Mehrwertausgleichsgesetz (700.9)
CH - ZH

Mehrwertausgleichsgesetz

1 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) (vom 28. Oktober 2019)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge de s Regierungsrates vom 7. Februar
2018
3 und der Kommission für Planun g und Bau vom 30. April 2019, beschliesst: A. Grundlagen
Begriffe

§ 1.

In diesem Gesetz bedeuten: a. Planungsmassnahme: Planung im Sinne des Bundesgesetzes vom
22. Dezember 1979 über die Raumplanung (RPG)
7 , b. Einzonung: Ausscheidung einer ne uen Bauzone im Sinne von §
48 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
6 oder die Festsetzung eines Gestal tungsplans im Sinne von §
84 Abs. 2 PBG, c. Aufzonung: Verbesserung der Nu tzungsmöglichkeiten einer Bau zone, d. Umzonung: Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonen art, e. Auszonung: Zuweisung einer Bauz one zu einer Nichtbauzone. B. Kantonaler Mehrwertausgleich
Abgabe
-
tatbestände

§ 2.

1 Der Kanton erhebt eine Mehr wertabgabe auf Planungsvor teilen, die entstehen durch: a. Einzonung, b. Umzonung einer Zone für öffentliche Bauten.
2 Auf Planungsvorteile, die durch die Festsetzung von Gestaltungs plänen im Sinne von §
44 a PBG entstehen, wird keine Mehrwertabgabe erhoben.
2
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) Bemessung des Mehrwerts

§ 3.

1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen den Ver
- kehrswerten eines Gr undstücks ohne und mit Planungsmassnahme.
2 Massgeblich für die Entstehung de r Mehrwertabgabeforderung und die Bemessung des Mehrwerts ist de r Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme.
3 Der bei einer Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert dreier Jahre zur Beschaffung einer landwirtschaft
- lichen Ersatzbaute zur Selbstbe wirtschaftung verwendet wird.
4 Der Regierungsrat regelt die Bemessung des Mehrwerts in einer Verordnung. Zur gleichmässigen Be messung kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden. Höhe der Abgabe

§ 4.

1 Die Mehrwertabgabe betr ägt 20% des Mehrwerts.
2 Beträgt der Mehrwert weniger als Fr. 30 000, wird keine Abgabe erhoben.
3 Bei wirtschaftlich oder rechtlich zusammengehörenden Grund
- stücken ist die Summe der Mehrwe rte aller Grundstücke massgebend. Abgabepflicht

§ 5.

1 Abgabepflichtig ist die Grunde igentümerin oder der Grund
- eigentümer.
2 Bei Grundstücken, die bei der Inkraf tsetzung dieses Gesetzes mit Baurechten belastet si nd, ist abgabepflichtig: a. die Baurechtsnehmerin oder der Ba urechtsnehmer, wenn sie bzw. er das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert, b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, wenn sie bzw. er das Grundstück veräussert.
3 Abgabepflichtig ist die Rechtsinhaberin oder der Rechtsinhaber im Zeitpunkt des Inkrafttret ens der Planungsmassnahme. b. Rechts nachfolge

§ 6.

1 Bei einem Eigentumswec hsel, der gemäss §
10 die Fälligkeit nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über. Diese haften solidarisch für die Mehrwertabgabe bis zum Wert des empf angenen Grundstückteils.
2 Stirbt die oder der Abga bepflichtige gemäss §
5 nach Eintritt der Fälligkeit der Mehrwertab gabe, treten die Erbi nnen und Erben in ihre oder seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldete Abgabe bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschli esslich der Vorempfänge. Festsetzung der Abgabe

§ 7.

1 Die Direktion bestimmt die Höhe der Mehrwertabgabe und die Abgabepflichtige oder den Abgab epflichtigen nach dem Inkrafttre
- ten der Planungsmassnahme in einer Verfügung. a. im Allgemeinen
3 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
700.9
2 Sind Grundstücke bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Bau recht belastet, wird die Verfügun g sowohl der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer als auch der Baurechtsnehmerin oder dem Bau rechtsnehmer unter Hinweis auf die Regelung gemäss §
5 Abs. 2 zuge stellt.
3 Die rechtskräftig festgesetzte Me hrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt.
Teuerungs
-
ausgleich

§ 8.

