Verordnung des EDI über die Voraussetzungen für die Überschreitung der Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzung von Anlagestiftungen
vom 28. Juni 2019 (Stand am 1. August 2019)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 26 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. Juni 2011¹ über die Anlagestiftungen (ASV),
verordnet:
¹ SR 831.403.2
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung führt näher aus:
a. unter welchen Voraussetzungen Anlagegruppen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach den Artikeln 54 und 54 a der Verordnung vom 18. April 1984² über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) überschreiten dürfen;
b. welche Informationen im Falle von Überschreitungen publiziert werden müssen.
² SR 831.441.1
Art. 2 Anlagevorgaben für passiv bewirtschaftete Anlagegruppen
Bei passiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26 a Absatz 1 Buchstabe a ASV, die nur minimal vom Benchmark abweichen, müssen keine weiteren Diversifikationsanforderungen beachtet werden.
Art. 3 Anlagevorgaben für aktiv bewirtschaftete Anlagegruppen mit Forderungen
¹ Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26 a Absatz 1 Buchstabe a ASV mit Forderungen können die Benchmarkgewichtungen bei aktiver Bewirtschaftung um höchstens 5 Prozentpunkte überschritten werden. Bei hoher Bonität eines Staatsschuldners dürfen sie bis zu 50 Prozentpunkte höher sein.
² Die Anlagestiftungen definieren in ihren Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt.
³ Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Schuldner fest.
⁴ Sie dürfen benchmarkfremde Schuldner bis zu höchstens 10 Prozent des Anlagegruppenvermögens halten. Schuldner mit hoher Bonität dürfen sie insgesamt bis zu 100 Prozent als Substitute verwenden. Überschreitungen der Schuldnerbegrenzung sind bei benchmarkfremden Schuldnern nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.
Art. 4 Anlagevorgaben für aktiv bewirtschaftete Anlagegruppen mit Beteiligungen
¹ Bei aktiv bewirtschafteten Anlagegruppen gemäss Artikel 26 a Absatz 1 Buchstabe a ASV mit Beteiligungen sind positive Abweichungen von den Benchmarkgewichtungen bis zu höchstens 5 Prozentpunkten möglich.
² Die Anlagestiftungen definieren in den Anlagerichtlinien mehrere Risikolimiten, damit die Risikostruktur der Anlagegruppen stets der Risikostruktur des Benchmarks ähnlich bleibt.
³ Sie legen in den Anlagerichtlinien eine minimale Anzahl zu haltender Gesellschaften fest.
⁴ Der Anteil benchmarkfremder Gesellschaften ist auf 10 Prozent begrenzt. Überschreitungen der Gesellschaftsbegrenzung ist bei benchmarkfremden Gesellschaften nicht zulässig. Liquidität gilt nicht als benchmarkfremde Anlage.
Art. 5 Anlagerichtlinien, Publikationen und Namensgebung
¹ Die Anlagestiftungen müssen die Überschreitungsmöglichkeiten und die Überschreitungen der Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 54 a BVV 2³ im Jahresbericht, in den Publikationen und in den Anlagerichtlinien hervorheben und an geeigneter Stelle deutlich erkennbar platzieren.
² Sie nennen dabei die Anzahl der gehaltenen Schuldner und Gesellschaften und mindestens die Vermögenswerte- und -anteile derjenigen Schuldner und Gesellschaften, welche die Begrenzungen nach Artikel 54 und 54 a BVV 2 überschreiten.
³ Bei Überschreitungen nach Artikel 26 a Absatz 1 Buchstabe a ASV gilt:
a. Die Anlagestiftungen nennen in ihren Publikationen und Anlagerichtlinien den offiziellen Namen des Benchmarks und halten in den Anlagerichtlinien fest, ob die Anlagegruppen aktiv oder passiv bewirtschaftet werden; die Anlagerichtlinien geben darüber Auskunft, wo geeignete und aktuelle Benchmarkinformationen erhältlich sind.
b. Der Name von Anlagegruppen muss: 1. im Falle einer passiv bewirtschafteten Anlagegruppe auf die Indexierung hinweisen;
2. auf eine Position hinweisen, deren Anteil am Vermögen über einen längeren Zeitraum mehr als 50 Prozent beträgt.
c. Bei passiv bewirtschafteten Anlagegruppen müssen die Anlagestiftungen über die gewählte Benchmark-Replikationsmethode sowie deren Effekt auf die Anlagegruppe bezüglich deren Expositionen im Vergleich zum Benchmark sowie bezüglich Gegenparteirisiken informieren.
d. Darf eine Anlagegruppe auch in Nicht-Benchmarkschuldner beziehungsweise -gesellschaften investieren, so müssen die Anlagestiftungen diese in den Anlagerichtlinien charakterisieren und ihren Einbezug begründen; zudem muss der maximale Anteil an Nicht-Benchmarkschuldnern beziehungsweise -gesellschaften in den Anlagerichtlinien genannt und die jeweilige Höhe in den aktuellen Publikationen veröffentlicht werden.
e. Die gewählten Risikolimiten der Anlagegruppe gemäss Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 2 sowie die Gesamtrendite werden in den regelmässigen Publikationen mit dem Benchmark verglichen.
³ SR 831.441.1
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
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