Bildungsgesetz (410.1)
CH - ZH

Bildungsgesetz

1 Bildungsgesetz (BiG)
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
16 (vom 1. Juli 2002)
1
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand,
Geltungsbereich

§ 1.

11
1 Dieses Gesetz regelt Ziel e, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die st ufenübergreifenden Bereiche.
2 Das Gesetz gilt für die staatlic hen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.
Ziel

§ 2.

11 Das Bildungswesen ve rmittelt dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und In teressen. Es fördert die Entwicklung zur mündigen, tole ranten und verantwortungsbewuss ten Persönlichkeit und le gt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusamm enleben in Gesellschaft und Demokratie.
Grundsätze

§ 3.

11
1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebe nslangen Lernens ist wegleitend.
2 Der Kanton arbeitet mit den Ka ntonen, dem Bund und anderen Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.
3 Er fördert die Durchlässigkei t zwischen und in den Bildungs stufen.
4 Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unter richtet.
Neutralität

§ 4.

11 Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral.
Qualitäts
-
sicherung

§ 5.

11 Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungs einrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerken nen oder zertifizieren.
Bildungsdaten

§ 6.

18
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet die für das Bildungsmonitoring so wie die Planung, Führung und Eva luation des Bildungswesens notwendig en Daten, einschliesslich Per sonendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Bi ldungseinrichtungen.
2 Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten durch direkten elektr onischen Zugriff auf da s Personalmanagement- und Lohnadministrationssyst em des Kantons erheben.
2
410.1 Bildungsgesetz (BiG) AHV-Versicher tennummer

§ 6

a.
17 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion kann die Versichertennummer nach dem Bunde sgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
14 systematisch verwen
- den. Strafverfahren gegen Schüle rinnen oder Schüler

§ 6

b.
19
1 Die Jugendanwaltschaft meld et der Schulleitung von öf
- fentlichen und von bewilligungspfli chtigen privaten Schulen, von Bil
- dungseinrichtungen mi t Leistungsvereinbarung oder staatlicher Aner
- kennung sowie von Anbietern von Berufsvorbereitungsjahren nach

§§

5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil
- dung vom 14. Januar 2008
13 die Eröffnung und den rechtskräftigen Ab
- schluss von Strafverfahren gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen eines Verbrechens oder Ve rgehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.
2 Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 be steht auch bei einem Verbrechen oder Vergehen, bei dem eine Vielza hl von Menschen oder die öffent
- liche Sicherheit erheblich gefähr det wurde oder gefährdet wird oder das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, ins
- besondere auf den geor dneten Schulbetrieb ode r auf den Schutz der Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Ange höriger der Schule.
3 Die Jugendanwaltschaft kann die Schulleitung über wesentliche Verfahrensschritte informieren. b. Melde pflichten und Melderechte der Schule

§ 6

c.
19
1 Die Schulleitung informiert di e Jugendanwaltschaft in den gemeldeten Fällen bis zum rechtskr äftigen Abschluss des Strafverfah
- rens über verordnete Abwesenheiten wie vo rübergehende Wegwei
- sungen vom Unterricht und Auszeite n, den Austritt und den Übertritt einer Schülerin oder ei nes Schülers an eine andere Bildungseinrich
- tung gemäss diesem Gesetz.
2 Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrperso
- nen und weitere Fachpersonen in nerhalb der Schule weitergibt. Schuljahr

§ 7.

11 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion setzt den Schuljahresbeginn für die Volkssc hule sowie die Berufs- und Mittel
- schulen fest. Sie legt die Weihnachts ferien im Kanton einheitlich fest.
2. Teil: Gliederung des Bildungswesens Bildungsstufen

§ 8.

11
1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe. a. Melde- pflichten und Melderechte der Jugend- anwaltschaft
3 Bildungsgesetz (BiG)
410.1
2 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primar stufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulp flicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.
22
3 Die Sekundarstufe II besteht aus der beruflichen Grundbildung und der Ausbildung in den Mittels chulen nach der obligatorischen Schulpflicht.
4 Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.
Subsidiäre
Bildungs
-
leistungen

§ 9.

