Bildungsgesetz
                            1 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 (vom 1. Juli 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses  Gesetz  regelt  Ziel e,  Grundsätze  und  Gliederung des Bildungswesens sowie die st ufenübergreifenden Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Gesetz  gilt  für  die  staatlic hen  Schulen  und,  soweit  es  dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            11 Das Bildungswesen ve rmittelt dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und In teressen. Es fördert die Entwicklung zur mündigen, tole ranten und verantwortungsbewuss ten Persönlichkeit und le gt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusamm enleben in Gesellschaft und Demokratie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebe nslangen Lernens ist wegleitend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton arbeitet mit den Ka ntonen, dem Bund und anderen Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  fördert  die  Durchlässigkei t  zwischen  und  in  den  Bildungs stufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unter richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neutralität
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            11 Die  staatlichen  Schulen  sind  politisch  und  konfessionell neutral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            11 Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungs einrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerken nen oder zertifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungsdaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet die für das Bildungsmonitoring so wie die Planung, Führung und Eva luation  des  Bildungswesens  notwendig en  Daten,  einschliesslich  Per sonendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Bi ldungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  die  für  die  Lehrpersonalstatistik  notwendigen  Daten durch  direkten  elektr onischen  Zugriff  auf  da s  Personalmanagement- und Lohnadministrationssyst em des Kantons erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG) AHV-Versicher tennummer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion kann die Versichertennummer nach dem Bunde sgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 systematisch verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Strafverfahren gegen Schüle rinnen oder Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendanwaltschaft meld et der Schulleitung von öf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fentlichen und von bewilligungspfli chtigen privaten Schulen, von Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungseinrichtungen mi t Leistungsvereinbarung oder staatlicher Aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kennung  sowie  von  Anbietern  von Berufsvorbereitungsjahren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            5 ff. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung vom 14. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 die Eröffnung und den rechtskräftigen Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schluss  von  Strafverfahren  gegen eine  Schülerin  oder  einen  Schüler wegen eines Verbrechens oder Ve rgehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität sowie wegen Raubes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Meldepflicht gemäss Abs. 1 be steht auch bei einem Verbrechen oder Vergehen, bei dem eine Vielza hl von Menschen oder die öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Sicherheit erheblich gefähr det wurde oder gefährdet wird oder das erhebliche Auswirkungen auf die Schule hat oder haben kann, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere  auf  den  geor dneten  Schulbetrieb  ode r  auf  den  Schutz  der Schülerinnen oder Schüler sowie weiterer Ange höriger der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Jugendanwaltschaft  kann  die Schulleitung  über  wesentliche Verfahrensschritte informieren. b. Melde pflichten und Melderechte der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schulleitung informiert di e Jugendanwaltschaft in den gemeldeten Fällen bis zum rechtskr äftigen Abschluss des Strafverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rens  über  verordnete Abwesenheiten  wie  vo rübergehende  Wegwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungen vom Unterricht und Auszeite n, den Austritt und den Übertritt einer Schülerin oder ei nes Schülers an eine andere Bildungseinrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie orientiert die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege über die Meldung der Jugendanwaltschaft und entscheidet, ob und in welchem Umfang sie Informationen aus Strafverfahren an Lehrperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und weitere Fachpersonen in nerhalb der Schule weitergibt. Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            11 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion setzt den Schuljahresbeginn  für  die  Volkssc hule  sowie  die  Berufs-  und  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen fest. Sie legt die Weihnachts ferien im Kanton einheitlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Gliederung des Bildungswesens Bildungsstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Bildungswesen gliedert sich in die Volksschulstufe, die Sekundarstufe II und die Tertiärstufe. a. Melde- pflichten und Melderechte der Jugend- anwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Volksschulstufe besteht aus der Kindergartenstufe, der Primar stufe und der Sekundarstufe I. Die Sekundarstufe I umfasst die letzten drei Jahre der obligatorischen Schulp flicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Sekundarstufe  II  besteht aus  der  beruflichen  Grundbildung und  der  Ausbildung  in  den  Mittels chulen  nach  der  obligatorischen Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Tertiärstufe besteht aus der Ausbildung an der Universität, den Fachhochschulen und den Höheren Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subsidiäre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die subsidiären Bildungsleist ungen ergänzen das Angebot der einzelnen Bildungsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  umfassen  insbesondere  Ma ssnahmen  und  Angebote  in  den Bereichen Familie, Schule, Berufe und Arbeit sowie Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton fördert Massnahmen zur Sucht- und Gewaltpräven tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Lehrmittelverlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  führt  einen  Lehrmittelverlag  in  der  Form einer unselbstständi gen öffentlichrechtlichen Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lehrmittelverlag produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel für das Bildungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Versuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Regierungsrat  kann  zur Beschaffung  von  Entschei dungsgrundlagen für die Weiteren twicklung des Bildungswesens Ver suche anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Rahmen  der  Versuche  kann  von  der  ordentlichen  Gesetz gebung abgewichen werden, soweit die Erreichung der Ziele des Bil dungswesens gewährleistet bleibt. Die Versuche werd en befristet und evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kanton  kann  Versuche  an  ni chtstaatlichen  Schulen  unter stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Drittmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3 Die Unterstützung von Versuche n durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung nehmen können und ihr Ansehen und ih re Geschäftstäti gkeit mit dem Bildungszweck vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Finanzielle Leistungen A. Leistungen an Bildungseinrichtungen Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            11 An Bildungseinrichtungen, die in anderen Gesetzen nicht geregelt sind, können Leistungen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 und 15 ausg erichtet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton kann Subventionen ausrichten an: a.   allgemein zugängliche Aus- und Weiterbildungseinrichtungen ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere im Bereich der Sekunda rstufe II und der Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung, b.   Gemeinde- und Volksschulbibliotheken, c.   Institutionen und Dritte, die Leis tungen zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Fällen von Abs. 1 lit. b und c betragen die Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton leistet an die vom Regierungsrat anerkann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Aus- und Weiterbil dungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anerkennung  setzt  voraus,  dass  die  Einrichtungen  einem öffentlichen Interesse dienen und die vom Regierungsrat festzusetzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Bedingungen und Auflagen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat  kann  über  die Leistung  von  Kostenanteilen Vereinbarungen abschliessen. B. Leistungen an Auszubildende Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Kanton unterstützt auszubildende Personen mit Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägen, sofern diese Personen aufgr und ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere  unter  Berücksichtigu ng  der  zumutbaren  Eigen-  und Fremdleistungen, nicht für die an erkannten Ausbildungs- und Lebens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haltungskosten aufkommen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausbildungsbeiträge sollen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a.   die Chancengleichheit fördern, b.   die Existenzsicher ung während der Ausbildung gewährleisten, c.   einen  erfolgreichen  Abschluss innerhalb  der  minimalen  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdauer begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 In diesem Gesetz bedeuten: Ausbildungsbeiträge:  Stipendien und Darlehen, Stipendien: Ausbildungsbeiträg e, die nicht zurückzuzahlen sind, Darlehen:                      Ausbildungsbeiträge, die  nach  Abschluss  oder Abbruch der Ausbildung zurückzuzahlen und zu verzinsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beitragsberechtigt  sind  Personen  mit  stipendienrecht lichem Wohnsitz im Kanton, die a.   über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, b.   über das Bürgerrecht eines Staa tes verfügen, mit dem die Schweize rische  Eidgenossenschaft  ein  A bkommen  geschlossen  hat,  wonach die auszubildenden Personen bezü glich Ausbildungsbeiträgen den Schweizer Bürgerinnen und Bü rgern gleichgestellt sind, c.   über eine Niederlass ungsbewilligung in de r Schweiz verfügen, d.   seit  fünf  Jahren  übe r  eine  Aufenthaltsbewi lligung  in  der  Schweiz verfügen, e.   von der Schweiz anerkannte und dem Kanton zuge wiesene Flücht linge sind oder f.    im Kanton wohnende Staatenlose sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beitragsberechtigung endet mit der Vollendung des 45. Alters jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohnsitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person befin det sich am zivilrechtlichen Wohns itz der Eltern. Ha ben diese keinen gemeinsamen Wohnsitz, ist der Wohns itz massgebend, an dem sich die auszubildende Person hauptsächlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einem Entzug der elterliche n Sorge ist der Sitz der zuständi gen Kindesschutzbe hörde massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leben  die  Eltern  der  auszubild enden  Person  im  Ausland  oder sind sie verstorben, befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton, sofern kein anderer Kanton oder Staat zuständig ist und die auszubildende Person a.   