Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der S... (0.974.273.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania

Abgeschlossen am 21. Oktober 1966 In Kraft getreten am 21. Oktober 1966 (Stand am 21. Oktober 1966) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Republik Tansania,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Der Schweizerische Bundesrat, hiernach «Bundesrat» genannt, und die Regierung der Vereinigten Republik Tansania, hiernach «Regierung Tansanias» genannt, verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a. auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
b. vorbehaltlich der Artikel 6 und 8 auch auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen, über die eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 3
Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit auf.
Art. 4
Der Bundesrat wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige und Mitarbeiter für Entwicklungsarbeit nach Tansania zu entsenden.
Art. 5
Der Bundesrat gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien sowie beruf­liche oder technische Ausbildung.
Art. 6
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegen­stand von Vereinbarungen bilden, die auf schweizerischer Seite vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf Seiten der Regierung Tansanias vom Finanzminister getroffen werden.
Art. 7
A. Sachverständige auf lange Frist
(i) Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit übernimmt jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten.
(ii) Sofern nichts anderes besonders vereinbart ist und abgesehen von den nachstehenden Ausnahmen trägt jeder Staat in seiner Landeswährung die Kosten für Aktionen, die auf seinem Gebiet ausgeführt werden.
(iii) Als Sachverständiger auf lange Frist im Sinne dieses Artikels gilt ein Sachverständiger, wenn er sich für eine in der Regel sechs Monate übersteigende Zeitspanne in Tansania aufzuhalten hat, so dass er billigerweise erwarten kann, in Tansania eine Wohnung einzurichten und seine Familie bei sich zu haben.
(iv) Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachverständigen verpflichtet sich der Bundesrat, für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen: a. das volle Gehalt (einschliesslich des Urlaubsgehaltes) und die Entschädigungen, die dem Sachverständigen im Zusammenhang mit seinem auf Grund dieses Abkommens in Tansania geleisteten Dienst zukommen, ausser den in Absatz (v) vorgesehenen Entschädigungen;
b. die Versicherungskosten, die vom schweizerischen Recht verlangt werden oder die normaler schweizerischer Praxis entsprechen;
c. die Kosten der internationalen Reise nach Tansania und zurück für den Sachverständigen und seine Familie;
d.
die Anschaffung der gesamten für die Unternehmen der technischen Zusammenarbeit erforderlichen Ausrüstung und die Transportkosten nach Tansania, soweit diese Ausrüstung dort nicht erhältlich ist.
(v) Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachververständigen auf lange Frist hat die Regierung Tansanias für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen: a. eine möblierte Wohnung («hard furnishings») für den Sachverständigen und seine Familie: Wohnung und Möbel sollen dem gleichen Standard entsprechen wie diejenigen der Beamten der Regierung Tansanias in vergleichbarer Stellung, in deren Anstellungsbedingungen das Recht auf eine Wohnung angeführt ist; die Wohnung ist mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen. Die auf diese Wohnung entfallenden Spesen für Wasser, Telephon und elektrischen Strom gehen zu Lasten des Sachverständigen. Unterhaltsentschädigungen bei der ersten Ankunft und während Dienstreisen sind zu den gleichen Ansätzen zu zahlen wie für Beamte der Regierung Tansanias;
b. die Unterstützung der Tätigkeit des Sachverständigen an Ort und Stelle einschliesslich der dort in Dienst genommenen Mitarbeiter, die dem Sachverständigen im Rahmen der Unternehmen der technischen Zusammenarbeit erforderlich werden können, die Büro‑ beziehungsweise Laboratoriumsräume mit den üblichen dazugehörigen Einrichtungen, Arbeitskräfte für den Sekretariatsdienst beziehungsweise Laborgehilfen sowie den unentgeltlichen Postversand und Fernmeldeverkehr für dienstliche Zwecke;
c. den lokalen Transport bei Dienstreisen des Sachverständigen im gleichen Masse wie für Beamte der Regierung Tansanias. Für Dienstreisen des Sachverständigen in seinem persönlichen Automobil wird eine nach Meilen berechnete Vergütung nach den gleichen Ansätzen ausgerichtet, wie sie Beamten der Regierung Tansanias zusteht;
d.
