Verordnung zum EG FamZG (836.11)
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Verordnung zum EG FamZG

1 Verordnung zum EG FamZG
836.11 Verordnung zum EG FamZG (vom 31. März 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fami lienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG)
2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Ausrichtun g der Familienzulagen A. Allgemeines
Geltend
-
machung
der Zulagen

§ 1.

Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familien zulage nicht geltend, kann dies st ellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun.
Nachweis
der Zulagen
-
berechtigung

§ 2.

Die anspruchsberechtigte Person hat auf Verlangen der Fami lienausgleichskasse die Zulagenbere chtigung mit Dokumenten zu bewei sen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung ver langen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchs berechtigten Person. B. Familienzulagen für Erwerbstätige
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Anmelde
-
verfahren

§ 3.

8
1 Arbeitnehmende melden ihre n Anspruch auf Zulagen bei ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Fami lienausgleichskasse an. Die Famili enausgleichskasse setzt das Verfah ren fest.
2 Selbstständigerwerbende und Ar beitnehmende nicht beitrags pflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.
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3 Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tief em Einkommen (Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG])
4 erfolgt durch die Familienausgleichskassen der Arbe itgebenden, der Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebe nder oder der Selbstständigerwer
- benden. Das Kantonale Sozi alamt regelt das Nähere. Auszahlung durch Arbeit gebende

§ 4.

Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt, sind sie a. betragsmässig genau zu bezeichnen, b. von der Lohnzahlung abzugrenzen, c. je als Kinder- und Ausbildung szulage getrennt auszuweisen. Rückerstattung

§ 5.

Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden die von ihnen ausbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen massgebenden Terminen zurück. Vereinfachtes Abrechnungs verfahren

§ 6.

1 Arbeitgebende, die Familienzulagen gemäss §
19 EG FamZG selber festsetzen und auszahlen, si nd der Familienausgleichskasse für die geordnete Durchführung verantwor tlich. Sie erteilen der Kasse auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte.
2 Erfüllen Arbeitgebende ihre Au fgabe nicht ordnungsgemäss, legt die Kasse die Zulagen fest. Durchführungs stelle

§ 6

a.
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1 Das Kantonale Sozialamt führ t das Lastenausgleichsver
- fahren zwischen den im Kanton nach Art. 14 FamZG
4 zugelassenen Fa
- milienausgleich skassen durch.
2 Es berechnet die Ausgleichzahl ungen und eröffnet sie den Fami
- lienausgleichskassen durch Verfügung. Meldung der Familienaus gleichskassen

§ 6

b.
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1 Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30. Juni a. die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindest
- ansätzen ausbezahlten Familienzulagen und b. die Summe der im Ge schäftsjahr auf der Gr undlage des AHV-pflich
- tigen Einkommens abge rechneten Lohnsummen.
2 Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der An
- gaben nach Abs. 1. Sie reicht di e Bestätigung zusammen mit dem Re
- visionsbericht innert sechs Monate n nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt ein.
3 Verordnung zum EG FamZG
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Ausgleichs
-
zahlungen

§ 6

c.
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1 Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung fällig . Nach Ablauf der Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet.
2 Das Kantonale Sozialamt zahlt di e Ausgleichsbeiträge nach voll ständigem Eingang der Ausgleichs abgaben innert 30 Tagen aus. C. Familienzulagen für Nichterwerbs tätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG
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Formular

§ 7.

1 Nichterwerbstäti ge gemäss Art.
19 Abs.
1 FamZG machen den Zulagenanspruch geltend, inde m sie das von der Familienaus gleichskasse vorgeschriebene Formular einreichen.
8
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere.
Bescheinigung

§ 8.

Die Bescheinigung gemäss §
8 Abs.
1 lit. b EG FamZG wird kostenlos erteilt.
Veränderung
der Verhältnisse

§ 9.

Eine massgebliche Abweichung gemäss §
8 Abs. 3 EG FamZG liegt vor, wenn sich das steuerba re Einkommen um mindestens 25% verändert hat.
2. Abschnitt: Durchführungsorgane A. Allgemeines
Verzeichnis
der Angeschlos
-
senen

§ 10.

Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen
8 a. Arbeitgebenden, b. Selbstständigerwerbenden und Ar beitnehmenden nicht beitrags pflichtiger Ar beitgebender, c. Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1 bis FamZG.
Rechnungs
-
führung

§ 11.

Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragsein nahmen und Zulagenausgaben sowie übe r ihre Reserven eine getrennte Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz übe r die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)
3 vorge schriebene Rechnungsjahr.
4
836.11 Verordnung zum EG FamZG Rechenschafts ablage

§ 12.

1 Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Mona
- ten nach Ablauf des Geschäftsjahr es dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäftsberich t, den Revisions bericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale Sozialamt kann ergänze nde Auskünfte verlangen.
2 In der Jahresrechnung sind für da s Geschäftsjahr und bezogen auf den Kanton Zürich auszuweisen:
8 a. für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerw erbenden und die Arbeitnehmenden nicht beitra gspflichtiger Arbeitgebender:
1. das beitragspfli chtige Einkommen,
2. die erhobenen Beiträge für die Zulagen,
3. die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinder- und Aus
- bildungszulagen,
4. die für die Zulagen geäu fneten Schwankungsreserven, b. für die Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und 1 bis FamZG die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.
3 Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung a. der Geschäftsführung und der Buchhaltung, b.
8 der Meldungen gemäss §
18 Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch die Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 Bst. a und c FamZG.
4 Das Kantonale Sozialamt regelt das Nähere, wobei die Bestim
- mungen zur Revision der AH V-Ausgleichskassen (Art.
68 AHVG)
3 sinngemäss anwendbar sind. Buchführung bei Übernahme weiterer Aufgaben

§ 13.

