abge
- stuft werden.
3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnitt
- lichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweis e Einzelleistun
- gen nach den Regeln und Grundsätzen von §§
10 und 11 verrechnet wer
- den oder Spezialpauschal en festgelegt werden. b. Grundtaxe

§ 13.

1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patienti nnen und Patienten gemäss §
3 Abs. 1 lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von §
4.
3 Für Behandlungen von schweizeri schen und ausländischen Patien
- tinnen und Patienten gemäss §
3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge auf die Grundtaxen nach marktwirts chaftlichen Gru ndsätzen erhoben werden. c. Zusatztaxen

§ 14.

1 Für Zusatzleistungen gemäss §
8 erhebt die Klinik Zusatz
- taxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach ma rktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. a. Grundsatz
5 Taxordnung PUK
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3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarbe rechtigten Ärztin oder eines honor arberechtigten Arztes richtet sich nach §
17.
Zusätzlich
verrechenbare
Grund
-
leistungen

§ 15.

1 Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen, die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind, werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Kran kenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss §
4 gedeckt sind.
2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Mili tär- und Invalidenversicherung erbrac ht werden, gelten die vertraglich vereinbarten Taxen.
Taxen für wei
-
tere Leistungen

§ 16.

Die Taxen für Leistungen gemäss §
9 werden von der Klinik nach marktwirtschaftlichen Grunds ätzen festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss §
3 abgestuft werden.
Ärztliche
Zusatzhonorare

§ 17.

1 Ambulante Privatpatientinne n und Privatpatienten sowie stationäre Patientinnen und Pati enten der Halbprivat- und Privatab teilungen schulden für die Beansp ruchung einer honor arberechtigten Ärztin oder eines honorarberechti gten Arztes ein Zusatzhonorar.
2 Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt, soweit keine übergeord neten gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind.
Sonder
-
leistungen

§ 18.

Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Be richte und Gutachten für private Au ftraggeber sowie für die Befriedi gung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach markt wirtschaftlichen Grundsätzen.
Aufenthalt

§ 19.

Die Klinik stellt für den stat ionären Klinikaufenthalt Rech nung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.
Übertritt

§ 20.

Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich Ar zthonoraren vom Übertrittstag an. Die Taxen der höheren Katego rie werden angemes sen ermässigt, soweit die Zusatzle istungen aus betrieblichen Gründen mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
Urlaub

§ 21.

Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufent halts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als admi nistrativer Urlaub. Die relevante Ur laubsdauer ermittelt sich gemäss den Regeln und Definitionen zu r Fallabrechnung unter TARPSY.
6
813.175 Taxordnung PUK Taxermässigung

§ 22.

Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie für eine Patientin oder einen Patienten eine be sondere Härte be
- deuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Le istungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe. D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten Grundsatz

§ 23.

1 Die Klinik gewährt zürcheri schen Patienti nnen oder Patien
- ten gemäss §
3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohn- sitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertrag
- lich zur Versorgung seiner Bevölker ung verpflichtet hat, bei der Auf
- nahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem Gesundheitsgesetz
4 .
2 Sie nimmt andere Pati entinnen oder Patienten auf, soweit es die räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten. Aufnahme formalitäten

§ 24.

1 Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem Patien
- ten folgende Unte rlagen vorzulegen: a. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit Foto, b. die unterzeichnete Eintrittserklä rung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Be handlung erfolgen soll, c. das Zeugnis der einweisenden Är ztin oder des einweisenden Arz
- tes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen, d. bei stationärer Beha ndlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Kli
- nik anerkannten Garanten, e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr oder ihm persönlich zu übernehm enden voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder bei Notfällen nicht innert fünf Arbeit stagen nachgereicht, kann die Kli
- nik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mut
- masslichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen de r Klinik werden den Patientin
- nen oder Patienten nach §
1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
7 Taxordnung PUK
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4 Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Au skünfte zur Fest stellung des Wohnsitzes von Patien tinnen oder Patienten einzuholen. Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine Gebühren erheben. E. Taxbezug
Taxschuldner

§ 25.

Die Taxen werden geschuldet: a. von der Patientin oder dem Patienten, b. von Taxgaranten und Au ftraggebern fü r Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht worden sind, c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
Solidarhaftung

§ 26.

Neben der Patientin oder de m Patienten haften der Klinik solidarisch: a. der in rechtlich ungetrenn ter Ehe lebende Ehegatte, b. die Inhaber der elterlichen Sorge, c. die in eingetragener Partnersch aft lebenden Part nerinnen oder Part ner.
Fälligkeit,
Verrechnung
und Verjährung

§ 27.

