Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) während der Coronapandemie
1 Zulassung zum Berufsmaturitä tsunterricht – Coronapandemie
818.14 Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) während der Coronapandemie (vom 27. November 2020)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
3 lit. d des Einführungsgeset zes über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
3 , beschliesst: A. Allgemeines
§ 1.
Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturi tätsunterricht nach der beruflic hen Grundbildung (BM 2) und die Ver schiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 in Abweichung vom Be rufsmaturitätsreglement vom 8. September 2014 (BMR)
4 für das Schul- jahr 2021/2022. B. Zulassung zum Berufsmaturitäts unterricht nach der beruflichen Grundbildung
Zusätzliche
prüfungsfreie
Zulassung
§ 2.
1 Zusätzlich zu §
14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mi t Ausnahme der Ausrichtung Wirt schaft und Dienstleistungen, Typ Wi rtschaft, prüfungsfrei in den Be rufsmaturitätsunterrich t zugelassen, wenn sie a. das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) vor dem Jahr 2021 mit einer Gesamtnote von mindest ens 5,0 erlangt haben, b. im Sommer 2021 das EFZ mit ei ner Gesamtnote von mindestens
5,0 erlangen oder ihr schulischer Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.
2 Der schulische Notendurchschnitt gem äss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende des Herbstsemesters 2020/2021 vorliegenden schu lischen Semesterzeugnisnoten bere chnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfah ren zur beruflichen Grundbildung.
2
818.14 Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht – Coronapandemie Verschiebung der Aufnahme prüfung
§ 3.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Vorausset
- zungen für eine prüfungsfreie Zulass ung nicht erfüllen, findet eine Auf
- nahmeprüfung gemäss §
15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt legt den Zeitpunkt fest. C. Geltungsdauer
§ 4.
Dieses Reglement gilt bis Ende des Frühlingssemesters 2021.
1 OS 76, 27 ; Begründung siehe ABl 2020-12-
18 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
3 LS 413.31 .
4 LS 413.326 .
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