Eine Familienausgleichskasse, die weitere Aufgaben und Leis
- tungen gemäss §
18 Abs. 1 lit. h EG FamZ G übernimmt, führt darüber separat Buch und weist die entsprec hende Schwankung sreserve geson
- dert aus. Kassenanschluss

§ 14.

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1 Die zuständige Familienausg leichskasse mahnt die Arbeit
- gebenden sowie die Selbstständigerwerb enden, die sich ihr nach Erwerb der Eigenschaft als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbst
- ständigerwerbende durch die AHV-Au sgleichskasse nich t innert dreier Monate angeschlossen haben. Sie ma hnt zudem Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die sich ih r nicht innert dreier Mo
- nate seit Aufnahme ihrer Tä tigkeit angeschlossen haben.
2 Nach erfolgloser Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genann
- ten Personen an.
3 Der Anschluss erfolgt rückwirke nd auf den Tag des Erwerbs der Eigenschaft als Arbeitgebende, de r Anerkennung als Selbstständig
- erwerbende oder der Aufnahme de r Tätigkeit als Arbeitnehmende nicht beitragspflich tiger Arbeitgebender.
5 Verordnung zum EG FamZG
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Finanzierung
gemäss §
9 EG
FamZG

§ 15.

1 Das Kantonale Sozialamt vergü tet den Familienausgleichs kassen die Zulagen der Nichterwerbstätigen gemäss Art. 19 Abs. 1 und
1 bis FamZG.
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2 Es entschädigt den Kassen de n erforderlichen Durchführungs aufwand.
Übertragung
weiterer
Aufgaben

§ 16.

Die Übertragung weiterer Aufgaben gemäss §
18 Abs. 1 lit. h EG FamZG durch den Kanton erfolg t im gegenseitigen Einvernehmen und gegen entsprechende Entschäd igung durch das Kantonale Sozial amt. B. Familienausgleichskass en nach Art. 14 Bst.
8 a und c FamZG
Kassen nach
Art. 14 Bst.
8
a
und c FamZG

§ 17.

1 Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.
8 a und c FamZG a. melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme der kantonalen Familie nausgleichskasse, b. teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintritts- oder Aust rittsdatums unverzüglich mit.
2 Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.
b. Kassen
-
wechsel

§ 18.

1 Ein Wechsel der Familienausgleichskasse erfolgt auf Anfang eines Kalenderjahres.
2 Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichs kasse den Austritt bis Ende August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.
3 Die bisherige Familienausgleichs kasse meldet den Wechsel der neuen Familienau sgleichskasse.
Kassen nach
Art. 14 Bst. a
FamZG
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§ 19.

1 Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig sein wollen, stellen beim Kantona len Sozialamt ein entsprechendes Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende Au gust des Jahres einzureichen, das der Aufnahme der Tä tigkeit vorangeht.
2 Es ist der Nachweis zu erbringe n, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäss §
12 EG FamZG erfüllt sind.
3 Dem Gesuch sind beizulegen: a.
8 eine Liste aller Arbeitgebenden, Selbstständige rwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die der Familienausgleichskasse im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit angeschlossen sein werden, b. das Kassenreglement.
a. Meldepflicht
a. Anerken-
nungsgesuch
6
836.11 Verordnung zum EG FamZG
4 Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kantonalen Sozial
- amts mit Wirkung auf Begi nn eines Kale nderjahres. b. Anzeige pflicht

§ 20.

Die Familienausgleichskassen ze igen dem Kantonalen Sozial
- amt jede Änderung der Verhältnis se, die für die Anerkennung mass
- geblich sind, unverzüglich an. c. Verzicht auf und Entzug der Anerkennung
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§ 21.

1 Familienausgleichskassen, di e nicht mehr als anerkannte Kasse tätig sein wollen, können au f die Anerkennung mit Wirkung auf das Ende eines Kalender jahres verzichten und zeigen dies dem Kan
- tonalen Sozialamt bis Ende August di eses Jahres an. Dieses trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen , wobei die Kasse anzuhören ist.
2 Der Entzug der Anerkennung erfo lgt durch Verfügung des Kan
- tonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.
6 d. Auflösung der Kasse

§ 22.

Die Familienausgleichskasse da rf frühestens auf den Zeit
- punkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden. e. Mitteilung über die Anerkennung

§ 23.

Das Kantonale Sozialamt unter richtet die Kommission für Familienausgleichskassen und die kantonale Fa milienausgleichskasse über die Anerkennung, den Verz icht auf Anerkennung und den Ent
- zug der Anerkennung. C. Kantonale Familienausgleichskasse Kostenersatz

§ 24.

1 Die kantonale Familienausgle ichskasse leis tet der kanto
- nalen AHV-Ausgleichska sse eine kostendeckende Vergütung für die Besorgung ihrer Geschäfte.
2 Das Kantonale Sozialamt entsch ädigt die kantonale Familienaus
- gleichskasse für die Führung des Ze ntralregisters und bestimmt den Ansatz.
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3. Abschnitt: Statistik

§ 25.

Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung gemäss Art. 20 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Ok
- tober 2007
5 .
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4. Abschnitt: Inkrafttreten

§ 26.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2009 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2020 ( OS 75, 542 ) Ausgleichsabgaben und Ausgleichs beiträge werden gestützt auf die Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise ausgerichtet.
1 OS 64, 136 ; Begründung siehe ABl 2009, 537 .
2 LS 836.1 .
3 SR 831.10 .
4 SR 836.2 .
5 SR 836.21 .
6 Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 386 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 386 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
8 In Kraft seit 1. Januar 2013.
9 Eingefügt durch RRB vom 30. September 2020 ( OS 75, 542 ; ABl 2020-10-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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