1 Die Fälligkeit der Taxforder ung und die Verzugszinse rich ten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 .
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxs chuldner darf eine Forderung nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen.
3 Die Taxforderung verj ährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechnungstellung , jedenfalls aber mi t dem Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen de s Obligationenrechts
7 über Abtretung und Schuldübernahme sind anwendbar. F. Verschiedene Bestimmungen
Taxverträge

§ 28.

1 Die Spitaldirektion kann mit Ve rsicherern, Am tsstellen und anderen Taxgaranten Verträge abschl iessen, in denen von dieser Tax ordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Gene hmigung durch den Spitalrat, so weit sie von dieser Taxordnung abweichen.
Vollzug

§ 29.

Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt insbesondere die Einz elheiten bei der Berechnung der Taxen.
8
813.175 Taxordnung PUK Rechtsmittel

§ 30.

Gegen die Taxfestsetzung durc h die Spitaldirektion kann beim Spitalrat Rekurs erhoben werden. Inkrafttreten

§ 31.

Diese Taxordnung tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.
1 OS 76, 49 ; ABl 2021-01-15 .
2 LS 175.2 .
3 LS 682 .
4 LS 810.1 .
5 LS 813.17 .
6 LS 851.1 .
7 SR 220 .
8 SR 311.0 .
9 SR 832.10 .
9 Taxordnung PUK
813.175 Anhang Taxen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Für zürcherische und schweizerische Patientinnen und Patienten gemäss §
3 werden dieselben Taxen erhoben. A. Grundtaxe stationär (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Basispreis TARPSY
786
943 Sozialhilfe Referenztarif Referenztarif (Kantonales Sozialamt) B. Zusatztaxe Halbprivat- und Privatabteilung (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Halbprivatabteilung
330
375 (2-Bett-Zimmer) Privatabteilung
495
560 (1-Bett-Zimmer) C. Grundtaxen Tages- und Nachtklinik (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Tages- und Nachtklinik-
350
420 pauschale halber Tag Tages- und Nachtklinik-
500
600 pauschale ganzer Tag Tagesklinikpauschale Kinder
600
720 D. Taxpunktwert ambulant (in Fr.) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Taxpunktwert 0.89
1.60 Pauschalvereinbarungen sind in Sonderfällen möglich.
10
813.175 Taxordnung PUK E. Pauschalen Hometreatment (in Fr. pro Tag) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Hometreatmentpauschale
560 exkl. Medikamenten keine Durchführung und Labor des Programms Substitutionsbehandlung bei Opia tabhängigkeit (in Fr. pro Woche) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Substitutionspauschale
160 inkl. Substanzen, keine Durchführung Medikamenten und des Programms Labor F. Taxen für Sonderleistungen (in Fr.) Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Versäumte, unentschuldigte
80 pro Konsultation
80 pro Konsultation Konsultation – Nicht kassenpflichtige Publ ikumspreis Publikumspreis Medikamente – Von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Arzneimittel, die nicht im Zusammenhang mit der Spitalbehandlung stehen Zeugnis zuhanden
15
15 des Arbeitgebers Zeugnisse und Gutachten, nach Aufwand nach Aufwand soweit nicht in Pauschalen enthalten Transport und Patienten-
60 bis 12
0 pro Stunde
60 bis 120 pro Stunde begleitung zuzüglich Sachkosten zuzüglich Sachkosten oder gemäss Dritt- oder gemäss Dritt- rechnung rechnung
11 Taxordnung PUK
813.175 Einwohnerinnen auslä ndische Patientinnen und Einwohner Schweiz und Patienten Kosten interne Klinikschule gemäss Spitalschul- gemäss Spitalschul- verordnung, verordnung, subsidiär 333 pro subsidiär 333 pro Schultag Schultag Verrechnung Kopien
1 pro Seite Ausdruck/
1 pro Seite Ausdruck/ und Ausdrucke Patienten- Kopie Kopie dokumentation bei grossem Aufwand Persönliche Sonderleistungen wie a) Todesfallkosten
300
300 b) Instandstellung, Repara- nach Aufwand oder nach Aufwand oder turen oder Verlust von gemäss Dr ittrechnung gemäss Drittrechnung persönlichen oder beschädigten Gegen- ständen der Klinik c) Dolmetscherleistungen gemäss Dr ittrechnung gemäss Drittrechnung d) Auf Wunsch der Patientin gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung oder des Patienten, deren bzw. dessen Angehörigen oder deren bzw. dessen gesetzlichen Vertreterin oder Vertreters zugezogene klinikexterne Ärztinnen und Ärzte e) Essen und Getränke nach Aufwand nach Aufwand für Besucherinnen und Besucher Alle weiteren Leistungen, nach Aufwand nach Aufwand für die kein Tarifregelwerk vorhanden ist
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