Organisationsreglement der Zürcher Kantonalbank
                            1 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11 Organisationsreglement der Zürcher Kantonalbank (vom 16. Dezember 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bankrat der Zürcher Kantonalbank, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 4 Ziff. 6 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 des Gesetzes über die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , erlässt das folgende Or ganisationsreglement: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das  Organisationsreglement  ergänzt  das  Gesetz  über  die Zürcher Kantonalbank vom 28. September 1997 und ordnet die Ge schäftstätigkeit und di e Organisation der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Firma
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Firma lautet «Zürcher Kantonalbank», in französischer Sprache «Banque Cantonale de Zurich », in italienischer Sprache «Banca Cantonale di Zurigo» und in englisch er Sprache «Zuric h Cantonalbank».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die im Organisationsreglement festgelegten Zuständigkeiten und Kompetenzen dürfen nur delegier t werden, sofern und soweit dies im  Organisationsreglement  ausdrück lich  vorgesehen  ist,  oder  –  im Rahmen  des  Gesetzes  –  nach  ausd rücklicher  Bewi lligung  des  Bank rates. B. Geschäftskreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geografischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Geschäftsbereich der Bank um fasst in erster Linie den Wirtschaftsraum Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bank kann Geschäfte und Dien stleistungen auch in der übri gen Schweiz und im Ausla nd betreiben und anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Geschäft  in  der  übrigen Schweiz  gelten  die  gleichen Grundsätze über die Bewirtschaft ung, Begrenzung und Überwachung von Risiken wie im Wi rtschaftsraum Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  das  Geschäft  im  Ausland  le gt  der  Bankrat  besondere  Para meter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11 Organisationsreglement ZKB Geschäfts tätigkeit im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Als  Universalbank  tätigt  di e  Zürcher  Kantonalbank  insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere folgende Geschäfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entgegennahme  von fremden  Mitteln  in allen  banküblichen  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beschaffung von ergänzendem Ka pital durch nachrangige Verbind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeiten im Sinne der Bestimmungen der Bankenverordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Gewährung von Darlehen und Krediten mit und ohne Deckung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Durchführen von Pensionsgeschä ften (Repurchase- und Repurchase- Reverse-Geschäfte)  und  Darlehen sgeschäften  mit  Wertschriften (Securities Lending and Borrowing),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Erwerb und Veräusserung von We rtpapieren oder -rechten sowie derivativen  Finanz-  und  Zinsinstru menten  in  allen  banküblichen Formen für eigene und fremde Rechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Beratung,  Vermittlung  und  Verwal tung  in  Vermögensangelegen- heiten sowie Aufbewahrung von Wertpapieren und Gegenständen, Inkasso und Vermietung von Schrankfächern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Durchführung  von  und  Teilnahme  an  Emissionen  von  Aktien, Obligationen und anderen Wertpapier en oder -rechten für in- und ausländische Schuldner,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Abwicklung des in- und au sländischen Zahlungsverkehrs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Erwerb und Veräusserung von Gu thaben in fremder Währung, von Edelmetallen und fremden Geldsorten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Erwerb  und  Veräusserung  von  de rivativen  Instrumenten  in  allen banküblichen Formen für eige ne und fremde Rechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Abwicklung von Ge ldmarktgeschäften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Errichtung und Leitung von Anlagefonds im In- und Ausland sowie Übernahme der Funktion als Zeichnungsstelle und als Depotbank von Anlagefonds sowie Einricht ung und Leitung von bankinternen Sondervermögen und Beteil igungsgesellschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Beratung in Finanz-, Steuer-, Erbschafts- und Immobilienangelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten  mit  Einschluss  von  Family  Office  Dienstleistungen  und Trust Geschäft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Ausstellen, Diskontieren und Inkasso von Wechseln und Checks,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Treuhandgeschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Vermittlung von Kreditkart en und Reisezahlungsmitteln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Ausführungen  von  oder  Beteiligung en  an  Forfaitering-,  Leasing-, Factoring- und Syndikatsgeschäften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Übernahme  von  Dienstleistungen für  andere  Finanzintermediäre (Insourcing),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Verbriefung  von  Hypotheken- und  anderen  Kunde nforderungen, einschliesslich Teilnahme an Emissi onen der Pfandbriefzentrale der Schweizerischen Kantonalbanken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Durchführung  des  Effektenhandelsgeschäftes  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Effektenhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Bank betreibt für eigene und für Rechnung ihrer Kun den  das  Geschäft  mit  Effekten.  