Kirchengesetz
                            1 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1 Kirchengesetz (KiG) (vom 9. Juli 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 31. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 16. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            4 Dieses  Gesetz  regelt  die  Rechtsstellung  sowie  die  Grund züge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römisch- katholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Ch ristkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4 In diesem Gesetz bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Kantonale kirchliche Körperschaften: a.   die Evangelisch-reformierte Landeskirche, b.   die Römisch-katholische Körperschaft, c.   die Christkatholis che Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kirchenordnungen: die Verfassungen der kantonale n kirchlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Direktion: die für die Beziehungen zu den Ki rchen zuständige Direktion des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als  Mitglied  einer  kantonalen kirchlichen  Körperschaft und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die a.   nach der jeweili gen kirchlichen Ordnung Mi tglied der Kirche ist, b.   in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c.   nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir chenpflege am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzurei chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1 Kirchengesetz (KiG) Zusammen arbeit zwischen Kanton und kantonalen kirchlichen Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten arbeiten partnerschaftlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten in der Regel über deren Exekutiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er gibt den kantonalen kirchlic hen Körperschaften und den Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, di e sie betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche  Gelegenheit,  zu  Beru fungsanträgen  der  Theologischen Fakultät Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Grundzüg e der Organisation A. Kantonale kirchliche Körperschaften Autonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  kantonalen  kirchlichen Körperschaften  organisieren sich im Rahmen des ka ntonalen Rechts autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechts staatlicher und demokratischer Grundsätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen erlassen, wenden sie da s kantonale Recht sinngemäss an. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kantonsrat  übt  die  staatli che  Oberaufsicht  über  die kantonalen  kirchlichen  Körperscha ften  aus.  Er  nimmt  deren  Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bericht und Jahresrechnung zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat übt die staatl iche Aufsicht über die kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len kirchlichen Körperschaften aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  prüft  die  Kirchenordnungen  auf  ihre  Übereinstimmung  mit der  Verfassung  und  den  Gesetzen und  genehmigt  sie.  Die  Verzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Organe  der  Evangelisch-reformierten  Landeskirche sind: a.   die Gesamtheit der Stimmberec htigten und die Ki rchensynode als Legislative, b.   der Kirchenrat als Exekutive und c.   die Rekurskommissi on als Judikative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organe der Römisch-kat holischen Körperschaft sind: a.   die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lative, b.   der Synodalrat al s Exekutive und c.   die Rekurskommissi on als Judikative.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe einer Kirchgemeinde gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen kirc hlichen Körperscha ften sind mit Aus nahme der Christkatholischen Kirc hgemeinde in Kirchgemeinden ein geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4 Die kantonalen kirchlichen Körp erschaften sorgen mit einem Finanzausgleich  für  eine  ausgewog ene  Steuerbelastung  unter  ihren Kirchgemeinden. B. Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Evangelisch-reformie rte  Landeskirche  und  die  Rö misch-katholische Körperschaft re geln in der Ki rchenordnung die Zu ständigkeit  für  die  Neubildung, den  Zusammenschluss  und  die  Auf lösung sowie für Gebietsverän derungen von Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchen ordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Christkatholische Kirchgemei nde bildet eine einzige Kirch gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Kirchgemeinden sind: a.   die Gesamtheit der Stimmberec htigten und die Kirchgemeindever sammlung  oder  an  deren  Stelle das  Kirchgemeindeparlament  als Legislative, b.   die Kirchenpflege als Exekutive und c.   die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pfarrerinnen  bezi ehungsweise  Pfarrer dürfen  nicht  Mitglie der der Kirchenpflege sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jede  Kirchgemeinde  regelt  ihre Organisation  in  einer  Kirchge meindeordnung. Dies e bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat beziehungsweise den Synodalrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Evangelisch-reformie rte  Landeskirche  und  die  Rö misch-katholische  Körperschaft  rege ln  die  Aufsicht  über  ihre  Kirch gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die Kirchgemeinden staatli ches Recht unmittelbar anwen den, stehen sie unter der erstinst anzlichen Aufsicht des Bezirksrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Christkatholische Kirchgemei nde steht hinsichtlich ihrer ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samten Tätigkeit unter der erstinst anzlichen Aufsicht des Bezirksrates Zürich. Pfarrwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die Pfarrerinnen beziehungsw eise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens  sechs  Jahren.  Die  Wahl  erfolg t  an  der  Urne  oder  in  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenordnungen können festlegen, dass a.   für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt, b.   die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit . b ist ausgeschlossen, wenn innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen nach Veröffe ntlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gang verlangt wird: a.   von einem Zwanzigstel der Stim mberechtigten in Gemeinden mit höchstens 2000 Stimmberechtigten, b.   von mindestens 100 Stimmberecht igten in den übrigen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die kantonalen kirchliche n Körperschaften regeln a.   die Zuständigkeit und das Ve rfahren für die Pfarrwahl, b.   die Wählbarkeitsvoraussetz ungen und die Unvereinbarkeit, c.   die vorzeitige Entlassung. Benützung von Schulräumen und Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Kirchgemeinden  haben gegenüber  den  politischen Gemeinden und den Schulgemeinden An spruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulr äumen für den kirchlichen Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die politischen Gemei nden haben Anspruch darauf, Kirchen, die im Eigentum der kirchlichen Körp erschaften  