Die Mehrwertabgabe wird bis zu r Fälligkeit der Teuerung an gepasst. Diese wird nach dem La ndesindex der Konsumentenpreise be stimmt.
Pfandrecht

§ 9.

Für die Mehrwertabgabe steht dem Kanton an den von der Pla nungsmassnahme betroffenen Grundst ücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.
Fälligkeit

§ 10.

1 Bei der Überbauung wird die Mehrwertabgabe mit der Bau freigabe oder mit der Rechtskraft einer nachträglichen Baubewilligung fällig. Geringfügige bauliche Massnahmen lösen die Fälligkeit nicht aus.
2 Bei etappierten Bauvorhaben wird die Mehrwertabgabe im Ver hältnis zum Wertanteil der freigegebenen Etappe fällig, spätestens aber zehn Jahre nach der Baufreig abe für die erste Etappe.
3 Bei der Veräusserung wird die Mehrwertabgabe mit dem Übergang des Eigentums oder des Baurechts auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fällig. Keine Ve räusserung stellen Eigentümerwech sel durch Erbgang (Erbfolge, Erbtei lung, Vermächtnis) , Erbvorbezug, güterrechtliche Auseinandersetzung oder Schenkung dar.
4 Bei der Veräusserung eines Teil s des Grundstücks wird die Mehr wertabgabe im Verhältnis zum Wertanteil des veräusserten Teils fällig.
Meldepflicht

§ 11.

1 Die örtliche Baubehörde meldet der Direktion unentgelt lich die Baufreigabe oder die Erteil ung einer nachträg lichen Baubewil ligung in den Fällen von §
10 Abs. 1.
2 Die Notariate und Grundbuchämter me lden der Direktion bzw. der Gemeinde unentgeltlich die öffentliche Beurkundung eines auf die Ver äusserung eines Grundstücks geri chteten Vertrags und die Handände rung, sofern eine Mehrwe rtabgabe angemerkt ist.
Bezug

§ 12.

1 Die Direktion stellt nach Eintritt der Fälligkeit der Mehr wertabgabe Rechnung mittels Verfügung.
2 Die Mehrwertabgabe ist ab Fälligkeit zu verzinsen (Ausgleichs zins). Der Regierungsrat regelt den Zinssatz in einer Verordnung.
3 Zahlungsfrist, Mahnung und Verzugszins richten sich nach §
29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
5 .
4
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
4 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Beträge gestun
- det oder Ratenzahlungen bewilligt werden.
5 Zahlungserleichterungen gemäss Abs. 4 werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. Verjährung

§ 13.

Die Mehrwertabgabeforderung verjährt 15 Jahre nach Ab
- lauf des Jahres, in dem die Mehrwertabgabe fällig wurde. C. Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds Äufnung

§ 14.

Die Erträge aus dem kantonalen Mehrwertausgleich fliessen in den kantonalen Mehr wertausgleichsfonds. Verwaltung

§ 15.

1 Der Fonds wird von de r Direktion verwaltet.
2 Die Kosten für die Äufnung de r Fondserträge und der Fondsver
- waltung werden dem Fonds belastet. Dafür ist eine vorübergehende Ver
- schuldung zulässig. Verwendung der Fondsmittel

§ 16.

1 Die Fondsmittel werden verwendet für: a. Entschädigungen der Ge meinden bei Auszonungen, b. Massnahmen der Raumplanung v on Kanton, regionalen Planungs
- verbänden und Gemeinden nach Art.
3 Abs. 2 Bst. a–d und Abs. 3 Bst. a bis und e RPG.
2 Die Direktion entscheidet über die Zusicherung der Beiträge unab
- hängig von deren Höhe.
3 Die Gemeinde entschei det über die Verwendung der Beiträge bei Auszonungen unabhäng ig von deren Höhe. b. Voraus setzungen und Höhe

§ 17.