Die Bank  führt  ferner  die  Emission, Übernahme,  Platzierung  und  Verm ittlung  von  Effekten  durch  und handelt mit solchen in allen üblichen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bank handelt alle Arten von Effekten, namentlich Aktien und aktienähnliche Produkte, Obligatione n, Fondsanteile, derivative Finanz instrumente und andere Wertrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Handel erfolgt entweder di rekt als Börsenmitglied oder indi rekt  über  Banken  und  Broker  an  E ffektenmärkten  im  In-  und  Aus land,  namentlich  an  Börsen,  die einer  angemessenen  Aufsicht  unter stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einzelheiten,  insbesondere  OTC-Geschäfte,  sind  in  speziellen Reglementen geregelt, die von der Generaldirektion zu erlassen und vom Bankrat zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hypothekar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Bank kündigt Hypothekardarle hen in der Regel so lange nicht,  als  der  Hypothekarschuldner  seine  gesetzlichen  und  vertrag lichen  Verpflichtungen erfüllt,  kreditwürdig  und  -fähig  ist,  und  das Grundpfand  gut  unterhalten  wird  und werthaltig  ist.  Bei  unverschul deter  Notlage  kann  die  Bank  Zinsen  und  Abzahlungsraten  stunden oder herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Förderung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für die Finanzierung erfolgsv ersprechender Vorhaben kann die Bank in besonderen Fällen ausse rordentliche Risiken übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ermässigter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zinssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Bank kann Einrichtungen gemeinnützigen Charakters Darlehen zu ermässigtem Zinssatz gewähren. Der Zinsertrag soll min destens die Selbstkosten der Bank decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Mitglieder  der  Bankorgane  und  Mitarbeitende  der  Bank werden als Bürgen nicht angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfandleihkasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der Betrieb der Pfandleihkass e wird durch ein Spezialreg lement des Bankrates geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11 Organisationsreglement ZKB C. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Bankrat Aufgaben und Befugnisse im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Dem Bankrat obliegt die Ober leitung der Bank sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bankrat  kann  die  Vorbereitu ng  und  die  Ausführung  seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Aufgaben und Befugnisse im Besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Ausser  den  im  Gesetz  über  die  Zürcher  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erwähnten Aufgaben und Befugnissen steht dem Bankrat zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die  Genehmigung  der  Unternehme nspolitik,  des  Leitbildes  und der Geschäftsstrategie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die Einrichtung eines internen Kontrollsystems,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Ausgestaltung des Rechnungsw esens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. der  Erlass  von  Reglementen,  wo  das  Gesetz  über  die  Zürcher Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und dieses Organisation sreglement es vorsehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. die  Genehmigung  von  Spezialregl ementen, welche die General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion erlässt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. die Abfassung des jährli chen Geschäftsberichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. der  Erlass  von  Bestimmungen über  die  Ausgabe  von  Partizipa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsscheinen und die Rechts stellung der Partizipanten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 der Erlass des Reglementes übe r das Personal und die Vergütun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen der Zürcher Kantonalbank,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    die  Behandlung  und  Kenntnisnah me  von  den  Berichten  des  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spektorates,  der  bankengesetzlic hen  Revisionsstelle  sowie  der Compliance,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    der Erlass einer Kompetenzordnung für a.   die Genehmigung von Darlehen und Krediten, die Übernahme von  Emissionen  und  Privatplat zierungen  sowie  die  Mitwir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung bei Syndikaten, b.   die Anlage von Geldern be i in- und ausländischen Banken, c.   den Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie für Um- und Neubauten, d.   die Abschreibung von Forderung en und Verlusten sowie die Anhebung und vergleichsweise Erledigung von Zivilprozessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    der  Erlass  von  Richtlinien,  we lche  die  Erfüllung  des  Leistungs auftrages im Einzelnen umschrei ben, unter Vorbehalt der Geneh migung durch den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bankrat kann im Übrigen in allen Angelegenheiten Beschluss fassen,  die  nicht  nach  Gesetz  oder  Reglement  einem  andern  Organ zugeteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Soweit  im  Gesetz  und  in  dies em  Reglement  nicht  anders bestimmt,  delegiert  der  Bankrat  di e  operative  Geschäftstätigkeit  