Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes
1 Verordnung zum Luftfahrtr echt des Bundes (VLB)
748.2 Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB) (vom 2. Mai 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
Für den Vollzug des Luftfahrtrechts des Bundes ist das Amt für Mobilität (AFM)
7 zuständig.
§ 2.
1 Das AFM
7 wirkt bei den bundesr echtlichen Plangenehmi gungsverfahren für Flugplatzanlagen mit und begleitet die Bauprojekte unter Einbezug der betroffenen Fachstellen bis zum Abschluss.
2 Es koordiniert das Verfahren bei a. Änderungen des Betriebsreglem ents nach Art. 36 c und 36 d LFG
5 mit dem Gesuchsteller, den kant onalen Fachstelle n und den Gemein den, b. Plangenehmigungsver fahren nach Art.
37 und 37 i LFG
5 mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZ L), dem Gesuchsteller, den kan tonalen Fachstellen und den Gemeinden, c. plangenehmigungsfreie n Nebenanlagen nach Art. 29 der Verord nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL)
6 mit dem BAZL, der Bewillig ungsbehörde, de n Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kanton.
3 Bei plangenehmigungsfreien Bauv orhaben nach Art. 28 VIL
6 ist es für die Verfahrensleitung, die K oordination mit dem Gesuchsteller, den Gemeinden und den betroffenen Fachstellen von Bund und Kan ton, sowie für die Erteilung der Zustimmung zur Ausführung zustän dig.
§ 3.
Die Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) der Bau direktion beurteilt die Vorhaben, die der Umweltver träglichkeitsprü fung unterstehen. Sie zieht die be troffenen Fachstellen bei und koordi niert deren Stellungnahmen. Sie übe rmittelt ihren Bericht dem AFM
7 zur Weiterleitung an das BAZL.
§ 4.
Die Flughafen Zürich AG ist Meldestelle für Luftfahrthinder nisse nach Art. 59 VIL
6 .
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748.2 Verordnung zum Luftfahrtrecht des Bundes (VLB)
§ 5.
Das AFM
7 erhebt für Aufwendungen im Rahmen dieser Ver
- ordnung Gebühren. Diese bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
3 und nach der Gebüh
- renverordnung zum Vollzug des Umw eltrechts vom 3. November 1993
4
.
1 OS 67, 196 ; Begründung siehe ABl 2012, 1024 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
3 LS 682 .
4 LS 710.2 .
5 SR 748.0 .
6 SR 748.131.1 .
7 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 ( OS 75, 660 ; ABl 2020-12-11
).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
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