Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich»
1 V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV)
754.2 Verordnung über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV) (vom 28. Oktober 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 59 Abs. 4 der Ve rordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Verwaltung der Domain der ersten Ebene (Top Level Domain) «.zuerich» sowie die Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen der zweiten Ebene.
2 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Vor schriften der VID anwendbar. Ausg enommen sind Art. 49–58 VID. Die Volkswirtschaftsdirekt ion (Direktion) nimmt die Aufgaben des Bun desamtes für Kommunikation (BAK OM) gemäss VID wahr, die nicht dem BAKOM als Bundesbehörde vorbehalten sind.
Zuständigkeit
§ 2.
1 Die Direktion ver waltet die Domain «.zuerich».
2 Sie erlässt Richtlinien.
Zuteilung
§ 3.
Ein Domain-Name wird auf Gesuch zugeteilt, wenn a. die Gesuchstellerin oder der Gesu chsteller im Zeitpunkt der Ein reichung des Gesuchs
1. eine im Zürcher Handelsregister eingetragene juristische Per son mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich ist,
2. eine Verwaltungseinheit, öffent lich-rechtliche Körperschaft oder andere Organisation des öffentlic hen Rechts mit Sitz im Kan ton Zürich ist, b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in eigenem Namen han delt, c. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen 1 und 63 autorisierte Zeichen enthält, d. die beantragte Bezeichnung nich t gegen die öffe ntliche Ordnung, die guten Sitten oder das an wendbare Recht verstösst, e. die beantragte Bezeichnung im Zeitpunkt der Einreichung des Ge suchs für die Zuteilung verfügbar ist.
a. allgemeine
Voraus-
setzungen
2
754.2 V über die Top Level Domain «.zuerich» (TLDV) b. besondere Voraus setzungen für reservierte Bezeichnungen
§ 4.
1 Die Direktion reserviert Bezeichnungen, die von besonde
- rem oder öffentlichem Interesse si nd. Von besonderem Interesse sind Bezeichnungen, die insbesondere be stimmte Personen, Personengrup
- pen, Branchen oder Institutionen vertreten. Die Di rektion veröffent
- licht eine Liste di eser Bezeichnungen.
2 Für die Zuteilung gelten die Richtlinien der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)*.
3 Reservierte Bezeichnungen werden zugeteilt, wenn die Gesuch
- stellerin oder der Gesuchsteller a. die allgemeinen Zuteilung svoraussetzungen erfüllt, b. im Gesuch nachweist, dass sie od er er die von der beantragten Be
- zeichnung betroffenen Personen, Personengruppen, Branchen oder Institutionen ausreichend vertri tt und dass die geplante Nutzung des Domain-Namens der Gesamtheit der betroffenen Personen, Per
- sonengruppen, Branchen oder Institutionen nützt. c. Reihenfolge
§ 5.
1 Domain-Namen werden in de r Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Gesuche zugeteilt.
2 Die Direktion legt fest, ab welc hem Zeitpunkt Gesuche eingereicht werden können. Sie kann einen frühe ren Zeitpunkt festlegen für Ge
- suche von a. juristischen Personen, welche die Voraussetzungen nach §
3 lit. a Ziff. 1 erfüllen und über eine Ma rke verfügen, die in der Marken- Datenbank der ICANN (Trademark Clearinghouse) eingetragen ist, b. Verwaltungseinheiten, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen des ö ffentlichen Rechts nach §
3 lit. a Ziff. 2.
1 OS 75, 645 ; Begründung siehe ABl 2020-11-06 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 SR 784.104.2 . * einsehbar unter nic.zuerich
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