den Transport des Sachverständigen, seiner Familie und der Gegenstände ihres persönlichen Gebrauchs und ihres Haushalts innerhalb der Vereinigten Republik zwischen dem Dienstort des Sachverständigen und den Orten der Ein‑ und Ausreise;
e. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung und Pflege für den Sachverständigen und seine Familie, im gleichen Masse wie für Beamte der Regierung Tansanias und ihre Familien;
f. den Beistand des sich mit den Reisenden befassenden Regierungsbeamten bei der Zollabfertigung der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Hausrats des Sachverständigen, im gleichen Masse wie für überseeische Beamte der Regierung Tansanias in vergleichbarer Stellung.
(vi) Die Regierung Tansanias erlaubt jedem Sachverständigen, während seines Dienstes in der Vereinigten Republik den im Memorandum über seine Aufgabe vereinbarten und festgelegten Urlaub zu nehmen.
B. Sachverständige auf kurze Frist
(vii) Als Sachverständiger auf kurze Frist gilt ein Sachverständiger, der sich für eine in der Regel weniger als sechs Monate betragende Zeitspanne in Tansania aufzuhalten hat, so dass er billigerweise nicht erwarten darf, in Tansania eine Wohnung einzurichten oder seine Familie bei sich zu haben.
(viii) Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachverständigen auf kurze Frist hat der Bundesrat für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen: a. das volle Gehalt und die Entschädigungen, die dem Sachverständigen infolge seines auf Grund dieses Abkommens in der Vereinigten Republik geleisteten Dienstes zu kommen, ausser den in Absatz (ix) vor­gesehenen Entschädigungen;
b. die Kosten der internationalen Reise nach Tansania und zurück für den Sachverständigen und die Gegenstände seines persönlichen Gebrauches.
(ix) Für jeden auf Grund dieses Abkommens entsandten Sachverständigen auf kurze Frist hat die Regierung Tansanias für folgendes besorgt zu sein und aufzukommen: a. eine Unterkunft, wie sie von den Vertragsparteien als der Dauer und Art der Aufgabe des Sachverständigen angemessen betrachtet wird. Ist der Sachverständige in einem Hotel untergebracht, so vergütet die Regierung Tansanias dem Sachverständigen einen 50 Prozent der vollen Hotelrechnung (für Unterkunft und Mahlzeiten, aber mit Ausschluss aller Nebenausgaben, wie Wäsche usw.) entsprechenden Betrag, vorausgesetzt, dass der im Hotel gezahlte Preis im Vergleich zu den ortsüblichen Preisen vernünftig ist und dass das Hotel und die vom Sachverständigen darin belegte Unterkunft nicht über demjenigen Stande liegen, den ein Beamter der Regierung Tansanias in vergleichbarer Stellung billigerweise erwarten darf. Ist der Sachverständige in einer vollmöblierten Wohnung oder in einem «Government Hostel» untergebracht, so bezahlt er keine Miete. Die auf eine solche Unterkunft entfallenden Spesen für Wasser, Telephon und elektrischen Strom gehen zu Lasten des Sachverständigen. Unterhaltsentschädigungen bei der ersten Ankunft und während Dienstreisen sind zu den gleichen Ansätzen wie für Beamte der Regierung Tansanias zu zahlen;
b. die Unterstützung der Tätigkeit des Sachverständigen an Ort und Stelle, einschliesslich der Büro‑ beziehungsweise Laboratoriumsräume mit den üblichen dazugehörigen Einrichtungen, Arbeitskräfte für den Sekreta­riatsdienst beziehungsweise Laborgehilfen sowie unentgeltlichen Postversand und Fernmeldeverkehr für dienstliche Zwecke;
c. den lokalen Transport bei Dienstreisen des Sachverständigen, im gleichen Masse wie für Beamte der Regierung Tansanias. Für Dienstreisen des Sachverständigen in seinem persönlichen Automobil wird eine nach Meilen berechnete Vergütung nach denselben Ansätzen ausgerichtet, wie sie Beamten der Regierung Tansanias zustehen;
d. der Transport des Sachverständigen und der Gegenstände seines persönlichen Gebrauchs innerhalb der Vereinigten Republik zwischen dem Dienstort des Sachverständigen und den Orten der Ein- und Ausreise;
e.