11
1 Die subsidiären Bildungsleist ungen ergänzen das Angebot der einzelnen Bildungsstufen.
2 Sie umfassen insbesondere Ma ssnahmen und Angebote in den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.
3 Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltpräven tion.
3. Teil: Lehrmittelverlag
Rechtsform,
Aufgaben

§ 10.

11
1 Der Kanton führt einen Lehrmittelverlag in der Form einer unselbstständi gen öffentlichrechtlichen Anstalt.
2 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.
4. Teil: Versuche
Allgemeines

§ 11.

3
1 Der Regierungsrat kann zur Beschaffung von Entschei dungsgrundlagen für die Weiteren twicklung des Bildungswesens Ver suche anordnen.
2 Im Rahmen der Versuche kann von der ordentlichen Gesetz gebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil dungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werd en befristet und evaluiert.
3 Der Kanton kann Versuche an ni chtstaatlichen Schulen unter stützen.
Drittmittel

§ 12.

3 Die Unterstützung von Versuche n durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ih re Geschäftstäti gkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.
4
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
5. Teil: Finanzielle Leistungen A. Leistungen an Bildungseinrichtungen Grundsatz

§ 13.

11 An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht geregelt sind, können Leistungen nach §§
14 und 15 ausg erichtet wer
- den. Subventionen

§ 14.

22
1 Der Kanton kann Subventionen ausrichten an: a. allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen ins
- besondere im Bereich der Sekunda rstufe II und der Erwachsenen
- bildung, b. Gemeinde- und Volksschulbibliotheken, c. Institutionen und Dritte, die Leis tungen zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.
2 In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.
3 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Kostenanteile

§ 15.

11
1 Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkann
- ten Aus- und Weiterbil dungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
2 Die Anerkennung setzt voraus, dass die Einrichtungen einem öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzen
- den Bedingungen und Auflagen erfüllen.
3 Der Regierungsrat kann über die Leistung von Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen. B. Leistungen an Auszubildende Zweck

§ 16.

1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Bei
- trägen, sofern diese Personen aufgr und ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigu ng der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die an erkannten Ausbildungs- und Lebens
- haltungskosten aufkommen können.
21
2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere
24 a. die Chancengleichheit fördern, b. die Existenzsicher ung während der Ausbildung gewährleisten, c. einen erfolgreichen Abschluss innerhalb der minimalen Ausbil
- dungsdauer begünstigen.
5 Bildungsgesetz (BiG)
410.1
Begriffe

§ 16

a.
23 In diesem Gesetz bedeuten: Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Darlehen, Stipendien: Ausbildungsbeiträg e, die nicht zurückzuzahlen sind, Darlehen: Ausbildungsbeiträge, die nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.
Beitrags
-
berechtigte
Personen

§ 17.

24
1 Beitragsberechtigt sind Personen mit stipendienrecht lichem Wohnsitz im Kanton, die a. über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, b. über das Bürgerrecht eines Staa tes verfügen, mit dem die Schweize rische Eidgenossenschaft ein A bkommen geschlossen hat, wonach die auszubildenden Personen bezü glich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bü rgern gleichgestellt sind, c. über eine Niederlass ungsbewilligung in de r Schweiz verfügen, d. seit fünf Jahren übe r eine Aufenthaltsbewi lligung in der Schweiz verfügen, e. von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zuge wiesene Flücht linge sind oder f. im Kanton wohnende Staatenlose sind.
2 Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Alters jahres.
Stipendien
-
rechtlicher
Wohnsitz

§ 17

a.
23
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befin det sich am zivilrechtlichen Wohns itz der Eltern. Ha ben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohns itz massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
2 Bei einem Entzug der elterliche n Sorge ist der Sitz der zuständi gen Kindesschutzbe hörde massgebend.
3 Leben die Eltern der auszubild enden Person im Ausland oder sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die auszubildende Person a. über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb kein anderes erworben hat, b. über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat oder c. in ihrer Eigenschaft als Flücht ling oder Staatenlose dem Kanton zugewiesen ist.
a. abgeleiteter
6
410.1 Bildungsgesetz (BiG) b. eigener