über das Bürgerrecht des Kantons verfügt und seit dessen Erwerb kein anderes erworben hat, b.   über das Bürgerrecht eines Staates verfügt, der nicht Mitglied der EU  oder  der  EFTA  ist,  und  ihren  zivilrechtlichen  Wohnsitz  im Kanton hat oder c.   in  ihrer  Eigenschaft  als  Flücht ling  oder  Staatenlose  dem  Kanton zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. abgeleiteter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG) b. eigener
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine volljährige Person mit einer Erstausbildung begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft war und während die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Zeit a.   aufgrund eigener Erwerbstätig keit finanziell unabhängig war, b.   einen  eigenen  Haushalt  mit  Mi nderjährigen  oder  Pflegebedürfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen führte, c.   Militär- bzw. Zivi ldienst leistete oder d.   arbeitslos war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine volljährige Person ohne Er stausbildung muss die Anforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen gemäss Abs. 1 lit. a–d währ end zusätzlicher vier Jahre erfüllen. c. Wegfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die auszubildende Person in einem anderen Kanton oder Staat stipendienrechtliche n Wohnsitz begründet. Beitrags berechtigende Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet für a.   Ausbildungen,  die  zu  einem  eidgenössisch  oder  kantonal  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten  Abschluss  auf  Sekundarstufe II  führen,  sowie  die  dafür notwendigen Vorkurse, b.   Ausbildungen,  die  zu  einem  eidgenössisch  oder  kantonal  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten  Abschluss  auf  Tertiärstufe  führen,  sowie  die  dafür  not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Vorkurse, c.   Berufsvorbereitungsj ahre gemäss Einführ ungsgesetz zum Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , d.   Ausbildungen, die zu einem kant onal anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe I für Erwachsene führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise  können  Beiträge für  Ausbildungen  im  Ausland ausgerichtet werden. Die Veror dnung regelt die Einzelheiten. Beitragsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beiträge  werden  für  die  mi nimale  Ausbildungsdauer zuzüglich eines Jahres ausgerichtet. Beträgt di e minimale Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer weniger als zwei Ja hre, werden die Beiträ ge nur für die minimale Ausbildungsdauer ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer nach Erfüllung der Schulpflic ht während zwölf Jahren in Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung stand, erhält keine Beiträ ge mehr. Die Zeit , während der die auszubildende  Person erwerbstätig  war  oder eigene  Kinder  betreute und keine Beiträge bezog, wi rd nur zur Hälfte angerechnet. Nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung ohne besondere Gründe wechselt, hat während des ersten Jahres der neue n Ausbildung keinen Anspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer nach Erfüllung der Schulpflic ht zwei Ausbildungen abgebro chen oder erfolglos beendet hat, verliert den Anspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsbeiträge stellen ei nen Beitrag an den finan ziellen Bedarf der ausz ubildenden Person dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der finanzielle Bedarf wird anhand des Fa milienbudgets und des persönlichen Budgets ermittelt. Er berechnet sich nach der Differenz zwischen den anerkannten Kosten, di e sich am sozialen Existenzmini mum orientieren, und den anrechenbaren Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung regelt a.   die  anerkannten  Kosten  und  di e  anrechenbaren Einnahmen  des Familienbudgets sowie de s persönlichen Budget s, wobei diese pau schaliert werden können, b.   die für die Berechnung zu be rücksichtigenden Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bis zur Vollendung des 25. Al tersjahres werden die Aus bildungsbeiträge als Stip endien ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus  folgenden  Gründen  können  Stipendien  bis  längstens  zur Vollendung des 28. Altersjahrs ausgerichtet werden: a.   Erwerbstätigkeit wä hrend der Ausbildung, b.   Betreuung von eigenen Kindern, c.   Krankheit, d.   Militär- oder Zivildienst, e.   Erfüllung von zwingenden Ausbildungserfordernissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit erhöhter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigenleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres werden Stipen dien  unter  Berücksichtigung  erhöht er Eigenleistungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            h Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ab der Vollendung des 25. Altersjahres können Ausbil dungsbeiträge als Darlehen bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Vollendung  des  35. Altersjahres  werden  Ausbildungsbei träge als Darlehen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebender Zeitpunkt ist der Beginn des Ausbildungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche um Erteilung von Ausbildungsbeiträgen sind der für das Bildungswesen zu ständigen Direktion schr iftlich oder elektro nisch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Anspruch  auf  Au sbildungsbeiträge  ents teht  frühestens  ab dem ersten Tag des Folgemonats, in dem das Gesuch vollständig vor liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Stipendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG) b. Mitwirkungs pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeit rägen erheblichen Umstände wahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitsgetreu  mitzuteilen. Wer  gegen  diese  Pflicht  verstösst,  kann  von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden. Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  Ausbildungsbeiträge  bezieht  oder  zurückzahlen muss, meldet der für das Bildungsw esen zuständigen Direktion jede Änderung von anspruchsbegründe nden Tatsachen und Namens- oder Adressänderungen inne rhalb von 30 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Verstoss  gegen  die  Meldepfl icht  kann  von  der  für  das  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungswesen  zuständigen  Direktion mit  einem  Verlust  der  Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigung geahndet werden. Di e Rückforderung der Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge sowie der Widerruf der Gewährung von Ra tenzahlung oder Stundung bleiben vorbehalten. Bearbeitung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die gesuchstellende Person gibt Auskunft über a.   ihre  persönlichen  und  finanzielle n  Verhältnisse, namentlich  auch über Ansprüche gegenüber Dritten, b.   die  persönlichen  und  finanziellen Verhältnisse  von  Angehörigen, die ihr gegenüber unterhalts- ode r unterstützungspflichtig sind, c.   die persönlichen und fi nanziellen Verhältnisse von anderen Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, soweit sie für die Bemessung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  für  das  Bildungswesen  zustän dige  Direktion  ist  berechtigt, ohne  Zustimmung  der  gesuchstelle nden  Person  oder  der  weiteren  in Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  genannten  Personen  Auskünfte bei  Dritten  einzuholen,  wenn Zweifel  an  der  Richtigkeit  oder Vollständigkeit  der  Angaben  oder Unterlagen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verwaltungsbehör den des Kantons und der Gemeinden stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len der für das Bildungswesen zust ändigen Direktion die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich en Daten kostenlos zur Verfügung. Ausrichtung von Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Der Kanton kann die Ausric htung von Darlehen einer Bank  oder  Dritten  übertragen.  Er garantiert  für  die  Verzinsung  und die Rückzahlung der Darlehen. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungs- beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausbildungsbeiträge, die tr otz fehlenden Anspruchs be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen wurden, sind zurückzuerstatten. Zusätzlich ist ein Zins von 4% ab Erhalt der Ausbildungsbeiträge geschuldet, wenn a.   unwahre  Angaben  gemacht  oder Tatsachen  nicht  gemeldet  wur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, die für die Berechnun g massgeblich sind, oder b.   die Ausbildungsbeiträge nicht fü r die Ausbildung verwendet wur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zahlungsfrist betr ägt 30 Tage ab Rechtskraft der Rückforde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verordnung regelt, wer die Rückerstattung der Ausbildungs beiträge schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rückzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung sind Darlehen zu ve rzinsen. Sie sind längstens innert zehn Jahren nach Abschluss oder Ab bruch der Ausbildung vollständig zurückzuzahlen. Der Regierungsrat legt den Darlehenszins fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  Abschluss  oder  Abbruch  der  Ausbildung  setzt  die  für  die Bildung  zuständige  Dire ktion  unter  Berücksich tigung  der  wirtschaft lichen Leistungsfähigkeit Ratenzahlungen für die Rückzahlung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  herausragende  Leistungen im  Rahmen  des  Ausbildungs abschlusses kann die für die Bildung zuständige Direktion einen Erlass gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erleichterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Auf Gesuch kann die für da s Bildungswesen zuständige Direktion unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähig keit eine Zahlungserl eichterung oder eine n Erlass gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Bildungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            9 Der  für  das  Bildungswesen  zu ständigen  Direktion  ist  ein Bildungsrat  beigegeben .  Die  Bestimmungen über  die  Geschäftsord nung des Regierungsrat es gelten sinngemäss für den Bildungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Bildungsrat  fördert das  Bildungsw esen  und  koordi niert zwischen den Bildungsbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  nimmt  zu  wesentlichen  bild ungspolitischen  Fragen  Stellung, sorgt für eine umfassende Informat ion der Öffentlichkeit und erstattet über seine Tätigkeit Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Entscheidungskompetenzen de s Bildungsrates in den einzel nen Bildungsbereichen werden durch die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Bildungsrat  besteht  aus neun  Mitgliedern.  