Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index
1 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
3 Abs.
4 des Gesetzes über den Flughafen Zürich vom
12. Juli 1999
5 und §
4 lit. d des Flughafenfonds gesetzes vom 20. August
2001
6 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt a. den Zürcher Flug lärm-Index (ZFI), b. die Verwendung von Mitteln de s Flughafenfonds für Massnahmen der Gemeinden im Bereich de r Raumplanung und für Massnah men zur Verbesserung der Wohnqualität. B. Zürcher Fluglärm-Index
Begriff
§ 2.
Der Zürcher Fluglärm-Index (ZFI) ist ein Instrument zur Erfassung und Überwachung der vom Betrieb des Flughafens Zürich ausgehenden Belästigung der Bevölkerung dur ch Fluglärm.
Richtwert
§ 3.
1 Der ZFI-Richtwert bezeichnet die Obergrenze der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen.
2 Der ZFI-Richtwert berechnet sich nach der im Anhang wieder gegebenen Formel auf der Grundl age der folgenden Eckwerte: a. Anzahl der Flugbeweg ungen im Jahr 2000, b. An- und Abflugrouten im Jahr 2004, c. Verkehrszusammensetzung (Flottenmix) im Jahr 2004, d. Nachtflugsperrordnung gemäss vorläufigem Betr iebsreglement, e. Wohnbevölkerung nach der eidgen össischen Volkszählung 2000.
3 Daraus ergibt sich ein Ri chtwert von 47 000 Personen.
2
748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) Monitoringwert
§ 4.
1 Der ZFI-Monitoringwert gibt die Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen wieder. Er wird jährlich neu berechnet.
2 Der ZFI-Monitoringwert berechnet sich nach der im Anhang wie
- dergegebenen Formel auf der Gr undlage der Anzahl der Flugbewe
- gungen, der An- und Abflugrouten, der Verkehrszusammensetzung (Flottenmix), der Nachtflugsper rordnung und der Wohnbevölkerung des jeweiligen Berichtsjahres.
3 Zusammen mit der Angabe des ZFI-Monitoringwertes wird dar
- gestellt, inwieweit dessen Veränderungen durch die Entwicklung der Bevölkerungszahl und durch die Entw icklung des Flug betriebs verur
- sacht worden sind (Bevölker ungs- und Flugbetriebsindex). Expertengruppe
§ 5.
1 Die Volkswirtschaftsdirekti on setzt als beratende Kommis
- sion die «Expertengruppe ZFI» ein.
2 Die Expertengruppe wird dur ch das Amt für Mobilität
7 geleitet. Sie setzt sich zusammen aus verwa ltungsinternen und verwaltungs
- unabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus den Bereichen Luft
- verkehr, Akustik, Lärmwirkungsforschung, Lärmschutz, Raumplanung und Statistik.
3 Die Expertengruppe nimmt zuhande n der Volkswirtschaftsdirek
- tion Stellung zum Entwurf des Beri chts des Regierungsrates nach §
3 Abs. 6 des Flughafengesetzes
5 , insbesondere zu dessen wissenschaft
- lichen Grundlagen.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion rege lt das Nähere über die Aufga
- ben und die Organisati on der Expertengruppe. C. Massnahmen zur Einhaltung des Richtwerts Flugbetriebliche Massnahmen
§ 6.
1 Der Regierungsrat prüft, ob die Flughafenbe treiberin alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Mass
- nahmen zur vorsorglichen Begrenz ung des durch den Flugbetrieb ver
- ursachten Lärms ergriffen hat. Er or ientiert sich dabei an den Ursachen für die Veränderung des Flugbetriebsinde x, an der langfristigen Wirk
- samkeit von Massnahmen und am Ze itbedarf für deren Umsetzung.
2 Kommt der Regierungsrat zum Schl uss, dass die Flughafenbetrei
- berin weitere Massnahmen ergreifen sollte, nimmt er Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf die zuständigen Stellen des Bundes.
3 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
748.15
Raum
-
planerische
Massnahmen
des Kantons
§ 7.
In Gebieten, in denen der Betr ieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immiss ionsgrenzwert führt, untersucht der Regierungsrat auf der Grundla ge des Bevölkerungsindex die Besied lungs- und Nutzungsentwicklung. Stellt er Abweichungen zur angestreb ten räumlichen Entwicklung fest, le itet er Steuerungsmassnahmen ein. D. Beiträge an Massnahmen im Bereich der Raumplanung
Beiträge
für raum
-
planerische
Massnahmen
der Gemeinden
und der regiona
-
len Planungs
-
verbände
§ 8.
1 Der Kanton gewährt den Ge meinden und den regionalen Planungsverbänden Subven tionen für ihre Mass nahmen im Bereich der Raumplanung, die einen direkten Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich aufweisen.
2 Massnahmen im Bereich der Raumplanung sind: a. Erlass und Anpassungen des regionalen oder des kommunalen Richtplans sowie der kommunalen Nutzungsplanung, b. Information und Mitwirkung de r Bevölkerung im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss lit. a.