§ 17

b.
23
1 Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begrün
- det einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während die
- ser Zeit a. aufgrund eigener Erwerbstätig keit finanziell unabhängig war, b. einen eigenen Haushalt mit Mi nderjährigen oder Pflegebedürfti
- gen führte, c. Militär- bzw. Zivi ldienst leistete oder d. arbeitslos war.
2 Eine volljährige Person ohne Er stausbildung muss die Anforde
- rungen gemäss Abs. 1 lit. a–d währ end zusätzlicher vier Jahre erfüllen. c. Wegfall

§ 17

c.
23 Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat stipendienrechtliche n Wohnsitz begründet. Beitrags berechtigende Ausbildungen

§ 17

d.
23
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für a. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner
- kannten Abschluss auf Sekundarstufe II führen, sowie die dafür notwendigen Vorkurse, b. Ausbildungen, die zu einem eidgenössisch oder kantonal aner
- kannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, sowie die dafür not
- wendigen Vorkurse, c. Berufsvorbereitungsj ahre gemäss Einführ ungsgesetz zum Bundes
- gesetz über die Berufsbildung
13 , d. Ausbildungen, die zu einem kant onal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen.
2 Ausnahmsweise können Beiträge für Ausbildungen im Ausland ausgerichtet werden. Die Veror dnung regelt die Einzelheiten. Beitragsdauer

§ 17

e.
23
1 Beiträge werden für die mi nimale Ausbildungsdauer zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt di e minimale Ausbildungs
- dauer weniger als zwei Ja hre, werden die Beiträ ge nur für die minimale Ausbildungsdauer ausgerichtet.
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflic ht während zwölf Jahren in Aus
- bildung stand, erhält keine Beiträ ge mehr. Die Zeit , während der die auszubildende Person erwerbstätig war oder eigene Kinder betreute und keine Beiträge bezog, wi rd nur zur Hälfte angerechnet. Nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen

§ 17

f.
23
1 Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat während des ersten Jahres der neue n Ausbildung keinen Anspruch auf Beiträge.
7 Bildungsgesetz (BiG)
410.1
2 Wer nach Erfüllung der Schulpflic ht zwei Ausbildungen abgebro chen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.
Bemessung
der Ausbil
-
dungsbeiträge

§ 17

g.
23
1 Ausbildungsbeiträge stellen ei nen Beitrag an den finan ziellen Bedarf der ausz ubildenden Person dar.
2 Der finanzielle Bedarf wird anhand des Fa milienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten, di e sich am sozialen Existenzmini mum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.
3 Die Verordnung regelt a. die anerkannten Kosten und di e anrechenbaren Einnahmen des Familienbudgets sowie de s persönlichen Budget s, wobei diese pau schaliert werden können, b. die für die Berechnung zu be rücksichtigenden Verhältnisse.
Form der
Ausbildungs
-
beiträge

§ 17

h.
23
1 Bis zur Vollendung des 25. Al tersjahres werden die Aus bildungsbeiträge als Stip endien ausgerichtet.
2 Aus folgenden Gründen können Stipendien bis längstens zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden: a. Erwerbstätigkeit wä hrend der Ausbildung, b. Betreuung von eigenen Kindern, c. Krankheit, d. Militär- oder Zivildienst, e. Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
b. Stipendien
mit erhöhter
Eigenleistung

§ 17

i.
23
1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipen dien unter Berücksichtigung erhöht er Eigenleistungen ausgerichtet.

§ 17

h Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
c. Darlehen

§ 17

j.
23
1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbil dungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.
2 Nach Vollendung des 35. Altersjahres werden Ausbildungsbei träge als Darlehen ausgerichtet.
3 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
Gesuch

§ 18.

