Staatsbeitragsgesetz
                            1 Staatsbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 Staatsbeitragsgesetz (vom 1. April 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Staatsbeiträge sind zweckge bundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden als Kostenanteile, Ko stenbeiträge oder Subventionen ausgerichtet. Sie sind nicht oder bedingt rückzahlbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Darlehen und Beteiligungen zu Vorzugsbedingungen, Bürg schaften  und  sonstige  Garantieerkl ärungen  sind  die  Bestimmungen dieses Gesetzes si nngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Beiträge gemäss dem Lot teriefondsgesetz vom 2. November 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            10 Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kostenbeiträge  sind  Staatsbeiträge,  auf  die  das  Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Subventionen  sind  Staatsbeit räge  zur  Unterstützung  oder Erhaltung von Leistungen im öffentli chen Interesse, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn a.   durch Gesetz der Subventionszwec k und der Höchstsatz festgelegt sind, b.   sie  aus  einem  im  Gesetz  vorgesehenen  Rahmenkredit  geleistet werden, c.   das Gesetz die Bewilligung durch einen Voranschlagskredit vorsieht und Zusicherung, Abwicklung und Auszahlung im gleichen Rech nungsjahr erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  übrigen  Subventionen  unterli egen  als  neue  Ausgaben  den Bestimmungen der Staatsverfas sung über das Fi nanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Beiträge an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            16 den wirksamer oder wirtschaftlicher, kann der Kanton seine finanziel len Beiträge daran von der Zusamm enarbeit der Gemeinden abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 Staatsbeitragsgesetz Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Regierungsrat beschliesst über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer v on längstens acht Jahren. II. Bemessung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Gesuche  werden  nach  dem  im  Zeitpunkt  der  Zusicherung geltenden Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Staatsbeiträge werden nach dem Ausmass des öffentlichen Inte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resses gewährt. Der Regierungsrat regelt die Bemessungsweise, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere beitragsberechtigte Ausgaben und Pauschalierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An Investitionen wird in der Rege l ein fester Betrag ausgerichtet. Wirkungs orientierte Verwaltungs führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Staatsbeiträge  können  im Rahmen  kantonaler  Projekte der  Wirkungsorientierten  Verwaltu ngsführung  in  Abweichung  von bestehenden  gesetzlichen  Grundlagen zeitlich  befristet  pauschaliert werden.  Der  Regierungsrat  regelt die  Pauschalierung  solcher  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beiträge in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pauschalierung  da rf  die  Belastung  des  Staates  und  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden nicht wesentlich verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            6 und 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Anrechenbare Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Aufwendungen werden nur anger echnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und spar same Aufgabenerfüllung erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich  sind  und  den  Aufwand  des  Staates  für  gleichartige  Leistungen nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abgaben,  Bau-  und  Kapitalzinse n  sind  nur  anrechenbar,  soweit die Gesetzgebung dies bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Erwerb  von Grundeigentum  beitra gsberechtigt,  werden die tatsächlichen Aufwendungen ange rechnet, höchstens aber der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei der Übertragung vom Finanzins Verwaltungsvermögen wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Erwerbspreis und seine an gemessene Verzin sung sowie wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vermehrende Aufwendungen für die Liegenschaft, vermindert um deren Erträge, angerechnet, höchstens aber der Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Staatsbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 III. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Ge suchsteller a.   ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen gestellt hat, b.   in der Lage ist, die Auflagen zu erfüllen, c.   zumutbare Eigenleistungen erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Über Gesuche wird durch Be schluss oder Verfügung ent schieden.  Der  Regierungsrat  kann den  Entscheid  den  Direktionen oder Amtsstellen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Entscheid werden insbesondere aufgeführt: a.   Rechtsgrundlage, b.   