Es  gehö ren ihm an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   von Amtes wegen das für das Bi ldungswesen zust ändige Mitglied des Regierungsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   durch  den  Kantonsrat  auf  Antrag des  Regierungsrates  gewählte Persönlichkeiten  aus  den  Bereiche n  Bildung,  Wirtschaft,  Kultur, Wissenschaft  und  Sozialw esen,  davon  je  eine Vertretung  aus  der Lehrerschaft  der  Volk sschule,  der  Mittels chulen  und  der  Berufs schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das für das Bildungswesen zust ändige Mitglied des Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer der gewä hlten Mitglieder des Bildungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zu  den  Sitzungen  können  Vertretungen  von  Institutionen  und Organisationen  des  Bil dungswesens  mit  beratend er  Stimme  beigezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Teil: Synode Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder der Schulsynode sind die Lehrkräfte der Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule, der kantonalen Mittel schulen und der Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulsynode  gliedert  sich in  die  Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsschu len. Deren Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidentinnen oder Präsid enten bilden den Vors tand der Schulsynode. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulsynode  nimmt  in  Absprache  mit  den  Stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisationen das Mits pracherecht der Lehrer schaft in rechtlichen, inhaltlichen und organisatorischen Belangen des Bildungswesens wahr. Sie gewährleistet den In formationsfluss zwisch en der Lehrerschaft und der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  berät  wesentliche  Fragen  de s  zürcherischen Bildungswesens und stellt Anträge an die Behörden. Sie nominiert die Vertretungen im Bildungsrat sowie in den bi ldungsrätlichen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anordnungen  der  Schulsynode  un d der Lehrpersonenkonferen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen der Volksschule, der Mittelsc hulen und der Berufsschulen können mit Rekurs bei der für das Bildungs wesen zuständigen Direktion ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Teil: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  folgende Erlasse aufgehoben: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 das Gesetz über Schulversuche vom 7. September 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 b.   Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c.   Das EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 d.   Das Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung vom 28. Sep tember 1986: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 e.   Das Gesetz  über  die  Päda gogische  Hochschule vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 f.    Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 g.   Das Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche, die ein Ausbildungsjahr betreffen, das vor In krafttreten  dieses  Gesetzes  begonn en  hat,  werden  nach  bisherigem Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die nach bisherigem Re cht für ihre Ausbildung Beiträge erhielten  und  aufgrund  des  neuen  Re chts  ihre  Beitragsberechtigung verlieren,  bleiben  bi s  zum  ordentlichen  Ab schluss  der  begonnenen Ausbildung beitragsberechtigt. Be rechnung und Auszahlung der Bei träge richten sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Rückerstattung, Stundung und Erlass von Au sbildungsbeiträ gen sowie Verzinsung gilt das zu m Zeitpunkt der Beitragsgewährung anwendbare Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Text siehe OS 58, 3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. Februar 2003 ( OS 58, 12 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 77 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 des Mittelschulgesetzes ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 des EG zum Berufs bildungsgesetz ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 In Kraft seit 1. Juli 2003, ausser die Änderung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 des Universitätsgeset zes ( OS 58, 153 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Vollständig in Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 In Kraft seit 1. Oktober 2004 ( OS 59, 290 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 In Kraft seit 31. Dezember 2007 ( OS 61, 220 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 831.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.1 Bildungsgesetz (BiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Mai 2016 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 71,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 ; ABl 2016-04-15 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Mai 2016 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 71,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 ; ABl 2016-04-15 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung der  Gesetzgebung  im  Bereich  von Ausbildungsbeiträgen  (Sti pendienreform)  vom  27. April  2015  ( OS  71,  483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss G vom 15. April 2019 ( OS 74, 602 ; ABl 2018-06-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Eingefügt  durch  G  über  die  Anpassung der  Gesetzgebung  im  Bereich  von Ausbildungsbeiträgen  (Sti pendienreform)  vom  27. April  2015  ( OS  71,  483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021 ( OS 75, 425 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung der  Gesetzgebung  im  Bereich  von Ausbildungsbeiträgen  (Sti pendienreform)  vom  27. April  2015  ( OS  71,  483
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ; ABl 2015-02-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021 ( OS 75, 425 ).