Staatsbeitragsgesetz (132.2)
CH - ZH

Staatsbeitragsgesetz

1 Staatsbeitragsgesetz
132.2 Staatsbeitragsgesetz (vom 1. April 1990)
1 I. Allgemeines
Begriff

§ 1.

1 Staatsbeiträge sind zweckge bundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile, Ko stenbeiträge oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.
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3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg schaften und sonstige Garantieerkl ärungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes si nngemäss anwendbar.
4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot teriefondsgesetz vom 2. November 2020
3 .
18
Kostenanteile

§ 2.

10 Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.
Kostenbeiträge

§ 2

a.
9 Kostenbeiträge sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird.
Subventionen

§ 3.

1 Subventionen sind Staatsbeit räge zur Unterstützung oder Erhaltung von Leistungen im öffentli chen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn a. durch Gesetz der Subventionszwec k und der Höchstsatz festgelegt sind, b. sie aus einem im Gesetz vorgesehenen Rahmenkredit geleistet werden, c. das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech nungsjahr erfolgen.
3 Die übrigen Subventionen unterli egen als neue Ausgaben den Bestimmungen der Staatsverfas sung über das Fi nanzreferendum.
Voraussetzung
für Beiträge an
Gemeinden

§ 3

16 den wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziel len Beiträge daran von der Zusamm enarbeit der Gemeinden abhängig machen.
2
132.2 Staatsbeitragsgesetz Befristung

§ 4.

Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer v on längstens acht Jahren. II. Bemessung Allgemeines

§ 5.

1 Gesuche werden nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht behandelt.
2 Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Inte
- resses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, ins
- besondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.
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3 An Investitionen wird in der Rege l ein fester Betrag ausgerichtet. Wirkungs orientierte Verwaltungs führung

§ 5

a.
1 Staatsbeiträge können im Rahmen kantonaler Projekte der Wirkungsorientierten Verwaltu ngsführung in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Grundlagen zeitlich befristet pauschaliert werden. Der Regierungsrat regelt die Pauschalierung solcher Staats
- beiträge in einer Verordnung.
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2 Die Pauschalierung da rf die Belastung des Staates und der Ge
- meinden nicht wesentlich verändern.

§§

6 und 7.
15 Anrechenbare Aufwendungen

§ 8.

1 Aufwendungen werden nur anger echnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und spar same Aufgabenerfüllung erforder
- lich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen nicht übersteigen.
12
2 Abgaben, Bau- und Kapitalzinse n sind nur anrechenbar, soweit die Gesetzgebung dies bestimmt.
3 Ist der Erwerb von Grundeigentum beitra gsberechtigt, werden die tatsächlichen Aufwendungen ange rechnet, höchstens aber der Ver
- kehrswert.
4 Bei der Übertragung vom Finanzins Verwaltungsvermögen wer
- den der Erwerbspreis und seine an gemessene Verzin sung sowie wert
- vermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
3 Staatsbeitragsgesetz
132.2 III. Verfahren
Voraus
-
setzungen

§ 9.

Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Ge suchsteller a. ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat, b. in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen, c. zumutbare Eigenleistungen erbringt.
Entscheid

§ 10.

1 Über Gesuche wird durch Be schluss oder Verfügung ent schieden. Der Regierungsrat kann den Entscheid den Direktionen oder Amtsstellen übertragen.
2 Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt: a. Rechtsgrundlage, b. Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer, c. weitere Bedingungen und Auflag en zur bestim mungsgemässen Verwendung des St aatsbeitrags.
3 Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbe halt der Kreditbewillig ung im Rahmen des Vora nschlags anzubringen.
4 Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuch steller vor der Zusich erung finanzielle Verp flichtungen ohne Ermäch tigung der für den Entscheid zust ändigen Stelle eingegangen ist.
Auszahlung

§ 11.

