Lotteriefondsgesetz
1 Lotteriefondsgesetz (LFG)
612 Lotteriefondsgesetz (LFG) (vom 2. November 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Ja nuar 2019
3 und der Finanzkommission vom 20. August 2020, beschliesst: A. Fonds
Bestand
§ 1.
1 Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten: a. einen Gemeinnützigen Fonds, b. einen Sportfonds, c. einen Kulturfonds, d. einen Denkmalpflegefonds.
2 Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Sie werden gesondert verwaltet un d führen eine eigene Rechnung.
Zuweisung
der Mittel
§ 2.
1 Den Fonds werden die folge nden Anteile am Gewinnanteil des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landes lotterie zugewiesen: a. dem Gemeinnützigen Fonds:
30%, b. dem Sportfonds:
30%, c. dem Kulturfonds:
30%, d. dem Denkmalpf legefonds:
10%.
2 Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Pri vater zuweisen.
3 Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.
Verwendung
der Mittel
§ 3.
1 Die Mittel des Gemeinnützige n Fonds werden für gemein nützige Zwecke aller Art ausserha lb der Bereiche der anderen Fonds verwendet. In den Bereichen Spor t, Kultur und Denkmalpflege kön nen sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, ins besondere bedeutende Bauvorhaben oder ausser ordentliche Jubiläums aktivitäten, verwendet werden, di e in den Bereichen Sport und Kultur
2 Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mi o. Franken über steigen.
2
612 Lotteriefondsgesetz (LFG)
2 Die Mittel der anderen Fonds we rden für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen verwendet, die der Bezeichnung des Fonds entspre
- chen.
3 Die Fonds müssen jederzeit in de r Lage sein, ihre Verpflichtungen mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zu erfüllen.
4 Sie halten keine eigene Liegens chaften. Ausgenommen sind die Liegenschaften des Sportz entrums Kerenzerberg. Verwaltung
§ 4.
1 Für jeden Fonds bestimmt der Regierungsrat die zuständige Direktion und eine Fondsverwaltung.
2 Die zuständige Direktion kann di e Kosten der Verwaltung dem Fonds belasten. Transparenz
§ 5.
1 Der Regierungsrat veröffentli cht jährlich die Rechnungen der Fonds in einem Gesamtüberblick.
2 Er veröffentlicht darin in ge eigneter Form insbesondere: a. die Empfängerinne n und Empfänger, b. die ihnen ausbezahlten Beiträge, c. die auf die einzelnen Bere iche entfallenden Beiträge. B. Beiträge Voraus setzungen
§ 6.
1 Aus den Fonds können Beitr äge an Vorhaben gewährt wer
- den, die a. gemeinnützig sind und nicht de r Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen, b. einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen, c. von hoher Qualität und lang fristiger Wirksamkeit sind.
2 Betriebsbeiträge werden für läng stens fünf Jahre gewährt. Über eine Verlängerung is t neu zu entscheiden.
3 Der Regierungsrat kann a. zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen festlegen, b. Ausnahmefälle bestimmen, in denen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht erfüllt sein müssen.
4 Auf die Gewährung eines Beitra gs besteht kein Anspruch.
3 Lotteriefondsgesetz (LFG)
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Gesuche
§ 7.
1 Die Fondsverwaltung prüft Gesuche um Beiträge aus dem Fonds.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie die Fris ten für deren Einreichung.
Prüfung
§ 8.
1 Die Fondsverwaltung lehnt das Gesuch sofort ab, wenn a. die Einreichungsfrist ni cht eingehalten ist oder b. die Beitragsvoraussetzungen o ffensichtlich nicht erfüllt sind.
2 Sie weist das Gesuch zur Verbes serung zurück, wenn es die An forderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.
3 In den anderen Fällen holt sie St ellungnahmen der betroffenen Direktionen ein.
4 Sie lehnt das Gesuch ab oder we ist es zur Überarbeitung zurück, wenn a. die Beitragsvoraussetzung en nicht erfüllt sind oder b. ein Beitrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglic h oder nicht angemessen ist.
5 In den anderen Fällen bereitet sie einen Entscheid zur Gewäh rung eines angemessenen Beitrags vor.
Entscheid
§ 9.
1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung ei nes Beitrags aus dem Gemeinnützi gen Fonds. Übersteigt der Beitrag 1 Mi o. Franken, beda rf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.
2 Die zuständige Direktion entsch eidet über die Gewährung von Beiträgen aus dem Kultur- und dem Denkmalpflegefonds bis zu 1 Mio. Franken sowie aus dem Sportfonds bi s zu 2 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.
3 Bei mehrjährigen Betr iebsbeiträgen ist de r Gesamtbetrag mass gebend.
4 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
5 Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nach träglich ganz oder teilweise aufheben.