der Bank an die Generaldirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Präsiden ten, so oft es die Geschäfte erford ern, sowie auf Antrag von zwei Mit gliedern oder aufgrund eines Besc hlusses der Genera ldirektion, min destens jedoch sechs Mal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vorsitzende  entscheidet  über die  Teilnahme  der  Mitglieder der  Generaldirektion  sowie  in  Absprache  mit  dem  Vorsitzenden  der Generaldirektion über die Te ilnahme weiterer Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der  Bankrat  ist  beschlussfäh ig,  wenn  mindestens  sieben Mitglieder anwesend sind. Die Teilnahme über Telefon, Videokonfe renz oder gleichwertige Kommunikationsmittel ist in dringenden Fällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschlussfassung auf dem Zir kulationsweg ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied des Bankrates die mündliche Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschlüsse des Bankrates werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beschlussfassung  erfolgt grundsätzlich  durch  offenes  Hand mehr, sofern nicht ein Mitglied des Bankrates eine geheime Abstim mung  verlangt.  Wahlen,  Ernennungen  und  Abberufungen  erfolgen geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Über die Verhandlungen des Bankrates wird ein Protokoll geführt, woraus die Meinungsbildun g ersichtlich wird. In Ausnahme fällen kann ein Bankratsmitglied die wörtliche Protokollierung ver langen.  Der  Sekretär  des  Bankrates führt  das  Protokoll,  sofern  der Bankrat damit nicht eine andere Person betraut, die nicht Mitglied des Bankrates zu sein braucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausschüsse des Bankrates Ausschüsse des Bankrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Bankrat ernennt die folgenden Ausschüsse: a.   Prüfungsausschuss (Audit Committee), b.   Entschädigungs- und Personalausschuss, c.   Risiko-Ausschuss, d.   IT-Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bankrat kann bei Bedarf weit ere ständige oder für besondere Aufgaben Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Jeder  Ausschuss  besteht  aus mindestens  drei Mitgliedern des Bankrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Prüfungsausschuss  darf  kein Mitglied  des  Bankpräsidiums angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ausschüsse  sind  berechtigt, aussenstehende  Fachleute  zur Beratung beizuziehen. Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die ständigen Ausschüsse an alysieren Sach- und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche, bereiten in ihrem jeweili gen Zuständigkeitsbereich die Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen für die Sitzungen des Bankrates vor und unterstützen den Bank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat im Zusammenhang mit seiner Au fsichts- und Kontrollfunktion. Die Aufgaben  der  Ad-hoc-Ausschüsse  legt der Bankrat jeweils anlässlich deren Bildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten bezüglich Zusa mmensetzung, Anforderungen, Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsmethoden,  Aufgaben  und  Berich terstattung  sind  –  soweit  erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich – in speziellen Richtlinien festzulegen, welche vom Bankrat zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Bankpräsidium Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Ausser  den  im  Gesetz  über  die  Zürcher  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erwähnten Aufgaben und Befugnisse n steht dem Bankpräsidium zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das  Antragsrecht  für  die  Wahl  des  Chefinspektors  und  des  Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertreters des Chefinspektors,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   der Entscheid über Er werb und Verkauf von Liegenschaften sowie Neu-  und  Umbauten  im  Rahmen der  vom  Bankrat  festgelegten Kompetenzordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Genehmigung v on Bauabrechnungen für vom Bankrat bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligte Bauten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   der Beschluss über die Unterstütz ung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Institutionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Festsetzung der Gehälter der Mitglieder der Generaldirektion sowie des Chefinspektors und des Stellvertreters des Chefinspek tors,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   der Entscheid über die Mitgliedsc haft und Vertretung der Bank in Organisationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   der Erlass und die Abschreibung von Forderungen und Verlusten sowie  die  Anhebung  und  vergleichsweise  Erledigung  von  Zivil prozessen im Rahmen der vom Bankrat festgelegten Kompetenz ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Bankpräsidium versammelt si ch, sooft es die Geschäfte erfordern auf Einladung des Präsid enten. Es tagt zudem auf begründe ten Antrag eines Mitgliedes des Bankpräsidiums oder der General direktion. Der Präsident regelt mit dem Vorsitzenden der General direktion  die  Teilnahme  weiterer  Mitglieder  der  Generaldirektion sowie anderer Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Das Bankpräsidium ist beschlussfähig, wenn alle drei Mit glieder  oder  deren  Er satzleute  anwesend  sind. Die  Teilnahme  über Telefon, Videokonferenz oder gleichwertige Kommunikationsmittel ist in Ausnahmefällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschlussfassung auf dem Zir kulationsweg ist zulässig, sofern nicht  ein  Mitglied  des  Bankpräsidiu ms  die  mündliche  Beratung  ver langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beschlüsse des Bankpr äsidiums werden mit der absoluten Mehr heit der abgegebenen Stimmen gefasst . Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präs identen doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dringenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fällen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            In dringenden Fällen können au snahmsweise zw ei Mitglie der des Bankpräsidiums bei Abwesenhe it des dritten Mitgliedes Ent scheidungen treffen, die in die Ko mpetenz des Bankpräsidiums fallen. Diese Entscheidungen sind dem Bank präsidium nachträglich zur Kennt nis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Über die Verhandlungen des Ba nkpräsidiums wird ein Proto koll  geführt,  woraus  die  Meinungsbildung  ersichtlich  wird.  In  Aus nahmefällen kann ein Bankpräsidiu msmitglied die wörtliche Protokol lierung verlangen. Das Bankpräsidium bezeichnet den Protokollführer. Dieser braucht nicht Mitglied des Bankpräsidiums zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Generaldirektion Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Ausser  den  im  Gesetz  über die  Zürcher  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erwähnten Aufgaben und Befugnisse n steht der Generaldirektion zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Organisation des Bankbetrie bes sowie die Führung der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeitenden, mit Ausnahme de s Personals des Inspektorates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. die  Orientierung  des  Bankra tes  und  des  Bankpräsidiums  über den Geschäftsgang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die  Vorbereitung  der  vom  Ba nkpräsidium  und  vom  Bankrat  zu behandelnden Geschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. die  Festlegung  der  Themen  für die Strategien der Geschäftsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heiten im Rahmen der vom Ba nkrat genehmigten Gesamtbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strategie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. die Festlegung von Führungsrichtlinien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. die  Ausarbeitung  der  Mittelfri st-  und  Jahresplanung  sowie  der Budgetierung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. die Aufstellung der Jahresrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. die Genehmigung der Verpfändung von Vermögenswerten der Bank,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 die Festlegung von Richtlinien für Zinssätze für Hypotheken (inkl. variable Hypotheken) und a ndere Hypothekarmodelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    die  Festlegung  der  Zinssätz e  für  Kassenobligationen  und  des Sparsortimentes sowie der Richtl inien im Hypothekargeschäft im Rahmen des bankrätlichen Richtsatzes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    die  Errichtung  und  Leitung von  Anlagefonds  sowie  die  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme von weiteren Funktionen im Zusammenha ng mit dem An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagefondsgeschäft gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ziff. 12 dieses Reglementes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    die Festlegung der nicht vom Bankpräsidium festgelegten Gehäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter, mit Ausnahme des Personals des Inspektorates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.    die Berichterstattung an die Eidgenössische Bankenkommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.    der  Erlass  von allgemeinen  Geschäfts bedingungen  und  Weisun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen über die Abwickl ung der Geschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.    der  Erlass  ei nes  Spezialreglem entes  über  die  Funktion  Compli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ance, das der Genehmigung durch den Bankrat bedarf,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.    der  Erlass  einer  Compliance-Po litik  und  die  jährliche  Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erstattung über die Einhaltung der Compliance-Grundsätze inner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halb der Bank an das Bankpräsidium,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.    die Abordnung von Vertretern der Bank in Organisationen, denen die Bank als Mitglied angehört, die nicht unter §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Ziff. 6 dieses Reglementes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die Organisation der Generald irektion und die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen unter ihre Mitglieder werden in einem Spezialreglement  geordne t.  Insbesondere  kann  die  Generaldirektion die Ernennung und die Entlassung von Mitgliedern des Kaders an ein zelne ihrer Mitglieder delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Als Revisionsstelle nach kantonalem Recht ist sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenübe r dem Kanton und dessen Organen zur strikten Wahrung des Bankgeheimnisses na ch Art. 47 des Bundes gesetzes über die Banken und Sparkassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als bankengesetzliche Revisionsstelle nimmt sie die ihr vom Bun desgesetz über die Banken und Spa rkassen vorgeschriebenen Aufga ben nach Massgabe de s Bundesrechtes wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das  Inspektorat  überprüft  di e  Einhaltung  von  Gesetzen, Verordnungen,  Reglementen  und  We isungen.  