Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
1 V über die elektronische Einr eichung der Steuererklärung
631.121 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (vom 18. Oktober 2011)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
3 , verfügt: A. Allgemeines
Applikation zur
elektronischen
Einreichung
der Steuer
-
erklärung
(ZHprivateTax)
§ 1.
1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuer pflichtigen natürlichen Personen übe r das Internet eine Applikation zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung (ZHprivateTax) zur Verfügung.
2 Mit dieser Applikation kann die Steuererklärung gemäss den Vor gaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
Server zur
Speicherung
der Steuer
-
erklärungsdaten
(KStA-E-Gov-
Server)
§ 2.
Das kantonale Steueramt speichert die mittels ZHprivateTax erfassten und elektronisch übermi ttelten Steuererklärungsdaten auf einem von ihm oder in seinem Au ftrag betriebenen Server (KStA-E- Gov-Server).
Datenschutz
und Informa
-
tionssicherheit
§ 3.
1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah men, a. damit es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die gemäss §
8 elektronisch eingereichten Steuer erklärungsdaten jederzeit zugrei fen können, b. damit die elektronisch eingereich ten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelö scht werden können, c. damit das Steuergeheimnis gemäss §
120 StG
3 gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zu gang zu den Daten haben und d. damit jederzeit nachvollzogen we rden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.
2
631.121 V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
2 Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss §
8 einge
- reicht hat. Die erfassten Daten we rden verschlüsselt übermittelt und auf dem KStA-E-GovServer abgelegt.
5 B. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung Zugang zu ZHprivateTax
§ 4.
1 Zusammen mit dem Steuererklärungsformular sendet das zuständige Gemeindesteueramt der st euerpflichtigen Person einen per
- sönlichen Zugangscode. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten erhal
- ten mit dem Steuererklärungsformu lar einen gemein samen Zugangs
- code.
2 Steuerpflichtigen, welche die St euererklärung im Vorjahr elekt
- ronisch eingereicht haben oder neu im Kanton Zürich steuerpflichtig sind, wird nur der persönliche Zugangscode zugestellt.
5
3 Der Zugang zu ZHprivateTax erfolgt über die von der Staats
- kanzlei betriebene Transakt ionsplattform ZHservices. Authentifizie rung
§ 5.
5 Für den Zugang zu ZHprivateTax muss sich die steuerpflich
- tige Person gemäss den Vorgaben von ZHservices authentifizieren.
§ 6.
6 Erfassung der Steuererklärung
§ 7.
1 Nach erfolgter Authentifizier ung kann die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärungsdaten mittels ZHprivateTax elektronisch erfassen.
2 ZHprivateTax erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, auf dem KStA- E-Gov-Server gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss §
8 kann die steuer
- pflichtige Person die er fassten Daten jederzei t ändern oder löschen.
5 Einreichung der Steuererklärung
§ 8.
5
1 Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf ZHprivateTax erfasste Steuererklä
- rung elektronisch an den KStA-E-G ov-Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt, dass die St euererklärung wa hrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.
2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehega tten und eingetragene Partne
- rinnen und Partner geben die elektronische Bestätigung gemeinsam ab.
3 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklä
- rung elektronisch einzureichen.
3 V über die elektronische Einr eichung der Steuererklärung
631.121
Weitere
Erfassungen
§ 9.
5 Nach der elektronischen Einreichung gemäss §
8 kann die steuerpflichtige Person in ZHprivateTax eine berichtigte Steuererklä rung eröffnen, ausf üllen und gemäss §
8 einreichen.
Weiterbearbei
-
tung der Steuer
-
erklärungsdaten
§ 10.
5 Die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten wer den zusammen mit den Beilagen im Steuererklärungsverfahren weiter bearbeitet und in elektronischer Form aufbewahrt. C. Vertretung und Treuhänder-Register
Vertretung der
steuerpflichti
-
gen Person
§ 11.
5
1 Die steuerpflichtige Person ka nn Drittpersonen durch Über gabe des Zugangscodes bevollmächti gen, ihre Steuererklärungsdaten über ZHprivateTax zu erfassen und die Steuer erklärung elektronisch einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit wider rufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steu erpflichtigen Person gesandt.
Treuhänder-
Register
§ 12.
1 Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifika tionsnummer gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifika tionsnummer vom 18. Juni 2010
4 verfügen und gewerbsmässig Steuer erklärungen für Dritte erstellen, können über die Tran saktionsplattform ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuer vertreter (Treuhänder-Register) beantragen.
2 Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifi kationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Auf nahme in das Register. Weitere A bklärungen werden nicht vorgenom men.
3 Ins Register aufgenommene Un ternehmen können die für die elek tronische Erfassung einer Vielzahl von Steuererklärungen zur Verfü gung gestellten Zusatzfunkti onen von ZHprivateTax nutzen.
4 Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen ihrer Daten umgehe nd im Register einzutragen.
5 Das Register ist nicht öffentlich . Die Aufnahme in das Register darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nich t bekannt gegeben werden.
6 Unternehmen, welche die vorste henden Bestimmungen nicht ein halten, werden aus dem Register gestrichen.
4
631.121 V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung D. Schlussbestimmungen Ausführungs bestimmungen und Verweisungen
§ 13.
1 Das kantonale Steueramt erlä sst die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausf ührungsbestimmungen. Diese können als Weisungen an die Gemeindesteu erämter oder als Nutzungsvorschrif
- ten für die Steuerpfli chtigen und deren Vertre ter erlassen werden.
2 Für die Erfassung und Aufbewahr ung der gemäss dieser Verord
- nung übermittelten Daten gilt di e Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufb ewahrung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten, soweit diese Verordnung keine ab
- weichenden Bestimmungen enthält. Inkrafttreten
§ 14.
Diese Verordnung tritt in Kr aft für Steuerpflichtige a. der Pilot-Gemeinden Dietikon, Embr ach, Langnau am Albis, Uster, Wädenswil, Winterthur und Zürich ab dem im Jahr 2012 durchzu
- führenden Steuererklär ungsverfahren für die Steuerperiode 2011, b. der übrigen Gemeinden des Kant ons (technische Voraussetzungen vorbehalten) ab dem im Jahr
2013 durchzuführenden Steuererklä
- rungsverfahren für di e Steuerperiode 2012.
1 OS 66, 916 ; Begründung siehe ABl 2011, 3104 .
2 Inkrafttreten gemäss §
14: Für die Pilotgemeinden
1. Januar 2012, für die übri
- gen Gemeinden 1. Januar 2013.
3 LS 631.1 .
4 SR 431.03 .
5 Fassung gemäss Vfg. vom 9. November 2020 ( OS 75, 605 ; ABl 2020-11-13
).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
6 Aufgehoben durch Vfg. vom 9. November 2020 ( OS 75, 605 ; ABl 2020-11-13
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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