Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen
                            1 Festsetzung der Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171.13 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen (vom 26. April 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäfts leitung und der Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Sitzungsgeld beträgt Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200. Sitzungen daue rn in der Regel nicht länger als vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Sitzungen während der Pausen von Ratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Grundentschädigung und Zu lage zum Sitzungsgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Kantonsrate s  erhalten  eine  Grundentschädi gung  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4000  pro  Amtsjahr.  Diese  wi rd  zusammen  mit  dem  Sit zungsgeld  vierteljährlich  ausbezahlt.  Beim  vorzeitigen  Austritt  aus dem Rat wird die Grundentschädig ung anteilmässig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Präsidium oder das Vizepräs idium des Kantonsrates, der Ge schäftsleitung und der Kommissionen beziehen das doppelte Sitzungs geld je Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Fahrtentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jedem  Ratsmitglied  wird  ein persönliches  Abonnement  erster Klasse des Zürcher Verkehrsverb undes für das ganze Verbundgebiet abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ratsmitgliedern, die bereits im Be sitz eines für das ganze Gebiet des Zürcher Verkehrsverbundes gü ltigen Abonnements sind oder aus anderen  Gründen  auf  die  Abgabe  eines  Abonnements  verzichten, wird an Stelle einer Abonnementsabg abe der Betrag ve rgütet, den der Staat für den Bezug des Abonnem ents des Zürcher Verkehrsverbun des hätte aufwenden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171.13 Festsetzung der Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Austritt aus dem Rat ist das Abonnement den Parlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diensten  zurückzugeben  bzw.  der  an  ein  bestehendes  Abonnement ausgerichtete Betrag anteilmässig rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von  der  Geschäftsleitung  bewillig te,  amtlich  begründete  Reisen ausserhalb  des  Gültigkeitsberei chs  des  Abonnements  werden  den Ratsmitgliedern  gesondert  entschädigt (Fahrpreis  erster Klasse  oder, in begründeten Fällen, die Autokilo meter nach den Ansätzen der kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Verwaltung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Geschäftsleitung bewilligt Fahrtentschädigungen in besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Fällen aufgrund eine s schriftlichen Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spesenpauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Ratsmitgliedern wird ei ne  Spesenpauschale  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2800 je Amtsjahr  ausgerichtet.  Diese  wird  zusammen  mit  dem  Sitzungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Spesenpauschale anteilmässig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  ganz-  und  mehrtägigen  Sitzung en  der  Geschäftsleitung  und der Kommissionen gehen die Verpfleg ungs- bzw. Übernachtungsspesen zulasten des Staates. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Fraktionsentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  jährliche  Grundbeitrag  an jede  Fraktion  beträgt  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000, der jährliche Zuschlag je Fraktionsmitglied Fr. 2800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Grundbeitrag und die Zuschläge werden jeweils anteilmässig Ende November und Ende de s Amtsjahres ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Befugnisse der Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Geschäftsleitung regelt  die  Entschädigung  besonderer  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben, insbesondere die Vorsprache bei Direktionen oder Gerichten, die Korrektur von Ratsprotokollen , die Protokollführung durch Rats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder oder das Aktenst udium in besonderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreis en, Delegationen oder Tagungsbesuche, wenn ein amtliches In teresse ausgewiesen ist. Sie legt dafür  die  Sitzungsgelder  und  die  üb rigen  Entschädigungen  fest  und erlässt entsprechende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Festsetzung der Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Beschluss  des  Kantonsrates  über  die  Festsetzung  des  Sit zungsgeldes und der Reis eentschädigungen für die Mitglieder des Kan tonsrates  sowie  über  die  Festsetzung  der  Fraktionsbeiträge  und  der Zuschläge für die Fraktionsmitglieder vom 25. November 1991 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser Beschluss tritt am 31. Mai 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 234 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung  gemäss  KRB  vom  19.  November  2001  ( OS  57,  122 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben durch KRB vom 19. November 2001 ( OS 57, 122 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai 2002.