Es  koordiniert  seine Tätigkeit mit der Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten  über  Aufgaben  un d  Kompetenzen  sind  in  einem vom Bankrat zu erlassende n Spezialreglem ent geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chefinspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Soweit es nach Gesetz und R eglement in seine Zuständigkeit fällt, ernennt und entlässt der Ch efinspektor das Personal des Inspek torates und legt dessen Entschädigung fest. D. Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeichnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Zeichnung für die Bank erfo lgt kollektiv zu zweien. Die Generaldirektion regelt  in  einem  Reglement  die  Abweichungen  von dieser  Vorschrift.  Dieses  Reglem ent  ist  vom  Bankrat  und  der  Eid genössischen Bankenkommiss ion zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11 Organisationsreglement ZKB Dringliche Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Sofern rasches Handeln im Inte resse der Bank geboten ist und  mit  der  Zustimmung  der  zustä ndigen  Instanz  gerechnet  werden kann und ein Geschäft, ein Projekt oder eine Massna hme keine über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - durchschnittliche Risiken enthält und marktkonform ist, darf vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hältlich anders lautender Gesetzes bestimmungen oder anderer zwin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gender Vorschriften ein Geschäft, ein Projekt oder eine Massnahme von der nächst niedrige ren Instanz verbindlich abgeschlossen bzw. ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - troffen werden. Das Geschäft, Proj ekt bzw. die Massnahme sind bei der nächsten Gelegenheit der dafür formell zuständigen Instanz zur Kenntnis zu bringen. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Organe  und  Mitarbeitenden haben  ihre  persönlichen und geschäftlichen Verhältn isse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit  der  Bank  vermieden  werden.  Be i der Beratung und der Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fassung über Geschäfte, an denen sie persönlich oder auf andere Weise beteiligt sind, treten sie in den Ausstand. Nebenberufli che Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Zur  Ausübung  einer  nebenberuf lichen  Tätigkeit  bedürfen die Mitglieder des Bankpräsidiums, die Mitglieder der Generaldirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion sowie der Chefinspektor einer Be willigung des Bankrates. Für die übrigen  Mitarbeitenden  der  Bank erlässt  das  Bankpräsidium  Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - linien für die Be willigungspraxis. Verzinsung des Dotations kapitals und Gewinn ablieferung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Die Bank übernimmt Zinsen und Kosten für die vom Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton zur Beschaffung des Dotation skapitals begebenen Anleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Verzinsung  des  Dotationskapitals,  das  nicht  durch  Staats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anleihen beschafft wird, erfolgt ge mäss Verständigung mit der Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion und orientiert sich an den Konditionen des Kapitalmarktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Anteil am jährlichen Reingewinn nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 des Gesetzes über die  Zürcher  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 wird  nach  Feststellung  des  Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ergebnisses  durch  den  Bankrat  de m  Kanton  sowie  den  Gemeinden überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Ausschüttung  einer  Divide nde an die Partizipanten gilt der gleiche Zeitpunkt. Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Reglementes  wird  das  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsreglement vom 23. Oktober 1996 aufgehoben. Inkrafttreten/ Ausführungs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 durch die Eidgenössische Bankenkommission am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bankrat, das Bankpräsidium un d die Generaldirektion erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen die für den Vollzug dieses Organisationsreglementes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Organisationsreglement ZKB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehältlich  anders  lautender  Vo rschriften  im  Gesetz  über  die Zürcher  Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  in  diesem  Reglement  entscheidet  der Bankrat darüber, was Gegenstand v on Spezialreglementen bildet, die von ihm zu erlassen ode r zu genehmigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 16 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 951.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 952.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Von  der  Eidgenössischen  Bankenkommission  genehmigt  am  17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B des Bankrates vom 28. August 2008 ( OS 65, 160 ). In Kraft seit 8. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben  durch  B  des  Bankr ates  vom  28.  August  2008 ( OS  65,  160 ). In Kraft seit 8. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss B des Bankrates vom 25. November 2010 ( OS 66, 58 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufgehoben durch B des Bankrat es vom 25. November 2010 ( OS 66, 58 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.