die ärztliche Behandlung und Pflege für den Sachverständigen, im gleichen Masse wie für Beamte der Regierung Tansanias;
f. den Beistand des sich mit den Reisenden befassenden Regierungsbeamten bei der Zollabfertigung der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs des Sachverständigen, im gleichen Masse wie für über­seeische Beamte der Regierung Tansanias in vergleichbarer Stellung.
C. Allgemeines
(x) die Regierung Tansanias ist berechtigt, die Abberufung eines Sachverständigen zu verlangen, dessen Arbeit oder Betragen unbefriedigend ist: bevor sie von diesem Recht Gebrauch macht, wird die Regierung Tansanias ver­suchen, die Zustimmung des Bundesrates zu erhalten. Der Bundesrat ist berechtigt, einen Sachverständigen jederzeit abzuberufen. Bei jeder Abberufung wird der Bundesrat sein Mögliches tun, um einen Ersatz für den abberufenen Sachverständigen zu finden, wenn die Regierung Tansanias es verlangt.
(xi) Jeder Sachverständige hat seine Aufgabe gemäss den Weisungen der Regierung Tansanias auszuführen.
(xii) Jeder Sachverständige ist berechtigt, seine Feststellungen ganz oder teil­weise dem Bundesrat mitzuteilen, nachdem er sie vorher der Regierung Tansanias gemeldet hat, es sei denn, diese Mitteilung würde die Sicherheit Tansanias beeinträchtigen oder die Regierung Tansanias habe sie als ver­trau­lich oder geheim bezeichnet.
(xiii) Sachverständige, die auf Grund dieses Abkommens in den Dienst der Regierung Tansanias entsandt werden, sowie ihre Ehefrauen und Kinder, für die sie zu sorgen haben, sind gemäss Abschnitt 7 (2) (e) der Verordnung über die Einwanderung (Kap. 386) von den gewöhnlichen Einwanderungsbedingungen ausgenommen.
D. Praktikum für Studenten
(xiv) Für jeden Praktikanten, der Staatsangehöriger Tansanias ist und für den der Bundesrat auf Grund dieses Abkommens die Verantwortung für die Ausbildung in der Schweiz auf sich nimmt, wird der Bundesrat folgendes übernehmen: a. die Kosten der internationalen Reise von der Schweiz nach Tansania;
b.
sämtliche Kosten der Ausbildung in der Schweiz, die ordentlicherweise mit dem Kurse verbunden sind, zu dem der Praktikant zugelassen worden ist, einschliesslich der Reisekosten auf Schweizer Gebiet, des Schulgeldes und anderer Gebühren, der Auslagen für Bücher und der Unterhaltsentschädigungen.
(xv) Der Bundesrat wird sein Mögliches tun, um die Rückkehr aller Praktikanten nach Beendigung ihres Praktikums in der Schweiz nach Tansania zu sichern.
(xvi) Für jeden Praktikanten, der Beamter im Dienste der Regierung Tansanias ist und für den der Bundesrat auf Grund dieses Abkommens die Verantwortung für die Ausbildung in der Schweiz auf sich nimmt, wird die Regierung Tansanias folgendes übernehmen: a. die Kosten der internationalen Reise nach der Schweiz;
b.
die Kosten der Reisen innerhalb Tansanias zwischen dem Dienstort des Beamten und den Orten der Aus‑ und Einreise;
c. denjenigen Teil des Gehaltes des Beamten, der ihm nach den bestehenden Vorschriften gewährt wird, damit er seinen finanziellen Verpflichtungen in Tansania weiterhin nachkommen kann;
d. eine Kleiderentschädigung.