stehen  oder  von  diesen zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sene Entschädigung zur Erfüllung ö ffentlicher Aufgaben zu benützen. Die Benützung darf den Gottesd ienst nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Streitigkeiten ents cheidet der Bezirksrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Zugang zu Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitz gemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die An gaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden der kantonal en kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregis ter der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentg eltlich die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglied er beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirch lichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körper schaft oder zu einer anerkannten j üdischen Gemeinde sich nicht auf grund der elterlichen Ve rhältnisse ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seelsorgerischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Ein richtungen des Kantons und der Ge meinden wie in Spitälern, Pflege heimen oder Gefängnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            4 Auf  die  Kirchgemeinden  sind die  Bestimmungen  des  Ge meindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sinngemäss anwendbar. Vo rbehalten bleiben abwei chende  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  der  Organisationsord nungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften. C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen die wahlleitende Behörde für kirc hliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  wahlleitende  Be hörde  kann  die  Aufgaben  der  Wahlleitung ganz oder teilweise übertragen: a.   dem Kanton bei kantonalen ki rchlichen Wahlen und Abstimmun gen, b.   einem  Bezirk,  der  ganz  oder  te ilweise  im  ents prechenden  Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmung en in den kirchlichen Regionen und Bezirken, c.   einer politischen Gemeinde, die ga nz oder teilweise im entsprechen den Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchge meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Urnendienst und der Auszähldie nst werden in jedem Fall von den Wahlbüros der politisch en Gemeinden ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  staatlichen  Organe  wenden das  Recht  der  kirchlichen  Kör perschaften an. Ihre Anordnungen si nd bei der gleichen Rechtsmittel instanz  anfechtbar  wie  entsprec hende  Anordnungen  der  kirchlichen Organe, an deren Stelle sie handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Kanton, die Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtet,  die  Aufgaben  der  Wahl leitung  gegen  Ersatz  der  Auslagen und angemessene Entsch ädigung zu übernehmen. D. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Staatlicher Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar: a.   Akte  von  Organen  der  Evange lisch-reformierten  Landeskirche und der Römisch-katholischen Körp erschaft, soweit sie sich unmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telbar auf staatliches Recht stützen, b.   alle Akte von Organen der Ch ristkatholischen Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zuständigkeit  der  Rechtsmitte linstanz  bestimmt  sich  durch sinngemässe Anwendung des kantonal en Verwaltungsverfahrensrechts. Kirchlicher Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Rö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - misch-katholische Körperschaft ge währleisten einen dem kantonalen Recht gleichwertigen Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Akte ihrer Organe können letztinsta nzlich an die Judikative der kantonalen kirchlichen Körpe rschaft weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenordnung kann a.   den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter, b.   ausnahmsweise  den  Weiterzug  an das  Verwaltung sgericht  festle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, unter Ausschluss der Be urteilung kultischer Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Finanzen A. Staatliche Leistungen Kostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton bewilligt mit ei nem Globalbudget Kostenbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge an die kantonalen ki rchlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  unterstützt  mit  den  Kostenbe iträgen  ihre  Tätigkeiten  mit Bedeutung für die ganze Gesellscha ft, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  kantonalen  kirchlichen  Körperschaften  erhalten  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbrin gung von Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie  legen  die  Tätigkeitsprogramme für  eine  Dauer  von  jeweils sechs Jahren fest. Die Dire ktion wird dazu angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beiträge  an  die  kantonalen  kirchl ichen  Körperschaften  aufgrund anderer rechtliche r Grundlagen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kantonsrat  setzt  mit  ei nem  Rahmenkredit  den  Ge samtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körper schaften jeweils für eine Beitrags periode  von  sechs  Jahren  fest.  Der Regierungsrat entscheidet über di e jährliche Aufteilung des Rahmen kredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für die  erste  Beitragsperiode  festgelegt  ist,  orientiert  sich  der  Gesamt betrag  für  die  Kostenbeiträge  an der  Gesamtzahl  der  Mitglieder  der kantonalen  kirchlichen  Körperscha ften  am  Ende  der  jeweils  vorher gehenden Beitragsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätig keitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode, die diesbezügliche Berichterstatt ung sowie die Entwicklung der Teue rung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anteile für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einzelnen kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Körper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Direktion  bewilligt  den einzelnen  kantonalen  kirch lichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen für eine Beitragsperi ode von sechs Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anteile  der  kantonalen  ki rchlichen  Körperschaften  werden als jährliche Paus chalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer Mitglieder bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Kör perschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhält nis ihrer Mitgliederzahlen abweic ht, können die Tätigkeitsprogramme bei  der  Berechnung  der  entspreche nden  Anteile  berü cksichtigt  wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  kantonalen  kirchlichen  Körperschaften  berichten der Direktion jeweils au f das Ende einer Beitra gsperiode über die Ver wendung  der  Kostenbeiträge  und über  die  Auswirkungen  und  die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion kann die Evaluati on einzelner Punkte der Tätig keitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten einer solchen Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht  ausgeschöpfte  Kostenbeiträge  sind  dem  Kanton  zurück zuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten im Zusammenha ng mit der Verteilung der Anteile  an  den  Kostenbeiträgen  an die  kantonalen  kirchlichen  Kör perschaften entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rekursentscheide des Regierung srates können von den kantona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  kirchlichen  Körperschaften  mi t  Beschwerde  beim  Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 . Ausführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten  zu  den  Kostenbeiträgen  sowi e  zur  Festlegung  der  Anteile  der kantonalen kirchlichen Körperschaften. B. Steuern natürlicher und juristischer Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Pers onen nach Massgabe des Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 8. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt unmittelbar zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erträge  aus  den  Kirchensteue rn  der  juristischen  Personen dürfen  nicht  für  kultische  Zwecke verwendet  werden.  Über  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendung  dieser  Steuerer träge  legen  die  kantonalen  kirchlichen  Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaften gesamthaft Rechenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  bestimmen  die  kirchlichen  Körperschaften  selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig über die Verwe ndung der Steuererträge. C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Grossmünster sowie di e Klosterkirchen Kappel und Rheinau stehen im Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf a.   das Grossmünster und die Kloste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trägen  zwischen  dem  Kanton und  der  Evangelisc h-reformierten Landeskirche, b.   die Klosterkirche Rheinau aufgr und eines Vertrages zwischen dem Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81 ff. des Verwaltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen A. Aufhebung und Änder ung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            4 Mit Inkrafttreten di eses Gesetzes werden das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landesk irche vom 7. Juli 1963 und das Ge setz über das katholische Kirchenwes en vom 7. Juli 1963 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            4 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. B. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesamtbetrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gesamtbetrag der an di e kantonalen kirchlichen Kör perschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Bei tragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Ge setzes, im Falle des In krafttretens während des Jahrs am 1. Januar des Folgejahrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angleichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  den  Beginn  der  ersten Beitragsperiode  wird  der Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evan gelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel festgestellt.  Die  Differenz  zwischen diesem  Betrag  und  den  für  die erste  Beitragsperiode  jährlich  zu  entrichtenden  Kostenbeiträgen  an die Evangelisch-reformierte Landeskir che wird innert vier Jahren auf null reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Reduktion  erfolgt  linear  in  vier  Schritten  jeweils  auf  den Beginn eines neuen Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            4 Bestehende  Verträge  zwisch en  den  kirchlichen  Körper schaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Staatspersonal werden durch den Erla ss dieses Gesetzes nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kirchlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrliegenschaften und Kirche n, die sich im Eigentum des Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestim menden Frist ins Eigent um der entsprechenden Kirchgemeinden über tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgenommen sind die unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 dieses Gesetzes aufgeführten Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapita lisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Moda litäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1 Kirchengesetz (KiG) Umnutzung kirchlicher Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Direktion  verzichtet  in  der  Regel  auf  Rechte  und Forderungen des Kantons aus eine m Vertrag betreffend die Übertra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung einer kirchlichen Liegenscha ft, wenn diese nach der Umnutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weisen  bei  kirchlichen  Liegensch aften  im  Eigentum  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden  Verträge  und  Anmer kungen  im  Grundbuch  die  Befugnis zur  Bewilligung  von  Zweckänderu ngen  oder  Veräusserungen  dem Regierungsrat zu, ist dafür die Ex ekutive der betreffenden kantonalen kirchlichen Körperschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hat sich eine Kirchg emeinde beim Er werb einer kirchlichen Lie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Fall e einer Zweckände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung  oder  Veräusserung  der  Liegen schaft  eine  Zahlung  zu  leisten, erlischt diese Zahlungspflicht ents prechend der vert raglichen Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung, spätestens jedoch 20 Jahr e nach dem Erwerb der Liegenschaft. Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            4 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Re
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierungsrat und vom Kirchenrat ge wählten Pfarreri nnen beziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise Pfarrer endet im Zeitpunkt de s Inkrafttretens dieses Gesetzes. Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a.   Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 b.   Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 c.   . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 d.   Das Gesetz über die Be zirksverwaltung vom 10. März 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 e.   Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 f.    Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 g.   Das Erbschafts-  und  Sche nkungssteuergesetz vom  28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 : . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 482 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2006, 573 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Text siehe OS 62, 482 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Kirchengesetz (KiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 171.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 173.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 632.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch Finanzkontroll gesetz vom 30. Juni 2008 ( OS 63, 543 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, 2325 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch G vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-23 ). In Kraft seit 1. April 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G vom 28. August 2017 ( OS 73, 117 ; ABl 2016-09-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.