3 Der direkte Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich ist gegeben, wenn die Mass nahmen erforderlich sind wegen: a. der Festsetzung oder Anpassung der Gebiete mit einer Überschrei tung der Lärmbelastung sgrenzwerte im Sachpl an Infrastruktur der Luftfahrt, im kantonalen Richtp lan oder im Zusammenhang mit dem Betriebsreglement, b. der Festsetzung oder Anpassung des Flughafenperi meters im Sach plan Infrastruktur der Luftfahrt, c. baulichen Veränderungen an den Flughafenanlagen mit erheblichen räumlichen Auswirkungen, d. der Festsetzung oder Anpassung der Hindernisbegr enzungsflächen im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, e. der Festsetzung oder Anpass ung des Sicherheitszonenplans.
4 Beitragsberechtigt sind nur Massnahmen, die notwendig und zweckmässig sind.
Bemessung der
Beiträge
§ 9.
Es werden Subventionen bis höchstens 80% der beitrags berechtigten Aufwe ndungen ausgerichtet.
4
748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) E. Massnahmen zur Verb esserung der Wohnqualität Ziel
§ 10.
In Gebieten, in denen der Betr ieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Immiss ionsgrenzwert führt, fördert der Kanton bei der Erneuer ung oder beim Ersatz von bestehenden Wohn
- bauten die Massnahmen für ei nen hochwertigen Schallschutz. Schallschutz
§ 11.
1 Der hochwertige Schallschutz umfasst den passiven Schall
- schutz der Gebäudehülle gemäss de n erhöhten bzw. den verschärften Anforderungen nach der SIA-Norm
181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins* und die Einrichtung einer Komfortlüftung mit Zu- und Abluft sowie Wärmerückgewinnung.
2 Bei Objekten des Heimatschutzes können die Anforderungen an den Schallschutz herabgesetzt werden.
3 Das Amt für Mobilität
7 koordiniert die Massnahmen nach dieser Verordnung mit den Schallschutzp rogrammen der Verkehrsträger und mit den Energiesparprogrammen. Beratung von Eigentümerin nen und Eigen tümern von Wohnbauten
§ 12.
1 Der Kanton unterstützt die Beratung von Eigentümerin
- nen und Eigentümern von Wohnbauten bei der Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle v on Bauvorhaben, die de r Erreichung des Ziels gemäss §
10 dienen.
2 Das Amt für Mobilität
7 legt Art und Umfang der Beratungsdienst
- leistungen in Abstimmung mit der Information und Beratung in Ener
- giefragen durch die Gemeinden gemäss §
15 des Energiegesetzes vom
19. Juni 1983
4 fest.
3 Es kann Dritte mit de r Beratung beauftragen. Subventionen für die Erneue rung oder den Ersatz von Wohnbauten
§ 13.
1 Der Kanton richtet an die Zu satzkosten von Bauvorhaben für den hochwertigen Schallschutz Subventionen aus.
2 Er richtet höhere Subventionen aus, wenn a. das Bauvorhaben im Rahmen be sonderer raumplan erischer Mass
- nahmen, insbesondere eines Gestal tungsplans, verwirklicht wird und b. Verbesserungen für die Aussenräume und das umgebende Quartier erzielt werden.
3 Er kann an die Kosten für die Er stellung eines privaten Gestal
- tungsplans gemäss §§
85 f. PBG
3 Subventionen ausrichten, wenn das Vorhaben die Bedingungen von Ab s. 2 erfüllt und die zuständige Behörde dem Gestaltungsplan zustimmt. * Bezugsquelle: www.sia.ch . Einsehbar bei der Baudirektio n, Fachstelle Lärmschutz.
5 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
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Bemessung der
Subventionen
§ 14.
1 Die Subvention gemäss §
13 Abs.
1 beträgt in der Regel einen Drittel der Zusatzkosten, höc hstens Fr. 10 000 pro Wohneinheit.
2 Bei Bauvorhaben gemäss §
13 Abs.
2 kann die Subvention auf zwei Drittel der Zusatzkosten, höc hstens auf Fr. 20 000 pro Wohnein heit erhöht werden.
3 In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, könne n die Beiträge von Abs. 1 oder Abs. 2 um jeweils höchs tens die Hälfte erhöht werden.
4 Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in einem bestehenden Gebäude, bemi sst sich die Subvention nach der ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten.
5 Subventionen an private Gestal tungspläne im Sinne von §
13 Abs. 3 betragen einen Dritte l der Planungskosten, höchstens Fr. 10 000. F. Weitere Bestimmungen
Verfahren für
Staatsbeiträge
und Beratungs
-
dienstleistungen
§ 15.
1 Gesuche um Subventionen und Beratungsdienstleistungen im Sinne von §§
8–14 müssen dem Amt für Mobilität
7 oder der von diesem bezeichneten Stelle schriftl ich eingereicht werden und die für ihre Beurteilung notwendig en Angaben enthalten.
2 Die zuständige Stelle holt beim Amt für Raumentwicklung einen Bericht über die Notw endigkeit und Zweckmäs sigkeit der raumplane rischen Massnahm en gemäss §
8 ein.
Finanzplanung
§ 16.