1 Beiträge werden ausgerichtet, sofern die Aufwendungen nicht vollständig durch anderweitige Beiträge des Bundes, des Kantons oder Dritter gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Beiträge in einer Verord
- nung. Für Entschädigungen gemäss §
16 Abs. 1 lit. a kann auf eine sche
- matische, formelmässige Bewertung abgestellt werden. Bei Massnahmen nach §
16 Abs. 1 lit. b ist die Bedeut ung der Massnahme zu berücksich
- tigen. c. Staats beitragsrecht

§ 18.

Das Verhältnis zwischen Fonds und regionalen Planungs
- verbänden sowie Gemeinden richtet sich im Übrigen nach den Bestim
- mungen der Staatsbeitragsgesetzgebung
4 . a. Fondszweck und Verfahren
5 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
700.9 D. Kommunaler Mehrwertausgleich
Regelungen
der Geme
inden

§ 19.

1 Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvor teilen, die durch Auf- oder Umzonung en entstehen, in ihrer Bau- und Zonenordnung. Ausgenommen sind Umzonungen gemäss §
2 Abs. 1 lit. b.
2 Die Gemeinde legt eine Freifläche von 1200 m
2 bis 2000 m
2 fest. Grundstücke, die kleiner sind als die festgelegte Freifläche, sind vom Ausgleich ausgenommen.
3 Die Gemeinden können die Erhebung einer Abgabe von höchstens
40% des um Fr. 100 000 gekürzten Mehrwerts vorsehen.
4 Beträgt der mutmasslic he Mehrwert von Gru ndstücken, die gemäss Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr.
250 000, wird der Mehrwert trotzdem beme ssen. Beträgt der Mehr wert tatsächlich mehr als Fr. 250 000, wird eine Abgabe gemäss Abs. 3 erhoben.
5 Kosten im Zusammenhang mit Planungsverfahren, die massgeb lich zur Verbesserung der Siedlungs qualität beitragen, werden vom aus gleichspflichtigen Mehrwert abgezogen.
6 Der Ausgleich mittels städtebau licher Verträge anstelle der Ab gabe ist zulässig. Der Ausgleich ka nn von der aufgrund des Mehrwerts geschuldeten Abgabe abweichen.
Zuständigkeit
und Verfahren

§ 20.

1 Die Gemeinden bemessen die Mehrwerte gemäss §
19, set zen die Abgaben fest und beziehen diese.
2 Sie verwenden zur gleichmässigen Bemessung die schematische, formelmässige Bewertung, welche di e Direktion gegen eine Nutzungs gebühr zur Verfügung stellt. Der Re gierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
3

§§

3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 3, 5–8, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 2, 12 und
13 kommen analog zur Anwendung.
Städtebauliche
Verträge

§ 21.

1 Städtebauliche Verträge regeln Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Gemeinwesen im Zusammenhang mit der Verwirk lichung eines Bauvorhabens.
2 Gegenstand der Verträge k önnen insbesondere sein: a. die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur, insbeson dere an der Förderung des öffe ntlichen Verkehrs und der Zugäng lichkeit der Haltestellen, b. die Beteiligung der Ba uherrschaft an der Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere an der Erstel lung und Gestaltung von Parks, Plätzen, Grünanlagen und Erholu ngseinrichtungen und anderen öf fentlich zugänglichen Freiräumen,
a. Inhalt
6
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) c. die Beteiligung der Bauherrschaf t an öffentlichen Einrichtungen von kommunaler Bedeutung für So ziales, Gesundheit und Bildung, d. der Abtausch oder die Abtret ung von Grundstücken oder Grund
- stücksteilen, die Einräumung v on Bau- oder Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen im ö ffentlichen Interesse, e. die Schaffung von pr eisgünstigem Wohnraum, f. die Frist zur Überbauung, g. das Kaufrecht zugunsten des Geme inwesens im Fall der Nichtüber
- bauung, h. die Verpflichtung zur Eta ppierung des Bauvorhabens. b. Verfahren

§ 22.

