Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Gesuch um Bewilligung für neuartige Lebensmittel
Art. 3 Gesuch um Bewilligung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 4 Bewilligungserteilung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 5 Allgemeinverfügung für neuartige traditionelle Lebensmittel
Art. 6 Neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel, die ohne Bewilligung verkehrsfähig sind
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten
Anhang ⁵
Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige und neuartige traditionelle Lebensmittel
Lebensmittel | Einzuhaltende Vorschriften |
Sämtliche Lebensmittel, die nach der Verordnung (EU) 2015/2283⁶ in Verkehr gebracht werden dürfen. | Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungsbeschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. Die im Durchführungsbeschluss oder in der Meldung genannte Person, an die sich der Beschluss oder die Meldung richtet, gilt als Bewilligungsinhaberin oder -inhaber. Das genannte Produkt darf nur durch diese Person oder mit deren Einverständnis durch andere Personen in Verkehr gebracht werden. |
Insekten der folgenden Arten: Tenebrio molitor im Larvenstadium (Mehlwurm) Acheta domesticus, adulte Form (Heimchen, Grille) Locusta migratoria, adulte Form (Europäische Wanderheuschrecke) | Sachbezeichnung Die Sachbezeichnung muss einen Hinweis auf die Tierart unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung enthalten. Werden Insekten als Zutat verwendet, so muss in der Sachbezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden. Kennzeichnung Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog zu Artikel 11 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁷ betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden. Anforderungen Sie müssen aus einer Zucht stammen. Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden. Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden. |
Chiasamen (Salvia hispanica) | Verwendungszweck Chiasamen gemäss der untenstehenden Spezifikation dürfen ganz, gestampft oder gemahlen als Zutat in allen Lebensmitteln verwendet werden. Zudem dürfen Chiasamen auch unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Kennzeichnung Chiasamen sind in der Kennzeichnung des Lebensmittels, das sie enthält, als «Chiasamen (Salvia hispanica)» zu bezeichnen. Zusätzlich ist für Chiasamen, die unverarbeitet an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, eine Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g Chiasamen nicht überschritten werden darf. Werden unverarbeitete Chiasamen offen an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben, so kann mündlich auf die tägliche Höchstmenge hingewiesen werden, wenn:
Höchstgehalt Die Tagesportion eines Lebensmittels darf nicht mehr als 15 g Chiasamen als Zutat enthalten. Zusätzlich dürfen folgende Höchstgehalte an Chiasamen als Zutat in Lebensmitteln nicht überschritten werden:
Spezifikation für Chiasamen Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Chiasamen weisen folgende Zusammensetzung auf: Trockensubstanz 91–96 % Eiweiss 19–25,6 % Fett 28–34 % Kohlenhydrate⁸ 24,6–41,5 % Ballaststoffe (Rohfasern⁹) 20–32 % Asche 4–6 % |