4
612 Lotteriefondsgesetz (LFG) Auszahlung und Rückforderung
§ 10.
1 Die Fondsverwaltung kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Bei
- trag zurückfordern, wenn a. der Beitrag zu Unrecht gewährt worden ist, b. die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, c. die Bedingungen und Auflagen ni cht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind, d. der Beitrag zwec kentfremdet wurde, e. das Vorhaben nicht oder nicht rech tzeitig verwirklicht werden kann.
2 Bei einer Rückforderung ist ein Zi ns von jährlich 5% seit der Aus
- zahlung geschuldet.
3 Der Anspruch auf Auszahlung verjährt fünf Jahre nach der Fällig
- keit des Beitrags, der Anspruch auf Rückforderung zehn Jahre nach seiner Entstehung. Auskunft und Bericht erstattung
§ 11.
1 Die Empfängerinnen und Empfän ger eines Beitrags sowie ihre Organe und Hilfspersonen erte ilen der Fondsverwaltung auf Ver
- langen Auskunft über a. die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen, b. die Erfüllung der Bedi ngungen und Auflagen, c. die zweckgemässe Ve rwendung des Beitrags, d. den Fortschritt und die Verwirklichung des Vorhabens.
2 Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, wenn das Vorhaben ver
- wirklicht ist oder es nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. Auf Verlangen de r Fondsverwaltung erst atten sie Zwischenbe
- richte.
3 Sie legen der Fondsverwaltung au f Verlangen Unterlagen vor und gewähren ihr Zutritt zu ihrem Gelände und ihren Räumlichkeiten.
4 Die Finanzkontrolle verfügt über dieselben Rechte wie die Fonds
- verwaltung. Verfahren und Rechtsschutz
§ 12.
1 Das Verfahren und der Rechtssc hutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
5 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Der gesuchstellenden Person könn en Kosten auferlegt werden, wenn a. sie eine Begründung für die Able hnung ihres Gesuchs verlangt, b. sie einen unangemessenen Ve rfahrensaufwand verursacht, c. ihr Gesuch die Beitragsvoraussetz ungen offensichtlich nicht erfüllt.
3 Angefochtene Akte werden auf Rechtsverletzungen überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
5 Lotteriefondsgesetz (LFG)
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Straf
-
bestimmung
§ 13.
1 Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft, wer vorsätzlich a. in einem Gesuch, bei einer Au skunft oder in einem Bericht gegen über der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle unrichtige oder unvollständige Angaben über erheb liche Tatsachen macht oder diese über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt, b. trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung oder der Fi nanzkontrolle die Pflichten gemäss §
11 nicht innert der angesetzten Frist erfüllt, c. als Empfängerin oder Empfänger eines Beitrags oder als deren bzw. dessen Organ trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsver waltung nicht für die fristgerecht e Erfüllung einer Auflage sorgt, d. einen Beitrag zweckwidrig verwendet.
2 In leichten Fällen kann auf An zeige oder Bestrafung verzichtet werden.
3 Die Strafverfolgung und die Stra fe verjähren in fünf Jahren. C. Schlussbestimmungen
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 14.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990
4 : . . .
7 b. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
2006
6 : . . .
7
Übergangs
-
bestimmungen
§ 15.
1 Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses Geset zes noch nicht entschieden ist, we rden nach neuem Recht beurteilt.
2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen.
3 Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds zusätzlich zugewiesen: a. dem Kulturfonds: jährlich höchst ens die Differenz zwischen dem gemäss §
2 Abs. 1 lit. c zugewiesenen Betrag und 23 Mio. Franken für Projektbeiträge im Kulturbere ich und Betriebsbeiträge an Kul turinstitutionen, b. dem Denkmalpflegefonds : jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss §
2 Abs. 1 lit. d zugewiesenen Betrag und 9,5 Mio. Fran ken für Beiträge an Erhaltungs- und Pflegemassnahmen, Betriebs beiträge an kulturhistorische Or ganisationen und Projekte sowie Rettungsgrabungen,
6
612 Lotteriefondsgesetz (LFG) c. der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bil
- dungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens
6 Mio. Franken für Betriebsbeit räge an Organisationen und beson
- dere Vorhaben, d. der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsrau
- mes und der Pflege historischer Ob jekte jährlich höchstens 0,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vor
- haben, e. dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Natur
- bildung.
4 Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag.
5 Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind.
6 Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von den Voraussetzungen von §
3 Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im Kultur- und Denkmalpflegebereich leis ten, die keine Vorhaben gemäss Abs. 3 lit. a und b sind.
1 OS 75, 663 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021. Aufheb ung von Kantonsratsbeschlüssen, siehe OS 75, 669 .
3 ABl 2019-02-15 .
4 LS 132.2 .
5 LS 175.2 .
6 LS 611 .
7 Text siehe OS 75, 663 .
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