1 Die Verträge werden zusammen mit der Planungsmass
- nahme gemäss §
7 Abs. 2 und §
5 Abs. 3 PBG veröffentlicht bzw. auf
- gelegt.
2 Weicht die rechtskräftige Pla nungsmassnahme er heblich von den Annahmen ab, die dem städtebaulic hen Vertrag zugrunde lagen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
3 Rechtskräftige städtebauliche Ve rträge werden im Grundbuch an
- gemerkt. Kommunaler Mehrwert ausgleichsfonds

§ 23.

Die Erträge aus dem kommunale n Mehrwertausgleich flies
- sen in den kommunalen Mehrwertau sgleichsfonds. Die Fondsmittel wer
- den für kommunale Planungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 3 RPG verwendet. Pfandrecht

§ 24.

Für die Mehrwertabgabe und An sprüche aus städtebaulichen Verträgen steht den Gemeinden an den von der Pl anungsmassnahme betroffenen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu. E. Rechtsschutz Rekursinstanz

§ 25.

1 Anordnungen über die Festsetzung oder den Bezug der Mehrwertabgabe können beim Baure kursgericht angefochten werden.
2 Gegen Anordnungen über den Bezug der Mehrwertabgabe können keine Rügen erhoben werden, die bere its gegen die Festsetzung hätten vorgebracht werden können.
7 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
700.9
3 Städtebauliche Verträge können vo n Dritten im Anschluss an die Veröffentlichung und Auflage gemäss §
5 Abs. 3 PBG wie Planungs massnahmen angefochten werden, soweit damit Regelungen getroffen werden, die Anordnungen im Sinne von §
329 Abs. 1 PBG entsprechen.
4 Für die Anfechtung von Anordnun gen über Beiträge aus einem Mehrwertausgleichsfonds gelten di e Bestimmungen des Verwaltungs rechtspflegegesetzes
5 .
Behörden
-
beschwerde

§ 26.

1 Gegen Rekursentscheide, die Anordnungen im Zuständig keitsbereich der Direktion ganz od er teilweise aufheben, kann diese zur Wahrung öffentlicher In teressen Beschw erde erheben.
2 Ausgenommen sind Ve rfahren gemäss §
25 Abs. 4. F. Wirkungskontrolle

§ 27.

Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Berichterstat tung gemäss §
10 PBG Bericht über die Ausw irkungen dieses Gesetzes. Er legt die massgeblichen Indika toren in einer Verordnung fest. G. Schlussbestimmungen
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 28.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Einführungsgesetz zu m Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April
1911 ( LS 230 ): . . .
8 b. Steuergesetz vom 8. Juni 1997 ( LS 631.1 ): . . .
8
Übergangs
-
bestimmung

§ 29.

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Planungsmassnahmen, die nach dessen Inkrafttreten festgesetzt werden.
2 Vor dem Inkrafttreten bestehende Ausgleichsregelungen oder auf Übung beruhende Ausgleichsinst rumente der Gemeinden sind nach Inkrafttreten und bis zu einem Besc hluss der Gemei ndelegisl ative im Sinne von §
19 nicht mehr anwendbar. Da von ausgenommen sind rechts gültige städtebaul iche Verträge.
8
700.9 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG)
3 Vor dem Inkrafttreten vereinbarte oder geleistete Ausgleichsleis
- tungen, die Planungsmassnahmen betref fen, die nach dem Inkrafttreten festgesetzt werden und eine Mehrwe rtabgabe zur Folge haben, werden vollständig angerechnet.
4 Die Gemeinden ändern ihre Bau- und Zonenordnungen gemäss

§ 19 bis 1. März 2025.

1 OS 75, 626 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 ABl 2018-02-16 .
4 LS 132.2 f.
5 LS 175.2 .
6 .
7 SR 700 .
8 Text siehe OS 75, 626 .
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