24
1 Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der für das Bildungswesen zu ständigen Direktion schr iftlich oder elektro nisch einzureichen.
2 Ein Anspruch auf Au sbildungsbeiträge ents teht frühestens ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vor liegt.
a. Stipendien
a. Zuständigkeit
8
410.1 Bildungsgesetz (BiG) b. Mitwirkungs pflicht

§ 18

a.
23 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeit rägen erheblichen Umstände wahr
- heitsgetreu mitzuteilen. Wer gegen diese Pflicht verstösst, kann von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden. Meldepflicht

§ 18

b.
23
1 Wer Ausbildungsbeiträge bezieht oder zurückzahlen muss, meldet der für das Bildungsw esen zuständigen Direktion jede Änderung von anspruchsbegründe nden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen inne rhalb von 30 Tagen.
2 Ein Verstoss gegen die Meldepfl icht kann von der für das Bil
- dungswesen zuständigen Direktion mit einem Verlust der Beitrags
- berechtigung geahndet werden. Di e Rückforderung der Ausbildungs
- beiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ra tenzahlung oder Stundung bleiben vorbehalten. Bearbeitung von Personendaten

§ 18

c.
23
1 Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über a. ihre persönlichen und finanzielle n Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, b. die persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die ihr gegenüber unterhalts- ode r unterstützungspflichtig sind, c. die persönlichen und fi nanziellen Verhältnisse von anderen Perso
- nen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.
2 Die für das Bildungswesen zustän dige Direktion ist berechtigt, ohne Zustimmung der gesuchstelle nden Person oder der weiteren in Abs.
1 genannten Personen Auskünfte bei Dritten einzuholen, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen.
3 Die Verwaltungsbehör den des Kantons und der Gemeinden stel
- len der für das Bildungswesen zust ändigen Direktion die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich en Daten kostenlos zur Verfügung. Ausrichtung von Darlehen

§ 18

d.
23 Der Kanton kann die Ausric htung von Darlehen einer Bank oder Dritten übertragen. Er garantiert für die Verzinsung und die Rückzahlung der Darlehen. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungs- beiträge

§ 19.

24
1 Ausbildungsbeiträge, die tr otz fehlenden Anspruchs be
- zogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4% ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn a. unwahre Angaben gemacht oder Tatsachen nicht gemeldet wur
- den, die für die Berechnun g massgeblich sind, oder b. die Ausbildungsbeiträge nicht fü r die Ausbildung verwendet wur
- den.
2 Die Zahlungsfrist betr ägt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde
- rungsverfügung.
9 Bildungsgesetz (BiG)
410.1
3 Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungs beiträge schuldet.
Rückzahlung
von Darlehen

§ 19

a.
23
1 Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung sind Darlehen zu ve rzinsen. Sie sind längstens innert zehn Jahren nach Abschluss oder Ab bruch der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.
2 Nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung setzt die für die Bildung zuständige Dire ktion unter Berücksich tigung der wirtschaft lichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.
3 Für herausragende Leistungen im Rahmen des Ausbildungs abschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass gewähren.
Zahlungs
-
erleichterungen
und Erlass

§ 19

b.
23 Auf Gesuch kann die für da s Bildungswesen zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig keit eine Zahlungserl eichterung oder eine n Erlass gewähren.
6. Teil: Bildungsrat
Stellung

§ 20.

9 Der für das Bildungswesen zu ständigen Direktion ist ein Bildungsrat beigegeben . Die Bestimmungen über die Geschäftsord nung des Regierungsrat es gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
Aufgaben

§ 21.

9
1 Der Bildungsrat fördert das Bildungsw esen und koordi niert zwischen den Bildungsbereichen.
2 Er nimmt zu wesentlichen bild ungspolitischen Fragen Stellung, sorgt für eine umfassende Informat ion der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.
3 Die Entscheidungskompetenzen de s Bildungsrates in den einzel nen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.
Zusammen
-
setzung

§ 22.