(xvii) Für jeden nicht im Dienste der Regierung Tansanias stehenden Praktikanten wird die Regierung Tansanias die geeignet erscheinenden Vorkehrungen treffen.
(xviii) Die Regierung Tansanias wird sich bemühen, die vom Bundesrat zur Ausbildung in der Schweiz angenommenen Praktikanten bei ihrer Rückkehr nach Tansania in Stellen unterzubringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
Art. 8
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Tansanias:
(i) Ausrüstungen und Material, die eigens für ein auf Grund dieses Abkom­mens unternommenen Vorhabens eingeführt werden, von Zollgebühren, Steuern und anderen Belastungen der Einfuhr zu befreien, unter der Be­dingung, dass für solche Ausrüstungen und solches Material im Falle ihres Verkaufes in Tansania Zollgebühren, Steuern usw. zu zahlen sind;
(ii) die Sachverständigen auf lange wie auf kurze Frist von der Zahlung der Personalsteuer zu befreien;
(iii) die Bezüge, die vom Bundesrat oder von schweizerischen Institutionen einem Sachverständigen für seinen auf Grund dieses Abkommens in Tansania geleisteten Dienst ausgerichtet werden, von der Einkommenssteuer gemäss den Bestimmungen des ersten Teils des ersten Anhanges des «East African Income Tax (Management) Act, 1958», Kapitel A, Absatz 50, abgeändert durch den «East African Income Tax (Management) Amendment Act, 1961», zu befreien;
(iv) Zollfreiheit zu gewähren für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, einschliesslich eines Motorfahrzeuges, eines Kühlschrankes und einer Klimaanlage je Haushalt, die von einem Sachverständigen beziehungsweise den Mitgliedern seiner Familie anlässlich ihrer ersten Einrichtung in Tansania eingeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Gegenstände des persönlichen Gebrauchs a. spätestens 4 Monate nach der Wohnsitznahme in Tansania eingeführt oder unverzollt gekauft worden sind;
b. bei Beendigung des Dienstes des Sachverständigen wieder ausgeführt werden;
(v) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Tansania für die Sachverständigen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
(vi) eine Bescheinigung des Auftrages auszustellen, die den vom Bundesrat nach Tansania entsandten Sachverständigen die Unterstützung und Mitarbeit der Regierung Tansanias bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zusichert;
(vii) alle Risiken und gerichtlich geltend gemachten Ansprüche zu übernehmen, die sich als Folge oder bei Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens oder in sonstigem Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit ergeben. Ohne die allgemeine Wirkung des vorhergehenden Satzes einzuschränken, wird die Regierung Tansanias Schadenersatz leisten und an die Stelle des Bundesrates und der Sachverständigen treten in allen Fällen von Verantwortlichkeitsklagen (Haftpflichtklagen), Gerichtsverfahren, Schadenersatz‑ und anderen Ansprüchen, Auslagen oder Vergütungen infolge von Todesfällen, Körperverletzungen, Sachschäden oder sonstigen Verlusten, die als Folge oder im Zusammenhang mit irgendeiner Handlung oder Unterlassung, begangen bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens, entstanden sind;
(viii) allen auf Grund dieses Abkommens nach der Vereinigten Republik Tansania entsandten Sachverständigen und ihren Familien vollen Schutz des Gesetzes zu gewährleisten.
Art. 9
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die schweizerischen Sachverständigen, die bereits ihre Tätigkeit in Tansania im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der beiden Regierungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben sowie auf ihre Mitarbeiter und Familien.
Art. 10
Nach Beendigung eines Unternehmens der technischen Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung auf, um die Ergebnisse zu untersuchen.
Art. 11
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Tansanias, den Sachverständigen, ihren Mitarbeitern und Familien eine Behandlung zukommen zu lassen, die nicht ungünstiger ist als diejenige anderer Sachverständiger in Tansania.
Art. 12
Dieses Abkommen gilt vom Tage seiner Unterzeichnung an. Es bleibt für drei Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Geschehen in Dar es Salaam am 21. Oktober 1966, in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

M. Luy

Für die Regierung
der Vereinigten Republik Tansania:

A. H. Jamal

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