1 Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingun gen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorlie gen.
2 Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn a. die Bedingungen und Auflagen ni cht, nicht mehr oder nicht voll ständig erfüllt sind, b. nicht sämtliche Berec hnungsgrundlagen vorliegen, c. sie die Aufwendungen übersteigen, d. die Auszahlungen die vom Regierungsrat festgelegten Mindest beträge nich t erreichen.
3 Der Regierungsrat erlässt Best immungen über Teilzahlungen.
4 Die Schlusszahlung wird verfügt, wenn die Schlussabrechnung durch die Subventionsbe hörde genehmigt ist.
Finanzaufsicht

§ 11

a.
8 Staatsbeitragsempfänger ha ben der Finanzkontrolle die für die Prüfung der Be itragsleistungen notwe ndigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stel len und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4
132.2 Staatsbeitragsgesetz IV. Sicherung des Beitragszwecks Zweckbindung

§ 12.

Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden. Befreiung

§ 13.

Der Regierungsrat kann, wenn die Beitragsvoraussetzun
- gen nicht mehr erfüllt sind oder an dere wichtige Gründe vorliegen, die Zweckentfremdung oder die Veräusserung vorz eitig bewilligen oder von einzelnen Bedingungen und Aufl agen befreien. Er erlässt Bestim
- mungen über die Rückforderung. Unrechtmässig zugesicherte oder ausbezahlte Staatsbeiträge

§ 14.

1 Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerr ufen oder zurückgefordert.
2 Beruht die unrechtmässige Zusicherung oder Auszahlung des Staatsbeitrags auf einem schuldhafte n Verhalten des Empfängers, wer
- den die Staatsbeiträge sa mt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert und Schade nersatz geltend gemacht.
3 Auf die Rückforderung wird verzichtet, a. soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzum utbaren finanzie llen Einbussen rückgängig gemacht werden können, und b. wenn die Rechtsverlet zung oder die unrichtig e oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts fü r den Empfänger nicht leicht er
- kennbar gewesen ist. Verjährung

§ 15.

1 Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
2 Die Verjährung beginnt mit der Fä lligkeit des Anspruchs oder der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

§ 16.

13 Straf bestimmung

§ 17.

1 Mit Busse bis zu Fr. 20
000 wird bestraft, a. wer zur Erlangung eines Staatsbe itrags über erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht, b. wer eine Amtsstelle über erhe bliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staats beitrags in Unkenntnis lässt.
2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu Fr.
50
000 bestraft.
3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 Staatsbeitragsgesetz
132.2 IVa. Staatsbeitragscontrolling
11

§ 17

a.
11
1 Das Staatsbeitragsco ntrolling dient der Zielfestlegung, Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.
2 Das Staatsbeitragsco ntrolling ist Aufgab e der Direktionen. V. Änderung bisherigen Rechts
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 18.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
5 VI. Schlussbestimmungen
Übergangs
-
bestimmung

§ 19.

1 Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
2 Der Regierungsrat beschliesst i nnert zwei Jahren, vom Inkraft treten dieses Gesetzes an gerec hnet, über die Beit ragsberechtigung Privater gemäss §
4.
Inkrafttreten

§ 20.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
6 .
1 OS 51, 77.
2 LS 131.1 .
3 LS 612 .
4 Obsolet.
5 Text siehe OS 51, 81.
6 In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
7 Eingefügt durch Verwaltungsreformrah mengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS
54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
8 Eingefügt durch Finanzkontrollges etz vom 30. Oktober 2000 ( OS 56, 465 ). In Kraft seit 1. Juli 2001 ( OS 56, 500 ).
9 Eingefügt durch Gesetz über die Scha ffung rechtlicher Grundlagen für Kos tenbeiträge vom 7. März 2005 ( OS 60, 277 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
10 Fassung gemäss Gesetz über die Schaff ung rechtlicher Grundlagen für Kos tenbeiträge vom 7. März 2005 ( OS 60, 277 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
6
132.2 Staatsbeitragsgesetz
11 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 ( OS 62, 354 ; ABl 2004, 89 ). In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
12 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
). In Kraft seit 17. August 2009 ( OS 64, 389 ).
13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Aufgehoben durch Finanzausgleic hsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
16 Eingefügt durch Gemeindegese tz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
18 Eingefügt durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 ( OS 75, 663
;
ABl
2019-02-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
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