9
1 Der Bildungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Es gehö ren ihm an:
1. von Amtes wegen das für das Bi ldungswesen zust ändige Mitglied des Regierungsrates,
2. durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates gewählte Persönlichkeiten aus den Bereiche n Bildung, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Sozialw esen, davon je eine Vertretung aus der Lehrerschaft der Volk sschule, der Mittels chulen und der Berufs schulen.
10
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
2 Das für das Bildungswesen zust ändige Mitglied des Regierungs
- rates führt den Vorsitz.
3 Die Amtsdauer der gewä hlten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
4 Zu den Sitzungen können Vertretungen von Institutionen und Organisationen des Bil dungswesens mit beratend er Stimme beigezo
- gen werden.
7. Teil: Synode Zusammen setzung

§ 23.

11
1 Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volks
- schule, der kantonalen Mittel schulen und der Berufsschulen.
2 Die Schulsynode gliedert sich in die Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschu len. Deren Prä
- sidentinnen oder Präsid enten bilden den Vors tand der Schulsynode. Aufgaben

§ 24.

11
1 Die Schulsynode nimmt in Absprache mit den Stufen
- organisationen das Mits pracherecht der Lehrer schaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. Sie gewährleistet den In formationsfluss zwisch en der Lehrerschaft und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
2 Sie berät wesentliche Fragen de s zürcherischen Bildungswesens und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bi ldungsrätlichen Kommissionen.
3 Anordnungen der Schulsynode un d der Lehrpersonenkonferen
- zen der Volksschule, der Mittelsc hulen und der Berufsschulen können mit Rekurs bei der für das Bildungs wesen zuständigen Direktion ange
- fochten werden.
15
8. Teil: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

§ 25.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a.
12 das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859, b.
3 das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
11 Bildungsgesetz (BiG)
410.1
Änderungen
bisherigen
Rechts

§ 26.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
2 ,
9 b. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .
2 ,
6 ,
10 c. Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .
2 ,
7 ,
10 d. Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Sep tember 1986: . . .
2 ,
5 e. Das Gesetz über die Päda gogische Hochschule vom 25. Oktober
1999: . . .
2 ,
5 f. Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .
2 ,
9 g. Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .
2 ,
8 ,
10
Übergangs
-
bestimmungen
zur Änderung
vom 27. April
2015

§ 27.

23
1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor In krafttreten dieses Gesetzes begonn en hat, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Personen, die nach bisherigem Re cht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten und aufgrund des neuen Re chts ihre Beitragsberechtigung verlieren, bleiben bi s zum ordentlichen Ab schluss der begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Be rechnung und Auszahlung der Bei träge richten sich nach neuem Recht.
3 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Au sbildungsbeiträ gen sowie Verzinsung gilt das zu m Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.
1 OS 58, 3 .
2 Text siehe OS 58, 3 .
3 In Kraft seit 1. Februar 2003 ( OS 58, 12 ).
4 In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 77 ).
5 In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
6 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von §
39 des Mittelschulgesetzes ( OS 58, 153 ).
7 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von §
34 des EG zum Berufs bildungsgesetz ( OS 58, 153 ).
8 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von §
46 des Universitätsgeset zes ( OS 58, 153 ).
9 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
10 Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
11 In Kraft seit 1. Oktober 2004 ( OS 59, 290 ).
12 In Kraft seit 31. Dezember 2007 ( OS 61, 220 ).
13 LS 413.31 .
14 SR 831.10 .
12
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
15 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Mai 2016 (
OS 71,
115 ; ABl 2016-04-15 ).
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Mai 2016 (
OS 71,
115 ; ABl 2016-04-15 ).
19 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
20 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
21 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Sti pendienreform) vom 27. April 2015 ( OS 71, 483
; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
22 Fassung gemäss G vom 15. April 2019 ( OS 74, 602 ; ABl 2018-06-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
23 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Sti pendienreform) vom 27. April 2015 ( OS 71, 483
; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021 ( OS 75, 425 ).
24 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Sti pendienreform) vom 27. April 2015 ( OS 71, 483
; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021 ( OS 75, 425 ).
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