Die Auszahlung zugesicherte r Subventionen erfolgt in den Jahren, in denen die Mittel des F onds zur Verfügung stehen. Der Zeit raum der Auszahlung wird, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist, mit der Zusich erungsverfügung bestimmt.
1 OS 67, 47 ; Begründung siehe ABl 2011, 3642 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2012.
3 LS 700.1 .
4 LS 730.1 .
5 LS 748.1 .
6 LS 748.3 .
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 659 ; ABl 2020-12-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
6
748.15 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO) Anhang Der ZFI-Monitoringwert berechne t sich nach folgender Formel: Legende: %HA i Prozentsatz der durch Fluglä rm während des Wachzustands am Tag stark belästigte n Personen am Hektarpunkt i
(maxi
- mal 100%) %HSD i Prozentsatz der durch Fluglärm nachts stark schlafgestörten Personen am Hektarpunkt i (maximal 100%) D Einfügungsdämpfung für den Übergang vom Aussen- zum Innenpegel; für gekippt es Fenster beträgt D rund –15 dB, bei Komfort- und Schalldämmlüft ungen rund –25 dB. Bei Bau
- ten, die mit erhöhten bzw. aufgrund von Art. 32 Abs. 2 LSV verschärften Anforderungen de r SIA-Norm 181 des Schwei
- zerischen Ingenieur- und Architek ten-Vereins erstellt wurden, gelten die ents prechenden Werte. dL Integrand HSD HA ZFI + = mit: ¦ ⋅ = i i i pop HA N HA
100 % , wobei: () ()()
42
342 .
0
42
10
081 .
4
42
10
395 .
1 % ,
16
2 ,
16
2
3 ,
16
4 − ⋅ + − ⋅ ⋅ + − ⋅ ⋅ − = ∗ ∗ − ∗ − i i i i Leq Leq Leq HA für Leq *
16, i
47 dB %HA i = 0 für Leq *
16, i < 47 dB mit: () () ̧ ̧ ¹ · ̈ ̈ ©
§ ̧ ̧ ¹ · ̈ ̈ ©
§ + ̧ ̧ ¹ · ̈ ̈ ©
§ + ⋅ ⋅ = + ⋅ = ⋅ + ⋅ ∗ ¦
5
1 .
0 T15 T02
1 .
0
5
1 .
0
16
6 T1
01 T
10
10
10
16
1 lg
10 Leq j Leq Leq j Leq mit: ¦ ⋅ = i i i pop HSD N HSD
100 % , wobei: ()() ( ) ³ ⋅ + ⋅ + ⋅ = max , max , max ,
26 % AS AS AWR AS i i dL D L P D L H HSD für Leq
8, i
37 dB %HSD i = 0 für Leq
8, i < 37 dB mit: () ()
2 ,max
4
2 ,max
5 ,max
10
3243 .
3
10
008 .
4
10
894 .
1 ) (
− − −
⋅ − + ⋅ ⋅ + + ⋅ ⋅ = + D L D L D L P AS AS AS AWR
7 Verordnung zum Zürcher Fluglärm-Index (ZFI-VO)
748.15 HA Anzahl der durch Fluglärm währ end des Wachzustands am Tag stark belästigten Personen, Berechnung gemäss Studie von H. M. E. Miedema und C. G. M. Oudshoorn, publiziert 2001 (Environmental Health Perspectives 109, S. 409–416.) H i Häufigkeitsverteil ung der Maxi malpegel am Hektarpunkt i HSD Anzahl der durch Fluglärm nach ts stark schlafgestörten Per sonen, Berechnung gemäss Feldstudie des Deutschen Zent rums für Luft- und Raumfahrt, publiziert 2004 (Forschungs bericht 2004–07/D, Band 1, Zusammenfassung) i Index für Hektarpunkt j Index für Tagesstunde L AS,max A-bewerteter Maxima lpegel mit der Zeitkonstante Slow ge messen Leq*
16
16h-Mittelungspegel mit einem Malus von je 5 dB für die erste (T01) und letzte Tagesstunde (T16) Leq
8
8h-Mittelungspegel der Na cht von 22 bis 06 Uhr Leq T01
1h-Mittelungspegel de r ersten Tagessstunde von 06 bis 07 Uhr Leq T16
1h-Mittelungspegel der letzten Ta gessstunde von 21 bis 22 Uhr Leq j
1h-Mittelungspegel der Tagesstunden von 07 bis 21 Uhr (T02 bis T15) lg Logarithmus mit der Basis 10 N pop,i Einwohnerzahl am Hektarpunkt i P AWR Wahrscheinlichkeit einer zusätzlichen Aufwachreaktion durch ein Fluggeräusch T01 Tagesstunde von 06 bis 07 Uhr T02 Tagesstunde von 07 bis 08 Uhr T15 Tagesstunde von 20 bis 21 Uhr T16 Tagesstunde von 21 bis 22 Uhr ZFI Zürcher Fluglärm-Index Die in der Formel genannten Lärm-Mittelungspegelwerte (Leq) sowie Maximalpegel (L AS,max ) werden nach den anerkannten Regeln der Akustik berechnet.
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