Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der R... (0.973.264.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über die Gewährung von Transferkrediten

Abgeschlossen am 11. August 1978 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. August 1978 (Stand am 1. Dezember 1978)
Im Bestreben, den Philippinen den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Philippinen zu ermög­lichen, haben
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik der Philippinen
vereinbart, die Gewährung von Transferkrediten für gewisse Lieferungen zu erleichtern.
Zu diesem Zweck
haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 11. August 1978, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
K. Jacobi
Für die Regierung der Republik der Philippinen:
Cesar E. A. Virata

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
1. Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten: a) der philippinische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken aa) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und philippinischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vor­lage der Verschiffungsdokumente;
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungs­dokumente;
bb) im Falle von Projektfinanzierungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und philippinischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vor­lage der Verschiffungsdokumente;
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungs­dokumente;
cc) im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen i) zwanzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und philippinischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) achtzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung nach den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem philippinischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
b) Die Regierung der Philippinen wird dem philippinischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die unter Buchstabe aa) i) und ii), Buchstabe bb) i) und ii) und Buchstabe cc) i) dieser Ziffer erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Ver­fügung stellen.
c) Die unter Buchstabe aa) iii), Buchstabe bb) iii) und Buchstabe cc) ii) dieser Ziffer erwähnten Zahlungen werden unter direkter Belastung des Vorschusskontos der Regierung der Philippinen ausgeführt.
2. Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt: a) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a) aa) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste zwölf Monate nach Verschiffung fällig und zahlbar wird;
b) im Falle von Projektfinanzierungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a) bb) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach der Bereitschaft des entsprechenden Projekts zur Betriebsaufnahme fällig und zahlbar wird;
c) im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a) cc) – innert fünf Jahren, in gleichen und aufeinanderfolgenden halbjähr­lichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Erfüllung der Dienstleistung fällig wird;
d) in den unter Absatz 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fällen ist zudem in den Liefervertrag eine angemessene, vom Inkrafttreten des Liefervertrages ausgehende Spätestensklausel aufzunehmen.
3. Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
4. Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und auf philippinischer Seite das Finanzministerium.
5. Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Manila vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.
6. Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind den gemäss Ziffer 4 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen Behörden innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten des Abkommens zu unterbreiten. Der Fakturabetrag jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als einhunderttausend Schweizerfranken¹ betragen. 7. a)Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen im Zusammenhang mit den Transferkrediten erfolgen an den Schweizerischen Bankverein in Zürich, der für die Schweizer Banken handelt.
b) Der Schweizerische Bankverein führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
c) Alle Mitteilungen der Schweizer Banken im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an das Finanzministerium der Philippinen in Manila gerichtet sind.
d) Alle Mitteilungen und Überweisungen der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an den Schweizerischen Bankverein in Zürich gerichtet sind.
Ausgefertigt in Bern, am 11. August 1978, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Republik der Philippinen:

Cesar E. A. Virata

¹ Betrag gemäss dem Briefwechsel vom 14. Nov./1. Dez. 1978 ( AS 1979 161 ).

Briefwechsel vom 11. August 1978

Der Delegierte für Handelsverträge

Bern, den 11. August 1978

Herrn

Cesar E. A. Virata

Finanzminister

der Republik der Philippinen

Bern

Herr Minister,
Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens, dessen Inhalt wie folgt lautet:
«Im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über die Gewährung von Transferkrediten beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass wir die Philippinische Nationalbank als durchführende Stelle im Sinne von Artikel 4 des Abkommens bezeichnen.»
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung vom Vorstehenden Kenntnis genommen hat.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
K. Jacobi
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