Berechnung, Höchstbetrag und Geltungsdauer, c.   weitere  Bedingungen  und  Auflag en  zur  bestim mungsgemässen Verwendung des St aatsbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der erstmaligen Zusicherung von Subventionen ist ein Vorbe halt der Kreditbewillig ung im Rahmen des Vora nschlags anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Staatsbeiträge für Investitionen werden gekürzt, wenn der Gesuch steller vor der Zusich erung finanzielle Verp flichtungen ohne Ermäch tigung der für den Entscheid zust ändigen Stelle eingegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingun gen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorlie gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Staatsbeiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn a.   die Bedingungen und Auflagen ni cht, nicht mehr oder nicht voll ständig erfüllt sind, b.   nicht sämtliche Berec hnungsgrundlagen vorliegen, c.   sie die Aufwendungen übersteigen, d.   die  Auszahlungen  die  vom  Regierungsrat  festgelegten  Mindest beträge nich t erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat erlässt Best immungen über Teilzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Schlusszahlung  wird  verfügt,  wenn  die  Schlussabrechnung durch die Subventionsbe hörde genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Staatsbeitragsempfänger ha ben der Finanzkontrolle die für  die  Prüfung  der  Be itragsleistungen  notwe ndigen  Unterlagen  auf Verlangen zur Verfügung zu stel len und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 Staatsbeitragsgesetz IV. Sicherung des Beitragszwecks Zweckbindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Staatsbeiträge müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden. Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der  Regierungsrat  kann,  wenn die  Beitragsvoraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen nicht mehr erfüllt sind oder an dere wichtige Gründe vorliegen, die Zweckentfremdung  oder die  Veräusserung  vorz eitig  bewilligen  oder von einzelnen Bedingungen und Aufl agen befreien. Er erlässt Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen über die Rückforderung. Unrechtmässig zugesicherte oder ausbezahlte Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, werden widerr ufen oder zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beruht  die  unrechtmässige  Zusicherung  oder  Auszahlung  des Staatsbeitrags auf einem schuldhafte n Verhalten des Empfängers, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den die Staatsbeiträge sa mt Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung zurückgefordert und Schade nersatz geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf die Rückforderung wird verzichtet, a.   soweit der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen  hat,  die  nur  mit  unzum utbaren  finanzie llen  Einbussen rückgängig gemacht werden können, und b.   wenn die Rechtsverlet zung oder die unrichtig e oder unvollständige Feststellung  des  Sachverhalts  fü r  den  Empfänger nicht  leicht  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kennbar gewesen ist. Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Ansprüche auf Staatsbeiträge sowie auf Rückforderungen verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verjährung beginnt mit der Fä lligkeit des Anspruchs oder der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            13 Straf bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Mit Busse bis zu Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 wird bestraft, a.   wer zur Erlangung eines Staatsbe itrags über erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht, b.   wer eine Amtsstelle über erhe bliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Leistung eines Staats beitrags in Unkenntnis lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Staatsbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 IVa. Staatsbeitragscontrolling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Staatsbeitragsco ntrolling dient der Zielfestlegung, Planung und Steuerung der Staatsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Staatsbeitragsco ntrolling ist Aufgab e der Direktionen. V. Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Für die Sicherung des Zweckes der Staatsbeiträge, die vor dem  Inkrafttreten  dieses Gesetzes  zugesichert  worden  sind,  sind  die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  beschliesst  i nnert  zwei  Jahren,  vom  Inkraft treten  dieses  Gesetzes  an  gerec hnet,  über  die  Beit ragsberechtigung Privater gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 77.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 612 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Obsolet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Text siehe OS 51, 81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch Verwaltungsreformrah mengesetz vom 1. Dezember 1996 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54, 29). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch Finanzkontrollges etz vom 30. Oktober 2000 ( OS 56, 465 ). In Kraft seit 1. Juli 2001 ( OS 56, 500 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Gesetz über die Scha ffung rechtlicher Grundlagen für Kos tenbeiträge vom 7. März 2005 ( OS 60, 277 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Gesetz über die Schaff ung rechtlicher Grundlagen für Kos tenbeiträge vom 7. März 2005 ( OS 60, 277 ). In Kraft seit 1. Januar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132.2 Staatsbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 ( OS 62, 354 ; ABl 2004, 89 ). In Kraft seit 1. April 2008 ( OS 63, 134 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 17. August 2009 ( OS 64, 389 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch Finanzausgleic hsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch Gemeindegese tz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Eingefügt durch Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 ( OS 75, 663
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-02-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.