Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitgliede... (171.13)
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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen

1 Festsetzung der Entschädigungen
171.13 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen (vom 26. April 1999)
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1. Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäfts leitung und der Kommissionen
1 Das Sitzungsgeld beträgt Fr.
200. Sitzungen daue rn in der Regel nicht länger als vier Stunden.
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2 Für Sitzungen während der Pausen von Ratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet.
2.
2 Grundentschädigung und Zu lage zum Sitzungsgeld
1 Die Mitglieder des Kantonsrate s erhalten eine Grundentschädi gung von Fr.
4000 pro Amtsjahr. Diese wi rd zusammen mit dem Sit zungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädig ung anteilmässig ausgerichtet.
2
2 Das Präsidium oder das Vizepräs idium des Kantonsrates, der Ge schäftsleitung und der Kommissionen beziehen das doppelte Sitzungs geld je Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.
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3. Fahrtentschädigungen
1 Jedem Ratsmitglied wird ein persönliches Abonnement erster Klasse des Zürcher Verkehrsverb undes für das ganze Verbundgebiet abgegeben.
2 Ratsmitgliedern, die bereits im Be sitz eines für das ganze Gebiet des Zürcher Verkehrsverbundes gü ltigen Abonnements sind oder aus anderen Gründen auf die Abgabe eines Abonnements verzichten, wird an Stelle einer Abonnementsabg abe der Betrag ve rgütet, den der Staat für den Bezug des Abonnem ents des Zürcher Verkehrsverbun des hätte aufwenden müssen.
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171.13 Festsetzung der Entschädigungen
3 Beim Austritt aus dem Rat ist das Abonnement den Parlaments
- diensten zurückzugeben bzw. der an ein bestehendes Abonnement ausgerichtete Betrag anteilmässig rückzuerstatten.
4 Von der Geschäftsleitung bewillig te, amtlich begründete Reisen ausserhalb des Gültigkeitsberei chs des Abonnements werden den Ratsmitgliedern gesondert entschädigt (Fahrpreis erster Klasse oder, in begründeten Fällen, die Autokilo meter nach den Ansätzen der kan
- tonalen Verwaltung).
5 Die Geschäftsleitung bewilligt Fahrtentschädigungen in besonde
- ren Fällen aufgrund eine s schriftlichen Gesuchs.
4.
2 Spesenpauschale
1 Den Ratsmitgliedern wird ei ne Spesenpauschale von Fr.
2800 je Amtsjahr ausgerichtet. Diese wird zusammen mit dem Sitzungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Spesenpauschale anteilmässig ausgerichtet.
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2 Bei ganz- und mehrtägigen Sitzung en der Geschäftsleitung und der Kommissionen gehen die Verpfleg ungs- bzw. Übernachtungsspesen zulasten des Staates. . . .
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5. Fraktionsentschädigungen
1 Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion beträgt Fr.
40
000, der jährliche Zuschlag je Fraktionsmitglied Fr. 2800.
2
2 Der Grundbeitrag und die Zuschläge werden jeweils anteilmässig Ende November und Ende de s Amtsjahres ausbezahlt.
6. Befugnisse der Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung regelt die Entschädigung besonderer Auf
- gaben, insbesondere die Vorsprache bei Direktionen oder Gerichten, die Korrektur von Ratsprotokollen , die Protokollführung durch Rats
- mitglieder oder das Aktenst udium in besonderen Fällen.
2 Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreis en, Delegationen oder Tagungsbesuche, wenn ein amtliches In teresse ausgewiesen ist. Sie legt dafür die Sitzungsgelder und die üb rigen Entschädigungen fest und erlässt entsprechende Richtlinien.
3 Festsetzung der Entschädigungen
171.13
7. Schlussbestimmungen
1 Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des Sit zungsgeldes und der Reis eentschädigungen für die Mitglieder des Kan tonsrates sowie über die Festsetzung der Fraktionsbeiträge und der Zuschläge für die Fraktionsmitglieder vom 25. November 1991 wird aufgehoben.
2 Dieser Beschluss tritt am 31. Mai 1999 in Kraft.
1 OS 55, 234 .
2 Fassung gemäss KRB vom 19. November 2001 ( OS 57, 122 ). In Kraft seit
1. Mai 2002.
3 Aufgehoben durch KRB vom 19. November 2001 ( OS 57, 122 ). In Kraft seit
1. Mai 2002.
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